Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083 Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-5
699 B
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§ 59
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 59 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
§ 59 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
§ 59 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
§ 59 Abs. 9: Neuer Absatz 9 eingefügt
§ 59 Abs. 10: Neuer Absatz 10 eingefügt