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lawgit/laws_md/wasserstoffbg/§2.md
2026-04-02 21:09:04 +00:00

2.1 KiB

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen: 1.Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff, 2.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen, 3.Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, 4.Anlage zum Import von Wasserstoff, 5.Anlage zum Import von Ammoniak, 6.Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern, 7.Anlage zum Import von Methanol, 8.Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff, 9.Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff, 10.Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, 11.Wasserstoffleitung, 12.Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist, 13.Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist, 14.Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet, 15.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid, 16.Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern, 17.Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und 18.Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.

(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.