154 B
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§ 5 Kosten des Verfahrens
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.