Update laws from RSS - 2026-04-02 21:09:04 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-04-02 21:09:04 +00:00
parent 583370058e
commit 3f98aa7d07
42 changed files with 591 additions and 12 deletions

View File

@@ -9,7 +9,7 @@ Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Cae
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Flußspat und Schwerspat; Helium und Wasserstoff.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
1.alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,

View File

@@ -0,0 +1,14 @@
# FAMKAKIGABRV
**Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Abrufberechtigung](§2.md)
- [§ 3 Verfahren des Datenabrufs](§3.md)
- [§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten](§4.md)
- [§ 5 Kosten des Verfahrens](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind.

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 2 Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt werden. Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben.

View File

@@ -0,0 +1,22 @@
# § 3 Verfahren des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren.
(2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig.
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit:
1.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
2.den Tag der Geburt und
3.Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird.
(4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit:
1.für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung,
2.für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung,
3.den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes,
4.den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person,
5.für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und
6.bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der kindergeldberechtigten Person.
(5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
(6) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren. Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Kosten des Verfahrens
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# LUPINENV_2026
**Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Weißer Lupine im Rahmen der Saatgutanerkennung 2026**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Mindestkeimfähigkeit](§1.md)
- [§ 2 Kennzeichnung](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 1 Mindestkeimfähigkeit
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.2 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 138) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 in den Verkehr gebracht werden.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2 Kennzeichnung
Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“, deren Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

View File

@@ -0,0 +1,18 @@
# WASSERSTOFFBG
**Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes](§1.md)
- [§ 2 Anwendungsbereich](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmungen](§3.md)
- [§ 4 Überragendes öffentliches Interesse](§4.md)
- [§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung](§5.md)
- [§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren](§6.md)
- [§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren](§7.md)
- [§ 8 Rechtsbehelfe](§8.md)
- [§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts](§9.md)
- [§ 10 Übergangsregelungen](§10.md)

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.

View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 10 Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(3) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.
(5) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben wird.

View File

@@ -0,0 +1,23 @@
# § 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
1.Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
2.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
3.Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
4.Anlage zum Import von Wasserstoff,
5.Anlage zum Import von Ammoniak,
6.Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
7.Anlage zum Import von Methanol,
8.Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
9.Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
10.Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
11.Wasserstoffleitung,
12.Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
13.Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
14.Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
15.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
16.Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
17.Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
18.Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.

View File

@@ -0,0 +1,18 @@
# § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.„Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
2.„Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
3.„Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
4.„Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5.„Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,
6.„Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
7.„Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
8.„Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a)eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b)eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
9.„dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
10.„Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
11.„flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
12.„Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 4 Überragendes öffentliches Interesse
(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren.
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.

View File

@@ -0,0 +1,19 @@
# § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet in diesem Fall keine Anwendung.
(6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den§§ 155bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht anzuwenden.

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 8 Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
1.einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
2.einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.