BGBl. 2021 I S. 2083 · Änderung · Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-30

BGBl-Id: bgbl1-2021-37-5
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2021-06-30 12:00:00 +00:00
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# AO_1977 — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2056
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz zielt darauf ab, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb abzuwehren und mehrere steuerliche Gesetze zu ändern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 4 Nr. 3: Einfügung der Angabe 'und 4a' nach '§ 162 Absatz 4'
- § 90 Abs. 2 Satz 3: Aufhebung von § 90 Abs. 2 Satz 3
- § 147a Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von '§ 90 Absatz 2 Satz 3' durch '§ 12 Absatz 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb'
- § 162 Abs. 2 Satz 3: Neufassung von § 162 Abs. 2 Satz 3 mit neuen Voraussetzungen für die Verletzung der Mitwirkungspflichten
- § 162 Abs. 4a: Einfügung von Absatz 4a, der die Anwendung von Absatz 4 bei Verletzung der Mitwirkungspflichten regelt
- § 193 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung von § 193 Abs. 2 Nr. 3, die die Nichtnachkunft mit den Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beinhaltet
- § 60a Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die Möglichkeit regelt, dass das zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen kann, ob eine Vereinigung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
## Wortlaut

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- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1259 — Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz AbzStEntModG)
- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1534 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz FISG)
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2056 — Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 4 Nr. 3: Einfügung der Angabe 'und 4a' nach '§ 162 Absatz 4'
- § 90 Abs. 2 Satz 3: Aufhebung von § 90 Abs. 2 Satz 3
- § 147a Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von '§ 90 Absatz 2 Satz 3' durch '§ 12 Absatz 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb'
- § 162 Abs. 2 Satz 3: Neufassung von § 162 Abs. 2 Satz 3 mit neuen Voraussetzungen für die Verletzung der Mitwirkungspflichten
- § 162 Abs. 4a: Einfügung von Absatz 4a, der die Anwendung von Absatz 4 bei Verletzung der Mitwirkungspflichten regelt
- § 193 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung von § 193 Abs. 2 Nr. 3, die die Nichtnachkunft mit den Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beinhaltet
- § 60a Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die Möglichkeit regelt, dass das zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen kann, ob eine Vereinigung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

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# § 60a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3096
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht nach § 60a: Einfügung der Angabe '§ 60b Zuwendungsempfängerregister'
nach § 60a: Einfügung von § 60b 'Zuwendungsempfängerregister' mit vier Absätzen
§ 60a: Einfügung des Absatzes 6
§ 60a Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die Möglichkeit regelt, dass das zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen kann, ob eine Vereinigung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

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# BFJG — 2020-12-16
# BFJG — 2021-06-30
- **Titel:** Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2923
- **Inkrafttreten:** 2020-12-17 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/62#page=45
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die elektronische Aktenführung und Kommunikation beim Bundesamt für Justiz, einschließlich der Übermittlung und Erstellung elektronischer Dokumente sowie der Bereitstellung elektronischer Formulare.
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 6 Absatz 3: Ergänzung von sicheren Übermittlungswegen
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Einfügung des neuen Buchstabens d, der das Bundesamt für Justiz als Vermögensabschöpfungsstelle ausweist.
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
## Wortlaut

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- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-06-29** · BGBl. 2020 I S. 1474 — Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- **2020-12-16** · BGBl. 2020 I S. 2923 — Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 6 Absatz 3: Ergänzung von sicheren Übermittlungswegen
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Einfügung des neuen Buchstabens d, der das Bundesamt für Justiz als Vermögensabschöpfungsstelle ausweist.
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-29 — Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1474
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 2 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vorschriften zur elektronischen Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung enthält.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Einfügung des neuen Buchstabens d, der das Bundesamt für Justiz als Vermögensabschöpfungsstelle ausweist.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d: Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.

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# BKAG_2018 — 2021-06-28
# BKAG_2018 — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1982
- **Inkrafttreten:** 2021-12-01; 2021-06-29 (Artikel 13)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/35#page=126
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, insbesondere durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG.
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.
- § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 10a Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Nutzungsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 10a Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt Bezug auf § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 52 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt Bezug auf § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 4 Satz 1 und 3: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 4 Satz 1 und 3: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 3 Abs. 2a: Das Bundeskriminalamt wird Vermögensabschöpfungsstelle und nimmt Aufgaben als benannte Behörde nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wahr.
- § 9 Abs. 6: Das Bundeskriminalamt kann automatisiert Kontoinformationen abrufen, um schwere Straftaten zu verhindern oder zu untersuchen.
- § 29 Abs. 3 Satz 1: Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden werden hinzugefügt.
- § 81 Abs. 4: Protokollierung von Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird eingeführt.
## Wortlaut

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- **2021-04-01** · BGBl. 2021 I S. 448 — Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
- **2021-06-28** · BGBl. 2021 I S. 1858 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
- **2021-06-28** · BGBl. 2021 I S. 1982 — Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.
- § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 10a Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Nutzungsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 10a Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt Bezug auf § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 52 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt Bezug auf § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 63a Abs. 4 Satz 1 und 3: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 2: Ersetzt Bezug auf Telemediengesetz durch Bezug auf Bestandsdaten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 3 Satz 2: Ersetzt Bezug auf § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes durch 'als Bestandsdaten' und Bezug auf § 15b Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 66a Abs. 4 Satz 1 und 3: Ersetzt Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes durch Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
- § 3 Abs. 2a: Das Bundeskriminalamt wird Vermögensabschöpfungsstelle und nimmt Aufgaben als benannte Behörde nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wahr.
- § 9 Abs. 6: Das Bundeskriminalamt kann automatisiert Kontoinformationen abrufen, um schwere Straftaten zu verhindern oder zu untersuchen.
- § 29 Abs. 3 Satz 1: Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden werden hinzugefügt.
- § 81 Abs. 4: Protokollierung von Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird eingeführt.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2021-06-30Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 29 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
§ 29 Abs. 7: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
§ 29 Abs. 8: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
§ 29 Abs. 3 Satz 1: Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden werden hinzugefügt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-08 — Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1354
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 3 Abs. 3 Satz 1: Gilt nicht für den Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der EU, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist.
§ 3 Abs. 3 Satz 2: Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1.
§ 3 Abs. 5: Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen können die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen führen.
§ 3 Abs. 2a: Das Bundeskriminalamt wird Vermögensabschöpfungsstelle und nimmt Aufgaben als benannte Behörde nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wahr.

7
bkag_2018/§81.md Normal file
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# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 81 Abs. 4: Protokollierung von Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-08 — Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1354
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 9: Neue Vorschriften zur allgemeinen Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt.
§ 9 Abs. 6: Das Bundeskriminalamt kann automatisiert Kontoinformationen abrufen, um schwere Straftaten zu verhindern oder zu untersuchen.

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@@ -1,26 +1,19 @@
# EUROPOLG — 2017-06-29
# EUROPOLG — 2021-06-30
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1882
- **Inkrafttreten:** 2017-06-30; 2018-05-25 (Art. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/40#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Europol-Gesetz, um es an die neue EU-Verordnung 2016/794 anzupassen. Es beinhaltet Änderungen in der Überschrift, in mehreren Paragraphen und der Aufhebung einiger Bestimmungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Neue Überschrift mit Verweis auf Verordnung (EU) 2016/794
- Art. 2: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 1: Neue Fassung des § 1 mit neuen Zuständigkeiten und Aufgaben
- § 2: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 3: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 4: § 4 wird aufgehoben
- § 5: Neue Fassung des § 5
- § 6: Änderungen in mehreren Absätzen
- § 7: Änderungen in mehreren Absätzen
- § 8: § 8 wird aufgehoben
- § 9: § 9 wird aufgehoben
- § 10: § 10 wird aufgehoben
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Zollbehörden'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 81 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes für das Bundeskriminalamt bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 regelt
## Wortlaut

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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2504 — Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
- **2017-06-29** · BGBl. 2017 I S. 1882 — Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift mit Verweis auf Verordnung (EU) 2016/794
- Art. 2: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 1: Neue Fassung des § 1 mit neuen Zuständigkeiten und Aufgaben
- § 2: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 3: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
- § 4: § 4 wird aufgehoben
- § 5: Neue Fassung des § 5
- § 6: Änderungen in mehreren Absätzen
- § 7: Änderungen in mehreren Absätzen
- § 8: § 8 wird aufgehoben
- § 9: § 9 wird aufgehoben
- § 10: § 10 wird aufgehoben
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Zollbehörden'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 81 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes für das Bundeskriminalamt bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 regelt

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-29Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1882
> Station: 2021-06-30Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 2: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Zollbehörden'
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-29Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1882
> Station: 2021-06-30Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 3: Änderungen in der Überschrift und in mehreren Absätzen
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-29Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1882
> Station: 2021-06-30Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 4: § 4 wird aufgehoben
§ 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
§ 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 81 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes für das Bundeskriminalamt bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 regelt

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# GESETZ-ZUR-EUROPÄISCHEN-VERNETZUNG-DER-TRANSPARENZREGISTER — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 32 Abs. 3: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
- § 32 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt
- § 32 Abs. 4: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
- § 32 Abs. 5: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Neuer Satz hinzugefügt
- § 32 Abs. 7: Neuer Satz hinzugefügt
- § 32a: Neuer § 32a eingefügt
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz hinzugefügt
- § 35 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt und Absatz 5 gestrichen
- § 38 Abs. 5: Ersetzung von Wörtern
- § 38a: Neuer § 38a eingefügt
- § 43 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines Kommas
- § 44 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt
- § 48 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- § 55 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes
- § 55 Abs. 6a: Neuer Absatz 6a eingefügt
- § 55 Abs. 6b: Neuer Absatz 6b eingefügt
- § 56 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Wörtern in mehreren Nummern
- § 56 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 56 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt
- § 56 Abs. 8: Ersetzung von Wörtern
- § 59 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
- § 59 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
- § 59 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
- § 59 Abs. 9: Neuer Absatz 9 eingefügt
- § 59 Abs. 10: Neuer Absatz 10 eingefügt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 32 Abs. 3: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
- § 32 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt
- § 32 Abs. 4: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
- § 32 Abs. 5: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Neuer Satz hinzugefügt
- § 32 Abs. 7: Neuer Satz hinzugefügt
- § 32a: Neuer § 32a eingefügt
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz hinzugefügt
- § 35 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt und Absatz 5 gestrichen
- § 38 Abs. 5: Ersetzung von Wörtern
- § 38a: Neuer § 38a eingefügt
- § 43 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines Kommas
- § 44 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt
- § 48 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- § 55 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes
- § 55 Abs. 6a: Neuer Absatz 6a eingefügt
- § 55 Abs. 6b: Neuer Absatz 6b eingefügt
- § 56 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Wörtern in mehreren Nummern
- § 56 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 56 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt
- § 56 Abs. 8: Ersetzung von Wörtern
- § 59 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
- § 59 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
- § 59 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
- § 59 Abs. 9: Neuer Absatz 9 eingefügt
- § 59 Abs. 10: Neuer Absatz 10 eingefügt

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 32 Abs. 3: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
§ 32 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt
§ 32 Abs. 4: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Satz 2
§ 32 Abs. 5: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und Neuer Satz hinzugefügt
§ 32 Abs. 7: Neuer Satz hinzugefügt

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# § 32a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 32a: Neuer § 32a eingefügt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 33 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz hinzugefügt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 35 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt und Absatz 5 gestrichen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 38 Abs. 5: Ersetzung von Wörtern

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 38a: Neuer § 38a eingefügt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 43 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines Kommas

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 44 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 48 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 55 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes
§ 55 Abs. 6a: Neuer Absatz 6a eingefügt
§ 55 Abs. 6b: Neuer Absatz 6b eingefügt

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 56 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Wörtern in mehreren Nummern
§ 56 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
§ 56 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt
§ 56 Abs. 8: Ersetzung von Wörtern

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 59 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
§ 59 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
§ 59 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
§ 59 Abs. 9: Neuer Absatz 9 eingefügt
§ 59 Abs. 10: Neuer Absatz 10 eingefügt

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@@ -1,18 +1,39 @@
# GWG_2017 — 2021-06-10
# GWG_2017 — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz FISG)
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1534
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2022-01-01 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 4 und 6 bis 16, Artikel 4 Nummer 9, Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6, Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c, Artikel 11 Nummer 15 und 26, Artikel 15 Nummer 2, Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=38
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Finanz- und Wirtschaftsgesetze, um die Integrität der Finanzmärkte zu stärken und die Aufsicht zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 31: Ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' werden hinzugefügt.
- Überschrift zu § 31: Ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' werden hinzugefügt.
- § 31 Abs. 5: Der Absatz 5 wird durch neue Absätze 5 und 5a ersetzt, die die Auskunftspflichten der Finanzbehörden und die Datenabrufe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen regeln.
- § 31 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a, der die Erhebung und Verarbeitung von Datensätzen bei Landesfinanzbehörden regelt, wenn die Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes genutzt wird.
- Inhaltsübersicht, Überschrift von Abschnitt 1: Ersetzen der Wörter 'und Verpflichtete' durch ein Komma und die Wörter 'Verpflichtete und risikobasierter Ansatz'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 3: Einfügen der Angabe '§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 11: Neufassung der Angabe zu § 11
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 12: Neufassung der Angabe zu § 12
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 13: Neufassung der Angabe zu § 13
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 20: Einfügen der Angabe '§ 20a Automatische Eintragung für Vereine'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 26a: Neufassung der Angabe zu § 26a
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 32: Einfügen der Angabe '§ 32a Datenübermittlung an Europol'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 38: Einfügen der Angabe '§ 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung'
- Überschrift von Abschnitt 1: Ersetzen der Wörter 'und Verpflichtete' durch ein Komma und die Wörter 'Verpflichtete und risikobasierter Ansatz'
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 1 Abs. 26 bis 30: Einfügen der neuen Absätze 26 bis 30
- § 2 Abs. 1 Nummer 13 Buchstabe e: Ersetzen des Wortes 'den' durch 'dem'
- § 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c
- § 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe d: Streichung des Buchstabens d
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzen der Wörter 'der Vertragspartner' durch 'eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3'
- § 3 Abs. 3 Satz 1 Nummer 6: Neufassung des Satzes 1 Nummer 6
- § 3: Einfügen des neuen § 3a
- § 4 Abs. 4 Nummer 2: Ersetzen der Wörter 'Miete' und 'Pacht' durch 'Nettokaltmiete' und 'Nettokaltpacht'
- § 8 Abs. 1: Verschiedene Änderungen in den Nummern 1, 2 und 3 sowie in Satz 2
- § 9: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 5
- § 10: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 3, 6 und 9
- § 11: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6 und 7
- § 12: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5
- § 13: Verschiedene Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2
## Wortlaut

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- **2020-08-31** · BGBl. 2020 I S. 1965 — Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien GwGMeldV-Immobilien)
- **2021-03-17** · BGBl. 2021 I S. 327 — Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1534 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz FISG)
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 31: Ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' werden hinzugefügt.
- Überschrift zu § 31: Ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' werden hinzugefügt.
- § 31 Abs. 5: Der Absatz 5 wird durch neue Absätze 5 und 5a ersetzt, die die Auskunftspflichten der Finanzbehörden und die Datenabrufe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen regeln.
- § 31 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a, der die Erhebung und Verarbeitung von Datensätzen bei Landesfinanzbehörden regelt, wenn die Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes genutzt wird.
- Inhaltsübersicht, Überschrift von Abschnitt 1: Ersetzen der Wörter 'und Verpflichtete' durch ein Komma und die Wörter 'Verpflichtete und risikobasierter Ansatz'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 3: Einfügen der Angabe '§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 11: Neufassung der Angabe zu § 11
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 12: Neufassung der Angabe zu § 12
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 13: Neufassung der Angabe zu § 13
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 20: Einfügen der Angabe '§ 20a Automatische Eintragung für Vereine'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 26a: Neufassung der Angabe zu § 26a
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 32: Einfügen der Angabe '§ 32a Datenübermittlung an Europol'
- Inhaltsübersicht, Angabe zu § 38: Einfügen der Angabe '§ 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung'
- Überschrift von Abschnitt 1: Ersetzen der Wörter 'und Verpflichtete' durch ein Komma und die Wörter 'Verpflichtete und risikobasierter Ansatz'
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 1 Abs. 26 bis 30: Einfügen der neuen Absätze 26 bis 30
- § 2 Abs. 1 Nummer 13 Buchstabe e: Ersetzen des Wortes 'den' durch 'dem'
- § 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c
- § 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe d: Streichung des Buchstabens d
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzen der Wörter 'der Vertragspartner' durch 'eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3'
- § 3 Abs. 3 Satz 1 Nummer 6: Neufassung des Satzes 1 Nummer 6
- § 3: Einfügen des neuen § 3a
- § 4 Abs. 4 Nummer 2: Ersetzen der Wörter 'Miete' und 'Pacht' durch 'Nettokaltmiete' und 'Nettokaltpacht'
- § 8 Abs. 1: Verschiedene Änderungen in den Nummern 1, 2 und 3 sowie in Satz 2
- § 9: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 5
- § 10: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 3, 6 und 9
- § 11: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6 und 7
- § 12: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5
- § 13: Verschiedene Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Neue Formulierung für Straftaten
§ 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 1 Abs. 5: Hinzufügen eines Satzes zur Vermittlungstätigkeit
§ 1 Abs. 9: Ersetzen von 'jede Person, die' durch 'wer' und Streichen von 'sie handelt'
§ 1 Abs. 11: Neue Formulierung für Immobilienmakler
§ 1 Abs. 12: Erweiterung der Definition politisch exponierter Personen
§ 1 Abs. 15: Hinzufügen eines Satzes zur Führungsebene
§ 1 Abs. 18: Ersetzen von '§1 aA b s a t z3' durch '§1A b s a t z2S a t z3u n d4'
§ 1 Abs. 23 bis 25: Einfügung neuer Absätze zur Definition von Kunstvermittlern, Finanzunternehmen und Mutterunternehmen
§ 1 Abs. 26 bis 30: Einfügen der neuen Absätze 26 bis 30

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-28 — Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2959
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht, § 10: Neufassung der Angabe zu § 10
§ 10: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 3, 6 und 9

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht nach § 11: Einfügung '§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete'
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 11: Neufassung der Angabe zu § 11
§ 11: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6 und 7

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 12 Abs. 4: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie'
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 12: Neufassung der Angabe zu § 12
§ 12: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-02-25 — Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 268
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 13 Abs. 1: Ersetzen der Wörter '§ 11 Abs. 1 Satz 1' durch '§ 11 Abs. 1'
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 13: Neufassung der Angabe zu § 13
§ 13: Verschiedene Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 2 Abs. 1: Ersetzen von '§1A b s a t z2 a' durch '§1A b s a t z3' und Neufassung von Nummer 4
§ 2 Abs. 1 Nummer 13 Buchstabe e: Ersetzen des Wortes 'den' durch 'dem'
§ 2 Abs. 1 Nummer 5: Ersetzen von '§1 a Absatz 1 Nummer 1' durch '§1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2'
§ 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c
§ 2 Abs. 1 Nummer 6: Neue Formulierung für Finanzunternehmen
§ 2 Abs. 1 Nummer 7: Ersetzen von 'oder' durch ',' und Hinzufügen von 'd)'
§ 2 Abs. 1 Nummer 8: Ersetzen von '§ 34d Absatz 3 oder Absatz 4' durch '§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1'
§ 2 Abs. 1 Nummer 10: Ersetzen von 'ihren' durch 'den' und Hinzufügen von 'c)' bis 'e)'
§ 2 Abs. 1 Nummer 11: Neue Formulierung für Rechtsbeistände
§ 2 Abs. 1 Nummer 12: Ersetzen von 'und Steuerbevollmächtigte' durch ', Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine'
§ 2 Abs. 1 Nummer 16: Neue Formulierung für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
§ 2 Abs. 2: Ersetzen von '§1A b s a t z2 Nummer 6' durch '§1A b s a t z1 Satz 2 Nummer 6' und Hinzufügen eines Satzes zur Informationspflicht
§ 2 Abs. 3 und 4: Einfügung neuer Absätze zur Identifizierung und Meldepflicht bei Zwangsvollstreckung
§ 2 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe d: Streichung des Buchstabens d

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-13 — Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1102
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 20 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Absatz 5“ durch „Absatz 11“
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 20: Einfügen der Angabe '§ 20a Automatische Eintragung für Vereine'

7
gwg_2017/§26a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 26a: Neufassung der Angabe zu § 26a

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 3 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 3: Einfügen der Angabe '§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse'
§ 3 Abs. 3: Ersetzen von 'Treugeber' durch 'Treugeber (Settlor)' und Anpassungen in Nummer 4 und 5
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzen der Wörter 'der Vertragspartner' durch 'eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3'
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nummer 6: Neufassung des Satzes 1 Nummer 6
§ 3: Einfügen des neuen § 3a

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-03-08 — Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 288
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 32 Abs. 6 Satz 1: Wörter 'oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' und 'oder E-Geld-Institut' eingefügt
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 32: Einfügen der Angabe '§ 32a Datenübermittlung an Europol'

7
gwg_2017/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht, Angabe zu § 38: Einfügen der Angabe '§ 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung'

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-18 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 720
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 4 Abs. 3: Erweiterung der Feststellung der Identität auf die für den Vertragspartner auftretende Person.
§ 4 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung der Angaben, die bei einer natürlichen Person erhoben werden müssen, einschließlich postalischer Anschrift bei fehlendem festen Wohnsitz in der EU.
§ 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'des Vertragspartners' durch 'einer nach Absatz 3 zu identifizierenden Person'.
§ 4 Abs. 4 Nummer 2: Ersetzen der Wörter 'Miete' und 'Pacht' durch 'Nettokaltmiete' und 'Nettokaltpacht'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-06-24 — Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1346
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 8 Abs. 1: Ein neuer Satz 6 wird eingefügt, der die Aufzeichnungspflicht bei der Identifikation mit einem elektronischen Identitätsnachweis regelt.
§ 8 Abs. 1: Verschiedene Änderungen in den Nummern 1, 2 und 3 sowie in Satz 2

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Bezeichnung 'Gruppenweite Pflichten'
§ 9: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 5

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# KREDWG — 2021-06-10
# KREDWG — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1568
- **Inkrafttreten:** 2021-06-11 (Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28); 2022-02-12 (Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6); 2022-08-12 (Artikel 14 Nummer 7, Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2 bis 5 und 7 bis 11); 2021-11-28 (Artikel 1, 6, 8 und 11); 2024-01-01 (Artikel 13 Nummer 3); 2022-07-01 (Artikel 19 und 22); 2022-01-01 (Im Übrigen); null (Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 (an dem Tag, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erstmalig gilt))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=72
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/1504 und der EU-Verordnung 2020/1503 zur Schwarmfinanzierung und ändert verschiedene Finanzmarktgesetze.
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 7b Abs. 4 Nr. 9: Ersetzung von 'Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26' durch 'Artikel 19 bis 26e'
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. j: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 48 Abs. 1: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 48 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Artikel 26b bis 26e zu berücksichtigen
- § 48 Abs. 3: Einfügung von 'oder den Artikeln 26b bis 26e' nach 'Artikeln 19 bis 26'
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. d: Neufassung des Buchstabens d, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 Buchst. d: Neufassung des Buchstabens d, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Buchst. c: Neufassung des Buchstabens c, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 1 Abs. 3a: Streichung der Wörter „, Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ und Ersetzung der Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch „Absatz 37 und 39“
- § 25c Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festlegt
- § 25d Abs. 13: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festlegt
- § 32 Abs. 1f: Ersetzen der Wörter „Artikel 61 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ und Ersetzen der Wörter „des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU“ durch „des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“
- § 33 Abs. 1a: Neufassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen festlegt
- § 53b Abs. 1a: Einfügen der Wörter „oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ nach den Wörtern „seines Herkunftsmitgliedsstaates“
- § 2 Abs. 7a: Streichung von „, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ und Ersetzung von „§§ 46b“ durch „§§ 45, 46b“
- § 6: Einfügung von Absatz 1f, der die Bundesanstalt als zuständige Behörde für PEPP festlegt
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Neufassung des Textes, der die Anforderungen an Geschäftsführer von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten festlegt
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „gegen die zur Durchführung“ durch „gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung“ und Ersetzung von „Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402“ durch „Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften“
- § 36a: Einfügung von Absatz 4, der die Möglichkeit der Tätigkeitssperre für Verstöße gegen bestimmte Vorschriften regelt
- § 49: Einteilung in Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Maßnahmen regelt
- § 56 Abs. 4i: Einfügung von Absatz 4i, der die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 regelt
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 9: Ersetzen des Wortes „sowie“ durch ein Komma.
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort „sowie“.
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 11: Einfügen einer neuen Nummer 11, die Schwarmfinanzierungsinstrumente definiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 8: Einfügen einer neuen Nummer 8, die Unternehmen definiert, die nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft über einen zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister betreiben.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9: Einfügen einer neuen Nummer 9, die Unternehmen definiert, die als Schwarmfinanzierungsdienstleister tätig sind.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 22: Streichung des Wortes „oder“ am Ende.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23: Ersetzen des Kommas am Ende durch das Wort „oder“.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 24: Einfügen einer neuen Nummer 24, die zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 definiert.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzen des Wortes „oder“ durch ein Komma.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Einfügen einer neuen Nummer 5, die das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung regelt.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzen des Wortes „oder“ durch ein Komma.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Einfügen einer neuen Nummer 4, die das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung regelt.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- § 53n Abs. 5: Einfügen eines neuen Absatzes 5, der die Nichtigkeit von Gewinnausschüttungen regelt, die einer Anordnung widersprechen.
- § 54 Abs. 1c: Einfügen eines neuen Absatzes 1c, der das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung strafbar macht.
- § 24c Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Name' durch 'Vor- und Nachname'
- § 24c Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Auskunftsrechte für bestimmte Behörden regelt
- § 24c Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Protokollierung von Abrufen regelt
- § 24c Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5, um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu regeln
- § 24c Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit regelt
- § 24c Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung zur Regelung technischer Verfahren durch Rechtsverordnung regelt
- § 25l: Neufassung des § 25l, der geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften regelt
## Wortlaut

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- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1498 — Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz FoStoG)
- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1534 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz FISG)
- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1568 — Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 7b Abs. 4 Nr. 9: Ersetzung von 'Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26' durch 'Artikel 19 bis 26e'
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. j: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 48 Abs. 1: Einfügung von ', 26b bis 26e' nach '18 bis 26'
- § 48 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Artikel 26b bis 26e zu berücksichtigen
- § 48 Abs. 3: Einfügung von 'oder den Artikeln 26b bis 26e' nach 'Artikeln 19 bis 26'
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. d: Neufassung des Buchstabens d, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 Buchst. d: Neufassung des Buchstabens d, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b, um Kriterien für Nebentätigkeit auf individueller und aggregierter Basis zu definieren.
- § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Buchst. c: Neufassung des Buchstabens c, um die Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt zu definieren.
- § 1 Abs. 3a: Streichung der Wörter „, Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ und Ersetzung der Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch „Absatz 37 und 39“
- § 25c Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festlegt
- § 25d Abs. 13: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festlegt
- § 32 Abs. 1f: Ersetzen der Wörter „Artikel 61 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ und Ersetzen der Wörter „des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU“ durch „des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“
- § 33 Abs. 1a: Neufassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen festlegt
- § 53b Abs. 1a: Einfügen der Wörter „oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ nach den Wörtern „seines Herkunftsmitgliedsstaates“
- § 2 Abs. 7a: Streichung von „, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ und Ersetzung von „§§ 46b“ durch „§§ 45, 46b“
- § 6: Einfügung von Absatz 1f, der die Bundesanstalt als zuständige Behörde für PEPP festlegt
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Neufassung des Textes, der die Anforderungen an Geschäftsführer von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten festlegt
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „gegen die zur Durchführung“ durch „gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung“ und Ersetzung von „Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402“ durch „Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften“
- § 36a: Einfügung von Absatz 4, der die Möglichkeit der Tätigkeitssperre für Verstöße gegen bestimmte Vorschriften regelt
- § 49: Einteilung in Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Maßnahmen regelt
- § 56 Abs. 4i: Einfügung von Absatz 4i, der die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 regelt
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 9: Ersetzen des Wortes „sowie“ durch ein Komma.
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort „sowie“.
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 11: Einfügen einer neuen Nummer 11, die Schwarmfinanzierungsinstrumente definiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 8: Einfügen einer neuen Nummer 8, die Unternehmen definiert, die nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft über einen zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister betreiben.
- § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9: Einfügen einer neuen Nummer 9, die Unternehmen definiert, die als Schwarmfinanzierungsdienstleister tätig sind.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 22: Streichung des Wortes „oder“ am Ende.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23: Ersetzen des Kommas am Ende durch das Wort „oder“.
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 24: Einfügen einer neuen Nummer 24, die zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 definiert.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzen des Wortes „oder“ durch ein Komma.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Einfügen einer neuen Nummer 5, die das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung regelt.
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzen des Wortes „oder“ durch ein Komma.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Einfügen einer neuen Nummer 4, die das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung regelt.
- § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- § 53n Abs. 5: Einfügen eines neuen Absatzes 5, der die Nichtigkeit von Gewinnausschüttungen regelt, die einer Anordnung widersprechen.
- § 54 Abs. 1c: Einfügen eines neuen Absatzes 1c, der das Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung strafbar macht.
- § 24c Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Name' durch 'Vor- und Nachname'
- § 24c Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Auskunftsrechte für bestimmte Behörden regelt
- § 24c Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Protokollierung von Abrufen regelt
- § 24c Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5, um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu regeln
- § 24c Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit regelt
- § 24c Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung zur Regelung technischer Verfahren durch Rechtsverordnung regelt
- § 25l: Neufassung des § 25l, der geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften regelt

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# § 24c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 24c Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'eine Datei zu führen, in der' werden durch 'ein Dateisystem zu führen, in dem' ersetzt.
§ 24c Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Name' durch 'Vor- und Nachname'
§ 24c Abs. 1 Satz 5: Die Wörter 'der Datei' werden durch 'dem Dateisystem' ersetzt.
§ 24c Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Auskunftsrechte für bestimmte Behörden regelt
§ 24c Abs. 2: Die Wörter 'der Datei' werden durch 'dem Dateisystem' ersetzt.
§ 24c Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Protokollierung von Abrufen regelt
§ 24c Abs. 3 Satz 1: Die Wörter 'der Datei' werden durch 'dem Dateisystem' ersetzt.
§ 24c Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5, um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu regeln
§ 24c Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Dateien' wird durch 'Dateisystemen' ersetzt.
§ 24c Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit regelt
§ 24c Abs. 3 Satz 5: Die Wörter 'der Datei' und 'des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes' werden durch 'dem Dateisystem' und 'der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften' ersetzt.
§ 24c Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung zur Regelung technischer Verfahren durch Rechtsverordnung regelt

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# § 25l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-24 — Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1822
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
Inhaltsübersicht zu § 25l: Neue Überschrift: '§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften'
§ 25l: Neue Bestimmungen zu geldwäscherechtlichen Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
§ 25l: Neufassung des § 25l, der geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften regelt

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# STGBEG — 2021-06-22
# STGBEG — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1810
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2022-01-01 (Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4; in Artikel 5 Nummer 3 § 158a; Artikel 6 Nummer 1); 2022-07-01 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Strafnormen im Strafgesetzbuch, um den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu stärken. Es schafft neue Straftatbestände und erhöht Strafen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- Artikel 316l: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- Überschrift zu Art. 316k: Ersetzung der Wörter „des Geldwäschegesetzes“ durch „der Geldwäsche“
## Wortlaut

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- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1098 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin)
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1098 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 316h Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
- **2021-06-22** · BGBl. 2021 I S. 1810 — Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 316l: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- Überschrift zu Art. 316k: Ersetzung der Wörter „des Geldwäschegesetzes“ durch „der Geldwäsche“

17
tbelv/FASSUNG.md Normal file
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# TBELV — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun auch die Erstattung der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
tbelv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
tbelv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

3
tbelv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun auch die Erstattung der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen regelt.

7
tbelv/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun auch die Erstattung der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen regelt.

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@@ -0,0 +1,56 @@
# TRANSPARENZREGISTER-UND-FINANZINFORMATIONSGESETZ — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt das Wort „Identität“ durch „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben“
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Fügt die Wörter „oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Ersetzt die Angabe „IV“ durch „VI“
- § 17 Abs. 3 Satz 2: Streicht die Wörter „für die Identitätsfeststellung“
- § 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Angaben im Transparenzregister für Vereinigungen und Rechtsgestaltungen definiert
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an
- § 20 Abs. 1 Satz 5: Streicht die Wörter „sofern nicht Abs. 2 Satz 2 einschlägig ist“
- § 20 Abs. 1a: Neufassung des Absatzes 1a, der die Eintragung im Transparenzregister für eingetragene Vereine regelt
- § 20 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 20 Abs. 4: Streicht die Wörter „die Meldepflicht nach Abs. 1 gemäß Abs. 2 als erfüllt gilt oder wenn“
- § 20a: Einfügt einen neuen § 20a, der die automatische Eintragung für eingetragene Vereine regelt
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Streicht die Wörter „und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an
- § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht das erste Komma und die nachfolgende Angabe „Abs. 2 Satz 4“
- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Wörter „den in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“ durch „dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister“
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt nach der Angabe „§ 10 Abs. 3“ die Wörter „und 3a“ ein
- § 23 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz ein, der die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln
- § 23 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die zugänglichen Daten im Fall des Satzes 1 Nummer 3 definiert
- § 23 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach dem Wort „Transparenzregister“ die Wörter „und die Übermittlung der Daten“ und nach den Wörtern „der Einsichtnahme“ die Wörter „und der Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 4: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt die Wörter „Satz 1“ durch „Satz 2“
- § 23 Abs. 3: Einfügt einen neuen Absatz 3, der die automatische Einsichtnahme und Übermittlung von Daten regelt
- § 23 Abs. 6: Einfügt einen neuen Absatz 6, der die Einsichtnahme und Übermittlung von Daten an Behörden und Verpflichtete regelt
- § 23 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung regelt
- § 23 Abs. 8: Streicht die Wörter „zur Feststellung der Identität“
- § 23a Abs. 1 Satz 4: Streicht die Angabe „und 2“
- § 23a Abs. 3a: Einfügt einen neuen Absatz 3a, der die Erstellung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten regelt
- § 23a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Übermittlung von Angaben nach Abschluss der Prüfung regelt
- § 24 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Gebührenbefreiung für Vereinigungen regeln
- § 24 Abs. 2: Fügt nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und deren Übermittlung“ ein und streicht Satz 5
- § 25 Abs. 5 Satz 3: Fügt nach dem Wort „übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 näher regeln“ ein
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Fügt nach den Wörtern „Satz 1“ die Wörter „Nummer 1“ ein und ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“
- § 26 Abs. 1 Satz 3: Fügt nach den Wörtern „mitgeteilte Daten“ die Wörter „sowie die nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassenen Durchführungsakte erforderlichen Daten“ ein
- § 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“
- § 26a Überschrift: Ersetzt die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden“ durch „bestimmte Behörden“
- § 26a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Übermittlung von Informationen an bestimmte Behörden regelt
- § 29 Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Schulungen für das Personal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen regelt
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Fügt ein Semikolon und die Wörter „zu den inländischen öffentlichen Stellen zählt auch die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“ an
- § 31 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Dateisystem nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes regelt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 14 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt das Wort „Identität“ durch „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben“
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Fügt die Wörter „oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Ersetzt die Angabe „IV“ durch „VI“
- § 17 Abs. 3 Satz 2: Streicht die Wörter „für die Identitätsfeststellung“
- § 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Angaben im Transparenzregister für Vereinigungen und Rechtsgestaltungen definiert
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an
- § 20 Abs. 1 Satz 5: Streicht die Wörter „sofern nicht Abs. 2 Satz 2 einschlägig ist“
- § 20 Abs. 1a: Neufassung des Absatzes 1a, der die Eintragung im Transparenzregister für eingetragene Vereine regelt
- § 20 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 20 Abs. 4: Streicht die Wörter „die Meldepflicht nach Abs. 1 gemäß Abs. 2 als erfüllt gilt oder wenn“
- § 20a: Einfügt einen neuen § 20a, der die automatische Eintragung für eingetragene Vereine regelt
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Streicht die Wörter „und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an
- § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht das erste Komma und die nachfolgende Angabe „Abs. 2 Satz 4“
- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Wörter „den in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“ durch „dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister“
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt nach der Angabe „§ 10 Abs. 3“ die Wörter „und 3a“ ein
- § 23 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz ein, der die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln
- § 23 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die zugänglichen Daten im Fall des Satzes 1 Nummer 3 definiert
- § 23 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach dem Wort „Transparenzregister“ die Wörter „und die Übermittlung der Daten“ und nach den Wörtern „der Einsichtnahme“ die Wörter „und der Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 4: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
- § 23 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt die Wörter „Satz 1“ durch „Satz 2“
- § 23 Abs. 3: Einfügt einen neuen Absatz 3, der die automatische Einsichtnahme und Übermittlung von Daten regelt
- § 23 Abs. 6: Einfügt einen neuen Absatz 6, der die Einsichtnahme und Übermittlung von Daten an Behörden und Verpflichtete regelt
- § 23 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung regelt
- § 23 Abs. 8: Streicht die Wörter „zur Feststellung der Identität“
- § 23a Abs. 1 Satz 4: Streicht die Angabe „und 2“
- § 23a Abs. 3a: Einfügt einen neuen Absatz 3a, der die Erstellung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten regelt
- § 23a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Übermittlung von Angaben nach Abschluss der Prüfung regelt
- § 24 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Gebührenbefreiung für Vereinigungen regeln
- § 24 Abs. 2: Fügt nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und deren Übermittlung“ ein und streicht Satz 5
- § 25 Abs. 5 Satz 3: Fügt nach dem Wort „übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 näher regeln“ ein
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Fügt nach den Wörtern „Satz 1“ die Wörter „Nummer 1“ ein und ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“
- § 26 Abs. 1 Satz 3: Fügt nach den Wörtern „mitgeteilte Daten“ die Wörter „sowie die nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassenen Durchführungsakte erforderlichen Daten“ ein
- § 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“
- § 26a Überschrift: Ersetzt die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden“ durch „bestimmte Behörden“
- § 26a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Übermittlung von Informationen an bestimmte Behörden regelt
- § 29 Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Schulungen für das Personal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen regelt
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Fügt ein Semikolon und die Wörter „zu den inländischen öffentlichen Stellen zählt auch die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“ an
- § 31 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Dateisystem nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes regelt

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 14 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt das Wort „Identität“ durch „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben“

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Fügt die Wörter „oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Ersetzt die Angabe „IV“ durch „VI“
§ 17 Abs. 3 Satz 2: Streicht die Wörter „für die Identitätsfeststellung“

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Angaben im Transparenzregister für Vereinigungen und Rechtsgestaltungen definiert

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 20 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an
§ 20 Abs. 1 Satz 5: Streicht die Wörter „sofern nicht Abs. 2 Satz 2 einschlägig ist“
§ 20 Abs. 1a: Neufassung des Absatzes 1a, der die Eintragung im Transparenzregister für eingetragene Vereine regelt
§ 20 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
§ 20 Abs. 4: Streicht die Wörter „die Meldepflicht nach Abs. 1 gemäß Abs. 2 als erfüllt gilt oder wenn“

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# § 20a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 20a: Einfügt einen neuen § 20a, der die automatische Eintragung für eingetragene Vereine regelt

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Streicht die Wörter „und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“
§ 21 Abs. 1 Satz 2: Fügt ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ an

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht das erste Komma und die nachfolgende Angabe „Abs. 2 Satz 4“
§ 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Wörter „den in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“ durch „dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister“

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt nach der Angabe „§ 10 Abs. 3“ die Wörter „und 3a“ ein
§ 23 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz ein, der die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln
§ 23 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die zugänglichen Daten im Fall des Satzes 1 Nummer 3 definiert
§ 23 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach dem Wort „Transparenzregister“ die Wörter „und die Übermittlung der Daten“ und nach den Wörtern „der Einsichtnahme“ die Wörter „und der Übermittlung“ ein
§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
§ 23 Abs. 2 Satz 4: Fügt nach dem Wort „Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein
§ 23 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt die Wörter „Satz 1“ durch „Satz 2“
§ 23 Abs. 3: Einfügt einen neuen Absatz 3, der die automatische Einsichtnahme und Übermittlung von Daten regelt
§ 23 Abs. 6: Einfügt einen neuen Absatz 6, der die Einsichtnahme und Übermittlung von Daten an Behörden und Verpflichtete regelt
§ 23 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung regelt
§ 23 Abs. 8: Streicht die Wörter „zur Feststellung der Identität“

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# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 23a Abs. 1 Satz 4: Streicht die Angabe „und 2“
§ 23a Abs. 3a: Einfügt einen neuen Absatz 3a, der die Erstellung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten regelt
§ 23a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Übermittlung von Angaben nach Abschluss der Prüfung regelt

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 24 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Gebührenbefreiung für Vereinigungen regeln
§ 24 Abs. 2: Fügt nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und deren Übermittlung“ ein und streicht Satz 5

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 25 Abs. 5 Satz 3: Fügt nach dem Wort „übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 näher regeln“ ein

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 26 Abs. 1 Satz 1: Fügt nach den Wörtern „Satz 1“ die Wörter „Nummer 1“ ein und ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“
§ 26 Abs. 1 Satz 3: Fügt nach den Wörtern „mitgeteilte Daten“ die Wörter „sowie die nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassenen Durchführungsakte erforderlichen Daten“ ein
§ 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ durch „Vereinigungen“

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# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 26a Überschrift: Ersetzt die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden“ durch „bestimmte Behörden“
§ 26a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Übermittlung von Informationen an bestimmte Behörden regelt

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 29 Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Schulungen für das Personal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen regelt

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 31 Abs. 1 Satz 1: Fügt ein Semikolon und die Wörter „zu den inländischen öffentlichen Stellen zählt auch die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“ an
§ 31 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Dateisystem nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes regelt

17
trd_v/FASSUNG.md Normal file
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# TRD_V — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1: Die Wörter 'Absatz 2 Satz 4 sowie' werden gestrichen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
trd_v/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
trd_v/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

3
trd_v/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1: Die Wörter 'Absatz 2 Satz 4 sowie' werden gestrichen.

7
trd_v/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 3 Abs. 1: Die Wörter 'Absatz 2 Satz 4 sowie' werden gestrichen.

22
treinv_2023/FASSUNG.md Normal file
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# TREINV_2023 — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2083
- **Inkrafttreten:** 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in das Transparenzregister über die Internetseite oder vorgegebene Schnittstellen.
- § 2 Abs. 7: Neuer Absatz zur erweiterten Registrierung für die automatische Einsichtnahme.
- § 5 Abs. 2: Eingefügte Wörter zur Voraussetzung der Nutzung der automatischen Einsichtnahme.
- § 6: Hinzugefügte Wörter zur Einschränkung der Einsichtnahme im Rahmen der automatischen Einsichtnahme.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter und Halbsatz zur Anwendung des automatisierten Abrufs.
- § 8: Aufhebung des § 8.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in das Transparenzregister über die Internetseite oder vorgegebene Schnittstellen.
- § 2 Abs. 7: Neuer Absatz zur erweiterten Registrierung für die automatische Einsichtnahme.
- § 5 Abs. 2: Eingefügte Wörter zur Voraussetzung der Nutzung der automatischen Einsichtnahme.
- § 6: Hinzugefügte Wörter zur Einschränkung der Einsichtnahme im Rahmen der automatischen Einsichtnahme.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter und Halbsatz zur Anwendung des automatisierten Abrufs.
- § 8: Aufhebung des § 8.

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treinv_2023/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 1 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in das Transparenzregister über die Internetseite oder vorgegebene Schnittstellen.

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treinv_2023/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 2 Abs. 7: Neuer Absatz zur erweiterten Registrierung für die automatische Einsichtnahme.

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treinv_2023/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 5 Abs. 2: Eingefügte Wörter zur Voraussetzung der Nutzung der automatischen Einsichtnahme.

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treinv_2023/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 6: Hinzugefügte Wörter zur Einschränkung der Einsichtnahme im Rahmen der automatischen Einsichtnahme.

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treinv_2023/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter und Halbsatz zur Anwendung des automatisierten Abrufs.

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