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<dokumente builddate="20260811215505" doknr="BJNR0D30B0026"><norm builddate="20260811215505" doknr="BJNR0D30B0026"><metadaten><jurabk>AnpVfAbwG 2026</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-07-16</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 211</zitstelle></fundstelle><kurzue>Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026</kurzue><langue>Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 23.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Art. 1 des G v. 16.7.2026 I Nr. 211 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 23.7.2026 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260811215505" doknr="BJNR0D30B0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AnpVfAbwG 2026</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.</P><P>(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260811215505" doknr="BJNR0D30B0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AnpVfAbwG 2026</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 <NB>9 692,54 Euro.</NB> Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.</P><P>(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260811215505" doknr="BJNR0D30B0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AnpVfAbwG 2026</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 <NB>10 845,89 Euro.</NB> Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.</P><P>(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020"><norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><amtabk>BBFestV 2020</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2020-06-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2020, 1234</zitstelle></fundstelle><kurzue>Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020</kurzue><langue>Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000100000"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000200000"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt<BR/> 5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, <BR/> 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,<BR/> 3,8 Prozentpunkte für Berlin,<BR/> 4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,<BR/> 6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,<BR/> 7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,<BR/> 4,9 Prozentpunkte für Hessen,<BR/> 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,<BR/> 7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,<BR/> 5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,<BR/> 4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,<BR/> 6,2 Prozentpunkte für das Saarland,<BR/> 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,<BR/> 4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,<BR/> 5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und<BR/> 6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000300000"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt <BR/> 12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,<BR/> 11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,<BR/> 10,7 Prozentpunkte für Berlin,<BR/> 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,<BR/> 11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,<BR/> 15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,<BR/> 13,8 Prozentpunkte für Hessen,<BR/> 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,<BR/> 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,<BR/> 9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,<BR/> 11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,<BR/> 14,9 Prozentpunkte für das Saarland,<BR/> 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,<BR/> 8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,<BR/> 12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und<BR/> 9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000401126"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019<BR/> 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, <BR/> 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,<BR/> 45,1 Prozent für Berlin,<BR/> 41,3 Prozent für Brandenburg,<BR/> 48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,<BR/> 53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,<BR/> 48,5 Prozent für Hessen,<BR/> 42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,<BR/> 48,6 Prozent für Niedersachsen,<BR/> 45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,<BR/> 56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,<BR/> 51,2 Prozent für das Saarland,<BR/> 43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,<BR/> 42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,<BR/> 47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und<BR/> 46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.</P><P>(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020<BR/> 77,1 Prozent für Baden-Württemberg,<BR/> 72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,<BR/> 69,8 Prozent für Berlin,<BR/> 66,4 Prozent für Brandenburg,<BR/> 73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,<BR/> 78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,<BR/> 74,0 Prozent für Hessen,<BR/> 67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,<BR/> 74,3 Prozent für Niedersachsen,<BR/> 70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,<BR/> 81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,<BR/> 76,4 Prozent für das Saarland,<BR/> 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,<BR/> 68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,<BR/> 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und<BR/> 71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.</P><P>(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021<BR/> 75,6 Prozent für Baden-Württemberg,<BR/> 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,<BR/> 68,3 Prozent für Berlin,<BR/> 64,9 Prozent für Brandenburg,<BR/> 71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,<BR/> 77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,<BR/> 72,5 Prozent für Hessen,<BR/> 66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,<BR/> 72,8 Prozent für Niedersachsen,<BR/> 69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,<BR/> 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,<BR/> 74,9 Prozent für das Saarland,<BR/> 67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,<BR/> 66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,<BR/> 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und<BR/> 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000500000"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175409" doknr="BJNR123400020BJNE000600000"><metadaten><jurabk>BBFestV 2020</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625151354" doknr="BJNR464020002"><norm builddate="20120625151354" doknr="BJNR464020002"><metadaten><jurabk>GKVStabG 2003</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2002-12-23</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2002, 4637, 4640</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
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Krankenversicherung im Jahre 2003</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 7.11.2002 +++)</P><P><BR/> Das G wurde als Art. 7 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 7.11.2002 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625151354" doknr="BJNR464020002BJNE000100000"><metadaten><jurabk>GKVStabG 2003</jurabk><enbez>(XXXX)</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.</P><P>(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.</P><P>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007"><norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2007-07-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2007, 1481</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
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staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen
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über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen
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Ausbildungsberufen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>Die V tritt gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1384 mWv 1.10.2016 außer Kraft. Die Geltung der V ist durch § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 18.7.2016 I 1720 über den 30.9.2016 hinaus bis zum 1.10.2026 verlängert worden.</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007BJNE000101311"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007BJNE000202311"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Gleichstellung von Prüfungszeugnissen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: <BR/><table frame="all"><tgroup cols="2" colsep="1" rowsep="1"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="250"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="250"/><tbody valign="top"><row><entry>Bezeichnung des Prüfungszeugnisses<BR/>der staatlich anerkannten<BR/>Hiberniaschule Herne</entry><entry>Ausbildungsberuf entsprechend<BR/>Anlage A oder Anlage B<BR/>der Handwerksordnung,<BR/>für den gleichgestellt wird</entry></row><row><entry>Abschlussprüfung als<BR/>Damenschneider/Damenschneiderin</entry><entry>Maßschneider/Maßschneiderin<BR/>Schwerpunkt:<BR/>Damen (Gewerbe Nummer 19 der<BR/>Anlage B Abschnitt 1<BR/>"Damen- und Herrenschneider")</entry></row><row><entry>Abschlussprüfung als<BR/>Elektroniker/Elektronikerin<BR/>Fachrichtung:<BR/>Energie- und Gebäudetechnik</entry><entry>Elektroniker/Elektronikerin<BR/>Fachrichtung:<BR/>Energie- und Gebäudetechnik im<BR/>Gewerbe Nummer 25 der Anlage A<BR/>"Elektrotechniker"</entry></row><row><entry>Abschlussprüfung als<BR/>Feinwerkmechaniker/<BR/>Feinwerkmechanikerin<BR/>Schwerpunkt:<BR/>Maschinenbau</entry><entry>Feinwerkmechaniker/<BR/>Feinwerkmechanikerin<BR/>Schwerpunkt:<BR/>Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16<BR/>der Anlage A "Feinwerkmechaniker"</entry></row><row><entry>Abschlussprüfung als<BR/>Tischler/Tischlerin</entry><entry>Tischler/Tischlerin im Gewerbe<BR/>Nummer 27 der Anlage A "Tischler"</entry></row></tbody></tgroup></table>Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007BJNE000301311"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Fortgeltung von Gleichstellungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007BJNE000402311"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.</P><P>(2)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260506175452" doknr="BJNR148100007BJNE000501311"><metadaten><jurabk>GlPrZHerneV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026"><norm builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026"><metadaten><jurabk>JEGMV 2031-2040</jurabk><amtabk>JEGMV 2031-2040</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-07-10</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 202</zitstelle></fundstelle><kurzue>Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040</kurzue><langue>Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 15.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>JEGMV 2031-2040</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>JEGMV 2031-2040</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>JEGMV 2031-2040</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260715215504" doknr="BJNR0CA0A0026BJNE000400000"><metadaten><jurabk>JEGMV 2031-2040</jurabk><enbez>Anlage</enbez><titel format="XML">(zu § 1)<BR/>Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre ab 2031 bis einschließlich 2040</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 202, S. 3)</kommentar></noindex></P><P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="11"><colspec colname="c1" colwidth="30*"/><colspec align="center" colname="c2" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c3" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c4" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c5" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c6" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c7" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c8" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c9" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c10" colwidth="13*"/><colspec align="center" colname="c11" colwidth="13*"/><thead valign="bottom"><row valign="middle"><entry VJ="1" colname="c1"/><entry VJ="1" colname="c2">2031</entry><entry VJ="1" colname="c3">2032</entry><entry VJ="1" colname="c4">2033</entry><entry VJ="1" colname="c5">2034</entry><entry VJ="1" colname="c6">2035</entry><entry VJ="1" colname="c7">2036</entry><entry VJ="1" colname="c8">2037</entry><entry VJ="1" colname="c9">2038</entry><entry VJ="1" colname="c10">2039</entry><entry VJ="1" colname="c11">2040</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1">Jahresemissions-<BR/>gesamtmenge<BR/>in Millionen Tonnen<BR/>CO<SUB>2</SUB>-Äquivalent</entry><entry VJ="1">409</entry><entry VJ="1">380</entry><entry VJ="1">352</entry><entry VJ="1">323</entry><entry VJ="1">294</entry><entry VJ="1">265</entry><entry VJ="1">236</entry><entry VJ="1">208</entry><entry VJ="1">179</entry><entry VJ="1">150</entry></row></tbody></tgroup></table></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975"><norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1975-03-25</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1975, 758</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 4.4.1975 +++)</P><P><BR/> (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 8 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000100319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000201360"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der <I>Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177)</I> geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.</P><P>(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung vorliegen.</P><P>(3) Die Ausbildungsstätte soll über eine ausreichende, zeitgemäße und sachgerechte Ausstattung und Einrichtung verfügen.</P><P>(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sollen wirtschaftliche Vorgänge des Haushalts buchführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts vorliegen.</P><P>(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 22 Abs. 2 V v. 20.8.1976 I 2405, vgl. jetzt V über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin HwirtAusbV 1979 806-21-1-72</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000300319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Mindestanforderungen an die Größe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000400319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Ausnahmeregelungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000500319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000600319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215125" doknr="BJNR007580975BJNE000700319"><metadaten><jurabk>LHauswAusbStV</jurabk><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20260805220007" doknr="BJNR0480B0026"><norm builddate="20260805220007" doknr="BJNR0480B0026"><metadaten><jurabk>LuftVODV 202 2026</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-03-06</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 72</zitstelle></fundstelle><langue>Zweihundertzweite Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 96-1-2-202 v. 15.12.2000 BAnz 2001, 353 (LuftVODV 202)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>V nur mit Überschrift aufgenommen <BR/>Die V wurde als Art. 1 der V v. 6.3.2026 I Nr. 72 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 6.8.2026 in Kraft.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008"><norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><amtabk>RDV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-06-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2008, 1069</zitstelle></fundstelle><kurzue>Rechtsdienstleistungsverordnung</kurzue><langue>Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2023 I Nr. 64</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000100000"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 und des § 18 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), von denen § 18 Abs. 3 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000201311"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000303125"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Nachweis der theoretischen Sachkunde</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Das Bundesamt für Justiz kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann das Bundesamt für Justiz über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.</P><P>(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.</P><P>(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.</P><P>(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.</P><P>(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000401311"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Nachweis der praktischen Sachkunde</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.</P><P>(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.</P><P>(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000500000"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Sachkundelehrgang</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abgekürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Gesamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.</P><P>(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich.</P><P>(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamtdauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.</P><P>(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolgreich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Bereiche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation beinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit mindestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifizierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein.</P><P>(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang muss enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilgenommen hat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen und Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündlichen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission.</LA></DD></DL>Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000601125"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Berufshaftpflichtversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der beruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die registrierte Person nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.</P><P>(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrierten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.</P><P>(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind oder unterhalten werden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige der registrierten Person.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.</P><P>(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.</P><P>(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Bundesamt für Justiz die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Person sowie die Versicherungsnummer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der registrierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft überwiegt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000702119"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Registrierungsverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.</P><P>(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.</P><P>(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.</P><P>(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000803125"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Aufbewahrungsfristen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren.</P><P>(2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren.</P><P>(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE000904125"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bundesland,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">(weggefallen)</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">behördliches Aktenzeichen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Datum der Veröffentlichung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Familienname, Vorname, Firma oder Name <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder</LA></DD></DL></LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anschrift.</LA></DD></DL>Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE001003125"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE001100000"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222237" doknr="BJNR106900008BJNE001200000"><metadaten><jurabk>RDV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "https://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
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<dokumente builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010"><norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2010-08-12</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2010, 1152</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 23.8.2010 +++)</pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000100000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000200000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Ziele</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000301126"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.</P><P>(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.</LA></DD></DL></P><P>(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000400000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Umsetzung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000501308"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Verringerung der Hilfebedürftigkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0">Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/>„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.</P><P>(2) Ergänzungsgrößen sind: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0">Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0">Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000602126"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="100*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">.</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/> Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.</P><P>(2) Ergänzungsgrößen sind:<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="100.00*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="100.00*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50.00*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;</LA><LA Size="normal">die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000702126"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="50*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">.</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres</entry></row></tbody></tgroup></table><BR/><BR/>Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.</P><P>(2) Ergänzungsgrößen sind:<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;</LA><LA Size="normal">die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: <BR/><BR/><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="100*"/><colspec align="left" colname="col2" colwidth="2.00*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="1">Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" morerows="1" valign="middle">;</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0">Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;</LA><LA Size="normal">die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;</LA><LA Size="normal">die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000800000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Form der Veröffentlichung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE000900000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE001000000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20260806215504" doknr="BJNR115200010BJNE001100000"><metadaten><jurabk>SGB2§48aFKV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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laws/stromvkg/last_stand.txt
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d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e
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laws/stromvkg/stromvkg_2026-08-16_f2f3fbb6.xml
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laws/verfglasausbv_2026/last_stand.txt
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d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e
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laws/verpackdg/last_stand.txt
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bddb934a488d416e7b6ffa9fd3b4ab86
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88
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88
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11
laws_md/anpvfabwg_2026/README.md
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11
laws_md/anpvfabwg_2026/README.md
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@@ -0,0 +1,11 @@
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# ANPVFABWG_2026
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**Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes](§1.md)
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- [§ 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§2.md)
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- [§ 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§3.md)
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§1.md
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§1.md
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# § 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
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(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
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(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§2.md
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§2.md
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@@ -0,0 +1,5 @@
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# § 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
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(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 20269 692,54 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.
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(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§3.md
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5
laws_md/anpvfabwg_2026/§3.md
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# § 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
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(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 202610 845,89 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.
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(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.
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@@ -90,7 +90,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
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- [§ 60 Lichtbild](§60.md)
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- [§ 60 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts](§60.md)
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- [§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik](§61.md)
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- [§ 61 Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
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- [§ 61 Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
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- [§ 61 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung](§61.md)
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- [§ 61 Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller](§61.md)
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- [§ 61 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen](§61.md)
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@@ -113,7 +113,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
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- [§ 73 Mitteilungen der
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Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
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des Bundesvertriebenengesetzes](§73.md)
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- [§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
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- [§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
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- [§ 75 (weggefallen)](§75.md)
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- [§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden](§76.md)
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- [§ 76 Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen](§76.md)
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@@ -1,10 +1,10 @@
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# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
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2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
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(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
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2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
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3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
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@@ -1,3 +1,3 @@
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# § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
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Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
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Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
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45
laws_md/bautechkonausbv/README.md
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45
laws_md/bautechkonausbv/README.md
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# BAUTECHKONAUSBV
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**Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
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- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
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- [§ 3 Begriffsbestimmung](§3.md)
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- [§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§4.md)
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- [§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§5.md)
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- [§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten](§6.md)
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- [§ 7 Ausbildungsplan](§7.md)
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- [§ 8 Zeitpunkt](§8.md)
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- [§ 9 Inhalt](§9.md)
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- [§ 10 Prüfungsbereich](§10.md)
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- [§ 11 Zeitpunkt](§11.md)
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- [§ 12 Inhalt](§12.md)
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- [§ 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur](§13.md)
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- [§ 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“](§14.md)
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- [§ 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§15.md)
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- [§ 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§16.md)
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- [§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§17.md)
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||||
- [§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§18.md)
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- [§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung](§19.md)
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||||
- [§ 20 Zeitpunkt](§20.md)
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- [§ 21 Inhalt](§21.md)
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||||
- [§ 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau](§22.md)
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||||
- [§ 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§23.md)
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||||
- [§ 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§24.md)
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||||
- [§ 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§25.md)
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||||
- [§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§26.md)
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||||
- [§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§27.md)
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||||
- [§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung](§28.md)
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||||
- [§ 29 Zeitpunkt](§29.md)
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||||
- [§ 30 Inhalt](§30.md)
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||||
- [§ 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau](§31.md)
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||||
- [§ 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§32.md)
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||||
- [§ 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§33.md)
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||||
- [§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“](§34.md)
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||||
- [§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§35.md)
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||||
- [§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§36.md)
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||||
- [§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung](§37.md)
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3
laws_md/bautechkonausbv/§1.md
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3
laws_md/bautechkonausbv/§1.md
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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Bautechnischen Konstrukteurs und der Bautechnischen Konstrukteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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laws_md/bautechkonausbv/§10.md
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21
laws_md/bautechkonausbv/§10.md
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@@ -0,0 +1,21 @@
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# § 10 Prüfungsbereich
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
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2.Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
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3.Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
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4.zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
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5.grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
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6.Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
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7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
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8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
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(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
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2.die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
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laws_md/bautechkonausbv/§11.md
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laws_md/bautechkonausbv/§11.md
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# § 11 Zeitpunkt
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(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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laws_md/bautechkonausbv/§12.md
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laws_md/bautechkonausbv/§12.md
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# § 12 Inhalt
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Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, B und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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7
laws_md/bautechkonausbv/§13.md
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laws_md/bautechkonausbv/§13.md
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# § 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur
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Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
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1.„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“,
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2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
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4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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laws_md/bautechkonausbv/§14.md
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laws_md/bautechkonausbv/§14.md
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# § 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“
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(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
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2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
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3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
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4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
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5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
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6.Entwurfs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
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||||
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
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8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
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9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
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(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
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(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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14
laws_md/bautechkonausbv/§15.md
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laws_md/bautechkonausbv/§15.md
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# § 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
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3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
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4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
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5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
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7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§16.md
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laws_md/bautechkonausbv/§16.md
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# § 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
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||||
2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
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3.bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
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4.Berechnungen durchzuführen,
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5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
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6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
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||||
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§17.md
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laws_md/bautechkonausbv/§17.md
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# § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§18.md
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laws_md/bautechkonausbv/§18.md
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# § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
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3.
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[Tabelle]
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sowie
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4.
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[Tabelle]
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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
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||||
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
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||||
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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||||
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
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laws_md/bautechkonausbv/§19.md
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laws_md/bautechkonausbv/§19.md
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# § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
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c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
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2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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laws_md/bautechkonausbv/§2.md
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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
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Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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laws_md/bautechkonausbv/§20.md
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# § 20 Zeitpunkt
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(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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5
laws_md/bautechkonausbv/§21.md
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laws_md/bautechkonausbv/§21.md
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# § 21 Inhalt
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Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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||||
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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laws_md/bautechkonausbv/§22.md
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laws_md/bautechkonausbv/§22.md
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# § 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau
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Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
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1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
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2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
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||||
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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laws_md/bautechkonausbv/§23.md
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laws_md/bautechkonausbv/§23.md
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# § 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
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||||
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||||
(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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||||
1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
|
||||
2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
|
||||
3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
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||||
4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
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||||
5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
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||||
6.Ausführungspläne des Tragwerks unter Beachtung der vorgelieferten Daten, insbesondere der statischen Berechnungen, zu erstellen,
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||||
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
|
||||
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
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9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
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||||
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
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(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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||||
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(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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||||
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laws_md/bautechkonausbv/§24.md
Normal file
14
laws_md/bautechkonausbv/§24.md
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# § 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
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||||
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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||||
1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
|
||||
2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
|
||||
3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
|
||||
4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
|
||||
5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
|
||||
6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
|
||||
7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
|
||||
|
||||
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
||||
|
||||
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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||||
14
laws_md/bautechkonausbv/§25.md
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laws_md/bautechkonausbv/§25.md
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# § 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
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||||
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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||||
1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
|
||||
2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
|
||||
3.statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
|
||||
4.Berechnungen durchzuführen,
|
||||
5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
|
||||
6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
|
||||
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
|
||||
|
||||
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
||||
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||||
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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7
laws_md/bautechkonausbv/§26.md
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laws_md/bautechkonausbv/§26.md
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# § 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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||||
20
laws_md/bautechkonausbv/§27.md
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laws_md/bautechkonausbv/§27.md
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||||
# § 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
|
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||||
3.
|
||||
[Tabelle]
|
||||
sowie
|
||||
4.
|
||||
[Tabelle]
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||||
|
||||
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:
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||||
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
|
||||
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
|
||||
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
|
||||
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
|
||||
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laws_md/bautechkonausbv/§28.md
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17
laws_md/bautechkonausbv/§28.md
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||||
# § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
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||||
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||||
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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||||
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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||||
b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
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||||
c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
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||||
2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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||||
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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||||
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
|
||||
|
||||
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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||||
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||||
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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||||
5
laws_md/bautechkonausbv/§29.md
Normal file
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laws_md/bautechkonausbv/§29.md
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||||
# § 29 Zeitpunkt
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||||
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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laws_md/bautechkonausbv/§3.md
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laws_md/bautechkonausbv/§3.md
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# § 3 Begriffsbestimmung
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Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege.
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laws_md/bautechkonausbv/§30.md
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laws_md/bautechkonausbv/§30.md
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||||
# § 30 Inhalt
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||||
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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||||
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
|
||||
7
laws_md/bautechkonausbv/§31.md
Normal file
7
laws_md/bautechkonausbv/§31.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
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||||
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
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1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
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2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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||||
3.„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ sowie
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4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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18
laws_md/bautechkonausbv/§32.md
Normal file
18
laws_md/bautechkonausbv/§32.md
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||||
# § 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
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||||
(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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||||
1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
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||||
2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
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||||
3.auftragsbezogene fachplanungstechnische und rechtliche Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
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||||
4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
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||||
5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
|
||||
6.Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
|
||||
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
|
||||
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen und
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||||
9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
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||||
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
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(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
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14
laws_md/bautechkonausbv/§33.md
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14
laws_md/bautechkonausbv/§33.md
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# § 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
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3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
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4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
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5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
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7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§34.md
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16
laws_md/bautechkonausbv/§34.md
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# § 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
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2.Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
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3.Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
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4.Berechnungen durchzuführen,
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5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
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6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
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7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
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(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§35.md
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7
laws_md/bautechkonausbv/§35.md
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# § 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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laws_md/bautechkonausbv/§36.md
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laws_md/bautechkonausbv/§36.md
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# § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
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3.
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[Tabelle]
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sowie
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4.
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[Tabelle]
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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
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2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
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3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
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17
laws_md/bautechkonausbv/§37.md
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17
laws_md/bautechkonausbv/§37.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# § 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
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b)„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ oder
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c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
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2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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4.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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7
laws_md/bautechkonausbv/§4.md
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7
laws_md/bautechkonausbv/§4.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
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(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
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44
laws_md/bautechkonausbv/§5.md
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44
laws_md/bautechkonausbv/§5.md
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||||
# § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
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a)Architektur,
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b)Ingenieurbau oder
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c)Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
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3.fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Durchführen von Bestandsaufnahmen,
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2.Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
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3.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
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4.Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
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||||
5.Anfertigen technischer Zeichnungen,
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6.Erstellen von technischen Dokumenten und
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:
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1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
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2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:
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1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
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||||
2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
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(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:
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1.Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
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||||
2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
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||||
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Tiefbau,
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2.Verkehrswegebau oder
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||||
3.Landschaftsbau.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
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(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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||||
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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||||
4.digitalisierte Arbeitswelt sowie
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||||
5.Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.
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5
laws_md/bautechkonausbv/§6.md
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5
laws_md/bautechkonausbv/§6.md
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# § 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
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(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen bezüglich der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe c in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen.
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||||
(2) Auf Antrag des Ausbildenden lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildenden vermittelt werden, wenn der Ausbildende dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
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3
laws_md/bautechkonausbv/§7.md
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laws_md/bautechkonausbv/§7.md
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# § 7 Ausbildungsplan
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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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laws_md/bautechkonausbv/§8.md
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laws_md/bautechkonausbv/§8.md
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# § 8 Zeitpunkt
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(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
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(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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laws_md/bautechkonausbv/§9.md
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laws_md/bautechkonausbv/§9.md
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@@ -0,0 +1,5 @@
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# § 9 Inhalt
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Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.
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(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.
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||||
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit.
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laws_md/darlvermv/README.md
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laws_md/darlvermv/README.md
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# DARLVERMV
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**Verordnung über Darlehensvermittlung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Sachkundeprüfung](§1.md)
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- [§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss](§2.md)
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- [§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren](§3.md)
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||||
- [§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen](§4.md)
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||||
- [§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit](§5.md)
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||||
- [§ 6 Weiterbildung](§6.md)
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||||
- [§ 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister](§7.md)
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||||
- [§ 8 Mitteilungspflichten](§8.md)
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||||
- [§ 9 Zugang](§9.md)
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||||
- [§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht](§10.md)
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||||
- [§ 11 Verbot der Annahme von Geldern](§11.md)
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||||
- [§ 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht](§12.md)
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||||
- [§ 13 Überprüfungen](§13.md)
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||||
- [§ 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten](§14.md)
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||||
- [§ 15 Ordnungswidrigkeiten](§15.md)
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laws_md/darlvermv/§1.md
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laws_md/darlvermv/§1.md
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# § 1 Sachkundeprüfung
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(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
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(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
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1.Kundenberatung,
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2.fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
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3.Finanzierung und Kreditprodukte.
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||||
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
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laws_md/darlvermv/§10.md
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laws_md/darlvermv/§10.md
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# § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.
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laws_md/darlvermv/§11.md
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laws_md/darlvermv/§11.md
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# § 11 Verbot der Annahme von Geldern
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Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.
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laws_md/darlvermv/§12.md
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laws_md/darlvermv/§12.md
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# § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
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(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
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1.den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
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2.das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
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3.den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
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Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
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laws_md/darlvermv/§13.md
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laws_md/darlvermv/§13.md
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# § 13 Überprüfungen
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(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
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1.Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
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2.Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
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3.Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
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(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
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(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
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1.Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
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||||
2.Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
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||||
a)mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
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||||
b)sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
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c)sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
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Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen.
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(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
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laws_md/darlvermv/§14.md
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laws_md/darlvermv/§14.md
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@@ -0,0 +1,5 @@
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# § 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten
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(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
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(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
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