Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083 Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-5
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- § 3 Abs. 2a: Das Bundeskriminalamt wird Vermögensabschöpfungsstelle und nimmt Aufgaben als benannte Behörde nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wahr.
- § 9 Abs. 6: Das Bundeskriminalamt kann automatisiert Kontoinformationen abrufen, um schwere Straftaten zu verhindern oder zu untersuchen.
- § 29 Abs. 3 Satz 1: Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden werden hinzugefügt.
- § 81 Abs. 4: Protokollierung von Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird eingeführt.