Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083 Inkrafttreten: 2021-08-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2021-06-30 (Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9); 2022-03-01 (Artikel 5 Nummer 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-5
1.1 KiB
§ 24c
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2021-06-30 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2083
§ 24c Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Name' durch 'Vor- und Nachname'
§ 24c Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Auskunftsrechte für bestimmte Behörden regelt
§ 24c Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Protokollierung von Abrufen regelt
§ 24c Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5, um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu regeln
§ 24c Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit regelt
§ 24c Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung zur Regelung technischer Verfahren durch Rechtsverordnung regelt