2.4 KiB
§ 3 Verfahren des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren.
(2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig.
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit: 1.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 2.den Tag der Geburt und 3.Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird.
(4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit: 1.für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung, 2.für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung, 3.den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes, 4.den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person, 5.für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und 6.bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der kindergeldberechtigten Person.
(5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
(6) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.