Files
lawgit/laws_md/famkakigabrv/§2.md
2026-04-02 21:09:04 +00:00

728 B

§ 2 Abrufberechtigung

(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt werden. Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.

(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben.