Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083 Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-5
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EUROPOLG — 2021-06-30
- Titel: Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
- Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51
- Kurz: Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und regelt die europäische Vernetzung von Transparenzregistern sowie die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Zollbehörden'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Einfügung der Wörter 'sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden' nach 'Länder'
- § 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 81 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes für das Bundeskriminalamt bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 regelt
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.