diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index 169e1a56f..69b21ee63 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-07-10T21:06:27.003943 \ No newline at end of file +2026-08-16T06:30:10.663215 \ No newline at end of file diff --git a/laws/abgg10u11abschnabestbek/abgg10u11abschnabestbek_2026-08-16_1c3d7aae.xml b/laws/abgg10u11abschnabestbek/abgg10u11abschnabestbek_2026-08-16_1c3d7aae.xml new file mode 100644 index 000000000..a4d4a42f3 --- /dev/null +++ b/laws/abgg10u11abschnabestbek/abgg10u11abschnabestbek_2026-08-16_1c3d7aae.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +AbgG10u11AbschnABestBek2022-05-12BGBl I2022, 791Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des AbgeordnetengesetzesStandGeändert durch Bek. v. 1.7.2026 I Nr. 203


(+++ Textnachweis ab: 27.5.2022 +++)

+AbgG10u11AbschnABestBek(XXXX)

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen:

1.
Allgemeine Form und Frist von Anzeigen (1) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). Dabei soll das dafür vorgesehene Anzeigeformular verwendet werden. (2) Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzuteilen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). Im Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des Bundestages gilt diese Pflicht ohne Unterbrechung der Anzeigefrist durch den Wahlperiodenwechsel in der neuen Wahlperiode fort.
2.
Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf Tätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten ausgeübt wurden, in denen keine Mitgliedschaft im Bundestag bestand. (2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibende sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. Das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist ebenfalls anzugeben. Wurden von mehreren in den letzten 24 Monaten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeiten einzelne Tätigkeiten beendet, während andere noch länger ausgeübt wurden, so sind nur letztere als zuletzt ausgeübt im Sinne des Satzes 1 anzuzeigen. (3) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mitzuteilen.
3.
Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über die Art der Tätigkeit sowie über den Arbeitgeber (Name und Sitz) zu machen. (2) Bei selbstständigen Tätigkeiten sind Art und Ort der Tätigkeit mitzuteilen. Das sind bei selbstständiger Tätigkeit als Gewerbetreibende die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung. Soweit bei selbstständigen Tätigkeiten die jeweiligen Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, sind außerdem Name und Sitz dieses Vertragspartners mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist. (3) Wirkt ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder gewinnberechtigter Gesellschafter (beispielsweise als Sozietätsanwältin oder als geschäftsführender Gesellschafter) persönlich an der Erfüllung von der Gesellschaft mit Dritten geschlossenen Verträgen mit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hiervon unberührt. Übersteigen die Brutto-Einkünfte, welche der Gesellschaft von dem jeweiligen Vertragspartner zufließen, zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte, sind außerdem Name und Sitz des jeweiligen Vertragspartners der Gesellschaft mitzuteilen. (4) Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit. Sind einzelne Vertragspartner anzuzeigen, beginnt die Frist spätestens am Tag des Zuflusses der Brutto-Einkünfte von dem jeweiligen Vertragspartner. (5) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
4.
Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien
(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder der Organisation mitzuteilen. (2) Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit Einkünfte verbunden sind. Ist dies der Fall, gilt für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus der Tätigkeit Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen. Ist dies nicht der Fall oder haben die Einkünfte lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung, die deutlich unter der für derartige Tätigkeiten üblichen Vergütung liegt sowie einen Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet, kann die Tätigkeit auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages mit dem Zusatz „ehrenamtlich“ veröffentlicht werden. Bei Tätigkeiten als Mitglied der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Gremien von Unternehmen setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich“ außerdem voraus, dass das Unternehmen fremdnützig ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesellschaft handelt. (3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit der Aufnahme der Tätigkeit.
5.
Funktionen in ParteienTätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchstens 3 000 Euro in einem Kalenderjahr haben.
6.
Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen. (2) Zu dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung gehört mindestens das Datum der Vereinbarung, der Name und Sitz des Vertragspartners sowie die Angabe, zu welchem Zeitpunkt (während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag), welche Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. (3) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
7.
Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten
(§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über Name und Sitz des Vertragspartners enthalten. Stattdessen genügt die Angabe einer Branchenbezeichnung. Die Branchenbezeichnung hat den Schwerpunkt der Tätigkeit des Vertragspartners möglichst präzise zu beschreiben; als Orientierung dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Soweit es sich bei der Tätigkeit für Dritte um eine Angelegenheit aus deren Privatbereich handelt, ist anstelle einer Branchenbezeichnung des Vertragspartners dieser Umstand anzuzeigen. (2) Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bundestages erklärt, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde. In diesem Fall genügt die vollständig anonymisierte Angabe des Vertragspartners. Der jeweilige Vertragspartner ist stets, auch bei wiederholten Anzeigen über mehrere Wahlperioden hinweg, mit der gleichen jeweiligen Kennung zu bezeichnen (beispielsweise „Kunde 1“ oder „Mandant 5“). (3) Kann ein Mitglied des Bundestages eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen oder nach zwischenzeitlichem Ausscheiden erneuten Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen bereits bestand, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
8.
Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag
(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte betragsgenau anzuzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus einmaligen, unregelmäßigen oder ganzjährigen Tätigkeiten handelt. Der Jahresschwellenwert des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) Bei unselbstständigen Tätigkeiten sind die für die Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß § 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. (3) Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, da die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bestehen. Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirtschaftlich zu verstehen und umfasst die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen, die am Ende eines Geschäftsjahres in eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfließen. Das so ermittelte positive Ergebnis nach Abzug der Kosten bildet den anzuzeigenden Gewinn vor Steuern. (4) Gewinnberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. (5) Lässt sich der anzuzeigende Gewinn nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand betragsgenau für einzelne anzeigepflichtige Vertragspartner angeben, hat das betroffene Mitglied des Bundstages dies schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erklären und für die einzelnen anzeigepflichtigen Vertragspartner statt des jeweiligen Gewinns die jeweiligen Bruttobeträge anzuzeigen. Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Bundestages kann zusätzlich der Gesamtgewinn vor Steuern angezeigt und veröffentlicht werden. (6) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag des Zuflusses der Einkünfte. Ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, beginnt die Frist zur Anzeige am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Fertigstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. (7) Erhält ein Mitglied des Bundestages als Gegenleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 sind solche, die wie Optionsscheine an die Steigerung eines künftigen Unternehmenswertes anknüpfen, aber zum Zeitpunkt der Zuwendung noch keinen quantifizierbaren Vermögenswert haben. Soweit der Wert der zugewendeten Optionen oder vergleichbaren Finanzinstrumente nicht bezifferbar ist, ist die eingeräumte Rechtsposition zu beschreiben.
9.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede Inhaberschaft von verbrieften oder unverbrieften Verwaltungs- oder Vermögensrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Vermögensrechte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die über eine Beteiligung entweder an dem Gewinn oder dem Verlust der Gesellschaft oder an beidem ein über das allgemeine Gläubigerinteresse hinausgehendes Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft vermitteln. (2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn zumindest der Kapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil des betroffenen Mitglieds des Bundestages mehr als 5 vom Hundert beträgt. (3) Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch, wenn ein Mitglied des Bundestages eine Beteiligung treuhänderisch für Dritte hält. Auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages kann die Beteiligung in diesem Fall mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten für“ sowie dem Namen des Treugebers veröffentlicht werden. (4) Werden Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften für ein Mitglied des Bundestages durch einen Treuhänder gehalten und bestünde bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds des Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes, so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch auf die treuhänderisch durch Dritte gehaltenen Beteiligungen, wenn die sich aus den Beteiligungen ergebenden Gewinnanteile aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar dem betroffenen Mitglied zufließen oder das Mitglied aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar auf Entscheidungsprozesse der Gesellschaften einwirken kann. Auf Wunsch des Mitglieds und mit Einverständnis des Treuhänders können solche mittelbaren Beteiligungen mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten durch“ sowie dem Namen des Treuhänders veröffentlicht werden. (5) Als Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes die direkt von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Ausführungsbestimmungen anzuzeigen. Dies umfasst neben Beteiligungen, von denen das an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte Mitglied des Bundestages aufgrund von Informationsansprüchen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Kenntnis hat oder haben müsste, auch Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungspflichten in einem öffentlichen Register eingetragen sind. (6) Für Anteile an eingetragenen Genossenschaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze dieser Ausführungsbestimmung entsprechend. (7) Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht anzeigepflichtig. Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit der Vermietung und Verpachtung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.
10.
Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften an dem Tag, an dem das Mitglied des Bundestages alleine über die entsprechenden Gewinnanteile verfügen kann. Das ist spätestens der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Entnahme des Gewinnanteils. Entsteht die alleinige Verfügungsmacht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise weil ein Mitglied des Bundestages alleinigen Zugriff auf das Kapitalkonto hat und sich die dort gutgeschriebenen Beträge ohne weiteres auszahlen kann), beginnt die Anzeigefrist bereits zu diesem Zeitpunkt. (3) Hat ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder als gewinnberechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der Veröffentlichung der Angaben auf den Internetseiten des Bundestages bezüglich der anzeigepflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft auf die bereits als Einkünfte aus entgeltlichen Nebentätigkeiten veröffentlichten Beträge verwiesen.
11.
Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 52a des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von bis zu 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig. (2) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021 bereits gehalten wurden, sind ohne Übergangsfrist weiterhin im bisherigen Umfang anzeigepflichtig. Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften etwaige Beteiligungen dieser Beteiligungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig. (3) Beteiligungen, die erst nach dem 19. Oktober 2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig.
12.
Verwaltung eigenen Vermögens (1) Die Verwaltung eigenen Vermögens (beispielsweise durch Vermietung und Verpachtung) ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes. (2) Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der mit der Verwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt. In diesem Fall liegt eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes vor. (3) Die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist nur dann eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn der hiermit verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Das ist beispielsweise bei auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installierten Anlagen in der Regel nicht der Fall.
13.
Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(§ 46 des Abgeordnetengesetzes)
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.
14.
Geldwerte Zuwendungen
(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes. Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend für anzeigepflichtige Spenden beziehungsweise geldwerte Zuwendungen. Die Frist beginnt spätestens am Tag des Zuflusses. Bei der Übernahme von Reisekosten durch Dritte entspricht das grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts. (3) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt. (4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehenden Vortragstätigkeit im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätigkeit (beispielsweise in Form einer Übernahme von angemessenen Kosten für notwendige Reisen, Übernachtungen und Verpflegung) entgegennehmen.
15.
Gastgeschenke
(§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.
16.
Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss
(§ 49 des Abgeordnetengesetzes)
 (1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss vor, um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes und die Öffentlichkeit über bestehende Interessenverknüpfungen einzelner Ausschussmitglieder zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Beratung einer überwiesenen Vorlage oder um eine Selbstbefassungsangelegenheit handelt. (2) Eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand entweder als Teil eines engen, klar definierten Personenkreises oder aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit ein finanzieller Vorteil oder Nachteil in Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätigkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 erwachsen könnte. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass aus einer entgeltlichen Beschäftigung mit einem Beratungsgegenstand eine künftige Interessenverknüpfung entstehen könnte, löst keine Offenlegungspflicht aus. Interessenverknüpfungen, die sich aus dem Zusammenhang eines Beratungsgegenstandes mit einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit ergeben, führen nicht zu einer Offenlegungspflicht. Angaben die nicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig sind, unterliegen auch nicht der Ad-hoc-Offenlegungspflicht im Ausschuss. (3) Mitglieder, die im Ausschuss oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen haben (Berichterstatterinnen und Berichterstatter), haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, mit dessen Verhandlungsgegenstand die Interessenverknüpfung besteht, durch Wortmeldung im Ausschuss offenzulegen. Die Offenlegung kann auch durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitz erfolgen. Diese Mitteilung muss Bezug auf einen konkreten Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung des Ausschusses nehmen, dem Vorsitz bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung übermittelt und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Vorsitz verlesen werden. Die Offenlegung muss so konkret sein, dass sowohl die anderen Ausschussmitglieder als auch die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, das Interessenverknüpfungspotential einzuschätzen. Ein einfacher Hinweis darauf, von § 49 des Abgeordnetengesetzes betroffen zu sein, genügt nicht. Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Eine erneute Offenlegung bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungsgegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Interessenverknüpfung dann unverändert besteht. Eine einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Interessenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Beratung anstehenden Beratungsgegenstand genügt der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht. (4) Sonstige, an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 ad hoc im Verfahren nach Absatz 3 nur dann offenzulegen, wenn sich diese nicht bereits aus den gemäß § 47 veröffentlichten Transparenzangaben ergeben. Damit alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes über bestehende konkrete Interessenverknüpfungen informiert sein können, kommt es auf die tatsächlich bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung veröffentlichten Angaben auf der Webseite des Deutschen Bundestages an. Eine Interessenverknüpfung im Sinne von Absatz 2 ist auch dann ad hoc offenzulegen, wenn die Anzeigefrist nach § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes noch nicht abgelaufen und deshalb noch keine Anzeige oder Veröffentlichung erfolgt ist. (5) Die im Rahmen einer Ad-hoc-Offenlegung gemachten Angaben sind im Ausschussprotokoll sowie in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses, nicht aber in der Stellungnahme eines mitberatenden an den federführenden Ausschuss, anzumerken.
17.
Aufbewahrungsfristen (1) Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages eingereicht hat, und über mögliche Prüf- und Sanktionsverfahren der Präsidentin oder des Präsidenten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag dem Parlamentsarchiv nach den Regeln der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundestagsverwaltung zur Aussonderung und Archivierung dienstlicher Unterlagen angeboten. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden an das Parlamentsarchiv abgegeben, die sonstigen Unterlagen werden vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen unterbleiben, wenn und solange gegen ein ehemaliges Mitglied des Bundestages ein Verfahren nach § 51 des Abgeordnetengesetzes eingeleitet ist.
18.
Inkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Ältestenrat in Kraft. (2) Die Mitglieder des Bundestages haben nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen Gelegenheit, ihre zu Beginn der 20. Wahlperiode gemachten Angaben zu entgeltlichen Nebentätigkeiten und Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes) entsprechend der Vorgaben dieser Ausführungsbestimmungen anzupassen.

Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008: www.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008- 3100100089004.pdf.
+AbgG10u11AbschnABestBekSchlussformel

Die Präsidentin des Deutschen Bundestages

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/abgg10u11abschnabestbek/last_stand.txt b/laws/abgg10u11abschnabestbek/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..45bc3355a --- /dev/null +++ b/laws/abgg10u11abschnabestbek/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +4137d2206658c142e9ec7e3e0e8936dd \ No newline at end of file diff --git a/laws/anpvfabwg_2026/anpvfabwg_2026_2026-08-16_2f6c2fca.xml b/laws/anpvfabwg_2026/anpvfabwg_2026_2026-08-16_2f6c2fca.xml new file mode 100644 index 000000000..34e9c9f4e --- /dev/null +++ b/laws/anpvfabwg_2026/anpvfabwg_2026_2026-08-16_2f6c2fca.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +AnpVfAbwG 20262026-07-16BGBl. I2026, Nr. 211Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026


(+++ Textnachweis ab: 23.7.2026 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 16.7.2026 I Nr. 211 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 23.7.2026 in Kraft getreten.

+AnpVfAbwG 2026§ 1Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes

(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.

(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.

+AnpVfAbwG 2026§ 2Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes

(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.

(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.

+AnpVfAbwG 2026§ 3Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes

(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.

(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/anpvfabwg_2026/last_stand.txt b/laws/anpvfabwg_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/anpvfabwg_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/aufenthv/aufenthv_2026-08-16_715f25d0.xml b/laws/aufenthv/aufenthv_2026-08-16_715f25d0.xml new file mode 100644 index 000000000..236246863 --- /dev/null +++ b/laws/aufenthv/aufenthv_2026-08-16_715f25d0.xml @@ -0,0 +1,195 @@ + +AufenthVAufenthV2004-11-25BGBl I2004, 2945AufenthaltsverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 260
u. G v. 23.4.2026 I Nr. 111 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.11.2004 I 2945 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2005 in Kraft getreten.

+AufenthVInhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenKapitel 2Einreise und Aufenthalt im BundesgebietAbschnitt 1Passpflicht für Ausländer§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland§ 12Grenzgängerkarte§ 13Notreiseausweis§ 13aEU-Rückkehrausweis§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt§ 21Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal§ 24Befreiung für Seeleute§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
Unterabschnitt 4
Sonstige Befreiungen§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer§ 29Befreiung in Rettungsfällen§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
Abschnitt 3
Visumverfahren§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen§ 38bAufhebung der Anerkennung§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3
Gebühren§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte§ 45aGebühren für Expressverfahren§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen§ 45cGebühr bei Neuausstellung§ 46Gebühren für das Visum§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen§ 49Bearbeitungsgebühren§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger§ 51Widerspruchsgebühr§ 52Befreiungen und Ermäßigungen§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften§ 55Ausweisersatz§ 56Ausweisrechtliche Pflichten§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente§ 58Vordruckmuster§ 59Muster der Aufenthaltstitel§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU§ 60Lichtbild§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes§ 61aDatenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen§ 61eQualitätsstatistik§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung
Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden§ 63Ausländerdatei A§ 64Datensatz der Ausländerdatei A§ 65Erweiterter Datensatz§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere§ 67Ausländerdatei B§ 68Löschung§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen§ 70(weggefallen)
Unterabschnitt 3
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden§ 71Übermittlungspflicht§ 72Mitteilungen der Meldebehörden§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes§ 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen§ 75(weggefallen)§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Anlagen

+AufenthV010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

+AufenthV§ 1Begriffsbestimmungen

(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund

1.
des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder
2.
des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).

(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).

(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

+AufenthV020Kapitel 2Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

+AufenthV020010Abschnitt 1Passpflicht für Ausländer

+AufenthV§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass +eines gesetzlichen Vertreters

Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.

+AufenthV§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland

1.
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2.
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass

1.
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
2.
der amtliche Ausweis
a)
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
b)
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
c)
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
2.
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
3.
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
4.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
5.
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
6.
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
7.
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
8.
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und
9.
EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).

+AufenthV§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1),
2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8),
8.
der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Wohnort,
9.
Staatsangehörigkeit.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung
a)
„PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
b)
„PR“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere oder
c)
„PS“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

+AufenthV§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

+AufenthV§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.

+AufenthV§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

+AufenthV§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

1.
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

+AufenthV§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.

+AufenthV§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

+AufenthV§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

+AufenthV§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt.

(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten.

(4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.

+AufenthV§ 12Grenzgängerkarte

(1) Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er

1.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,
2.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.
Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.

+AufenthV§ 13Notreiseausweis

(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er

1.
Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2.
aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

1.
zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
2.
zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.

+AufenthV§ 13aEU-Rückkehrausweis

(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.

(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.

(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Tag der Geburt,
5.
Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
ein Anmerkungsfeld.
EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
1.
die Abkürzung „PU“ für Dokumententyp,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)

+AufenthV§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Von der Passpflicht sind befreit

1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

+AufenthV020020Abschnitt 2Befreiung vom Erfordernis eines +Aufenthaltstitels

+AufenthV020020010Unterabschnitt 1Allgemeine Regelungen

+AufenthV§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

+AufenthV§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

+AufenthV§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.

+AufenthV§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

+AufenthV020020020Unterabschnitt 2Befreiungen für Inhaber bestimmter +Ausweise

+AufenthV§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

+AufenthV§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

+AufenthV§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt

Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber

1.
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2.
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
3.
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
4.
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

+AufenthV§ 21

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

+AufenthV§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten

(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1.
Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates sind,
2.
ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat oder der Schweiz haben,
3.
in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4.
keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.

+AufenthV020020030Unterabschnitt 3Befreiungen im grenzüberschreitenden +Beförderungswesen

+AufenthV§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal

(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es

1.
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
2.
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
3.
zu einem anderen Flughafen wechselt.

(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

+AufenthV§ 24Befreiung für Seeleute

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

+AufenthV§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

(1) Ausländer, die

1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
2.
im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
3.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländer, die

1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
2.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
3.
einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt

1.
an Bord,
2.
im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
3.
bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.

+AufenthV§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) (weggefallen)

+AufenthV020020040Unterabschnitt 4Sonstige Befreiungen

+AufenthV§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten

(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,

1.
die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
2.
die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
3.
die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,
4.
die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5.
Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.

(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.

(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.

+AufenthV§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.

+AufenthV§ 29Befreiung in Rettungsfällen

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

+AufenthV§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
2.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.

+AufenthV§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn

1.
sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,
2.
sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,
3.
die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und
4.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.
Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.

+AufenthV020030Abschnitt 3Visumverfahren

+AufenthV§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer
a)
im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
im Bundesgebiet eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will,
c)
im Bundesgebiet
aa)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will,
bb)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,
cc)
mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder
dd)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und
wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,
d)
im Bundesgebiet eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht,
e)
im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der
1.
eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder
2.
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,
wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

+AufenthV§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.

(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

+AufenthV§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde

Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.

+AufenthV§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.

+AufenthV§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei

1.
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
2.
a)
Gastwissenschaftlern,
b)
Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
c)
Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden,
3.
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,
4.
Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,
5.
Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,
6.
Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
7.
Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.

+AufenthV§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die

1.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
2.
eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
3.
ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
4.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder
5.
eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

+AufenthV§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern +ausländischer Streitkräfte

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.

+AufenthV§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.

+AufenthV§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.

+AufenthV020031Abschnitt 3aAnerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

+AufenthV§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

(1) Eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder von entsprechenden Verträgen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,
2.
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
3.
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Verträge abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
4.
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
5.
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.

(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.

(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.

(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.

+AufenthV§ 38bAufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung

1.
keine Forschung mehr betreibt,
2.
erklärt, eine nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
3.
eine Verpflichtung nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.

(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.

(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.

+AufenthV§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn

1.
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
2.
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.

+AufenthV§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung

(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.

(2) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,

1.
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
3.
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
4.
im Zusammenhang mit dem in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen,
5.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten.

(3) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.

(5) Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag

1.
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
2.
des Bundesrates,
3.
der Hochschulrektorenkonferenz,
4.
der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
5.
des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
6.
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
7.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
8.
des Deutschen Industrie- und Handelskammertags,
9.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,
10.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,
11.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.

(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.

(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.

(8) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.

+AufenthV§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

+AufenthV§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
2.
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
3.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
4.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,
5.
Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
6.
Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn

1.
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
2.
der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
3.
der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

+AufenthV020040Abschnitt 4Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

+AufenthV§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens zwölf Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
7a.
er seit mindestens sechs Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, wenn er unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU Inhaber einen Blauen Karte EU war, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hatte, der nicht derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, die der Ausländer besitzt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
7b.
die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15a oder § 15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

+AufenthV§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

+AufenthV§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

+AufenthV020050Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, +humanitären oder politischen Gründen

+AufenthV§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes

Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.

+AufenthV§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen +Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,

1.
wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
2.
welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.

+AufenthV030Kapitel 3Gebühren

+AufenthV§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

+AufenthV§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

+AufenthV§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte  a)mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr100 Euro, b)mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr100 Euro,2.für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte  a)für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten96 Euro, b)für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93 Euro,3.für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung98 Euro,4.für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80 Euro,5.für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70 Euro.

+AufenthV§ 45aGebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

+AufenthV§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

+AufenthV§ 45cGebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

+AufenthV§ 46Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes-
gebiet über 90 Tage
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.

+AufenthV§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)100 Euro,3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag50 Euro,4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt21 Euro,5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 
a)
nur als Klebeetikett
58 Euro,
b)
mit Trägervordruck
62 Euro,
6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes 
a)
nur als Klebeetikett
33 Euro,
b)
mit Trägervordruck
37 Euro,
7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag50 Euro,8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes13 Euro,9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag18 Euro,10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt18 Euro,11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes12 Euro,12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)29 Euro,13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)10 Euro,14.für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird219 Euro,15.für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes411 Euro,16.im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes15 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.

+AufenthV§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)100 Euro,1b.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr97 Euro,1c.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,70 Euro,1d.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr38 Euro,1e.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)67 Euro,1f.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,26 Euro,1g.für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres14 Euro,2.für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose20 Euro,3.für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von  a)bis zu einem Jahr61 Euro, b)bis zu zwei Jahren61 Euro,4.für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um  a)bis zu einem Jahr35 Euro, b)bis zu zwei Jahren35 Euro,5.für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)18 Euro,6.für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)1 Euro,7.für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,8.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2)99 Euro,9.für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)76 Euro,10.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)32 Euro,11.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 221 Euro,12.für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)16 Euro,13.für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente15 Euro,14.für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente34 Euro,15.für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)72 Euro,16.für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz)6 Euro,17.für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)
und
52 Euro
wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen
Dienstzeiten vorgenommen wird
60 Euro.


Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

1.
für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
2.
für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
3.
für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.

+AufenthV§ 49Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1.
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2.
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.

+AufenthV§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.

+AufenthV§ 51Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,4.die Ausweisung55 Euro,5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

+AufenthV§ 52Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit Chip nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 genießen, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie
2.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4.
§ 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

+AufenthV§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.

(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

1.
von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
2.
von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
3.
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
4.
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.

+AufenthV§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1.
§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
2.
§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3.
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4.
§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5.
§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6.
§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
7.
§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und
9.
§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

+AufenthV§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

+AufenthV040Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften

+AufenthV§ 55Ausweisersatz

(1) Einem Ausländer,

1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

+AufenthV§ 56Ausweisrechtliche Pflichten

(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1.
in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
3.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
4.
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
5.
der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
6.
einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
7.
seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und
8.
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Anschrift im Inland,
6.
frühere Anschriften,
7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.

+AufenthV§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

+AufenthV§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

1.
der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
2.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen,
3.
im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.

+AufenthV050Kapitel 5Verfahrensvorschriften

+AufenthV050010Abschnitt 1Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und +Ausweisersatz und sonstige Dokumente

+AufenthV§ 58Vordruckmuster

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
11.
für das Zusatzblatt
a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c)
zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und
15.
für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

+AufenthV§ 59Muster der Aufenthaltstitel

(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit Chip auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit Chip auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit Chip ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt. Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.

(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, der Blauen Karte EU, der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ weiterverwendet werden.

(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen. In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher-Mobilität“ eingetragen.

(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“ eingetragen.

(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.

(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.

(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 angegeben.

(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.

(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen.

(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.

(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen.

(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausländerbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt.

(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen

1.
in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,
2.
in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und
3.
in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.

+AufenthV§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“.

(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.

(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.

+AufenthV§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen.

(2) Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

+AufenthV§ 60Lichtbild

(1) Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung

1.
für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie
3.
für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig.

(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein

1.
das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung gefertigt wurde,
2.
den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung gefertigt wurde, oder
3.
die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.

+AufenthV§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts

(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich ausgegeben.

(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1 genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben.

+AufenthV§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

+AufenthV050020Abschnitt 2Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz

+AufenthV050020010Unterabschnitt 1Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

+AufenthV§ 61aDatenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip

(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im Chip des Dokuments gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:

1.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,
2.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.

+AufenthV§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung

(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit Chip dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit Chip erfolgen. Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

1.
durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateisystemen,
2.
durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateisystemen gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit Chip, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.

+AufenthV§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

(1) Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

+AufenthV§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen

(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.

(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.

+AufenthV§ 61eQualitätsstatistik

Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.

+AufenthV§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

1.
der Grenzkontrolle,
2.
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

+AufenthV§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich

(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist.

(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

+AufenthV§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung

(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:

1.
§§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,
2.
§§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,
3.
§§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,
4.
§§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,
5.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,
6.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,
7.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie
8.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.

+AufenthV050020020Unterabschnitt 2Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

+AufenthV§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.

+AufenthV§ 63Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,

1.
der bei der Ausländerbehörde
a)
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
b)
einen Asylantrag einreicht,
2.
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
3.
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.

+AufenthV§ 64Datensatz der Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Doktorgrad,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,
9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

+AufenthV§ 65Erweiterter Datensatz

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1.
Familienstand,
2.
gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,
3.
frühere Anschriften und Auszugsdatum,
3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
4.
Ausländerzentralregister-Nummer,
5.
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
a)
Art des Dokuments,
b)
Seriennummer,
c)
ausstellender Staat und ausstellende Behörde,
d)
Gültigkeitsdauer,
6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
7.
Lichtbild und die lichtbildaufnehmende Stelle,
8.
Visadatei-Nummer,
9.
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:
a)
Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,
b)
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
c)
Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,
d)
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
e)
Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,
f)
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
g)
Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,
h)
nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
i)
Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
j)
sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,
k)
Ausweisung,
l)
Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
m)
Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
n)
Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
o)
Verlängerung der Ausreisefrist,
p)
Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
q)
Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,
r)
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,
s)
Erlass eines Ausreiseverbots,
t)
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,
u)
Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
v)
Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
w)
Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,
x)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
y)
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
z)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,
10.
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).

+AufenthV§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.

+AufenthV§ 67Ausländerdatei B

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1.
gestorben,
2.
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
3.
die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

+AufenthV§ 68Löschung

(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

+AufenthV§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:

1.
über den Ausländer:
a)
Nachname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,
e)
Datum, Ort und Land der Geburt,
f)
Geschlecht,
g)
Familienstand,
h)
derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
i)
nationale Identitätsnummer,
j)
bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
k)
Heimatanschrift und Wohnanschrift,
l)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
m)
Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
n)
Lichtbild,
o)
Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
p)
Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
q)
bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,
2.
über die Reise:
a)
Zielstaaten im Schengen-Raum,
b)
Hauptzwecke der Reise,
c)
Schengen-Staat der ersten Einreise,
d)
Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
e)
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
f)
Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und
g)
Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
aa)
eines Einladers,
bb)
einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und
cc)
einer sonstigen Referenzperson;
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
3.
sonstige Angaben:
a)
Antragsnummer,
b)
Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
c)
Datum der Antragstellung,
d)
Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
e)
beantragte Geltungsdauer,
f)
Visumgebühr und Auslagen,
g)
Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,
h)
Seriennummer des vorhergehenden Visums,
i)
Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,
j)
Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,
k)
Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
l)
bei Visa für Ausländer, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
4.
über das Visum:
a)
Nummer der Visummarke,
b)
Datum der Erteilung,
c)
Kategorie des Visums,
d)
Geltungsdauer,
e)
Anzahl der Aufenthaltstage,
f)
Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und
g)
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,
5.
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:
a)
Datum der Entscheidung und
b)
Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1.
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
2.
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
3.
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
1.
das Visum ausgehändigt wurde,
2.
der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,
3.
die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
4.
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.

+AufenthV§ 70(weggefallen)

-

+AufenthV050020030Unterabschnitt 3Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

+AufenthV§ 71Übermittlungspflicht

(1) Die

1.
Meldebehörden,
2.
Passbehörden,
3.
Ausweisbehörden,
4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,
5.
Justizbehörden,
6.
Bundesagentur für Arbeit und
7.
Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschrift,
8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

+AufenthV§ 72Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
die Anmeldung,
2.
die Abmeldung,
3.
die Änderung der Hauptwohnung,
4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5.
die Namensänderung,
6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7.
die Geburt,
8.
den Tod,
9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1.
bei einer Anmeldung
a)
Doktorgrad,
b)
Familienstand,
c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
d)
Tag des Einzugs,
e)
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2.
bei einer Abmeldung
a)
Tag des Auszugs,
b)
neue Anschrift,
3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung
a)
die bisherige Hauptwohnung,
b)
das Einzugsdatum,
4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5.
bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
7.
bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
8.
bei Todder Sterbetag,
9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.

+AufenthV§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

+AufenthV§ 73Mitteilungen der +Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 +des Bundesvertriebenengesetzes

(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
2.
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
3.
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
4.
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

+AufenthV§ 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
4.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.

+AufenthV§ 75(weggefallen)

-

+AufenthV§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
Gewerbeanzeigen,
2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

+AufenthV§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.

+AufenthV050020040Unterabschnitt 4Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes

+AufenthV§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.

+AufenthV§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.

+AufenthV060Kapitel 6Ordnungswidrigkeiten

+AufenthV§ 77Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
3.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6.
entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

+AufenthV§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

+AufenthV070Kapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften

+AufenthV§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

+AufenthV§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster

Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.

+AufenthV§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.

+AufenthV§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
2.
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
3.
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung,
4.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
5.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
6.
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
7.
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
8.
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.

(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten

1.
Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,
2.
Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,
3.
Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,
4.
Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und
5.
Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.

(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.

(4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

+AufenthV§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.

(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.

(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.

+AufenthV§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.

+AufenthV§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

+AufenthV§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.

+AufenthV§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.

+AufenthVAnlage A(zu § 16)

1.Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von StaatZugehörige Fundstelle AustralienGMBl 1953 S. 575BrasilienBGBl. 2008 II S. 1179 ChileGMBl 1955 S. 22 El SalvadorBAnz. 1998 S. 12 778 HondurasGMBl 1963 S. 363 JapanBAnz. 1998 S. 12 778 KanadaGMBl 1953 S. 575 Korea (Republik Korea)BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 MonacoGMBl 1959 S. 287 NeuseelandBGBl. 1972 II S. 1550 PanamaBAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 San MarinoBGBl. 1969 II S. 203 2.Inhaber dienstlicher Pässe von StaatZugehörige Fundstelle GhanaBGBl. 1998 II S. 2909 PhilippinenBAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 3.Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien,  Dänemark,  Finnland,  Irland,  Island,  Italien,  Liechtenstein,  Luxemburg  Malta,  Niederlande,  Norwegen,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  Schweden,  Schweiz,  Slowakei,  Spanien,  Tschechische Republik, Ungarn 

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).

+AufenthVAnlage B(zu § 19)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2968;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.
2.
Inhaber von Diplomatenpässen von
Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.
3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Kuwait,
Mongolei.
7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar,
Oman.
8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.

+AufenthVAnlage C(zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba

Libanon

Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.

+AufenthVAnlage D1Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1536 - 1537)

<small>- Vorderseite -</small>

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



<small>- Rückseite -</small>

+AufenthVAnlage D2aBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2972;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D2bBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) +nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2973)

+
+AufenthVAnlage D3Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2975 - 2977;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –





– Trägervordruck; Vorderseite –


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



– Trägervordruck; Rückseite –

+AufenthVAnlage D4a(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D4b(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D4cAusweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Einband –

Abbildung des Einbands des Reiseausweises für Ausländer

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Ausländer

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Ausländer mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Reiseausweises für Ausländer

+AufenthVAnlage D4dVorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2064 - 2072)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D5(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D5aGrenzgängerkarte § 12(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl I 2007, 2073 - 2074)

- Vorderseite -

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D6Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

( Inhalt: nicht darstellbares Notreiseausweisemuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2996 - 2998,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

+
+AufenthVAnlage D7(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D7aAusweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Deckseiten –

Abbildung des Einbands des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Flüchtlinge mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reiseausweises für Flüchtlinge

+AufenthVAnlage D7bVorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2083 - 2091)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D8(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D8aAusweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Einband –

Abbildung des Einbandes des Reiseausweises für Staatenlose

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Staatenlose

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Staatenlose mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reiseausweises für Staatenlose

+AufenthVAnlage D8bVorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D9Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

( Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3019 - 3020;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

+
+AufenthVAnlage D10Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 691;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




+AufenthVAnlage D11Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3022
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetiketten –





Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

+AufenthVAnlage D11aZusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

<small>- Vorderseite -</small>



<small>- Rückseite -</small>

+AufenthVAnlage D12Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –





– Trägervordruck; Vorderseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



– Trägervordruck; Rückseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)

+AufenthVAnlage D13aVisum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D13bVerlängerung des Visums im Inland

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D14Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2586 — 2588;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetiketten –



+AufenthVAnlage D14aDokumente mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D15Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2609)

– Vorderseite –

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D16Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1548)

+AufenthVAnlage D17Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3703)

+AufenthVAnlage D18(zu § 13a)
Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 4)

EU-RückkehrausweisVorderseiteEU-Rückkehrausweis Trägervordruck (Vorderseite)EU-RückkehrausweisRückseiteEU-Rückkehrausweis Trägervordruck (Rückseite)

+AufenthVAnlage D19(zu § 13a)
Muster Etikett EU-Rückkehrausweis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 5)

EU-Rückkehrausweis Etikett

+AufenthVAnlage ETechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 24)



1.
BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications
2.
BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
3.
BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/aufenthv/last_stand.txt b/laws/aufenthv/last_stand.txt index 12c161d08..505adfcaa 100644 --- a/laws/aufenthv/last_stand.txt +++ b/laws/aufenthv/last_stand.txt @@ -1 +1 @@ -8ef296783572bf80f31ed80a7a29d1f2 \ No newline at end of file +057ac66bc6ea95959540902c3095f803 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bautechkonausbv/bautechkonausbv_2026-08-16_0a38fb9a.xml b/laws/bautechkonausbv/bautechkonausbv_2026-08-16_0a38fb9a.xml new file mode 100644 index 000000000..496f65874 --- /dev/null +++ b/laws/bautechkonausbv/bautechkonausbv_2026-08-16_0a38fb9a.xml @@ -0,0 +1,97 @@ + +BautechKonAusbVBautechKonAusbV2025-09-03BGBl. I2025, Nr. 203Bautechnikkonstrukteur-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen KonstrukteurinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.9.2025 I Nr. 203 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.

+BautechKonAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmung§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 7Ausbildungsplan

Abschnitt 2Zwischenprüfung

§ 8Zeitpunkt§ 9Inhalt§ 10Prüfungsbereich

Abschnitt 3Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur

§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur§ 14Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“§ 15Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 16Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau

§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau§ 23Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“§ 24Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 25Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 28Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 5Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau

§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau§ 32Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“§ 33Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 34Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 37Mündliche Ergänzungsprüfung

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

+BautechKonAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung +BautechKonAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Bautechnischen Konstrukteurs und der Bautechnischen Konstrukteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

+BautechKonAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

+BautechKonAusbV§ 3Begriffsbestimmung

Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege.

+BautechKonAusbV§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

+BautechKonAusbV§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Architektur,
b)
Ingenieurbau oder
c)
Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
3.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von Bestandsaufnahmen,
2.
Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
3.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
4.
Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
5.
Anfertigen technischer Zeichnungen,
6.
Erstellen von technischen Dokumenten und
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:

1.
Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Tiefbau,
2.
Verkehrswegebau oder
3.
Landschaftsbau.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
5.
Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.

+BautechKonAusbV§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen bezüglich der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe c in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen.

(2) Auf Antrag des Ausbildenden lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildenden vermittelt werden, wenn der Ausbildende dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.

+BautechKonAusbV§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BautechKonAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung +BautechKonAusbV§ 8Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

+BautechKonAusbV§ 9Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+BautechKonAusbV§ 10Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
2.
Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
3.
Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
4.
zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
5.
grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
6.
Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.

+BautechKonAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur +BautechKonAusbV§ 11Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

+BautechKonAusbV§ 12Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, B und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+BautechKonAusbV§ 13Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

+BautechKonAusbV§ 14Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“

(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.
Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.
auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.
kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.
in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.
Entwurfs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
9.
Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.

(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

+BautechKonAusbV§ 15Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.
den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 16Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
2.
Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
3.
bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
4.
Berechnungen durchzuführen,
5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

+BautechKonAusbV§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

+BautechKonAusbV040Abschnitt 4Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau +BautechKonAusbV§ 20Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

+BautechKonAusbV§ 21Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+BautechKonAusbV§ 22Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

+BautechKonAusbV§ 23Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“

(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.
Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.
auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.
kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.
in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.
Ausführungspläne des Tragwerks unter Beachtung der vorgelieferten Daten, insbesondere der statischen Berechnungen, zu erstellen,
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
9.
Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.

(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

+BautechKonAusbV§ 24Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.
den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 25Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
2.
Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
3.
statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
4.
Berechnungen durchzuführen,
5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

+BautechKonAusbV§ 28Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

+BautechKonAusbV050Abschnitt 5Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau +BautechKonAusbV§ 29Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

+BautechKonAusbV§ 30Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+BautechKonAusbV§ 31Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.
„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

+BautechKonAusbV§ 32Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“

(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.
Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.
auftragsbezogene fachplanungstechnische und rechtliche Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.
kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.
in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen und
9.
Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.

(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

+BautechKonAusbV§ 33Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.
den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 34Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
2.
Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
3.
Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
4.
Berechnungen durchzuführen,
5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+BautechKonAusbV§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen,
Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

+BautechKonAusbV§ 37Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)
„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
4.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

+BautechKonAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 203, S. 14 - 19)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12341Durchführen von
Bestandsaufnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Baustrukturen erkennen und aufnehmen
b)
Aufmaße aufnehmen und für die digitale Verarbeitung vorbereiten
c)
Messdaten zur Weiterverarbeitung in CAD-Systeme übernehmen
d)
Messdaten unter Berücksichtigung von Höhen- und Lagemessungen analysieren sowie Koordinatensysteme unterscheiden
e)
in Koordinatensystemen, Georeferenzsystemen und Geoinformationssystemen hinterlegte Messdaten erkennen und weiterverarbeiten
f)
Fotodaten erstellen, nachbearbeiten und zu einer Fotodokumentation zusammenstellen
g)
Dokumentation erstellen
6
2Berücksichtigung
der Kreislaufwirtschaft
im Planungsprozess
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen unterscheiden und nach Verwendungszweck sowie Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen
b)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden und in der Planung berücksichtigen
c)
Trennbarkeit von Baustoffen nach Ablauf des Lebenszyklus in der Planung berücksichtigen
6
3Konstruieren von
Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Regeln, Vorschriften und mathematische Grundsätze umsetzen
b)
Koordinatensysteme anwenden
c)
zwei- und dreidimensional konstruieren
d)
modellbasiert konstruieren
e)
Bauteilinformationen aus Katalogen zuweisen
f)
CAD-Systeme und dazugehörige Datenbanken nutzen
20
g)
Baustoffe und Bauelemente auf ihre baurechtliche, technische und nachhaltige Verwendbarkeit prüfen
h)
Bauteile in einem statischen Einfeldsystem berechnen
2
4Modellieren des
Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Bauwerksinformationen über den Planungs- und Ausführungsprozess dokumentieren und in Informationsmodellen für den weiteren Lebenszyklus hinterlegen und pflegen
b)
Auftraggeber-Informationsanforderungen verarbeiten und Planungsmethode umsetzen
c)
Bauteilinformationen auftragsbezogen in das Modell einarbeiten
d)
modellbasierte Kollisionsprüfung durchführen und Maßnahmen ableiten
e)
modellbasierte Daten aufarbeiten und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
8
5Anfertigen technischer Zeichnungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Skizzen lesen, Skizzen anfertigen und in CAD-Systeme übertragen
b)
CAD-Systeme für die Erstellung von Zeichnungen anwenden
c)
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden, insbesondere bei der Anwendung von Symbolen, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes
d)
zweidimensionale Darstellungen in CAD-Systemen anfertigen
e)
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details aus Modellen ableiten
f)
Zeichnungseinstellungen vornehmen und externe Planvorgaben beachten
g)
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
20
6Erstellen von
technischen Dokumenten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Mengen- und Massenauswertung durchführen sowie Stücklisten für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung erstellen
6
b)
Daten für den Datenaustausch aufbereiten und konvertieren
c)
projektbezogene Unterlagen für Präsentationen erstellen
d)
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
e)
Planungsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
4
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand der Vorgaben prüfen
c)
Umsetzbarkeit von Bauplänen in der Praxis berücksichtigen durch Mitwirken an Baustellenprozessen
10
d)
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung ArchitekturLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12341Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Konstruktionsdetails mit technischen und architektonischen Parametern unter Berücksichtigung von gewerkespezifischen Planungsvorgaben ausarbeiten
b)
raumbildenden Ausbau konstruieren
20
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase sowie
die Objektbetreuung
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
b)
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagenzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtung sowie der Anforderung aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz
c)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit in Entwurfszeichnungen und Bauvorlagenzeichnungen übernehmen
d)
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben durchführen
e)
Ergänzungen und Anpassungen in den baurechtlichen Unterlagen übernehmen
f)
Ausführungs- und Detailzeichnungen erstellen
g)
Aufnahme und Dokumentation der ausgeführten Bauteile im Gebäudemodell übernehmen
32

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung IngenieurbauLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12341Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
statische Tragsysteme erkennen und berücksichtigen
b)
Bauteile in einem statischen Einfeldsystem dimensionieren und konstruieren
c)
Bemessungsergebnisse aus statischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
d)
Einzel- und Streifenfundamente dimensionieren und konstruieren
e)
baustoffabhängige Konstruktionsregeln anwenden, insbesondere im Holzbau, Stahlbau und Stahlbetonbau
f)
Knotenpunkte auf Grundlage der statischen Berechnungen und Regelwerke sowie der konstruktiven Anforderungen konstruieren, insbesondere im Holzbau, Stahlbau und Stahlbetonbau
g)
technische Vorgaben aus Fachplanungen übernehmen, insbesondere zur technischen Ausstattung, zur Bauphysik und aus Bodengutachten
24
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Positionspläne anfertigen, insbesondere für statische Berechnungen
b)
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtung sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz
c)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit in Rohbauzeichnungen übernehmen
d)
Korrekturvermerke der Bautechnischen Prüfung übernehmen und in die Planunterlagen einpflegen
28

Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12341Konstruieren von
Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen
(§ 5 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1)
a)
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Standardbauwerke und -bauteile sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe berücksichtigen, beurteilen und konstruieren
b)
Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme nach ihren Eigenschaften berücksichtigen, beurteilen und konstruieren, insbesondere Schichtaufbau, Rohrleitungen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
c)
Konstruktion von Achsen, Gradienten und Querprofilen
d)
technische Vorgaben aus Fachplanungen übernehmen und anwenden, insbesondere aus Bodengutachten, zu Umweltverträglichkeit, Lärm- und Schallschutz
e)
zur Konstruktion notwendige Berechnungen durchführen und Ergebnisse projektbezogen berücksichtigen
f)
Einflussfaktoren des öffentlichen oder privaten Interesses beurteilen und berücksichtigen
g)
digitales Informationsmodell aus Konstruktionsdaten ableiten
28
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase
(§ 5 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2)
a)
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
b)
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Krümmungs- und Querneigungsbänder, Längs- und Querprofile erstellen
c)
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
d)
Pläne für Infrastrukturbauwerke, insbesondere für die Kanalisation sowie Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
e)
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
f)
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
24

Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
12341Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 6 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 6 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12345Anwenden von
kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten
(§ 5 Absatz 6 Nummer 5)
a)
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
b)
Absprachen, Vorgaben und Vereinbarungen berücksichtigen
c)
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
d)
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
e)
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
10
f)
Anforderungen aus Verträgen ableiten
g)
Methoden kollaborativen Arbeitens mittels digitaler Werkzeuge und Medien anwenden, insbesondere interne und externe digitale Ablagesysteme
h)
cloudbasierte Plattformen anwenden
8

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bautechkonausbv/last_stand.txt b/laws/bautechkonausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/bautechkonausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bbfestv_2020/bbfestv_2020_2026-08-16_b759eac9.xml b/laws/bbfestv_2020/bbfestv_2020_2026-08-16_b759eac9.xml new file mode 100644 index 000000000..3078f56ae --- /dev/null +++ b/laws/bbfestv_2020/bbfestv_2020_2026-08-16_b759eac9.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +BBFestV 2020BBFestV 20202020-06-15BGBl I2020, 1234Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020StandGeändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072


(+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)

+BBFestV 2020Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

+BBFestV 2020§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
4,9 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,2 Prozentpunkte für das Saarland,
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

+BBFestV 2020§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,7 Prozentpunkte für Berlin,
 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
 9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,9 Prozentpunkte für das Saarland,
 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
 9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

+BBFestV 2020§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
52,1 Prozent für Baden-Württemberg,
46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
45,1 Prozent für Berlin,
41,3 Prozent für Brandenburg,
48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,6 Prozent für Niedersachsen,
45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,2 Prozent für das Saarland,
43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
69,8 Prozent für Berlin,
66,4 Prozent für Brandenburg,
73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
74,0 Prozent für Hessen,
67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,4 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,3 Prozent für Berlin,
64,9 Prozent für Brandenburg,
71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
72,5 Prozent für Hessen,
66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,8 Prozent für Niedersachsen,
69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,9 Prozent für das Saarland,
67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

+BBFestV 2020§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+BBFestV 2020Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
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(+++ Textnachweis ab: 1.12.1997 +++)

+BKVEingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

+BKV010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen +BKV§ 1Berufskrankheiten

(1) Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

(2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße.

+BKV§ 2Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der +Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

+BKV§ 3Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

+BKV§ 4Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

+BKV§ 5Gebühren

(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.

(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung

1.
der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2.
der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.

+BKV§ 6Rückwirkung

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

+BKV020Abschnitt 2Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten +BKV§ 7Aufgaben

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt.

+BKV§ 8Mitglieder

(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:

1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,
2.
zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und
3.
zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.

(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.

+BKV§ 9Durchführung der Aufgaben

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit.

+BKV§ 10Geschäftsstelle

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch.

(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen.

+BKV§ 11Geschäftsordnung

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.

+BKV030Abschnitt 3Übergangsrecht +BKV§ 12Überprüfung früherer Bescheide

Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, werden von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind.

+BKVSchlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+BKVAnlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2625 - 2626;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Krankheiten1Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten11Metalle und Metalloide1101Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen1102Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen1103Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen1104Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen1105Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen1106Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen1107Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen1108Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen1109Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen1110Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen12Erstickungsgase1201Erkrankungen durch Kohlenmonoxid1202Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff13Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe1301Schleimhautveränderungen, Krebs oder andereNeubildungen der Harnwege durch aromatische Amine1302Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe1303Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol1304Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge1305Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff1306Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)1307Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen1308Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen1309Erkrankungen durch Salpetersäureester1310Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide1311Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide1312Erkrankungen der Zähne durch Säuren1313Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon1314Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol1315Erkrankungen durch Isocyanate1316Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid1317Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische1318Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol1319Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen1320Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)1321Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre] Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.1322Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide2Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten21Mechanische Einwirkungen2101Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze2102Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten2103Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen2104Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen2105Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck2106Druckschädigung der Nerven2107Abrißbrüche der Wirbelfortsätze2108Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben2109Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben2110Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben2111Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit2112Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht2113Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen2114Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)2115Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität2116Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden2117Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen2118Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer22Druckluft2201Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft23Lärm2301Lärmschwerhörigkeit24Strahlen2401Grauer Star durch Wärmestrahlung2402Erkrankungen durch ionisierende Strahlen3Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten3101Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war3102Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten3103Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis3104Tropenkrankheiten, Fleckfieber4Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke41Erkrankungen durch anorganische Stäube4101Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)4102Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)4103Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura4104Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs -in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) -in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder -bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 10(hoch)6 ((Fasern/cbm) X Jahre))4105Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards4106Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen4107Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen4108Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)4109Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen4110Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase4111Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre)4112Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO(tief)2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)4113Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]4114Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht4115Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)4116Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben4117Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m342Erkrankungen durch organische Stäube4201Exogen-allergische Alveolitis4202Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)4203Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz43Obstruktive Atemwegserkrankungen4301Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)4302Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen5Hautkrankheiten5101Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen5102Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe5103Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung6Krankheiten sonstiger Ursache6101Augenzittern der Bergleute

+BKVAnlage 2Berufskrankheit Nummer 4114 Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 1274 - 1276)

BaP
Jahre
Asbestfaserjahre
012345678910111213141516171819202122232425 0 0 4 71114171922242629313234363839404243444647484950 1 1 5 81215172022252729313335363839414244454647484950 2 2 6 91215182123252830323335373840414344454647484950 3 3 7101316192124262830323435373940424344454748495051 4 4 7111417192224262931323436383940424344464748495051 5 5 8121517202225272931333536383941424445464748495051 6 6 9121518212325283032333537384041434445464748495051 7 710131619212426283032343537394042434445474849505152 8 711141719222426293132343638394042434446474849505152 9 81215172022252729313335363839414244454647484950515210 9121518212325283032333537384041434445464748495051521110131619212426283032343537394042434445474849505152531211141719222426293132343638394042434446474849505152531312151720222527293133353638394142444546474849505152531412151821232528303233353738404143444546474849505152531513161921242628303234353739404243444547484950515253531614171922242629313234363739404243444647484950515253541715172022252729313335363839414244454647484950515253541815182123252830323335373840414344454647484950515253541916192124262830323435373940424344454748495051525353542017192224262931323436373940424344464748495051525354552117202225272931333536383941424445464748495051525354552218212325283032333537384041434445464748495051525354552319212426283032343537394042434445474849505152535354552419222426293132343637394042434446474849505152535455552520222527293133353638394142444546474849505152535455562621232528303233353738404143444546474849505152535455562721242628303234353739404243444547484950515253535455562822242629313234363839404243444647484950515253545555562922252729313335363839414244454647484950515253545556563023252830323335373840414344454647484950515253545556573124262830323435373940424344454748495051525353545556573224262931323436383940424344464748495051525354555556573325272931333536383941424445464748495051525354555656573425283032333537384041434445464748495051525354555657573526283032343537394042434445474849505152535354555657573626293132343637394042434446474849505152535455555657583727293133353638394142444546474849505152535455565657583828303233353738404143444546474849505152535455565757583928303234353739404243444547484950515253535455565757584029313234363739404243444647484950515253545555565758584129313335363839414244454647484950515253545556565758594230323335373840414344454647484950515253545556575758594330323435373940424344454748495051525353545556575758594431323436373940424344464748495051525354555556575858594531333536383941424445464748495051525354555656575859594632333537384041434445464748495051525354555657575859594732343537394042434445474849505152535354555657575859604832343638394042434446474849505152535455555657585859604933353638394142444546474849505152535455565657585959605033353738404143444546474849505152535455565757585959605134353739404243444547484950515253535455565757585960605234363839404243444647484950515253545555565758585960605335363839414244454647484950515253545556565758595960605435373840414344454647484950515253545556575758595960615535373940424344454748495051525353545556575758596060615636383940424344464748495051525354555556575858596060615736383941424445464748495051525354555656575859596060615837384041434445464748495051525354555657575859596061615937394042434445474849505152535354555657575859606061616038394042434446474849505152535455555657585859606061626138394142444546474849505152535455565657585959606061626238404143444546474849505152535455565757585959606161626339404243444547484950515253535455565757585960606161626439404243444647484950515253545555565758585960606162626539414244454647484950515253545556565758595960606162626640414344454647484950515253545556575758595960616162626740424344454748495051525353545556575758596060616162636840424344464748495051525354555556575858596060616262636941424445464748495051525354555656575859596060616262637041434445464748495051525354555657575859596061616262637142434445474849505152535354555657575859606061616263637242434446474849505152535455555657585859606061626263637342444546474849505152535455565657585959606061626263637443444546474849505152535455565757585959606161626263647543444547484950515253535455565757585960606161626363647643444647484950515253545555565758585960606162626363647744454647484950515253545556565758595960606162626363647844454647484950515253545556575758595960616162626364647944454748495051525353545556575758596060616162636364648044464748495051525354555556575858596060616262636364648145464748495051525354555656575859596060616262636364648245464748495051525354555657575859596061616262636464658345474849505152535354555657575859606061616263636464658446474849505152535455555657585859606061626263636464658546474849505152535455565657585959606061626263636464658646474849505152535455565757585959606161626263646465658747484950515253535455565757585960606161626363646465658847484950515253545555565758585960606162626363646465658947484950515253545556565758595960606162626363646465659047484950515253545556575758595960616162626364646565669148495051525353545556575758596060616162636364646565669248495051525354555556575858596060616262636364646565669348495051525354555656575859596060616262636364646565669448495051525354555657575859596061616262636464656566669549505152535354555657575859606061616263636464656566669649505152535455555657585859606061626263636464656566669749505152535455565657585959606061626263636464656566669849505152535455565757585959606161626263646465656666669950515253535455565757585960606161626363646465656666671005051525354555556575858596060616262636364646565666667
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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 28.7.2026 I Nr. 229 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.

+DarlVermV010Abschnitt 1Sachkundenachweis +DarlVermV§ 1Sachkundeprüfung

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:

1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

+DarlVermV§ 2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bleibt unberührt.

+DarlVermV§ 3Prüfungsinhalt, Verfahren

(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.

(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.

+DarlVermV§ 4Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:

1.
eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a)
als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b)
als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c)
als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa)
die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
bb)
die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e)
als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f)
als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g)
als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
h)
als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
i)
als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
3.
ein Zeugnis
a)
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b)
als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
c)
als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.

+DarlVermV§ 5Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.

+DarlVermV§ 6Weiterbildung

(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.

(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.

(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.

+DarlVermV020Abschnitt 2Vermittlerregister +DarlVermV§ 7Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert:

1.
der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt,
4.
die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
5.
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
6.
die betriebliche Anschrift,
7.
die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1,
8.
der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie
9.
die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

+DarlVermV§ 8Mitteilungspflichten

(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.

(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.

+DarlVermV§ 9Zugang

Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

+DarlVermV030Abschnitt 3Verhaltenspflichten +DarlVermV§ 10Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.

+DarlVermV§ 11Verbot der Annahme von Geldern

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

+DarlVermV040Abschnitt 4Dokumentationspflichten; Überprüfungen im Einzelfall +DarlVermV§ 12Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht

(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:

1.
den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2.
das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
3.
den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.

+DarlVermV§ 13Überprüfungen

(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:

1.
Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
2.
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
3.
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.

(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind

1.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a)
mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
b)
sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
c)
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen.

(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

+DarlVermV§ 14Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

+DarlVermV050Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten +DarlVermV§ 15Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
2.
entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,
3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
4.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
7.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

+DarlVermVAnlage 1(zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 7 - 9)

1Kundenberatung1.1Serviceerwartungen des Kunden1.2Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte1.3Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze1.3.1Kundensituation1.3.2Kundenbedarf und kundengerechte Lösung1.3.3Gesprächsführung und Systematik1.3.4Absicherung von Risiken, Ratenschutz zur Risikovermeidung1.3.5Konfliktbewältigung1.4Kundenbetreuung2Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen2.1Allgemeine rechtliche Grundlagen2.1.1Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit2.1.2Vertragsrecht2.1.3Rechtliche Grundlagen des Kaufvertragsrechts2.2Rechtliche Grundlagen der Darlehensvermittlung und -beratung2.2.1Verbraucherkreditrecht2.2.2Verbraucherdarlehensvertragsrecht2.2.3Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Darlehensvermittler2.2.4Besondere Anforderungen an die Beratung2.2.5Kreditwesengesetz2.2.6Geldwäschegesetz2.3Vermittler- und Beraterrecht2.3.1Rechtsstellung2.3.2Berufsvereinigungen/Berufsverbände2.3.3Arbeitnehmervertretungen2.4Verbraucherschutz2.4.1Grundlagen des Verbraucherschutzes2.4.2Beschwerdemanagement, Schlichtungsstellen2.5Unlauterer Wettbewerb2.5.1Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze2.5.2Unzulässige Werbung2.6Datenschutz2.6.1Datensicherheit2.6.2Datenschutz, Umgang mit Informationen2.6.3Verschwiegenheit2.6.4Umgang mit Künstlicher Intelligenz2.7Zuständigkeiten der Aufsicht2.8Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit2.9Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen2.9.1Markt der Verbraucherkreditprodukte (Kreditgeber und Kreditvermittler, Kreditmärkte und deren Preisbildung)2.9.2Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft2.9.3Geld- und Notenbankpolitik2.9.4Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau2.9.5Grundlagen der Verzinsung3Finanzierung und Kreditprodukte3.1Finanzierungsanlässe3.2Kreditprodukte3.2.1Grundlagen (verschiedene Arten von Darlehen im Überblick)3.2.2Verbraucherdarlehen3.2.2.1Kontokorrentkredite3.2.2.2Ratendarlehen3.2.2.3Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung3.2.2.4Kreditkartennutzung3.2.2.5Leasing3.2.2.6Avale/Mietgarantien3.2.2.7„Buy now, pay later“3.2.3Staatliche Fördermittel3.3Finanzierungsbedarf und -bestandteile3.3.1Finanzierungsanlässe3.2.2Finanzierungsbedarf3.2.3Einsatz von Eigenmitteln3.4Konditionsvergleich3.4.1Zinshöhe in Abhängigkeit von der Bonität3.4.2Effektiver Jahreszins3.4.3Finanzierungsformen mit variablem Zins, Kontokorrent3.4.4Finanzierungsformen mit festem Zins3.4.5Empfehlung einer geeigneten Finanzierungslaufzeit3.4.6Zinsrechnung3.5Finanzierungsangebot3.5.1Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine3.5.2Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag3.5.3Einzureichende Unterlagen3.5.4Auszahlungsvoraussetzungen3.6Kreditwürdigkeitsprüfung3.6.1Grundlagen3.6.2Kreditfähigkeit3.6.3Kreditwürdigkeit3.6.4Bonitätsnachweise3.6.5„Scoring“3.6.6Tragfähigkeit der Finanzierung3.6.7Betrugsprävention („Fraud“)3.7Kreditsicherung3.7.1Grundlagen3.7.2Sachsicherheiten3.7.3Personensicherheiten3.8Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen3.9Risiken der Finanzierung3.9.1Objektbezogene Risiken3.9.2Änderung der persönlichen Situation3.9.3Zinsänderungsrisiko3.10Beendigung des Kreditvertrags3.10.1Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer3.10.2Früherkennung von Kreditausfallrisiken3.10.3Privatinsolvenz3.10.4Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)3.10.5Kreditprolongation3.10.6Umschuldung

+DarlVermVAnlage 2(zu § 3 Absatz 4)
Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 10)

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung

………………………………………………………

(Name und Vorname)

geboren am …………………………………… in ……………………………………

wohnhaft in ……………………………………………………………………………

hat am ……………………………………

vor der Industrie- und Handelskammer ……………………………………………

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.

Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und -information),
2.
fachliche Kenntnis über Kreditprodukte und andere Finanzdienstleistungen; Marktübersicht,
3.
fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes,
4.
fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,
5.
fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,
6.
Finanz- und Wirtschaftskompetenz.

…………………………………………(Stempel/Siegel)……………………………………………………………………………………(Ort und Datum)(Unterschrift)

+DarlVermVAnlage 3(zu § 6 Absatz 3)
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 11)

1
Planung
1.1
Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
1.2
Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
1.3
Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
2
Systematische Organisation
2.1
Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2
Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
2.3
Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem „Blended Learning“ und dem „e-Learning“. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3
Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
3.1
Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
3.2
Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/darlvermv/last_stand.txt b/laws/darlvermv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/darlvermv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ehv_2030_2/ehv_2030_2_2026-08-16_13bd5b35.xml b/laws/ehv_2030_2/ehv_2030_2_2026-08-16_13bd5b35.xml new file mode 100644 index 000000000..6c85f58e0 --- /dev/null +++ b/laws/ehv_2030_2/ehv_2030_2_2026-08-16_13bd5b35.xml @@ -0,0 +1,53 @@ + +EHV 2030/2EHV 20302026-07-10BGBl. I2026, Nr. 201Emissionshandelsverordnung 2030Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030SonstErsetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)


(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.7.2026 I Nr. 201 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 15.7.2026 in Kraft.

+EHV 2030/2EHV 2030InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Gemeinsame VorschriftenUnterabschnitt 1Emissionsberichterstattung§ 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen§ 4Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen§ 5Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr§ 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr§ 7Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr§ 8Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel§ 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
Unterabschnitt 2Überwachung§ 10Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
Unterabschnitt 3Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten§ 11Versteigerung
Unterabschnitt 4Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen§ 12Erhebung von Bezugsdaten§ 13Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik§ 14Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Abschnitt 3AnlagenUnterabschnitt 1Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen§ 15Einheitliche Anlage
Unterabschnitt 2Kleinemittenten§ 16Befreiung von Kleinemittenten§ 17Form und Inhalt des Antrags§ 18Gleichwertige Maßnahme§ 19Ausgleichsbetrag§ 20Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen§ 21Erlöschen der Befreiung§ 22Öffentlichkeitsbeteiligung§ 23Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
Abschnitt 4BrennstoffemissionshandelUnterabschnitt 1Anwendungsbereich§ 24Anwendungsbeschränkungen
Unterabschnitt 2Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung<BR/>der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel§ 25Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche§ 26Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz§ 27Einlagerer§ 28Ermittlung der Brennstoffmenge§ 29Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels§ 30Ermittlung des Anteilsfaktors§ 31Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern§ 32Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
Abschnitt 5CO<SUB>2</SUB>-Grenzausgleichssystem§ 33Verwendung der Sicherheitsleistung
Abschnitt 6Beleihung§ 34Aufhebung der Beleihung
AnlageStandardwerte für den Anteilsfaktor
+EHV 2030/2EHV 2030010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften +EHV 2030/2EHV 2030§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 2Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Abfall:Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
2.
flüssiger Biobrennstoff:flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
3.
Biomasse-Brennstoff:Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
4.
Biokraftstoff:Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
5.
förderfähiger Flugkraftstoff:Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

+EHV 2030/2EHV 2030020Abschnitt 2Gemeinsame Vorschriften +EHV 2030/2EHV 2030020010Unterabschnitt 1Emissionsberichterstattung +EHV 2030/2EHV 2030§ 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
2.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werden, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn

1.
die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
2.
in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
3.
der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss.

(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden.

(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:

1.
bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
2.
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist. Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der Anlagenbetreiber bei Abfällen oder bei Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Aquakultur stammen, sowie bei festen Siedlungsabfällen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde mit dem jährlichen Emissionsbericht Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Entstehung des Abfalls und die korrekte Massenbilanzierung in der Herstellungs- und Lieferkette bestätigen. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem zugelassenen Auditor aus dem Abfall- oder Umweltbereich oder einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüfen zu lassen.

(6) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, anhand der in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verfügbaren Nachweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 4Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber hat den elektronischen Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 5Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,
2.
einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
3.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln

1.
über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
2.
in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden.

(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln

1.
über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
2.
in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 7Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
2.
einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
3.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Ausstellung von Konformitätsnachweisen noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Luftfahrzeugbetreiber oder das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Der Zeitpunkt, ab dem die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 2 in der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote und in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Zwecke des Emissionshandels möglich ist, wird durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der zuständigen Behörde nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote bereitgestellt wird. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 8Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für das Inverkehrbringen von flüssigen Biobrennstoffen oder Biokraftstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
2.
einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
3.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brennstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den Emissionsfaktor Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen nach den §§ 4 und 5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung gelten abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwortlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emissionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindestens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung ist für die Anlage, in der die Brennstoffe verwendet werden, ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 90 Prozent zu unterstellen. Es sind die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die durch den Transport und die Verwendung des Biomasse-Brennstoffs entstehen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde zu belegen.

(3) Für Biomasse-Brennstoffe, deren Einsatz den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den hieraus erzeugten Strom nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begründet, kann der Verantwortliche abweichend von Absatz 2 und entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigen.

(4) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen kann.

(5) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen.

(6) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
2.
durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Verantwortliche verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Verantwortliche hat der zuständigen Behörde den elektronischen Nachweis über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.

(3) Der Emissionsfaktor Null kann auf denjenigen Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden kann.

+EHV 2030/2EHV 2030020020Unterabschnitt 2Überwachung +EHV 2030/2EHV 2030§ 10Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans

(1) Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen:

1.
Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;
2.
Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;
3.
Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 beauftragt wird;
4.
Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.

(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen sowie Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung gestatten, den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.

(3) Überwachungspläne für Tätigkeiten nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden sind, gelten im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund von § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anzupassen sind.

+EHV 2030/2EHV 2030020030Unterabschnitt 3Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten +EHV 2030/2EHV 2030§ 11Versteigerung

(1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.

(2) Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.

+EHV 2030/2EHV 2030020040Unterabschnitt 4Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen +EHV 2030/2EHV 2030§ 12Erhebung von Bezugsdaten

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gefordert sind, folgende Angaben zu machen:

1.
allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
a)
die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
b)
im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 anzugebenden Produkte die Menge an zuteilungsfähiger und nicht zuteilungsfähiger messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
c)
im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
d)
im Fall eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert: die Brennstoff- und Strommengen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
e)
im Fall eines Zuteilungselements für Prozessemissionen: die Menge an zuteilungsfähigen und nicht zuteilungsfähigen Prozessemissionen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
2.
bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 13Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 14Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Sofern mindestens eine der in Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.

+EHV 2030/2EHV 2030030Abschnitt 3Anlagen +EHV 2030/2EHV 2030030010Unterabschnitt 1Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen +EHV 2030/2EHV 2030§ 15Einheitliche Anlage

(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.

(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.

(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.

(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.

+EHV 2030/2EHV 2030030020Unterabschnitt 2Kleinemittenten +EHV 2030/2EHV 2030§ 16Befreiung von Kleinemittenten

(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern

1.
die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
2.
der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und
3.
die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.

(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.

(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1.
bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
2.
bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.

(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 17Form und Inhalt des Antrags

(1) Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und
2.
die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 18Gleichwertige Maßnahme

Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 19Ausgleichsbetrag

(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.

(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus

1.
der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und
2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 23 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.

(4) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie § 21 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.

(6) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.

(7) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(8) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 20Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen

(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent.

(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht.

(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.

(4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus

1.
der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und
2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.

(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 4 und 6 bis 8 entsprechend.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 21Erlöschen der Befreiung

Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 22Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde,
2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 23Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung

(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.

(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;
2.
eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.

(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.

(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.

(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit.

+EHV 2030/2EHV 2030040Abschnitt 4Brennstoffemissionshandel +EHV 2030/2EHV 2030040010Unterabschnitt 1Anwendungsbereich +EHV 2030/2EHV 2030§ 24Anwendungsbeschränkungen

Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß

1.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder
2.
§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.

+EHV 2030/2EHV 2030040020Unterabschnitt 2Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel +EHV 2030/2EHV 2030§ 25Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche

(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026

1.
den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,
2.
seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,
3.
zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und
4.
zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.

(2) Die zuständige Behörde eröffnet für jeden Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister nach Maßgabe des Artikels 15b Absatz 2 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 und übermittelt zu diesem Zweck an das Unionsregister die hierzu erforderlichen Angaben, die ihr gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung vorliegen.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 26Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz

(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist

1.
für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und
2.
in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.

(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 27Einlagerer

Verantwortliche nach § 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt:

1.
den Einlagerer sowie
2.
die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 28Ermittlung der Brennstoffmenge

(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.

(2) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 29Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels

(1) Die folgenden Absätze gelten ausschließlich, soweit Verantwortliche für die Ermittlung ihrer Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht werden, Methoden nach Artikel 75j Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden.

(2) Verantwortliche können von den Emissionen, über die nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichten ist, eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die der Menge an Brennstoffen entspricht, die durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2025

1.
entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder die zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und die nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
2.
gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
3.
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach den §§ 15c oder 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
4.
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
5.
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
6.
gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
7.
in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
8.
bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
9.
in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
10.
an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und die nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
11.
an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und die nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.

(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen nach Absatz 2 übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht den Mengen an Brennstoffen entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.

(4) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer Anlage im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verwendet worden sind und für die der Anteilsfaktor von Null nach Artikel 75l Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzusetzen ist.

(5) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch einen Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2025 gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten haben Verantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbeziehung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 30Ermittlung des Anteilsfaktors

Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 31Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern

Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.

+EHV 2030/2EHV 2030§ 32Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung

(1) Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt. Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert.

(2) Für die Berichterstattung von Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 in Verkehr gebracht werden, entfällt die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2.

+EHV 2030/2EHV 2030050Abschnitt 5CO2-Grenzausgleichssystem +EHV 2030/2EHV 2030§ 33Verwendung der Sicherheitsleistung

Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.

+EHV 2030/2EHV 2030060Abschnitt 6Beleihung +EHV 2030/2EHV 2030§ 34Aufhebung der Beleihung

Die Beleihung der im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragenen DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durch § 9 Absatz 1 der Emissionshandelsverordnung 2030 in ihrer bis zum 14. Juli 2026 geltenden Fassung wird aufgehoben.

+EHV 2030/2EHV 2030Anlage
Standardwerte für den Anteilsfaktor

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 201, S. 18)

BrennstoffKombinierte NomenklaturStandardwert
für den Anteilsfaktor
Benzin2710 12 mit Ausnahme von 2710 12 31 und 2710 12 70
3811 11 10
3811 11 90
3811 19 00
3811 90 00
2707 10
2707 20
2707 30
2707 50
0,99
Flugbenzin2710 12 310Gasöl
zu Heizzwecken
(Heizöl EL)
2710 19 43 bis
2710 19 48
2710 20 11 bis
2710 20 19
0,98
Heizöl (Heizöl S)2709
2710 19 51 bis
2710 19 68
2710 20 31 bis
2710 20 39
2710 20 90
1
Kerosin2710 12 70
2710 19 21
0
Erdgas2711 11
2711 21
0,99
Kohle2701
2702
2704
0,99

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ehv_2030_2/last_stand.txt b/laws/ehv_2030_2/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..aa288eb5e --- /dev/null +++ b/laws/ehv_2030_2/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +39efb3164d7fc10d437d1325ff4b4061 \ No newline at end of file diff --git a/laws/fleimstrv_2012/fleimstrv_2012_2026-08-16_fe040f19.xml b/laws/fleimstrv_2012/fleimstrv_2012_2026-08-16_fe040f19.xml new file mode 100644 index 000000000..3a9d18af2 --- /dev/null +++ b/laws/fleimstrv_2012/fleimstrv_2012_2026-08-16_fe040f19.xml @@ -0,0 +1,15 @@ + +FleiMstrV 2012FleiMstrV2012-10-04BGBl I2012, 2109FleischermeisterverordnungVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-HandwerkStandGeändert durch Art. 2 Abs. 75 V v. 18.1.2022 I 39


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)

+FleiMstrV 2012FleiMstrVEingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 1Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Im Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Arbeitshygiene, technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Schlachttiere nach Ernährungs- und Gesundheitszustand beurteilen, auswählen sowie deren Transport bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Vorschriften,
6.
Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tierarten und Tierschutz bestimmen; Schlachttiere schlachten,
7.
Tierkörper, -hälften, -viertel und Fleischteilstücke nach Handelsklassen beurteilen, zur Verarbeitung und für den Verkauf zerlegen, ausbeinen sowie Fleischteile herrichten und Zuschnitte sortieren,
8.
Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfertige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grundlagen sowie von Markttrends, entwickeln und dokumentieren,
9.
Fleischeigenschaften und -reifung prüfen und für die Herstellung von Fleischerzeugnissen beurteilen,
10.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Gewürze, Zutaten und Zusatzstoffe unterscheiden und beurteilen sowie deren Einsatz bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen begründen,
11.
Natur- und Kunstdärme nach Eigenschaften und Kaliber beurteilen; Verwendungszwecke bestimmen und begründen,
12.
Lebensmittel- und Oberflächenproben für lebensmittelchemische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren entnehmen und zur Analyse bereitstellen,
13.
Fleisch- und Wursterzeugnisse sowie Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven herstellen,
14.
Fleischgerichte und verzehrfertige Fleischerzeugnisse herrichten und zubereiten sowie unter Einsatz von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar machen und lagern,
15.
Produktinformationen, insbesondere Kennzeichnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rückverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren,
16.
Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebotes entwickeln und umsetzen,
17.
Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen sowie saisonaler und regionaler Besonderheiten ausstatten; Fleischerzeugnisse präsentieren,
18.
Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnissen nach Kundenwünschen planen, herstellen, anrichten, dekorieren und präsentieren,
19.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lageraustattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
20.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
21.
durchgeführte Leistungen dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Fleischer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 4Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit Fleischgerichten und -erzeugnissen für acht bis zehn Personen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu erstellen. Dabei können Bedürfnisse unterschiedlicher Personengruppen, insbesondere verschiedener Altersgruppen, sowie diätetische Vorgaben Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage sind die Produkte herzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Buffet umfasst zwei vom Prüfling herzustellende Wurstsorten, von denen eine Sorte Rindfleisch von einer auszubeinenden und fein zu zerlegenden Rinderpistole enthalten muss. Eine der Wurstsorten ist aus dem Produktbereich Brühwurst, Spitzenqualität mit Einlage, mindestens Kaliber 90 zu wählen. Die andere Wurstsorte ist aus dem Produktbereich Brüh-, Roh- oder Kochwurst auszuwählen; diese Auswahl kann durch den Prüfungsausschuss auf 20 Wurstsorten beschränkt werden. Außerdem sind mindestens drei weitere unterschiedliche Fleischerzeugnisse herzustellen, die das anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen. Hierfür kommen insbesondere Braten, portionsgleiche Kurzbratartikel, Fleischgerichte mit Beilagen, Pasteten oder Grillplatten in Betracht.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 5Fachgespräch

Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 6Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 7Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Fleischer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.

1.
Lebensmitteltechnologie und LebensmittelrechtDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, lebensmitteltechnologische und lebensmittelrechtliche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Fleischereibetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Transportmöglichkeiten für Schlachttiere unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestimmungen aufzeigen, auswählen und Auswahl begründen,
b)
Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tierarten und Tierschutz beurteilen; Prüfverfahren zur Feststellung der Schlachttierqualität aufzeigen, Kontrollmöglichkeiten erläutern,
c)
Tierkörper, -hälften und -viertel im Hinblick auf Qualität, Eigenschaften, Fleischreifung und Möglichkeiten zum Verkauf und zur Verarbeitung beurteilen; Fleischteile und Zuschnitte zuordnen,
d)
Rezepturen für Fleischgerichte und -erzeugnisse unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Grundlagen darstellen und abwandeln,
e)
Herstellungsverfahren von Fleischerzeugnissen auswählen, Auswahl begründen,
f)
Möglichkeiten der Konservierung, Verpackung und Lagerung von Gewürzen, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffen sowie Fleischerzeugnissen zur Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz von Kühl- und Gefriertechnik, bestimmen und begründen,
g)
Produktinformationen, insbesondere Kennzeichnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rückverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren;
2.
AuftragsabwicklungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Fleischereibetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, eine Angebotskalkulation durchführen,
c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren und der Arbeitshygiene sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten aufzeigen und bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e)
den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
f)
Mengen ermitteln und berechnen, eine Nachkalkulation durchführen;
3.
Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fleischereibetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Verkaufs- und Vertriebskonzepte erstellen und beurteilen,
b)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
c)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
d)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
e)
die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,
f)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
g)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
h)
die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
i)
den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft begründen,
j)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.

§ 7 Abs. 1 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3"

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 8Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.

(3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 10Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum 31. Dezember 2012 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen.

+FleiMstrV 2012FleiMstrV§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/fleimstrv_2012/last_stand.txt b/laws/fleimstrv_2012/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..2e0c4e630 --- /dev/null +++ b/laws/fleimstrv_2012/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +0d2d27f83b70a1e6db94a7d643acb53b \ No newline at end of file diff --git a/laws/gkvstabg_2003/gkvstabg_2003_2026-08-16_960f54cb.xml b/laws/gkvstabg_2003/gkvstabg_2003_2026-08-16_960f54cb.xml new file mode 100644 index 000000000..8398daee3 --- /dev/null +++ b/laws/gkvstabg_2003/gkvstabg_2003_2026-08-16_960f54cb.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +GKVStabG 20032002-12-23BGBl I2002, 4637, 4640Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen +Krankenversicherung im Jahre 2003

(+++ Textnachweis ab: 7.11.2002 +++)


Das G wurde als Art. 7 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 7.11.2002 in Kraft getreten.

+GKVStabG 2003(XXXX)

(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/gkvstabg_2003/last_stand.txt b/laws/gkvstabg_2003/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/gkvstabg_2003/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/glprzhernev/glprzhernev_2026-08-16_33faa9c1.xml b/laws/glprzhernev/glprzhernev_2026-08-16_33faa9c1.xml new file mode 100644 index 000000000..2bbea6518 --- /dev/null +++ b/laws/glprzhernev/glprzhernev_2026-08-16_33faa9c1.xml @@ -0,0 +1,11 @@ + +GlPrZHerneV2007-07-19BGBl I2007, 1481Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der +staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen +über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen +AusbildungsberufenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720AufhDie V tritt gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1384 mWv 1.10.2016 außer Kraft. Die Geltung der V ist durch § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 18.7.2016 I 1720 über den 30.9.2016 hinaus bis zum 1.10.2026 verlängert worden.


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)

+GlPrZHerneVEingangsformel

Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

+GlPrZHerneV§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf entsprechend
Anlage A oder Anlage B
der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin
Maßschneider/Maßschneiderin
Schwerpunkt:
Damen (Gewerbe Nummer 19 der
Anlage B Abschnitt 1
"Damen- und Herrenschneider")
Abschlussprüfung als
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik im
Gewerbe Nummer 25 der Anlage A
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A "Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A "Tischler"
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

+GlPrZHerneV§ 2Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.

+GlPrZHerneV§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)

+GlPrZHerneVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/glprzhernev/last_stand.txt b/laws/glprzhernev/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..b0182d519 --- /dev/null +++ b/laws/glprzhernev/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +35951e811a4bf51a0beac6da8b4c2c4e \ No newline at end of file diff --git a/laws/jegmv_2031-2040/jegmv_2031-2040_2026-08-16_befff930.xml b/laws/jegmv_2031-2040/jegmv_2031-2040_2026-08-16_befff930.xml new file mode 100644 index 000000000..990acbdec --- /dev/null +++ b/laws/jegmv_2031-2040/jegmv_2031-2040_2026-08-16_befff930.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +JEGMV 2031-2040JEGMV 2031-20402026-07-10BGBl. I2026, Nr. 202Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040


(+++ Textnachweis ab: 15.7.2026 +++)

+JEGMV 2031-2040Eingangsformel

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist:

+JEGMV 2031-2040§ 1Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040

Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.

+JEGMV 2031-2040§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+JEGMV 2031-2040Anlage(zu § 1)
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre ab 2031 bis einschließlich 2040

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 202, S. 3)

2031203220332034203520362037203820392040Jahresemissions-
gesamtmenge
in Millionen Tonnen
CO2-Äquivalent
409380352323294265236208179150

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/jegmv_2031-2040/last_stand.txt b/laws/jegmv_2031-2040/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/jegmv_2031-2040/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ki-mig/ki-mig_2026-08-16_b962cb85.xml b/laws/ki-mig/ki-mig_2026-08-16_b962cb85.xml new file mode 100644 index 000000000..b8f09c3c4 --- /dev/null +++ b/laws/ki-mig/ki-mig_2026-08-16_b962cb85.xml @@ -0,0 +1,33 @@ + +KI-MIGKI-MIG2026-07-22BGBl. I2026, Nr. 223KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-GesetzGesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz


(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.7.2026 I Nr. 223 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 29.7.2026 in Kraft.

+KI-MIG010Teil 1Allgemeine Vorschriften +KI-MIG§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.

+KI-MIG020Teil 2Zuständige Behörden und Zusammenarbeit +KI-MIG020010Abschnitt 1Zuständige Stellen +KI-MIG§ 2Zuständige Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden:

1.
Institute nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist,
2.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114,
3.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
4.
Investmentholdinggesellschaften nach § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist,
5.
Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
6.
gemischte Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7.
Kreditdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
8.
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
9.
E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
10.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
11.
Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,
12.
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503,
13.
zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
14.
Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes,
15.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist,
16.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
17.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
18.
separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, gemäß § 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
19.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
20.
gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
21.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
22.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
23.
Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds gemäß § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen worden sind,
24.
den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, oder
25.
Niederlassungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben.
In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin im Inland geschäftsansässig ist. Zudem ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(4) Steht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, welche von einem Finanzinstitut erbracht wird, das nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Absatz 3 überwacht wird, so obliegt die Marktüberwachung derjenigen Aufsichtsbehörde, die gemäß Gesetz oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen ihr und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Finanzaufsichtsbehörde ist. Satz 1 gilt nicht für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach den §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 34k der Gewerbeordnung ausüben.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei der Bundesnetzagentur gemäß § 4 eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer zur Marktüberwachung der folgenden KI-Systeme eingerichtet:

1.
Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sofern sie für Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, sowie
2.
Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(6) Für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen.

(7) Sieht die Bundesnetzagentur Grund zur Annahme, dass eine Bundesfinanzbehörde nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, die KI-Systeme bei der Verwaltung von Abgabenangelegenheiten in Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstößt, darf sie ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben. Gleiches gilt für die Ausübung solcher Durchsetzungsbefugnisse gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Für die Erteilung des Einvernehmens kann sie dem Bundesministerium der Finanzen eine angemessene Frist setzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, geht die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bezüglich dieses Sachverhalts von der Bundesnetzagentur auf das Bundesministerium der Finanzen über.

(8) Für die Fälle, in denen Mediendienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei der Deutschen Welle richtet sich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 in dem in Satz 1 benannten Bereich abweichend von Satz 1 nach dem Deutsche-Welle-Gesetz sowie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Welle. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen.

(9) Die nach den Absätzen 1 bis 7 zuständigen Behörden können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.

+KI-MIG§ 3Zuständige Behörden für die Notifizierung und Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige notifizierende Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden.

(2) Für die Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Marktüberwachungsbehörde, die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennen ist, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige notifizierende Behörde. Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in Satz 1 genannte Aufgabe wahr.

(3) Hat die notifizierende Behörde nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände gegen die Notifizierung erheben.

(4) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben, obliegt den jeweiligen Stellen, die diese Aufgabe bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union wahrnehmen. Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben und Konformitätsbewertungen für die in Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme durchführen, obliegt abweichend von Satz 1 der Deutschen Akkreditierungsstelle.

(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.

+KI-MIG§ 4KI-Marktüberwachungskammer

(1) Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder. Den Vorsitz der Kammer führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur. Die Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende Mitglieder. Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden.

(2) Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personal- und Sachmittel der Bundesnetzagentur verfügen. Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI-Marktüberwachungskammer.

(3) Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen.

(4) Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(5) Die Aufgaben der KI-Marktüberwachungskammer erstrecken sich nicht auf die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 geregelten formellen und materiellen Anforderungen an die Anordnung des Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen sowie an den Einsatz dieser Systeme im Einzelfall.

+KI-MIG§ 5Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689

Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. Das Zentrum hat die Aufgabe,

1.
die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,
2.
die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,
3.
die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern,
4.
eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie
5.
nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, der der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde dient.

+KI-MIG§ 6Zentrale Anlaufstelle

(1) Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Bundesnetzagentur.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden stellen der zentralen Anlaufstelle Informationen über ihre Aufgaben und ihre elektronische Kontaktadresse sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson und einer diese vertretende Person zur Verfügung. Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden informieren die zentrale Anlaufstelle unverzüglich über Änderungen zu diesen Informationen.

(3) Die zentrale Anlaufstelle gibt die elektronischen Kontaktadressen nach Absatz 2 sowie ihre eigene elektronische Kontaktadresse öffentlich bekannt. Die zentrale Anlaufstelle teilt der Europäischen Kommission die Namen und die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der notifizierenden Behörden die in Satz 1 genannten elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen mit. Die zentrale Anlaufstelle veröffentlicht diese Informationen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

(4) Die zentrale Anlaufstelle nimmt Eingaben des nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichteten Büros für Künstliche Intelligenz, der Öffentlichkeit und anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Stellen weiter.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden die aus der Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden Berichtspflichten über die zentrale Anlaufstelle, indem sie dieser die zur Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht jeweils erforderlichen Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die zentrale Anlaufstelle stellt den zuständigen Behörden dafür Formulare in elektronischer Form zur Verfügung, die zu verwenden sind. Satz 1 gilt nicht für die Berichtspflicht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, für deren Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zuständig ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 abweichend von Satz 1 direkt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union erfüllen, soweit rechtliche Gründe einer Erfüllung durch die zentrale Anlaufstelle entgegenstehen.

+KI-MIG§ 7Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems

(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI-Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I Abschnitt A Nummer 4, 5, 7, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien.

+KI-MIG§ 8Zentrale Beschwerdestelle

(1) Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden.

(2) Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter:

1.
eine Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 fällt, an die zuständige Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner oder
2.
eine Beschwerde, die auch in die Zuständigkeit einer Behörde oder öffentlichen Stelle nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, an diese Behörde beziehungsweise Stelle.
Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich ausgestaltet ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden durch Betroffene ermöglicht.

(4) Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene Zuständigkeit fällt. Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung.

+KI-MIG020020Abschnitt 2Zusammenarbeit +KI-MIG§ 9Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(2) Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen sind, informieren sich die Marktüberwachungsbehörden, die Behörden und öffentlichen Stellen nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und die sonstigen Behörden gegenseitig über Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen teilen sie einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigen.

(3) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstoßen, so ist dies der für die jeweilige öffentliche Stelle zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen und dieser vor Durchführung von Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde soll auch eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Behörde oder öffentlichen Stelle nach Absatz 2 Satz 1 getroffen worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit es sich bei den öffentlichen Stellen um Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden beziehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/1689 insbesondere auch die folgenden sonstigen Behörden ein, soweit deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich berührt ist:

1.
die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder,
2.
der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde und
3.
das Bundeskartellamt.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

(6) Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten und die von ihr beauftragten Personen dürfen solche ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach der Verordnung (EU) 2024/1689 Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

1.
Tatsachen an Behörden oder andere öffentliche Stellen weitergegeben werden und die Weitergabe der Informationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden oder Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist oder
2.
Tatsachen nach Artikel 74 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1689 an die Europäische Zentralbank weitergegeben werden oder wenn sie an die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der bankaufsichtlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

(7) Werden die in Absatz 6 genannten Tatsachen an eine inländische Behörde oder Stelle weitergegeben, so dürfen die bei dieser Behörde oder Stelle beschäftigten oder von dieser beauftragten Personen die Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. An ausländische Stellen dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen der Vertraulichkeit nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder einer dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ausländische Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwerten dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften und die Befugnisse zur Offenbarung und Verwertung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

+KI-MIG§ 10Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können.

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Marküberwachungsbehörde über Verdachtsfälle hinsichtlich der Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit den Anforderungen der Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii und Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft daraufhin, ob sie Marktüberwachungsmaßnahmen ergreift. Die Bundesnetzagentur und die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde erstellen hierfür gemeinsame Vorgaben für die Prüfung der für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 geltenden Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Vorgaben gelten nicht für die Marktüberwachung gegenüber Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 3 erstellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde eigenständige Vorgaben für die Prüfung der Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Verordnung (EU) 2022/2554 bleiben davon unberührt. Über das Ergebnis der Prüfung informiert die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde.

(3) Die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde und, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 betroffen ist, die in § 2 Absatz 3 genannte Behörde arbeiten mit

1.
an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689,
2.
bei der Entwicklung europäisch harmonisierter Normen nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 und
3.
bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch die Europäische Kommission nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(4) Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben wahr.

+KI-MIG030Teil 3Befugnisse +KI-MIG§ 11Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8 haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden können bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 dritte Personen als Verwaltungshelfer heranziehen, die sie bei der Ausführung insbesondere von technischen Prozessen unterstützen. Zusätzlich können die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d und j der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere technische Mittel, die den Fernzugriff ermöglichen, ausüben.

(3) Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.

(5) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 berechtigen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und von ihnen beauftragte Personen nicht dazu, Daten bei öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben oder weiterzuverarbeiten, soweit Gründe des Quellenschutzes oder der Sicherstellung der Geheimhaltung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dem entgegenstehen. Die Verarbeitung der genannten Daten durch die Marktüberwachungsbehörde ist jedoch im Einzelfall zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Marktüberwachungsbehörde hat in einem solchen Fall die jeweils geltenden, besonderen Vertraulichkeitsvorkehrungen zu ergreifen.

(6) Die Finanzbehörden haben nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen unverzüglich zu offenbaren, wenn die Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Herausgabe der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie (EU) 2019/1020 erforderlich ist.

(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, die die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes treffen, haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Entscheidungen ein KI-System betreffen, das ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produktes ist, auf das § 36 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes oder § 45 Absatz 5 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes anwendbar ist. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, die die Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes trifft, haben keine aufschiebende Wirkung.

+KI-MIG040Teil 4Innovationsförderung +KI-MIG§ 12Innovationsfördernde Maßnahmen

Die Bundesnetzagentur führt innovationsfördernde Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 für die durch die Verordnung adressierten Akteure sowie zukünftigen Akteure im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, bereitzustellen,
2.
auf Anfrage einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zum rechtlichen Status eines maschinengestützten Systems als KI-System gemäß des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder dessen Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beraten,
3.
zur Innovationsförderung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689 Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2024/1689 durchzuführen,
4.
den Wissensaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz zu fördern, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
5.
die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure des KI-Ökosystems um KI-Systeme im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern und
6.
ihren Sachverstand auch für die Erfüllung der weiteren Aufgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Innovationsförderung bereitzustellen, insbesondere durch die Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Normungsgremien.
Die Erfüllung von Beratungsaufgaben durch die Bundesnetzagentur nach Satz 2 Nummer 2 setzt eine zwischen der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Bundes- oder Landesministerium zu schließende Verwaltungsvereinbarung voraus. Darin ist insbesondere die Übernahme der finanziellen und stellenmäßigen Aufwände durch das jeweilig zuständige Bundes- oder Landesministerium zu regeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die wesentlichen Erwägungen ihres Beratungsergebnisses gemäß Satz 2 Nummer 2.

+KI-MIG§ 13KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt mindestens ein KI-Reallabor nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Dies lässt die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch andere zuständige nationale Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Behörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb des KI-Reallabors deren Zuständigkeitsbereich berührt. Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2024/1689 übernimmt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die KI-Reallabore betreiben. Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse weiterer Behörden aufgrund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Bundesnetzagentur gewährt über Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1689 hinaus auch Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und deren Ausgründungen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union haben, vorrangigen Zugang zu dem KI-Reallabor nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese die nach den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erlassenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen und dadurch der Zugang von KI-Systemen, die unmittelbar Gegenstand anwendungsnaher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, zum Unionsmarkt erleichtert oder beschleunigt wird.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates soweit dies zur Durchführung des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Durchführungsrechtsakte im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, die näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesbehörden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

+KI-MIG§ 14Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 außerhalb von KI-Reallaboren und die damit zusammenhängenden Hochrisiko-KI-Systeme.

(2) Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter die in Anhang I Abschnitt A und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie den Plan für den Test unter Realbedingungen bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Ist ein solcher Test geplant, so muss er vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des zu testenden Hochrisiko-KI-Systems stattfinden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde genehmigt den Test unter Realbedingungen und den Plan für den Test unter Realbedingungen, wenn die Vorgaben des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingehalten sind. Die Genehmigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gilt als erteilt, wenn der Anbieter oder zukünftige Anbieter binnen 30 Tagen nach Eingang des Plans gemäß Satz 1 keine Antwort erhalten hat.

+KI-MIG050Teil 5Bußgeldvorschriften +KI-MIG§ 15Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt,
3.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
4.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine Information aktualisiert,
5.
entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
7.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
8.
entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder
9.
entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine dort genannte Erläuterung gegeben wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

+KI-MIG§ 16Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

+KI-MIG§ 17Behörden

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Stellen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt.

+KI-MIG060Teil 6Aufbewahrungspflichten +KI-MIG§ 18Aufbewahrungspflichten

Stellt ein Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder ein in Deutschland niedergelassener Bevollmächtigter nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 seine Geschäftstätigkeit ein, so hat der für die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.

+KI-MIG070Teil 7Evaluierung +KI-MIG§ 19Evaluierung

(1) Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der nach diesem Gesetz errichteten Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften.

(2) Die Bundesregierung führt spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste Evaluierung der Aufsichts- und Behördenstruktur durch. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die bisherigen Erfahrungen mit der Wahrnehmung der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben, mit der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sowie mit der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.

(3) Die Bundesregierung evaluiert spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit der Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften im Hinblick auf eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und wirksame Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Dabei berücksichtigt sie insbesondere

1.
Einschätzungen betroffener Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit und Praktikabilität der Aufsichts- und Behördenstruktur,
2.
Einschätzungen der zuständigen Behörden zu ihren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen,
3.
die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander sowie mit dem Zentrum nach § 5,
4.
Einschätzungen weiterer betroffener Akteure, insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, sowie
5.
die Erreichung einer bürokratiearmen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.

(4) In die Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere die Bundesnetzagentur, eine repräsentative Auswahl weiterer nach den §§ 2 und 3 zuständiger Behörden sowie die in § 9 Absatz 4 genannten Behörden einzubinden. Im Rahmen der Evaluierung nach Absatz 3 sind zudem die an die Europäische Kommission zur Erstellung des Berichts nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1689 übermittelten Informationen einzubeziehen.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 jeweils einen Bericht vor.

+KI-MIG080Teil 8Register +KI-MIG§ 20Register über bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme

(1) Die Bundesnetzagentur führt ein nicht-öffentliches Register nach Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 über Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systems müssen Anbieter oder deren Bevollmächtigte sich und das Hochrisiko-KI-System im Register nach Absatz 1 registrieren. Dies gilt nicht für öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei der Registrierung müssen die Anbieter oder deren Bevollmächtigte die in Anhang VIII Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen.

(3) Vor der Inbetriebnahme oder der Verwendung eines in Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systems müssen Betreiber sich und das Hochrisiko-KI-System im Register nach Absatz 1 registrieren, wenn es sich bei den Betreibern um öffentliche Stellen des Bundes im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Bei der Registrierung müssen die Betreiber die in Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen.

(4) Die nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, Informationen über das jeweils in ihre Zuständigkeit fallende Hochrisiko-KI-System aus dem Register zu erhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die entsprechenden Informationen aus dem Register an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben. Die Bundesnetzagentur darf Informationen aus dem Register an die Europäische Kommission sowie an andere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehene Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur erforderlich ist. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesnetzagentur im Rahmen des Registers ist zulässig, soweit sie zur Führung des Registers erforderlich ist.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ki-mig/last_stand.txt b/laws/ki-mig/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/ki-mig/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/kritisdachg/kritisdachg_2026-08-16_0a0c9b9b.xml b/laws/kritisdachg/kritisdachg_2026-08-16_0a0c9b9b.xml new file mode 100644 index 000000000..05148fa17 --- /dev/null +++ b/laws/kritisdachg/kritisdachg_2026-08-16_0a0c9b9b.xml @@ -0,0 +1,29 @@ + +KRITISDachGKRITISDachG2026-03-11BGBl. I2026, Nr. 66KRITIS-DachgesetzDachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer AnlagenHinweisÄnderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet


(+++ Textnachweis ab: 17.3.2026 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.3.2026 I Nr. 66 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 17.3.2026 in Kraft getreten. § 14 Abs. 3 bis 5 treten gem. Art. 11 Abs. 2 dieses G am 1.1.2030 in Kraft.

+KRITISDachG§ 1Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen verabschieden. Die Strategie beinhaltet Erwägungen zu Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen.

+KRITISDachG§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben;
2.
ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät, sonstige ortsveränderliche technische Installation oder Software und IT-Dienste; für Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;
3.
ist „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist;
4.
ist „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
5.
ist „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen;
6.
ist „Risiko“ das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
7.
ist „Risikoanalyse“ das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos;
8.
ist „Risikobewertung“ der Prozess, in dem Risiken in Bezug auf deren Wirkung auf die kritische Dienstleistung verglichen und priorisiert werden und entschieden wird, ob Maßnahmen zur Risikobehandlung zu ändern und zu ergänzen sind;
9.
ist „Vorfall“ ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, mit Ausnahme von Ereignissen, die ausschließlich Sicherheitsvorfälle im Sinne des § 2 Nummer 40 des BSI-Gesetzes oder § 3 Nummer 53 des Telekommunikationsgesetzes sind;
10.
sind „Einrichtungen der Bundesverwaltung“ das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien;
11.
ist „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Betreibers kritischer Anlagen berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach Nummer 10 sowie Leiterinnen und Leiter von Behörden gelten nicht als Geschäftsleitung;
12.
sind „maritime Infrastrukturen“ Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland.

+KRITISDachG§ 3Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
2.
die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen
a)
der Stromversorgung,
b)
der Erdgasversorgung,
c)
der Wasserstoffversorgung und
d)
des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
3.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
4.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
5.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
6.
das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
7.
der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
8.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
a)
der Sprach- und Datenübertragung,
b)
der Datenspeicherung und -verarbeitung,
9.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 ist,
10.
die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
11.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
12.
in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur tauschen Informationen mit Bezug zu maritimen Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus und wirken zur Stärkung der Resilienz der Betreiber kritischer Anlagen im Bereich maritimer Infrastrukturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone zusammen.

(5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes.

(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz.

(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. Erforderlich sein können insbesondere

1.
Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie
2.
Informationen zu Maßnahmen
a)
nach diesem Gesetz,
b)
nach dem BSI-Gesetz,
c)
nach dem Energiewirtschaftsgesetz,
d)
nach dem Telekommunikationsgesetz und
e)
nach der Verordnung (EU) 2022/2554, soweit eine Maßnahme gegenüber einem Betreiber kritischer Anlagen getroffen wird.
Für die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 vereinbaren Sender und Empfänger Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konsultiert in regelmäßigen Abständen, unter Einbindung der zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn

1.
eine kritische Anlage physisch mit einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verbunden ist,
2.
ein Betreiber kritischer Anlagen Teil von Unternehmensstrukturen ist, die mit einer kritischen Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen oder
3.
ein Betreiber kritischer Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als kritische Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft wurde und wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für einen anderen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt.

+KRITISDachG§ 4Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:

1.
Energie,
2.
Transport und Verkehr,
3.
Finanzwesen,
4.
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
Gesundheitswesen,
6.
Wasser,
7.
Ernährung,
8.
Informationstechnik und Telekommunikation,
9.
Weltraum und
10.
Siedlungsabfallentsorgung.

(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für

1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
3.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
4.
für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
dem Bundesministerium der Finanzen,
3.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
4.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5.
dem Bundesministerium der Verteidigung,
6.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
7.
dem Bundesministerium für Gesundheit,
8.
dem Bundesministerium für Verkehr,
9.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
10.
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
11.
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

+KRITISDachG§ 5Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Kategorien von Anlagen,
2.
allgemeine, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifische Schwellenwerte zum Versorgungsgrad, bei deren Erreichen eine Anlage einer bestimmten Kategorie nach Nummer 1 nach einem bestimmten Stichtag als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt und bei deren Unterschreiten eine Anlage nach einem bestimmten Stichtag nicht mehr als solches gilt,
3.
Stichtage nach Nummer 2 sowie
4.
Kategorien von Anlagen, die unabhängig von Nummer 2 als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gelten.
§ 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Bei der Bestimmung der Schwellenwerte zum Versorgungsgrad nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

1.
die Zahl der Einwohner, die die von der Anlage erbrachte kritische Dienstleistung in Anspruch nehmen,
2.
das Ausmaß der Abhängigkeit anderer Sektoren oder Branchen von der betreffenden kritischen Dienstleistung,
3.
die Dauer und das Ausmaß möglicher Auswirkungen von Ausfällen und Beeinträchtigungen der Anlage auf wichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von entscheidender Bedeutung sind,
4.
den Marktanteil des Betreibers der Anlage auf dem Markt für kritische Dienstleistungen,
5.
das geografische Gebiet, das von einem Vorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete verbunden sind, und
6.
die Bedeutung des Betreibers der Anlage für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung der betreffenden kritischen Dienstleistung.
Der Regelwert für Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner.

(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. Die zuständigen Behörden machen Vorschläge für Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2.

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teilt dem Betreiber der kritischen Anlage im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 schriftlich oder elektronisch mit, dass er den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt oder nicht unterliegt. Es fordert ihn im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zudem zur Registrierung nach § 8 Absatz 1 auf.

(6) Entfallen die Voraussetzungen der Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2, so stellt das Bundesministerium des Innern dies fest. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien und Verfahren festzulegen, mit denen die Länder feststellen können, ob eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen. Die Länder können dies für Anlagen feststellen, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine Landesbehörde die zuständige Behörde ist. Bei der Festlegung der Kriterien werden die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

+KRITISDachG§ 6Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.

(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

+KRITISDachG§ 7Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen

1.
des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;
2.
des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.

(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:

1.
die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
2.
Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.
Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.

+KRITISDachG§ 8Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:

1.
den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer,
2.
die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
3.
den Namen oder eine referenzierbare Bezeichnung der kritischen Anlage,
4.
den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist,
5.
soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche,
6.
falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
7.
eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie
8.
die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe von dem Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Anlage kritisch ist. Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu Verfügung.

(3) Wenn der Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers die Registrierung selbst vornehmen. Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Bundes ist, ihres Einvernehmens und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Landes ist, ihres Benehmens.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die zuständigen Behörden können dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorschläge für die Registrierung weiterer Betreiber kritischer Anlagen unterbreiten und übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen.

(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle Registrierungsdaten. Die Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Information erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(6) Bei Änderungen der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben sind über die in Absatz 1 genannte Registrierungsmöglichkeit geänderte Werte zum Versorgungsgrad einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber kritischer Anlagen von der Änderung Kenntnis erhalten hat, zu übermitteln. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die zuständige Behörde unverzüglich über alle übermittelten Änderungen.

(7) Die Verpflichtungen nach § 12 gelten für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13, 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

+KRITISDachG§ 9Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen gilt als Betreiber einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn

1.
er für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union den gleichen oder einen ähnlichen wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 erbringt und
2.
ihm von der Europäischen Kommission über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mitgeteilt wurde, dass er als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gilt.

(2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa.

(4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission

1.
Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12,
2.
eine Auflistung der Maßnahmen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 13 und
3.
eine Auflistung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gegenüber der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat.
Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, so übermittelt das Bundesministerium des Innern die Informationen nach den Nummern 1 bis 3 der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung ausgeschlossen.

+KRITISDachG§ 10Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

(1) Das Bundesministerium des Innern kann einen Antrag bei der Europäischen Kommission auf Einrichtung einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Einer Beratungsmission im Sinne des Satzes 1, die die Europäische Kommission vorschlägt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt, kann das Bundesministerium des Innern zustimmen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgen sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.

(2) Die kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa unterstützt das Bundesministerium des Innern bei der Zurverfügungstellung der Informationen für die Beratungsmission.

(3) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gewährt der Beratungsmission Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung, soweit dies zur Durchführung der Beratungsmission erforderlich ist. Soweit dies zum Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist, ist der Beratungsmission während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren.

(4) Für die Absätze 2 und 3 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

(5) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa berücksichtigt die Stellungnahme der Europäischen Kommission auf Grundlage des Berichts der Beratungsmission bei der fortlaufenden Umsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18.

(6) Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 das Verfahren der Beratungsmission, so gehen diese Regelungen entgegenstehenden Vorschriften dieses Paragraphen, mit Ausnahme des Absatzes 4, vor.

+KRITISDachG§ 11Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

(1) Als Grundlage für die Erstellung nationaler Risikoanalysen und Risikobewertungen führen die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde ihres Geschäftsbereichs die zuständige Behörde ist und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde ausüben, Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Für kritische Dienstleistungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung führt das Bundesministerium des Innern die Risikoanalyse und Risikobewertung auf der Grundlage fachspezifischer Bewertungen durch die übrigen Einrichtungen der Bundesverwaltung durch. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, führt dieses Bundesministerium die entsprechenden Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kritische Dienstleistungen, die vom Auswärtigen Amt und vom Bundesministerium der Verteidigung erbracht werden.

(2) Die Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigen mindestens Folgendes:

1.
naturbedingte, technische oder menschlich verursachte Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen entscheidend zu beeinträchtigen, darunter
a)
soweit bekannt, sektorenübergreifende und grenzüberschreitende Risiken,
b)
Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen sowie
c)
hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541,
2.
alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich
a)
dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie,
b)
soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann,
3.
alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind,
4.
die allgemeine Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU,
5.
die sonstigen, nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union sind, einschließlich
a)
der Verordnung (EU) 2017/1938,
b)
der Verordnung (EU) 2019/941,
c)
der Richtlinie 2007/60/EG sowie
d)
der Richtlinie 2012/18/EU und
6.
einschlägige, gemäß § 18 gemeldete Informationen über Vorfälle.

(3) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium des Innern koordiniert die Durchführung der Risikoanalysen und Risikobewertungen. Es wertet die durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen länder- und sektorenübergreifend zur Erstellung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen aus. Die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sind im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre durchzuführen.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Bundesministerien sowie das Bundesministerium des Innern arbeiten bei der Erstellung der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten zusammen.

(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den Betreibern kritischer Anlagen, den zuständigen Behörden und den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen sowie, soweit dies maritime Infrastrukturen betrifft, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils die für sie wesentlichen Teile der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen.

(7) Die Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) bleibt von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, methodische und inhaltliche Vorgaben für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Richtlinie (EU) 2022/2057" durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2022/2557" ersetzt.

+KRITISDachG§ 12Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen führt auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und anderer vertrauenswürdiger Informationsquellen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch, die Folgendes berücksichtigt:

1.
die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Risiken,
2.
Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen zu beeinträchtigen und die sich aus Folgendem ergeben:
a)
dem Ausmaß der Abhängigkeit des Betreibers kritischer Anlagen von den kritischen Dienstleistungen, die von anderen Betreibern kritischer Anlagen auch in anderen Sektoren und auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten erbracht werden, und
b)
dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von einem Betreiber kritischer Anlagen auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten erbracht wird.

(2) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.

+KRITISDachG§ 13Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Resilienz zu treffen, um

1.
das Auftreten von Vorfällen zu verhindern,
2.
einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,
3.
auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die negativen Auswirkungen solcher Vorfälle zu begrenzen und
4.
nach Vorfällen die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten.

(2) Für die Erreichung der Ziele sind auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie der Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Der Stand der Technik soll eingehalten werden. Insgesamt ist ein Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzuwenden. Dabei ist eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen, bei der insbesondere der Aufwand zur Verhinderung oder Begrenzung eines Ausfalls gegen das Risiko eines Vorfalls abzuwägen ist. Wirtschaftliche Aspekte, darunter die Leistungsfähigkeit des Betreibers, sind zu berücksichtigen.

(3) Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können die folgenden zählen, soweit ihnen nicht bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen in den jeweiligen Branchen vorgehen:

1.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Notfallvorsorge,
2.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen:
a)
Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende Fassadenelemente,
b)
Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung,
c)
der Einsatz von Detektionsgeräten und
d)
Zugangskontrollen,
3.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen:
a)
Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle und
b)
vorgegebene Abläufe im Alarmfall,
4.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen:
a)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und
b)
die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen,
5.
ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister, und
6.
das Personal für die unter den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie in Nummer 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen vertraut zu machen.

(4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren.

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.

+KRITISDachG§ 14Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.

(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf Antrag die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
3.
falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
4.
im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erhoben.

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

(5) (zukünftig in Kraft)

(+++ § 14 Abs. 3 bis 5: Treten gem. Art. 11 Abs. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 66 am 1.1.2030 in Kraft +++)

+KRITISDachG§ 15Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.

+KRITISDachG§ 16Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 zu überprüfen, kann die zuständige Behörde über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik um die Übersendung derjenigen Bestandteile der nach § 39 des BSI-Gesetzes vorgelegten Nachweise ersuchen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 erforderlich sind.

(2) Sofern die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zur Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde einzelne Betreiber kritischer Anlagen zur Vorlage weiterer Informationen und geeigneter Nachweise auffordern. Insbesondere kann sie die Vorlage des Resilienzplans verlangen. Bei der Auswahl, von welchen Betreibern kritischer Anlagen Nachweise nach Satz 1 angefordert werden, verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt die zu kontrollierenden Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung soll dabei berücksichtigt werden.

(3) Ein Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 kann durch Audits erfolgen. Der Betreiber kritischer Anlagen übermittelt der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die Ergebnisse des Audits einschließlich der dabei aufgedeckten Mängel. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung durch ein Audit oder auf andere Weise zugrunde gelegt wurde, verlangen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bei den nach Absatz 2 Satz 3 ausgewählten Betreibern kritischer Anlagen überprüfen. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die zuständige Behörde sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Der Betreiber kritischer Anlagen hat der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(5) Die zuständige Behörde kann bei Mängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Mängelbeseitigung verlangen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Für die Absätze 2 bis 5 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Betreiber kritischer Anlagen, die für die Erbringung kritischer Dienstleistungen in einem der Bereiche des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c erheblich sind. Stattdessen ist § 5f des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Erbringung des Nachweises und der Audits nach Absatz 3 Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie fachliche und organisatorische Anforderungen an die Prüfer und die prüfende Stelle im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festlegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Festlegung nach Satz 1 wird durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlicht.

+KRITISDachG§ 17Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen bindend.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als diesen gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen sind bindend.

+KRITISDachG§ 18Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten gemeinsamen Meldestelle zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Meldepflichten auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die Meldungen müssen die zu ihrem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit Art, Ursache und mögliche, auch grenzüberschreitende, Auswirkungen und Folgen des Vorfalls ermittelt und nachvollzogen werden können. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

1.
die Anzahl und der Anteil der von dem Vorfall Betroffenen,
2.
die bisherige und voraussichtliche Dauer des Vorfalls sowie
3.
das betroffene geografische Gebiet des Vorfalls, unter Berücksichtigung des Umstands, ob das Gebiet geografisch isoliert ist.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Behörden nach § 3 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf dessen Internetseite veröffentlicht.

(4) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterrichtet die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf kritische Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Aufrechterhaltung der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder haben könnte.

(5) Hat ein Vorfall erhebliche Auswirkungen auf die Kontinuität der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder könnte er solche Auswirkungen haben, so meldet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe diesen Vorfall der Europäischen Kommission.

(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem von dem Vorfall betroffenen Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Meldung nach Absatz 1 und unverzüglich nach seiner Meldung sachdienliche Folgeinformationen, unter anderem Informationen, die die wirksame Reaktion dieses Betreibers auf den betreffenden Vorfall unterstützen könnten. Dabei kann es sich um passende Leitlinien zu Reaktionsverfahren und zur Resilienzstärkung handeln.

(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Prozesse zur Weitergabe der Meldungen an die Länder zu regeln. Die Rechtsverordnung beschreibt die Rahmenbedingungen, insbesondere die technischen und personellen Voraussetzungen, Kriterien für eine Weiterleitung von Meldungen und die Prozessbeschreibung für den Informationsaustausch. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 sowie weiterer Informationen regelmäßige und anlassbezogene Lagebilder zur Situation der kritischen Anlagen und stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den Betreibern und weiteren betroffenen Adressaten zur Verfügung.

(9) Liegt die Offenlegung des Vorfalls im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers der betroffenen kritischen Anlage und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes oder im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes die Öffentlichkeit über den Vorfall informieren oder den Betreiber verpflichten, dies zu tun.

(10) Bei der Übermittlung von Meldungen über Vorfälle nach den Absätzen 4, 5 und 7 sowie bei der Erstellung von Lagebildern nach Absatz 8 sind die erforderliche Vertraulichkeit sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers kritischer Anlagen zu beachten.

+KRITISDachG§ 19Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Antragstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Antragstellung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.

+KRITISDachG§ 20Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

(1) Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.

+KRITISDachG§ 21Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium des Innern übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission:

1.
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen
a)
über die ermittelten Arten von Risiken und
b)
über die Ergebnisse dieser Risikoanalysen und Risikobewertungen,
2.
nach der Ermittlung der Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich und anschließend alle vier Jahre
a)
eine Liste der wesentlichen Dienste im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2557,
b)
die Zahl der Betreiber kritischer Anlagen für jeden im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 sowie
c)
die Schwellenwerte, die in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Kriterien festgelegt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern übermittelt der Europäischen Kommission und der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zur Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis einschließlich 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art

1.
der eingegangenen Meldungen nach § 18 und
2.
der auf Grundlage von § 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.

(3) Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.

(4) Das Bundesministerium des Innern übermittelt die Informationen nach Absatz 1 und den zusammenfassenden Bericht nach Absatz 2 jeweils gleichzeitig mit der Übermittlung an die Europäische Kommission an den Bundestag und an die Bundesregierung.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b übermitteln die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde die zuständige Behörde ist, die zu ihrem Geschäftsbereich gehört und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese zuständige Behörde ausüben, die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, übermittelt dieses Bundesministerium die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

(6) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die für die Zwecke des § 9 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstmals bis einschließlich 15. Juli 2027 und fortan jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Überprüfungen und Anordnungen nach § 16. Der Bericht darf keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(7) Die Berichte nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 dürfen keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber kritischer Anlagen führen können und dürfen keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

+KRITISDachG§ 22Ausnahmebescheid

(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Verteidigung oder auf eigenes Betreiben Betreiber kritischer Anlagen von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), wenn die Resilienz des Betreibers anderweitig gewährleistet und staatlich beaufsichtigt ist.

(2) Betreiber kritischer Anlagen, die

1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten tätig sind oder
2.
für Behörden, die Aufgaben in den in Nummer 1 genannten Bereichen erfüllen, tätig sind,
können für diese Tätigkeiten von den Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 befreit werden.

(3) Betreiber kritischer Anlagen, die ausschließlich im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 tätig sind, können insgesamt von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz befreit werden.

(4) Ein einfacher Ausnahmebescheid oder ein erweiterter Ausnahmebescheid ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu dessen Versagung führen würden. Ein erweiterter Ausnahmebescheid kann im Falle des Satzes 1 in einen einfachen Ausnahmebescheid umgewandelt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Voraussetzungen des einfachen Ausnahmebescheids oder des erweiterten Ausnahmebescheids nur kurzfristig wegfallen, kann von einem Widerruf oder einer Umwandlung abgesehen werden.

(5) Die Entscheidungen nach diesem Paragrafen erfolgen im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für den betroffenen Betreiber kritischer Anlagen zuständige Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen die Entscheidungen nach diesem Paragrafen im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht.

+KRITISDachG§ 23Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit

1.
die Verarbeitung erforderlich ist zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über nach § 18 gemeldete Vorfälle oder
2.
dies der Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei der Gewährleistung ihrer Resilienz dient und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch eine Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.

+KRITISDachG§ 24Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8 Absatz 1
a)
Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder
b)
Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 oder
b)
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
4.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.

+KRITISDachG§ 25Evaluierung

Das Bundesministerium des Innern wird dieses Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems für Nachweise gemäß § 16.

+KRITISDachG§ 26(weggefallen)

+ \ No newline at end of file diff --git a/laws/kritisdachg/last_stand.txt b/laws/kritisdachg/last_stand.txt index e781305e5..db18914c2 100644 --- a/laws/kritisdachg/last_stand.txt +++ b/laws/kritisdachg/last_stand.txt @@ -1 +1 @@ -d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file +7196d7ec989afc6683c53742d88dcb95 \ No newline at end of file diff --git a/laws/lhauswausbstv/last_stand.txt b/laws/lhauswausbstv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..030ce686c --- /dev/null +++ b/laws/lhauswausbstv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +e600cdec9edfc1b09e81420928887b56 \ No newline at end of file diff --git a/laws/lhauswausbstv/lhauswausbstv_2026-08-16_41593e6b.xml b/laws/lhauswausbstv/lhauswausbstv_2026-08-16_41593e6b.xml new file mode 100644 index 000000000..d08a7ee2d --- /dev/null +++ b/laws/lhauswausbstv/lhauswausbstv_2026-08-16_41593e6b.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +LHauswAusbStV1975-03-25BGBl I1975, 758Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen HauswirtschaftStandGeändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228

(+++ Textnachweis ab: 4.4.1975 +++)


(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 8 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

+LHauswAusbStVEingangsformel

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:

+LHauswAusbStV§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand

(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung vorliegen.

(3) Die Ausbildungsstätte soll über eine ausreichende, zeitgemäße und sachgerechte Ausstattung und Einrichtung verfügen.

(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sollen wirtschaftliche Vorgänge des Haushalts buchführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts vorliegen.

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 22 Abs. 2 V v. 20.8.1976 I 2405, vgl. jetzt V über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin HwirtAusbV 1979 806-21-1-72

+LHauswAusbStV§ 2Mindestanforderungen an die Größe

Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.

+LHauswAusbStV§ 3Ausnahmeregelungen

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

+LHauswAusbStV§ 4Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

+LHauswAusbStV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+LHauswAusbStVSchlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_202_2026/last_stand.txt b/laws/luftvodv_202_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..26be8f2dd --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_202_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +dacf03817b6249707a7d36edfe0e8027 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_202_2026/luftvodv_202_2026_2026-08-16_c87bff3c.xml b/laws/luftvodv_202_2026/luftvodv_202_2026_2026-08-16_c87bff3c.xml new file mode 100644 index 000000000..68dab8b2b --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_202_2026/luftvodv_202_2026_2026-08-16_c87bff3c.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 202 20262026-03-06BGBl. I2026, Nr. 72Zweihundertzweite Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)SonstErsetzt V 96-1-2-202 v. 15.12.2000 BAnz 2001, 353 (LuftVODV 202)

V nur mit Überschrift aufgenommen
Die V wurde als Art. 1 der V v. 6.3.2026 I Nr. 72 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 6.8.2026 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/mobverkkflausbv/last_stand.txt b/laws/mobverkkflausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..c5672b10e --- /dev/null +++ b/laws/mobverkkflausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +2f06085635c7e64dbb3fd1df5c0765ae \ No newline at end of file diff --git a/laws/mobverkkflausbv/mobverkkflausbv_2026-08-16_e7195a64.xml b/laws/mobverkkflausbv/mobverkkflausbv_2026-08-16_e7195a64.xml new file mode 100644 index 000000000..e41f8f8ad --- /dev/null +++ b/laws/mobverkkflausbv/mobverkkflausbv_2026-08-16_e7195a64.xml @@ -0,0 +1,43 @@ + +MobVerkKflAusbVMobVerkKflAusbV2026-01-14BGBl. I2026, Nr. 15Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und VerkehrsserviceSonstErsetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 14.1.2026 I Nr. 15 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft getreten.

+MobVerkKflAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“§ 12Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“§ 13Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Anlage
+MobVerkKflAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung +MobVerkKflAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

+MobVerkKflAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

+MobVerkKflAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

+MobVerkKflAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
2.
projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,
3.
Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,
4.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,
5.
Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,
6.
Service und Betreuung durchführen,
7.
Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,
8.
in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie
9.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
5.
im Arbeitskontext kultursensibel handeln.

+MobVerkKflAusbV§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+MobVerkKflAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung +MobVerkKflAusbV§ 6Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.

(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.

+MobVerkKflAusbV§ 7Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+MobVerkKflAusbV§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten,
2.
das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie
3.
Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern.

(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+MobVerkKflAusbV§ 9Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

+MobVerkKflAusbV§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“,
2.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“,
3.
„Kommunikation, Service und Betreuung“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

+MobVerkKflAusbV§ 11Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“

(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
2.
Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
3.
englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+MobVerkKflAusbV§ 12Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben,
2.
intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern,
3.
einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
4.
Marketinginstrumente anzuwenden,
5.
anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und
6.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+MobVerkKflAusbV§ 13Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“

(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen,
2.
Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen,
3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und
4.
Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen.

(2) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.

(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.

+MobVerkKflAusbV§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+MobVerkKflAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“mit 20 Prozent,
2.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“mit 20 Prozent,
3.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“mit 25 Prozent,
4.
„Kommunikation, Service und Betreuung“mit 25 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

+MobVerkKflAusbV§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“,
b)
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

+MobVerkKflAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 15, S. 7 - 12)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
12341Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
betriebliche Arbeitsstrukturen und -prozesse in Bezug auf Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz erläutern
b)
Einführung neuer Mitarbeitenden begleiten sowie bei Maßnahmen zur Personalbindung mitwirken
c)
Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und die Personaleinsatzplanung unterstützen, dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
d)
Nachweise für die Personaleinsatzplanung und für die Arbeitszeiterfassung führen
e)
Arbeitsprozesse im Hinblick auf Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
8
2Projektorientierte Arbeitsweisen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Planung, Strukturierung, Umsetzung und Steuerung betrieblicher Projekte unterstützen
b)
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten
c)
Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpassen
d)
Projektmanagementmethoden anwenden
8
3Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
rechtliche und vertragliche Regelungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen im Sinne der Vertragspartner einhalten
b)
Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Mobilitätsmarktes für die Entwicklung und Planung von Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
Anforderungen aus Leistungskatalogen und Verkehrsverträgen bei der Entwicklung von Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich darstellen und umsetzen
d)
Leistungen verschiedener Verkehrsträger und Mobilitätsanbieter in ihrer Vernetzung beschreiben und bewerten
9
e)
intermodale und multimodale Wegeketten voneinander abgrenzen und ihre Verknüpfungsleistungen im Rahmen von Mobilitätsangeboten mitgestalten
f)
Plattformen und Tools des datenbasierten Mobilitätsmanagements anwenden und unter Berücksichtigung verkehrsgeographischer Begebenheiten für individuelle kundenbezogene Dienstleistungsangebote nutzen
g)
bei der Angebotserstellung Aspekte von Umweltfreundlichkeit und Ressourcennutzung berücksichtigen
h)
Produkte und Leistungen entlang der Reisekette kundenorientiert unter Anwendung geeigneter Vertriebskanäle anbieten
i)
die Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und der Gestaltung des Dienstleistungsangebots berücksichtigen
j)
Kundenfeedback aufnehmen, auswerten und weitergeben
k)
Bedeutung der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Mobilitäts- und Beförderungsleistungen herausstellen



11
4Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
das Auftreten und die Rolle als Dienstleister gegenüber den Kunden und Kundinnen reflektieren und das Verhalten kundenorientiert gestalten
b)
Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen unter Berücksichtigung der Diversität der Kunden und Kundinnen
c)
Kommunikationskanäle auswählen und einsetzen
d)
unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise beraten
e)
Kundenerwartungen ermitteln und Angebote des Mobilitätsanbieters unterbreiten
11
f)
Problemsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen
g)
in Störungssituationen kundenorientiert kommunizieren
h)
Deeskalationstechniken präventiv und in Konfliktsituationen anwenden
11
5Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Kunden und Kundinnen Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen, auch unter Nutzung von Medien entsprechend betrieblicher Vorgaben
b)
fremdsprachige Dokumentvorlagen, Standardtexte und Textbausteine in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation mit internationalen Kunden und Kundinnen nutzen
9
c)
Beratungsgespräche mit Kunden und Kundinnen situations- und adressatengerecht führen
9
6Service und Betreuung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Produkt- und Serviceleistungen Kunden und Kundinnen erläutern und anbieten, dabei entsprechende Tarife anwenden
b)
unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise betreuen
c)
IT-Systeme anwenden
d)
vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten
e)
kunden- und serviceorientiert handeln
22
f)
Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden
g)
Kunden und Kundinnen in herausfordernden Situationen betreuen und notwendige Prozesse einleiten und managen
h)
Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
i)
am betrieblichen Verbesserungsmanagement mitwirken
17
7Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
technische Service- und Notfalleinrichtungen bedienen und kontrollieren
b)
Störungen an technischen Service- und Notfalleinrichtungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
c)
Kunden und Kundinnen die Bedienung technischer Service- und Notfalleinrichtungen des Betriebes erklären
10
8In Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen
b)
Maßnahmen zur Abwehr nach betrieblichen Vorgaben und Regelungen einleiten sowie anwenden
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen
d)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
e)
in Notsituationen bis zum Eintreffen von Hilfskräften Personen betreuen und informieren
f)
Evakuierungsprozesse situationsbezogen unterstützen
g)
Reisenden-Lenkfunktion bei Ersatzverkehren und Busnotverkehr übernehmen
h)
Gesamtvorgang des Vorfalls dokumentieren
i)
betriebliche Leitlinien und Hilfsangebote zur Nachsorge psychisch belastender Ereignisse erläutern
j)
Strategien für den Umgang mit psychisch belastenden Ereignissen anwenden
11
9Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
b)
Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
c)
vorbereitende Arbeiten für die Buchführung und für Jahresabschlüsse durchführen
d)
Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln sowie Material und Dienstleistungen beschaffen
5
e)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit in der betrieblichen Leistungserstellung beachten
f)
Angebotskalkulation auf Basis von vorhandenen Kosten- und Leistungsdaten durchführen
g)
bei der Datenerhebung unterstützen und die Datenerhebung für betriebliche Dokumentationen nutzen
h)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken
7

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
12345Im Arbeitskontext kultursensibel handeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Vorteile von kultursensiblem Verhalten insbesondere für den eigenen beruflichen Kontext darstellen
b)
Gleichbehandlung und Inklusion im Arbeitskontext mitgestalten
c)
sozio-kulturelle Unterschiede identifizieren, mögliche Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren und in der Zusammenarbeit berücksichtigen
d)
Missverständnisse und Konflikte sowie deren Ursachen erkennen und geeignete Handlungsmöglichkeiten zur Lösung abwägen und anwenden
8

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/modellbtechausbv/last_stand.txt b/laws/modellbtechausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e1032023e --- /dev/null +++ b/laws/modellbtechausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +cf87627872ae116a61a00b0aad63beab \ No newline at end of file diff --git a/laws/modellbtechausbv/modellbtechausbv_2026-08-16_3340fd27.xml b/laws/modellbtechausbv/modellbtechausbv_2026-08-16_3340fd27.xml new file mode 100644 index 000000000..b4cba5529 --- /dev/null +++ b/laws/modellbtechausbv/modellbtechausbv_2026-08-16_3340fd27.xml @@ -0,0 +1,21 @@ + +ModellBTechAusbV2009-05-27BGBl I2009, 1187 (2888)Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin AufhV aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027StandGeändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)

+ModellBTechAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+ModellBTechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

+ModellBTechAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

+ModellBTechAusbV§ 3Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.
Gießerei,
2.
Karosserie und Produktion,
3.
Anschauung.

+ModellBTechAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Erstellen von Fertigungsunterlagen,
2.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Festlegen von Fertigungsverfahren,
4.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
5.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
6.
Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
7.
Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
8.
Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
9.
Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
10.
Anwenden von Prüfverfahren;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:
1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
4.
Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:
1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
4.
Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;
Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:
1.
Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Herstellen von Anschauungsmodellen,
4.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
5.
Prüfen von Anschauungsmodellen,
6.
Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;
Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

+ModellBTechAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

+ModellBTechAusbV§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

+ModellBTechAusbV§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
b)
Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
c)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
e)
Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
f)
Prüfverfahren auswählen und anwenden
kann;
2.
dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.

+ModellBTechAusbV§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Konstruktion,
3.
Fertigung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
b)
Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,
c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,
d)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,
e)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,
f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;
3.
der Prüfling soll
a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,
b)
technische Informationen auswerten,
c)
formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ModellBTechAusbV§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

+ModellBTechAusbV§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Konstruktion,
3.
Fertigung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
b)
Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren,
c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
d)
Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,
e)
Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,
f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells;
3.
der Prüfling soll
a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen;
5.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen,
b)
technische Informationen auswerten,
c)
modellspezifische Informationen nutzen,
d)
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowie
e)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Konstruktionsdaten übernehmen,
b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ModellBTechAusbV§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

+ModellBTechAusbV§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Gestaltung,
3.
Fertigung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
b)
Anschauungsmodelle planen und gestalten,
c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
d)
Anschauungsmodelle herstellen,
e)
Oberflächen gestalten und behandeln,
f)
Anschauungsmodelle prüfen,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
b)
technische Informationen auswerten,
c)
Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ModellBTechAusbV§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und
Gestaltung
15 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

+ModellBTechAusbV§ 14Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

+ModellBTechAusbV§ 15Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

+ModellBTechAusbV§ 16Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

+ModellBTechAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
12341Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
technische Informationen auswerten
b)
Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen
c)
Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen
4
2Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
b)
Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen
c)
Werkstoffe be- und verarbeiten
d)
Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
e)
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten
8
3Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden
b)
Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen
c)
Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen
4
4Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten
c)
Prozessparameter festlegen
d)
Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
e)
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
10
5Anwenden von
computergestützten Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
computergestützte Verfahren unterscheiden
2
b)
Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden
c)
Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten
d)
Programmabläufe überwachen und optimieren
8
6Herstellen von
Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden
b)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen
c)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen
d)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen
26
7Herstellen von Mustern, Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden
b)
Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen
6
8Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a)
Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten
b)
Änderungen durchführen und dokumentieren
3
c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren
d)
Instandsetzungen durchführen
3
9Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a)
Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
b)
Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen
6
10Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a)
Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
b)
Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen
c)
Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren
d)
Prüfergebnisse ermitteln
e)
Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen
4

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
12341Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen
b)
formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen
c)
gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen
d)
putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen
e)
bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen
f)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen
g)
Koordinatensysteme anwenden
h)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten
i)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen
j)
Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren
k)
Lehren und Vorrichtungen konstruieren




26
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c)
Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellen
d)
Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten
e)
Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
f)
Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen
g)
Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen
26
4Prüfen von
Modelleinrichtungen oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
b)
Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren
14

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
12341Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden
b)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen
c)
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden
d)
Daten übernehmen und erzeugen
e)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen
f)
Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren
g)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen
18
3Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
b)
Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen
c)
Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
e)
Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
f)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden
24
4Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a)
Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
b)
Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen
c)
Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen
d)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
12341Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
b)
Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
c)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt
d)
Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern
b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
d)
Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b)
Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen
c)
Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle
d)
gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen
e)
Acrylglas be- und verarbeiten
f)
Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen
b)
Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke
c)
Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen
d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen
e)
Oberflächen beschriften
16
5Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen
b)
Funktionsprüfungen durchführen
c)
Maße prüfen
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6Vorbereiten von
Anschauungsmodellen für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a)
Anschauungsmodelle kennzeichnen
b)
Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 24.
Monat
12341Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben









während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen
d)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4
e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen
g)
Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen
3
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
4
d)
Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
e)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
3
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/rdv/last_stand.txt b/laws/rdv/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..8765b24ca --- /dev/null +++ b/laws/rdv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +3e7574c8266e9705af4a5f427d78f99f \ No newline at end of file diff --git a/laws/rdv/rdv_2026-08-16_64ead1ef.xml b/laws/rdv/rdv_2026-08-16_64ead1ef.xml new file mode 100644 index 000000000..2e739338f --- /dev/null +++ b/laws/rdv/rdv_2026-08-16_64ead1ef.xml @@ -0,0 +1,15 @@ + +RDVRDV2008-06-19BGBl I2008, 1069RechtsdienstleistungsverordnungVerordnung zum RechtsdienstleistungsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2023 I Nr. 64


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)

+RDVEingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 und des § 18 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), von denen § 18 Abs. 3 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

+RDV§ 1(weggefallen)

+RDV§ 2Nachweis der theoretischen Sachkunde

(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Das Bundesamt für Justiz kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann das Bundesamt für Justiz über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.

(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.

(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.

(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.

(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.

+RDV§ 3Nachweis der praktischen Sachkunde

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

+RDV§ 4Sachkundelehrgang

(1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abgekürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Gesamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.

(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich.

(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamtdauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolgreich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Bereiche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation beinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit mindestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifizierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein.

(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang muss enthalten:

1.
die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilgenommen hat,
2.
Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen und Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte,
3.
Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
4.
Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündlichen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen.

+RDV§ 5Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der beruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die registrierte Person nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrierten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind oder unterhalten werden,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige der registrierten Person.

(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Bundesamt für Justiz die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Person sowie die Versicherungsnummer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der registrierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft überwiegt.

+RDV§ 6Registrierungsverfahren

(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.

(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.

(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.

+RDV§ 7Aufbewahrungsfristen

(1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren.

(2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren.

(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

+RDV§ 8Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

1.
Bundesland,
2.
(weggefallen)
3.
behördliches Aktenzeichen,
4.
Datum der Veröffentlichung,
5.
Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
6.
Familienname, Vorname, Firma oder Name
a)
der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
b)
der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder
7.
Anschrift.
Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

+RDV§ 9(weggefallen)

+RDV§ 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

+RDVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
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(+++ Textnachweis ab: 23.8.2010 +++)

+SGB2§48aFKVEingangsformel

Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

+SGB2§48aFKV§ 1Ziele

Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.

+SGB2§48aFKV§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.

(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:

1.
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
2.
Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“;
3.
öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.

+SGB2§48aFKV§ 3Umsetzung

Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.

+SGB2§48aFKV§ 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres


„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

+SGB2§48aFKV§ 5Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten.Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten


Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“:

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
2.
die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“:

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
3.
die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“:

Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten;Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten


Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;
4.
die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.

+SGB2§48aFKV§ 6Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres


Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

+SGB2§48aFKV§ 7Form der Veröffentlichung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.

+SGB2§48aFKV§ 8Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung

Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.

+SGB2§48aFKV§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.

+SGB2§48aFKVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/stromvkg/last_stand.txt b/laws/stromvkg/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/stromvkg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/stromvkg/stromvkg_2026-08-16_f2f3fbb6.xml b/laws/stromvkg/stromvkg_2026-08-16_f2f3fbb6.xml new file mode 100644 index 000000000..1b3ba78e7 --- /dev/null +++ b/laws/stromvkg/stromvkg_2026-08-16_f2f3fbb6.xml @@ -0,0 +1,130 @@ + +StromVKGStromVKG2026-07-21BGBl. I2026, Nr. 210aStrom-Versorgungssicherheits-und-KapazitätengesetzGesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten


(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)

+StromVKGInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziel§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina§ 3Ausschreibungen; Zuständigkeiten§ 4Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten§ 5Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten§ 6Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz
Abschnitt 3Voraussetzungen für die Teilnahme an AusschreibungenUnterabschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen§ 7Mindestleistung§ 8Stromnetzanschluss§ 9Emissionsgrenzwert§ 10Anforderungen an den Bieter§ 11Ausschluss der Doppelförderung
Unterabschnitt 2Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen§ 12Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten§ 13Ausschreibungen für Kapazitäten
Unterabschnitt 3Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume§ 14Mindestinvestitionsschwellen§ 15Anforderungen an die Produktherkunft§ 16Erbringung von Momentanreserve§ 17Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
Unterabschnitt 4Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen§ 18Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme§ 19Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
Abschnitt 4Aggregation, reduzierte LeistungUnterabschnitt 1Aggregation§ 20Aggregation§ 21Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
Unterabschnitt 2Reduzierte Leistung§ 22Reduzierte Leistung§ 23Ermittlung der Reduktionsfaktoren§ 24Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
Abschnitt 5Präqualifizierung§ 25Vollständige und vorläufige Präqualifizierung§ 26Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform§ 27Angaben zum Bieter§ 28Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung§ 29Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung§ 30Verpflichtende Eigenerklärungen§ 31Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte§ 32Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung§ 33Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung§ 34Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
Abschnitt 6Ausschreibungsverfahren und SicherheitenUnterabschnitt 1Ausschreibungsverfahren§ 35Bekanntmachung§ 36Elektronisches Verfahren§ 37Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben§ 38Pflichtangaben in Geboten§ 39Höchstwert§ 40Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
Unterabschnitt 2Sicherheiten§ 41Sicherungsstelle§ 42Gebotssicherheit§ 43Realisierungssicherheit§ 44Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis§ 45Arten und Verwahrung von Sicherheiten§ 46Rückgabe von Sicherheiten§ 47Verwertung von Sicherheiten
Abschnitt 7ZuschlagUnterabschnitt 1Zuschlagsverfahren§ 48Zuschlagsverfahren§ 49Ausschluss von Geboten§ 50Ausschluss von Bietern§ 51Bekanntgabe der Zuschläge
Unterabschnitt 2Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen§ 52Wirkung von Zuschlägen§ 53Erlöschen von Zuschlägen§ 54Widerruf von Zuschlägen§ 55Rechtsfolgen
Unterabschnitt 3Übertragung§ 56Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage§ 57Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber§ 58Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage§ 59Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage§ 60Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
Abschnitt 8Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale§ 61Antrag, Frist und Sicherheit§ 62Angaben und Nachweise§ 63Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung§ 64Nichtrealisierungspönale
Abschnitt 9Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter,<BR/>DekarbonisierungUnterabschnitt 1Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung§ 65Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator§ 66Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde§ 67Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit§ 68Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 2Funktionsnachweis§ 69Funktionsnachweis§ 70Nachgewiesene reduzierte Leistung
Unterabschnitt 3Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen§ 71Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 4Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools§ 72Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
Unterabschnitt 5Dekarbonisierung§ 73Dekarbonisierungsanforderung
Abschnitt 10Zahlungsansprüche und ZahlungsverpflichtungenUnterabschnitt 1Kapazitätsvergütung§ 74Kapazitätsvergütung
Unterabschnitt 2Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem§ 75Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen§ 76Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung§ 77Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen§ 78Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode§ 79Abrechnung und Fristen
Unterabschnitt 3Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis§ 80Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
Unterabschnitt 4Preisspitzenausgleich§ 81Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich§ 82Abrechnung, Fälligkeit
Abschnitt 11Rechtsschutz§ 83Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Abschnitt 12Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen§ 84Festlegungskompetenzen§ 85Verordnungsermächtigung§ 86Beleihung, Kostenregelung§ 87Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
Anlage 2
(zu § 15)
Produktherkunft
Anlage 3
(zu § 23 Absatz 21)
Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten
Anlage 4
(zu § 23 Absatz 2)
Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
Anlage 5
(zu § 14 Absatz 2)
Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
Anlage 6
(zu § 65)
Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
Anlage 7
(zu § 81)
Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
+StromVKG010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen +StromVKG§ 1Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen.

+StromVKG§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
2.
„Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
3.
„Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
4.
„Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
5.
„Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist,
6.
„Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
7.
„Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
8.
„Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
9.
„Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
10.
„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
11.
„gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
12.
„gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
13.
„gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
14.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15.
„Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
16.
„gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
17.
„Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
18.
„Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die
a)
eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen,
b)
eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
19.
„Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf,
20.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a)
bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung,
b)
bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
c)
bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
21.
„Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
22.
„Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr,
23.
„Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
24.
„Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
25.
„Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben,
26.
„Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
27.
„Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger,
28.
„netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst,
29.
„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
30.
„reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird,
31.
„regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
32.
„Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
33.
„Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
34.
„Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
35.
„Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
36.
„Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
37.
„Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
38.
„Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
39.
„vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
40.
„Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
41.
„Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031,
42.
„Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes,
43.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
44.
„zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
45.
„Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.

+StromVKG020Abschnitt 2Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina +StromVKG§ 3Ausschreibungen; Zuständigkeiten

(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt:

1.
Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
2.
eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und
3.
Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten).

(2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein.

(3) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.

+StromVKG§ 4Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten

(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.

(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.

(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde.

+StromVKG§ 5Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten

(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt.

+StromVKG§ 6Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz

(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu machen.

(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.

(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.

+StromVKG030Abschnitt 3Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen +StromVKG030010Unterabschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen +StromVKG§ 7Mindestleistung

(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.

(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.

+StromVKG§ 8Stromnetzanschluss

(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben.

(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss.

+StromVKG§ 9Emissionsgrenzwert

(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

+StromVKG§ 10Anforderungen an den Bieter

(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn

1.
er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.

(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.

+StromVKG§ 11Ausschluss der Doppelförderung

(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum

1.
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
2.
keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
a)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
b)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
c)
soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.

(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

+StromVKG030020Unterabschnitt 2Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen +StromVKG§ 12Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten

(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden.

(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,

1.
an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder
2.
an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt,
b)
für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen,
c)
die Erzeugungsanlage wurde am 22. Juli 2026 nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder
d)
in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und
aa)
die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder
bb)
die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang der gebotenen nominalen Leistung erweitert.

(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen.

(5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann.

(6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu erfüllen.

+StromVKG§ 13Ausschreibungen für Kapazitäten

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.

+StromVKG030030Unterabschnitt 3Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume +StromVKG§ 14Mindestinvestitionsschwellen

(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:

1.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
2.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.

(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.

(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.

(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

+StromVKG§ 15Anforderungen an die Produktherkunft

(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet.

(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.

+StromVKG§ 16Erbringung von Momentanreserve

(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden geteilt durch 2.

(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden,

1.
durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
2.
durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.

(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.

+StromVKG§ 17Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff

(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein.

(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.

+StromVKG030040Unterabschnitt 4Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen +StromVKG§ 18Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme

(1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist,

1.
aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder
2.
einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist.

(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig.

(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein.

+StromVKG§ 19Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme

Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass

1.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
a)
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
b)
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
2.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
a)
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
b)
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.

+StromVKG040Abschnitt 4Aggregation, reduzierte Leistung +StromVKG040010Unterabschnitt 1Aggregation +StromVKG§ 20Aggregation

(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.

(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.

+StromVKG§ 21Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool

(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.

(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.

(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.

+StromVKG040020Unterabschnitt 2Reduzierte Leistung +StromVKG§ 22Reduzierte Leistung

(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.

(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird.

(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.

+StromVKG§ 23Ermittlung der Reduktionsfaktoren

(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

(2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4.

+StromVKG§ 24Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation

(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich.

(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.

+StromVKG050Abschnitt 5Präqualifizierung +StromVKG§ 25Vollständige und vorläufige Präqualifizierung

(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots.

(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots.

(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung.

(4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten.

(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.

+StromVKG§ 26Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch.

(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
2.
alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie
3.
die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur.

(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.

(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden.

(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu machen.

(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind.

+StromVKG§ 27Angaben zum Bieter

(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:

1.
Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben
a)
dessen Unternehmenssitz,
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und
c)
alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
2.
Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,
3.
die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
5.
die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
6.
die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
7.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.

(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.

+StromVKG§ 28Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:

1.
soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
2.
den Standort der Anlage,
3.
die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
4.
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung,
5.
die installierte Leistung der Anlage,
6.
bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen,
7.
die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
8.
die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung,
9.
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist,
10.
die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
11.
die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
12.
bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist.

(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen.

(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.

(4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten:

1.
die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
2.
die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
3.
die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt.
Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich,
2.
die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen,
3.
die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen,
4.
der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden.

+StromVKG§ 29Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und
2.
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.

(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.

(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

+StromVKG§ 30Verpflichtende Eigenerklärungen

(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:

1.
eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a)
der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
b)
gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
c)
die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa)
weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
bb)
anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
aaa)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
bbb)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
ccc)
die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
d)
die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
2.
eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.

(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.

+StromVKG§ 31Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn

1.
die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
2.
die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
3.
die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.

(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur

1.
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
2.
verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
a)
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
b)
dort Prüfungen vorzunehmen und
c)
die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.

+StromVKG§ 32Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.

(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.

(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn

1.
die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind,
2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
3.
die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.

(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn

1.
die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und
2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen.

+StromVKG§ 33Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung

(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten.

(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.

+StromVKG§ 34Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung

(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,

1.
zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
2.
zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.

(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.

+StromVKG060Abschnitt 6Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten +StromVKG060010Unterabschnitt 1Ausschreibungsverfahren +StromVKG§ 35Bekanntmachung

(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2.
den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
3.
das Ausschreibungsvolumen,
4.
die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
5.
die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6.
die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7.
die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8.
die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9.
ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.

(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

+StromVKG§ 36Elektronisches Verfahren

Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.

+StromVKG§ 37Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben

(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.

(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.

+StromVKG§ 38Pflichtangaben in Geboten

(1) Jedes Gebot muss enthalten:

1.
die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
a)
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
b)
die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
c)
die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3.
die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
4.
die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
5.
den Gebotswert,
6.
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss,
7.
den Verpflichtungszeitraum,
8.
den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und
9.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich
a)
die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird,
b)
die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und
c)
die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools.

(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.

(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss.

(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten Nachweis erbracht werden.

(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten:

1.
die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird,
2.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und
3.
die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.

(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot

1.
die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und
2.
in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.

+StromVKG§ 39Höchstwert

(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.

(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

+StromVKG§ 40Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten

(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

+StromVKG060020Unterabschnitt 2Sicherheiten +StromVKG§ 41Sicherungsstelle

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist

1.
für die Gebotssicherheit nach § 42
a)
die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
b)
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3.
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

+StromVKG§ 42Gebotssicherheit

Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

+StromVKG§ 43Realisierungssicherheit

Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.

+StromVKG§ 44Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten.

(2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten.

(3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten.

+StromVKG§ 45Arten und Verwahrung von Sicherheiten

(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.

(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, die
a)
im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist,
b)
im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist,
c)
im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist,
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht.

(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.

(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen.

(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.

+StromVKG§ 46Rückgabe von Sicherheiten

(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.

(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,

1.
wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
2.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
5.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.

(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn

1.
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.

(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.

+StromVKG§ 47Verwertung von Sicherheiten

(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,

1.
wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
2.
wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder
3.
bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

+StromVKG070Abschnitt 7Zuschlag +StromVKG070010Unterabschnitt 1Zuschlagsverfahren +StromVKG§ 48Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch.

(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus.

(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung.
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:

1.
regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
2.
Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht,
3.
Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden.

(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten

1.
sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach Absatz 4
a)
die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen,
b)
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden,
c)
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden sodann jeweils
aa)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
bb)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
2.
stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem
a)
in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals überschritten würde,
b)
in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde,
3.
subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr,
4.
führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie
a)
die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben,
b)
anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt,
5.
führt die Bundesnetzagentur die Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch.
Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.

(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.

+StromVKG§ 49Ausschluss von Geboten

(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
2.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
3.
die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
4.
die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt,
5.
die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt,
6.
der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
7.
kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht,
8.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
9.
das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
10.
neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt,
11.
für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält,
12.
bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
13.
bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind,
14.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind,
15.
die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
16.
das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.

(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.

(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn

1.
der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt,
2.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder
3.
die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.

(4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht vollständig gemacht hat oder
2.
der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.

+StromVKG§ 50Ausschluss von Bietern

(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2.
Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.

(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist.

+StromVKG§ 51Bekanntgabe der Zuschläge

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten spätestens 15 Wochen und in den sonstigen Ausschreibungen spätestens 12 Wochen nach dem jeweiligen Gebotstermin mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten Leistungen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.

(2) Der Zuschlag gilt eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekannt gegeben.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung.

(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Zuschläge nach Bekanntgabe gegenüber den Bietern an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Zuschlägen in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten übermittelt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Angaben nach § 38 Absatz 3 Satz 1 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als erteilt.

+StromVKG070020Unterabschnitt 2Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen +StromVKG§ 52Wirkung von Zuschlägen

(1) Mit dem Zuschlag entstehen

1.
die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt, und
2.
die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.

(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.

+StromVKG§ 53Erlöschen von Zuschlägen

Ein Zuschlag erlischt, wenn

1.
die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
2.
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
3.
im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
4.
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
5.
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums
a)
die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,
b)
bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind,
c)
der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder
d)
der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden.

+StromVKG§ 54Widerruf von Zuschlägen

Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

+StromVKG§ 55Rechtsfolgen

(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52.

(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.

+StromVKG070030Unterabschnitt 3Übertragung +StromVKG§ 56Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage

(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr

1.
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
2.
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.

(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.

+StromVKG§ 57Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber

Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber

1.
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3.
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.

+StromVKG§ 58Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage

(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass

1.
die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,
2.
die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei
a)
für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe erfolgt sind, und
b)
abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf,
3.
die ersetzende Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 Satz 1 angewendet wurde,
4.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen wird,
5.
im Fall der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.

(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.

+StromVKG§ 59Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage

(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung.

(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:

1.
dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde,
2.
dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat.
Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden.

(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.

+StromVKG§ 60Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools

(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags.

(4) Der Antrag muss enthalten:

1.
im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
2.
im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58.

(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen.

(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:

1.
die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen,
2.
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
3.
soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister,
4.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen,
5.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
6.
den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist,
7.
eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen.
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.

+StromVKG080Abschnitt 8Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale +StromVKG§ 61Antrag, Frist und Sicherheit

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. Mit dem Antrag ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 zu leisten.

(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden.

(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.

+StromVKG§ 62Angaben und Nachweise

(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
2.
den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht,
3.
soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle,
4.
soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve,
5.
im Fall einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich einen Nachweis, dass
a)
die gebotsgegenständliche Anlage an dem bezuschlagten Standort errichtet wurde,
b)
in dem Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d die weiteren Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt sind, und
6.
im Fall einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich
a)
einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen,
b)
einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllen kann,
c)
einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 Satz 1 ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und
d)
soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder einen vergleichbaren Nachweis.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen:

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate.
Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung.

(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools § 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden.

(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.

+StromVKG§ 63Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend.

(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn

1.
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 geleistet ist,
2.
die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
3.
die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
4.
die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.

(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete

1.
nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
2.
die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
3.
die Anforderungen nach Absatz 2
a)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
b)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.

(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.

+StromVKG§ 64Nichtrealisierungspönale

(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn

1.
der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
a)
den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
b)
die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.

(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit

1.
dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
2.
dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.

(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von

1.
einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
2.
einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
3.
einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
4.
einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
5.
der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
6.
drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
7.
vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.

+StromVKG090Abschnitt 9Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung +StromVKG090010Unterabschnitt 1Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung +StromVKG§ 65Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator

(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten.

(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen.

(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen sind.

+StromVKG§ 66Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde

(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat.

(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Aktivierungspreis nach Anlage 7 übersteigt.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den Aktivierungspreis nach Anlage 7 um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Aktivierungspreis nach Anlage 7 für den Folgetag und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Sie veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

+StromVKG§ 67Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit

(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2.

(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.

(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,

1.
der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
2.
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

+StromVKG§ 68Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen

(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.

(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.

+StromVKG090020Unterabschnitt 2Funktionsnachweis +StromVKG§ 69Funktionsnachweis

(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt.

(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres liegen und umfasst

1.
für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden,
2.
für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
3.
für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde.
Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen.

(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.

+StromVKG§ 70Nachgewiesene reduzierte Leistung

(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.

(2) Die erbrachte Leistung ist

1.
für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums,
2.
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums.

(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.

+StromVKG090030Unterabschnitt 3Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen +StromVKG§ 71Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen

(1) Ein vollständig präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird.

(2) Ein Indikativgebot kann für Kapazitäten vollständig präqualifizierter Anlagen in dem Umfang abgegeben werden, in dem keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird und sie nicht Gegenstand eines Indikativgebots sind. Wird mit der Anlage, für die das Indikativgebot abgegeben wird, auch eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt, entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine Ausgleichsprämie. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools, grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig.

(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
2.
im Fall von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass, wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
3.
die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
4.
die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird.

(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6. Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahres zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde.

(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

+StromVKG090040Unterabschnitt 4Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools +StromVKG§ 72Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools

(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden Vergleichstagen gebildet.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens Bestimmungen zu

1.
der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
2.
Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt, und
3.
der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage.
Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

+StromVKG090050Unterabschnitt 5Dekarbonisierung +StromVKG§ 73Dekarbonisierungsanforderung

Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.

+StromVKG100Abschnitt 10Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen +StromVKG100010Unterabschnitt 1Kapazitätsvergütung +StromVKG§ 74Kapazitätsvergütung

(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraums.

(2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahres reduziert.

(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.

+StromVKG100020Unterabschnitt 2Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem +StromVKG§ 75Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab.

+StromVKG§ 76Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung

(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist.

(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 325, je nachdem, welcher Wert höher ist (Maximalzahlung).

(4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Anzeige bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat.

+StromVKG§ 77Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen

(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.

+StromVKG§ 78Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode

(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung.

(2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0.

(3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt.

(4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen.

(5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

+StromVKG§ 79Abrechnung und Fristen

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und dem ungebundenen Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres die von dem Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen beziehungsweise die an den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit.

(2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit der Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen. Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen.

(3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen.

(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellt zum Ende des 7. Monats nach Ende des Verpflichtungsjahres für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung über die endgültigen Ausgleichszahlungen und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich hieraus ergebende Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Schlussrechnungslegung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

+StromVKG100030Unterabschnitt 3Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis +StromVKG§ 80Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet.

(2) Die Pönale beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0.

(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das Zweifache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht.

(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

+StromVKG100040Unterabschnitt 4Preisspitzenausgleich +StromVKG§ 81Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich

(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt.

(3) Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis übersteigt. Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2.

+StromVKG§ 82Abrechnung, Fälligkeit

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit.

(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.

+StromVKG110Abschnitt 11Rechtsschutz +StromVKG§ 83Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.

(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.

(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

+StromVKG120Abschnitt 12Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen +StromVKG§ 84Festlegungskompetenzen

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
2.
zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
3.
zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit.

+StromVKG§ 85Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1.
für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten
a)
konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und
b)
konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,
2.
für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
a)
Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,
b)
konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und
c)
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.

+StromVKG§ 86Beleihung, Kostenregelung

(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und § 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen.

(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt.

(4) Der Beliehene hat beziehungsweise die Beliehenen haben den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die der Beliehene beziehungsweise die Beliehenen oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.

(5) Die Übertragungsnetzbetreibern haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung der durch die Vorfinanzierung tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Zu den Administrationskosten zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht gegenüber den Netznutzern nach § 2 Nummer 8 des Energiefinanzierungsgesetzes und wird durch ein Umlageverfahren ausgeglichen.

+StromVKG§ 87Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

+StromVKGAnlage 1(zu § 6 Absatz 2)
Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 40 - 41)

1.BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Anlage ist„Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,„Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung.2.Berechnung des Gesamtbedarfs2.1Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring) im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis des jeweils jüngsten Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12 Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigt ist.
Für die erstmalige Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Dezember 2027 übermittelt die Bundesnetzagentur das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring an die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Soweit die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Stellungnahme gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 abgibt, ist diese von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Wenn eine Berücksichtigung nicht möglich ist, ermittelt die Bundesnetzagentur den Gesamtbedarf auf Grundlage des jüngsten Berichts zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943.
Eine erneute Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Versorgungssicherheitsmonitoring, das dem Gesamtbedarf an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Oktober 2029 zugrunde liegt, ist einzuholen, wenn das nachfolgende Versorgungssicherheitsmonitoring gegenüber dem zuvor vorgelegten Versorgungssicherheitsmonitoring methodisch erheblich verändert wird.
2.2Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Zeiträume monatsscharf linear interpoliert.2.3Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide Kapazitäten werden in reduzierter Kapazität ausgedrückt.
Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des Gesamtbedarfs herangezogen wird, gelten die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Berechnungsgrundsätze:
Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der Strombedarf in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der nicht gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit Lastunterdeckung gebildet.
Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer Lastunterdeckung absteigend sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend, also mit der geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann.
Diese Kapazitätsmenge soll im probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell zusätzlich zum Ergebnis des integrierten Investitions- und Einsatzmodells des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings berücksichtigt werden und iterativ angepasst werden, bis das probabilistische Versorgungssicherheitsmodell die Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards anzeigt. Der Zuverlässigkeitsstandard gilt hierbei als erreicht, sobald die erwartete Lastunterdeckung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells bis zu 15 Minuten über oder unter dem Zuverlässigkeitsstandard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. In letzterem Fall ergibt sich die Anpassungskapazität aus der Kapazitätsmenge der Iteration, die dem Zuverlässigkeitsstandard am nächsten kommt und derjenigen Kapazitätsmenge, die gemäß der Methodik zur Ermittlung des Startpunkts noch zur Erreichung des Zuverlässigkeitsstandards notwendig ist.
Ergänzend soll auch für alle weiteren modellierten Gebotszonen, für die eine Verletzung des jeweiligen Zuverlässigkeitsstandards identifiziert wurde, diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der jeweilige Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend erfüllt werden kann. Die so ermittelten Kapazitäten sind bei der iterativen Anpassung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells entsprechend zu berücksichtigen.
2.4Abweichend von Nummer 2.3 kann in der Ausschreibung für Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen.2.5Sofern die Bundesnetzagentur auf den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreift, sind die dort mit veröffentlichten Angaben zum Gesamtbedarf an Kapazitäten heranzuziehen.3.Bestimmung des Ausschreibungsvolumens3.1Um das Ausschreibungsvolumen zu bestimmen, werden von dem nach Nummer 2.3 ermittelten Gesamtbedarf folgende Kapazitäten in reduzierter Leistung abgezogen:
Kapazitäten, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionsgrenzwerte nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten;
Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht teilnahmeberechtigt sind;
bereits in früheren Ausschreibungen bezuschlagte Kapazitäten, deren Verpflichtungszeitraum den relevanten Erbringungszeitraum umfasst; Gebote, die nach § 48 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 bei der Erreichung des Ausschreibungsvolumens unberücksichtigt bleiben, bleiben auch hier unberücksichtigt;
die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung, die nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses Nr. 36/2020 von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 22. Dezember 2020 für die deutsch-luxemburgische Gebotszone bestimmt wird.
Stichtag für die zu ermittelnden Kapazitäten ist der 31. Oktober 2032.3.2Die in Nummer 3.1 genannten Kapazitäten werden für den Erbringungszeitraum anhand des jeweiligen Berichts nach Nummer 2.1 sowie weiterer verfügbarer Daten abgeschätzt. Soweit diese Daten nicht der Bundesnetzagentur, aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Übertragungsnetzbetreibern, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen und zur Bestimmung der Kapazitäten nach Nummer 3.1 notwendig sind, sind die Daten auf Verlangen der Bundesnetzagentur bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur kann hierfür eine angemessene Frist setzen; die angeforderten Informationen sind innerhalb dieser Frist zur übermitteln. Wird der Erbringungszeitraum im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. Sofern und soweit nicht alle notwendigen Daten verfügbar sind, sind die Kapazitäten unter Einbindung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Übertragungsnetzbetreiber und unter Verwendung aktuell verfügbarer Daten für den Erbringungszeitraum von der Bundesnetzagentur abzuschätzen.3.3Das Ausschreibungsvolumen soll um die reduzierte Leistung von Erzeugungskapazitäten reduziert werden, die erwartbar trotz Teilnahmeberechtigung auf eine Teilnahme an der Ausschreibung verzichten. Diese Kapazitäten können anhand des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsberichts, der dort hinterlegten Annahmen und verwendeten Quellen, des Marktstammdatenregisters sowie aus den Ergebnissen der Präqualifikation abgeschätzt werden. Für diesen Zweck stellen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur die notwendigen Daten in aggregierter Form unmittelbar nach der Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 zur Verfügung. Um der Unsicherheit in der Abschätzung Rechnung zu tragen und ein Ausschreibungsvolumen sicherzustellen, das die Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards ermöglicht, können Sicherheitsabschläge im Umfang von bis zu 25 Prozent derjenigen Kapazitäten vorgesehen werden, die durch die Schätzung ermittelt werden.
Die Begrenzung der Ausschreibung des Jahres 2027 auf 75 Prozent des Ausschreibungsvolumens nach § 6 Absatz 4 findet vor der Korrektur der hier beschriebenen teilnahmeberechtigten, aber nicht bietenden Kapazitäten statt.

+StromVKGAnlage 2(zu § 15)
Produktherkunft

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 42 - 43)

EndproduktWichtigste spezifische BauteileBatterienDas Batteriespeichersystem sowie nachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Batteriezellen
Batterie-Managementsysteme
Wechselrichter
Zusätzlich muss von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Batteriesätze
Batteriemodule
Kathoden-Aktivmaterialien
Anoden-Aktivmaterialien
Elektrolyte
Separatoren
Stromabnehmer (einschließlich dünner Kupfer-, Aluminium-, Nickel- und Kohlenstofffolien)
Batterie-Wärmemanagementsysteme
Gaskraftwerk mit GasmotorenNachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasmotoren
Zusätzlich müssen von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasmischanlage/Gasregelstrecke
Zylinderblock
Brennraum
Zündsystem
Rotor/Welle
Kohlenstoffmonoxid-Katalysator, SCR-Katalysator (Selektive katalytische Reduktion) oder Abhitzedampferzeuger
Generator
Transformator
Gaskraftwerk mit Gasturbinen und/oder DampfturbinenNachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasturbinen oder Dampfturbinen
Zusätzlich müssen von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Verdichter
Laufschalen
Leitschaufeln
Brennkammer
Rotor/Welle
Kohlenstoffmonoxid-Katalysator, SCR-Katalysator (Selektive katalytische Reduktion) oder Abhitzedampferzeuger
Generator
Transformator
Offshore-WindenergieanlagenVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gondeln (Baugruppe)
Rotornaben
Haupt-, Azimut- und Blattlager
Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)
Dauermagneten für Windturbinen
Getriebekästen für Windturbinen
Rotorblätter
Türme
Fundamente, Schwimmer
Onshore-WindturbinenVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gondeln (Baugruppe)
Rotornaben
Haupt-, Azimut- und Blattlager
Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)
Dauermagneten für Windturbinen
Getriebekästen für Windturbinen
Rotorblätter
Türme
PumpspeicherungVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Reversible Pumpturbinen und Pumpenläufer
Verteiler mit Leitschaufeln
Photovoltaik-SystemeNachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Photovoltaik-Wechselrichter
Photovoltaik-Zellen oder Äquivalent
Redox-Flow-EnergiespeicherungVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Elektrolyte
Separatoren
Stromabnehmer
Elektrodenplatten
Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power (CSP) plants)Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
CSP-Reflektoren
CSP-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen
CSP-Strahlungsempfänger (Brennpunkt- oder -linie)
WasserturbinensystemeVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Wasserturbinenläufer
Verteiler mit Leitschaufeln

+StromVKGAnlage 3(zu § 23 Absatz 1)
Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 44 - 46)

1.BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Anlage ist
ELUD,t“ die Menge der Ereignisse e für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen es in einem zusammenhängenden Zeitraum zu einer Lastunterdeckung kommt,
Erzeugungi,t,m“ die Erzeugung in Megawattstunden der Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t in der Stunde m des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells,
LUD“ Lastunterdeckung eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres t in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
„Installierte Nettonennleistungi,t“ die installierte Kapazität in Megawatt der Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells,
MLUD,t“ die Menge der Stunden m für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen es zu einer Lastunterdeckung kommt,
NLUD,t“ die Anzahl der Stunden für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen die Last nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
„Reduktionsfaktori,t“ der Faktor in Prozent, der die nominale Leistung von Anlagen einer Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells in reduzierte Leistung umwandelt,
Te“ die Dauer in Stunden des Ereignis e,
T mit den Indizes i und e und dem hochgestellten Kürzel verf “ die verfügbare Erzeugungsdauer in Stunden der energiebegrenzten Technologieklasse i zu
Beginn von Ereignis e unter Berücksichtigung technischer Beschränkungen wie dem Wirkungsgrad und
der Möglichkeit zum Aufladen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ereignissen e,
„tNVi“ die statistisch erwartbare ungeplante und geplante technische Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der Technologieklasse i.
2.Berechnung der Reduktionsfaktoren2.1Berechnungsgrundsätze2.1.1Die Bundesnetzagentur ermittelt die Reduktionsfaktoren auf Basis des Versorgungssicherheitsmonitorings und Szenarios nach Anlage 1 Nummer 2.1, unter Berücksichtigung der Anpassungskapazität nach Anlage 1 Nummer 2.3, sodass der nationale Zuverlässigkeitsstandard eingehalten wird.2.1.2Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Reduktionsfaktoren auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert.2.1.3Abweichend von Nummer 2.1.2 erfolgt die Berechnung der Reduktionsfaktoren für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 für den mit der Ausschreibung adressierten Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren. Der anzuwendende Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Mittelwert aller jährlichen Reduktionsfaktoren des Verpflichtungszeitraums. Für Jahre, die im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert werden, sind die jahresscharfen Reduktionsfaktoren über lineare Interpolation zu ermitteln. Für die Jahre nach dem letzten modellierten Jahr ist der Reduktionsfaktor des letzten modellierten Jahres anzusetzen.2.1.4Die Reduktionsfaktoren für die Technologieklassen „Flexible Lasten“ und „Kleinanlagenpool“ werden nur für Ausschreibungen für Kapazitäten nach § 6 ermittelt.2.2Berechnungsmethodik2.2.1Für jede unter Nummer 3 aufgeführte Technologieklasse ergibt sich der jeweilige Reduktionsfaktor nach der Formel:Reduktionsfaktor mit den Indizes i und t entspricht dem Bruch aus 1 im Zähler und N mit Index LUD im Nenner, multipliziert mit der Summe über alle Ereignisse m aus der Menge M mit Index LUD Komma t des Bruchs aus Erzeugung (mit den Indizes i, t und m) im Zähler und installierter Nettonennleistung (mit den Indizes i und t) im Nenner2.2.2Für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) werden die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.1 nach stundenscharfer Höchsterbringungsdauer differenziert. Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologien mit Höchsterbringungsdauern, die im Bericht nach Nummer 2.1.1 nicht explizit modelliert werden, können auf Basis der nächstgelegenen höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren der gleichen Technologienklasse linear interpoliert werden.
Die höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologieklassen werden für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibung von Kapazitäten im Jahr 2027 so lange ermittelt, bis der Reduktionsfaktor den höchsten Wert erreicht, der nach der Modellierung im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1.1 unter Berücksichtigung technischer Nichtverfügbarkeiten und dem Anlageneinsatz im Modell möglich ist. Für alle weiteren Ausschreibungen von Kapazitäten kann die Bundesnetzagentur die Reduktionsfaktoren bis zu einer Höchsterbringungsdauer ermitteln, wie sie nach der Erfahrung vorheriger Ausschreibungen von den Bietern voraussichtlich benötigt werden.
2.2.3Abweichend von den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 kann für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 sowie für die Ausschreibung von Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 der Reduktionsfaktor für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) nach der folgenden Formel bestimmt werden:Reduktionsfaktor mit den Indizes i und t entspricht dem Produkt aus (1 minus tNV mit dem Index i) und einem Bruch. Im Zähler des Bruchs steht die Summe über alle Ereignisse e aus der Menge E mit dem Index LUD Komma t von T mit dem Index e, multipliziert mit dem Minimum aus 1 und dem Bruch aus T hoch verf (Indizes i, e) durch T mit dem Index e. Im Nenner steht die Summe über dieselben Ereignisse e von T mit dem Index e.2.2.4Sofern die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 Nummer 2.1 den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 nutzt, kann sie abweichend von den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Reduktionsfaktoren nach der Methode nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in der jeweils aktuellsten von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigten Fassung bestimmen.2.2.5Neben den Reduktionsfaktoren veröffentlicht die Bundesnetzagentur für die einzelnen Technologieklassen auch die jeweiligen technischen Verfügbarkeitsfaktoren und, im Fall von energiebegrenzten Technologieklassen, die Zyklenwirkungsgrade nach Anlage 6, die bei der Berechnung des Reduktionsfaktors berücksichtigt wurden.
Der technische Verfügbarkeitsfaktor basiert auf der durchschnittlichen ungeplanten und geplanten Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der jeweiligen Technologieklasse. Sofern die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.3 ermittelt werden, ist die technische Nichtverfügbarkeit aus der Formel in Nummer 2.2.3 maßgeblich. Im Fall der Technologieklassen Wind an Land, Wind auf See und Photovoltaik berücksichtigt der technische Verfügbarkeitsfaktor darüber hinaus auch die begrenzte Verfügbarkeit aufgrund des Dargebots.
Im Fall von Stromspeicheranlagen ist der Zyklenwirkungsgrad definiert als das Produkt aus Lade- und Entladewirkungsgrad, bei regelbaren Lasten ergibt sich der Zyklenwirkungsgrad über die Zeit, in der die regelbare Last zur Verfügung beziehungsweise nicht zur Verfügung steht.
3.TechnologieklassenGas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von WasserstoffGasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von WasserstoffAnlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger BiomasseAnlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem AbfallGeothermieRegelbare LastenKleinanlagenpoolBatterien, sonstige SpeicherPumpspeicherWind an LandWind auf SeePhotovoltaikLaufwasserSpeicherwasser

+StromVKGAnlage 4(zu § 23 Absatz 2)
Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 47 - 48)

TechnologieklasseReduktionsfaktorTechnischer
Verfügbarkeitsfaktor
Zyklenwirkungsgrad
Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff0,850,85Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff0,850,85Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse0,840,84Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall0,990,99Geothermie0,970,97Batterien und sonstige Speicher mit einer Höchsterbringungsdauer von1,000,921 Stunde2 Stunden3 Stunden4 Stunden5 Stunden6 Stunden7 Stunden8 Stunden9 Stunden10 Stunden0,5811 Stunden0,6212 Stunden0,6613 Stunden0,6914 Stunden0,7215 Stunden0,7516 Stunden0,7717 Stunden0,8018 Stunden0,8219 Stunden0,8420 Stunden0,8521 Stunden0,8722 Stunden0,8823 Stunden0,8924 Stunden0,89Pumpspeicher mit einer Höchsterbringungsdauer von0,890,801 Stunde2 Stunden3 Stunden4 Stunden5 Stunden6 Stunden7 Stunden8 Stunden9 Stunden10 Stunden0,5111 Stunden0,5512 Stunden0,5813 Stunden0,6114 Stunden0,6315 Stunden0,6616 Stunden0,6817 Stunden0,7018 Stunden0,7219 Stunden0,7420 Stunden0,7521 Stunden0,7622 Stunden0,7723 Stunden0,7824 Stunden0,79Wind an Land0,040,04Wind auf See0,090,09Photovoltaik0,020,02Laufwasser0,940,94Speicherwasser0,820,82

+StromVKGAnlage 5(zu § 14 Absatz 2)
Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 49)

1.AnrechnungsgrundsatzFür die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt. Anrechenbar sind nur Investitionen, die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes gerichtet sind. Jede Investition ist nur einmal anrechenbar.2.Im Einzelnen:2.1
„einmalige Investitionskosten“: Nur einmalige Investitionskosten sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind wiederkehrende Investitionskosten, laufende Betriebskosten und Wartungs- und Instandhaltungskosten.
2.2
„Zweck ausschließlich“: Die Investitionen müssen eindeutig und ausschließlich auf die physische Bereitstellung von installierter Leistung gerichtet sein. Investitionen sind nicht anrechenbar, wenn mit ihnen andere Zwecke verfolgt werden oder verbunden sind als die Schaffung von Kapazität.
2.3
„Bereitstellung installierter Leistung“: Investitionen müssen installierte Leistung dem Stromnetz zur Verfügung stellen. Dies kann ausschließlich auf folgende Arten erfolgen:
2.3.1Investitionskosten zur Neuerrichtung einer Anlage. Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten gelten die Standortkriterien nach § 12 Absatz 3.2.3.2Investitionskosten zur Erweiterung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.
Referenzpunkt für die Erweiterung ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Bestandskapazität der Anlage zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Hierunter sind nur Investitionskosten in die Erweiterung der bestehenden installierten Leistung anrechenbar, nicht hingegen Investitionskosten in die Bestandskapazität.
2.3.3Investitionskosten für eine wesentliche Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer der Anlage (Modernisierungen), wobei die Anlage zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 5 bereits vollständig abgeschrieben sein muss. Anlagen gelten 25 Jahre nach Inbetriebnahme als vollständig abgeschrieben. Diese Investitionskosten sind ausschließlich im Rahmen der Ausschreibungen für Kapazitäten anrechenbar.2.3.4Investitionskosten, die sowohl nach Nummer 2.3.2 zu einer Erweiterung der installierten Leistung als auch nach Nummer 2.3.3 zu einer wesentlichen Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer einer Anlage führen, sind beide anrechenbar bei den Ausschreibungen für Kapazitäten.2.4
„zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung“: Nur Investitionen im Umfang der gebotenen nominalen Leistung sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind Investitionen in die Schaffung von zusätzlicher installierter Leistung, die über die gebotene nominale Leistung hinausgeht. Zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung sind auch Investitionskosten anrechenbar zur Herstellung der Kompatibilität der Anlage mit den technischen Anforderungen an die Anlage nach Abschnitt 3, die ohne diese Investitionen nicht erfüllt wären. Unter technische Anforderungen fallen die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16, die Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff nach § 17 sowie die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 9.
2.5
„physische oder technische Bereitstellung“: Nur Investitionen in die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung sind anrechenbar, also Herstellungs- und Anschaffungskosten. Hierzu zählen sämtliche Anlagenkomponenten, die für die Bereitstellung von installierter Leistung erforderlich sind, sowie die entsprechenden Baukosten.
3.Spezifizierung für regelbare LastenBei regelbaren Lasten sind nur einmalige Investitionskosten anrechenbar, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs der Anlage liegt. Hierbei ist erforderlich, dass die Anlage durch die Investitionen gegenüber kontrafaktischen und nicht-flexibilisierten Anlagen in die Lage versetzt wird, ihren Wirkleistungsbezug zu reduzieren und dadurch zusätzliche installierte Leistung bereitzustellen. Nicht anrechenbar sind Investitionen, die nicht unmittelbar der Steuerbarkeit beziehungsweise Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen.4.Spezifizierung für AnlagenpoolsDie vorbenannten Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein.

+StromVKGAnlage 6(zu § 65)
Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 50 - 53)

1.BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Anlage ist:
i“ ein Laufindex, der ein Gebot beschreibt,
APein Laufindex über alle Abrechnungsperioden innerhalb des Verpflichtungsjahres,
VIi,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für ein Gebot i in Abrechnungsperiode AP,
VIP,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für einen Anlagenpool P in Abrechnungsperiode AP,
IP“ die Menge aller Anlagen in Anlagenpool P; für ein Gebot, das sich auf einen Anlagenpool bezieht, gilt: Für Einzelanlagen im Anlagenpool mit jeweils einer installierten Leistung von gleich oder mehr als 1 Megawatt werden die Berechnungen zunächst so durchgeführt, als handele es sich bei den Einzelanlagen um einzelne Gebote i; ein Kleinanlagenpool gilt als eine Einzelanlage,
HPV“ eine Hochpreisviertelstunde,
HPV-Sequenz“ ein zusammenhängender Zeitraum aufeinanderfolgender HPV; eine HPV-Sequenz beginnt jeweils mit der ersten HPV, die auf eine Viertelstunde, die keine HPV ist, folgt, und endet mit der letzten HPV, bevor wieder eine Viertelstunde auftritt, die keine HPV ist, wobei jedoch HPV-Sequenzen, die über die Grenze zweier Abrechnungsperioden hinausgehen, in zwei separate HPV-Sequenzen an der Grenze der Abrechnungsperioden aufgeteilt werden,
j“ ein Laufindex über alle HPV-Sequenzen innerhalb eines Verpflichtungsjahres,
HPVj“ die j-te HPV-Sequenz innerhalb des Verpflichtungsjahres,
hHPV,j“ die Dauer von HPVj in Stunden,
JAP“ eine Menge, die alle Laufindizes j derjenigen HPV-Sequenzen enthält, die innerhalb einer Abrechnungsperiode AP liegen,
v“ ein Laufindex über alle HPV innerhalb einer HPV-Sequenz,
vj“ die Anzahl der HPV innerhalb von HPVj,
δk(i)der technische Verfügbarkeitsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den technischen Verfügbarkeitsfaktor die Werte in Anlage 4,
δpder rechnerisch ermittelte technische Verfügbarkeitsfaktor für den Anlagenpool P; er errechnet sich als Mittelwert aus den einzelnen technischen Verfügbarkeitsfaktoren „δk(i)der Einzelanlagen, die Teil des Pools sind, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung, wie sie auch zur Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzt werden,
ηk(i)“ der Zyklenwirkungsgrad („Round trip efficiency“) für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den Zyklenwirkungsgrad die Werte in Anlage 4,
Für die Parameter technischer Verfügbarkeitsfaktor δk(i) und Zyklenwirkungsgrad ηk(i) gilt gleichermaßen: Maßgeblich ist der Parameterwert, der für die Technologieklasse k in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot i bezuschlagt wurde. Für Zuschläge in den Ausschreibungen nach § 6 sind diejenigen Parameterwerte anzulegen, die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsbestimmung nach § 6 Absatz 2 und der Bestimmung der Reduktionsfaktoren nach § 23 Absatz 1 angelegt wurden. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die nicht auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert maßgeblich, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert für jede einzelne Anlage des Anlagenpools gesondert zu bestimmen. Maßgeblich ist jeweils der Parameterwert der Technologieklasse, zu der die Einzelanlage gehört, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor des Anlagenpools. Ein Kleinanlagenpool gilt als Einzelanlage. Für ihn betragen beide Parameterwerte 1. Anzulegen ist diejenige Technologieklasse k, zu der die gebotsgegenständliche Anlage nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4 gehört, je nachdem, welche zutreffend ist.
RFk(i)“ der Reduktionsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4, je nachdem, welche zutreffend ist; maßgeblich ist der Reduktionsfaktor, der für die Technologieklasse in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot den Zuschlag erhalten hat; im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen ist der nach § 59 Absatz 2 ermittelte Reduktionsfaktor anzulegen; für gebotsgegenständliche Anlagen von Indikativgeboten ist RFk(i) derjenige Reduktionsfaktor, der für den Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 verwendet wird,
hHöED,i“ für Gebote, die sich auf Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen beziehen, die angegebene Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden; für Gebote, die sich auf Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beziehen, entspricht hHöED,i der Anzahl an Stunden der gesamten Abrechnungsperiode,
Lk(i),j“ der angenommene Ladezustand der Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, am Anfang von HPVj als relativer Faktor bezogen auf die Energiemenge, die sich aus der Multiplikation der reduzierten Leistung „rMWTeilnahme,i“ mit der Höchsterbringungsdauer hHöED,i dividiert durch den Reduktionsfaktor RFk(i) ergibt; für Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beträgt dieser Wert 1,
Wsoll,i,AP“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während der Abrechnungsperiode AP,
„Werbracht,i,AP“ die dem Gebot i zugewiesene erbrachte elektrische Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage während der Abrechnungsperiode AP,
Wsoll,i,j“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während einer HPV-Sequenz j innerhalb der Abrechnungsperiode,
rMWTeilnahme,i“ die reduzierte Leistung von Gebot i; die reduzierte Leistung von einem Gebot für einen Anlagenpool ist die nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzte reduzierte Leistung; für Indikativgebote nach § 71 wird die reduzierte Leistung auf die für das Verpflichtungsjahr nachgewiesene reduzierte Leistung herabgesetzt, sofern die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung kleiner ist als die reduzierte Leistung des Indikativgebots; für Indikativgebote beträgt die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 für HPVj, deren Beginn vor dem für das Verpflichtungsjahr maßgeblichen Messzeitraum nach § 69 Absatz 1 liegt,
Rj,j-1“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 und dem Beginn der HPV-Sequenz j (letzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der letzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt,
Rj-1,j-2“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorvorhergehenden HPV-Sequenz j-2 und der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 (vorletzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der vorletzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt.
2.Zeitlicher AnwendungsbereichDer Verfügbarkeitsindikator wird pro Abrechnungsperiode berechnet.3.Berechnung3.1Verfügbarkeitsindikator
Besteht ein Gebot i aus einer einzelnen Anlage, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator für eine Abrechnungsperiode aus dem Verhältnis zwischen der dem Gebot zugewiesenen erbrachten Energiemenge und der für das Gebot zu erbringenden Sollenergiemenge:
VI mit den Indizes i und AP entspricht dem Bruch aus W erbracht (mit den Indizes i und AP) im Zähler und W soll (mit den Indizes i und AP) im Nenner.
Dabei kann VIi,AP keine Werte unterhalb von 0 und oberhalb von 1/δk(i) annehmen. Abweichend hierfür gilt für Einzelanlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, dass VIi,AP auch Werte oberhalb von 1/δk(i) annehmen kann.
Bezieht sich ein Gebot i auf einen Anlagenpool nach § 20, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als der mit der reduzierten Leistung der einzelnen Anlagen gewichtete Mittelwert der Verfügbarkeitsindikatoren aller Anlagen aus der Menge Ip:
VI mit den Indizes P und AP entspricht einem gewichteten Mittelwert: im Zähler die Summe über alle Bausteine i aus der Menge I Unterstrich P des Produkts aus VI (Indizes i, AP) und rMW Teilnahme (Index i); im Nenner die Summe über dieselben Bausteine i von rMW (Indizes Teilnahme, i).
Dabei kann VIP,AP keine Werte oberhalb von 1/δP annehmen.
Die dem Gebot zugewiesene erbrachte Energiemenge und die für das Gebot zu erbringende Sollenergiemenge für eine Abrechnungsperiode ergeben sich, indem jeweils alle dem Gebot zugewiesenen erbrachten und Sollenergiemengen der HPV-Sequenzen innerhalb der Abrechnungsperiode aufaddiert werden:
W erbracht mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W erbracht mit den Indizes i und j.
W soll mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W soll mit den Indizes i und j.
3.2.1Erbrachte Energiemenge
Die dem Gebot i zugewiesene erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz (Werbracht,i,j) ergibt sich aus der erbrachten Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der für das Gebot i zu erbringenden Sollenergiemenge in der Abrechnungsperiode AP (Wsoll,i,AP) und der Summe über die für die Abrechnungsperiode zu erbringenden Sollenergiemengen aller Gebote, die derselben Anlage zugeordnet sind wie das Gebot i, wobei der Wert für die erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz keine negativen Werte annehmen kann.
Die erbrachte Energiemenge ergibt sich
für Erzeugungsanlagen aus der gemessenen Nettoenergiemenge,
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools aus der gemessenen Nettoenergiemenge abzüglich des Referenzwerts nach Nummer 4.
Für die gemessene Nettoenergiemenge pro HPV werden die Einspeisungen positiv und Entnahmen negativ gezählt.
Die erbrachte Energiemenge der für Gebot i gebotsgegenständlichen Anlage ergibt sich als die Summe aller erbrachten Energiemengen pro HPV von der ersten HPV der HPV-Sequenz bis zur N-ten HPV, wobei das N herangezogen wird, bei dem die Summe der erbrachten Energiemengen pro HPV maximal ist.
3.2.2Sonderfälle für die gemessene Energiemenge
Während einer HPV entspricht die gemessene Nettoenergiemenge der Anlage i
im Fall der Bereitstellung von negativer Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich dem Absolutbetrag der abgerufenen negativen Regelenergie,
im Fall der Bereitstellung von positiver Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich der bereitgestellten Regelleistung multipliziert mit einer Viertelstunde und abzüglich der abgerufenen positiven Regelenergie,
im Fall von durch die Netzbetreiber veranlassten netz- und systembedingten Maßnahmen sowie im Fall von regulatorisch vorgeschriebenen Schwarzstart- und Betriebsversuchen zur Überprüfung der Schwarzstartfähigkeit nach Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 und relevanten nationalen Vorgaben, die die Fahrweise der Anlagen beeinflussen, einer Nettoenergiemenge in Höhe der Summe der reduzierten Leistung geteilt durch RFk(i) über alle Gebote, die dieser Anlage zugeordnet sind, multipliziert mit einer Viertelstunde. Die hiernach berücksichtigten Maßnahmen sind auf der Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen.
3.3Sollenergiemenge
Die für das Gebot i zu erbringende Sollenergiemenge in HPVj wird nach der folgenden Formel berechnet:
W soll mit den Indizes i und j entspricht dem Produkt aus drei Faktoren: rMW Teilnahme (Index i) durch RF (Index k(i)); delta (Index k(i)); und dem Minimum aus L (Indizes k(i), j) mal h HöED (Index i) einerseits und h HPV (Index j) andererseits.
Der Ladezustand am Anfang einer HPV-Sequenz berechnet sich nach folgender Formel:
L mit den Indizes k(i) und j ist das Ergebnis einer mehrfach verschachtelten Minimum-Maximum-Berechnung mit vier Termen: Zunächst wird ein innerer Bruch gebildet: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j minus 1 und j minus 2, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Von diesem Bruch und der Zahl 1 wird das Minimum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis A. Von A wird ein zweiter Bruch abgezogen: h HPV mit dem Index j minus 1, geteilt durch h HöED mit dem Index i. Von dieser Differenz und der Zahl 0 wird das Maximum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis B. Zu B wird ein dritter Bruch addiert: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j und j minus 1, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Das Gesamtergebnis L mit den Indizes k(i) und j ist schließlich das Minimum aus dieser Summe und der Zahl 1.
Für den Fall j = 1 werden beide Regenerationszeiten Rj,j-1 und Rj-1,j-2 auf 8 760 festgelegt.
Für den Fall j = 1 gilt: hHPV,j-1 = 0.
Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden nicht für die Berechnung der Regenerationszeiten berücksichtigt werden, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels die Preisschwelle um einen in der Methode festzulegenden Betrag übersteigt, mindestens jedoch 100 Euro pro Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
4.Referenzwert für regelbare Lasten und KleinanlagenpoolsFür jede HPV oder jedes Bilanzkreisabrechnungsintervall, das zu einem Messzeitraum nach § 72 gehört, berechnet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber einen Referenzwert je regelbarer Last oder Kleinanlagenpool. Die Berechnung erfolgt anhand der nach § 72 von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Methode.
Der Referenzwert kann höchstens den Wert 0 betragen.
Liegen in der Berechnung der erbrachten Energiemenge nach Nummer 3.2 beziehungsweise der erbrachten Leistung nach § 70 Absatz 2 der Uhrzeit entsprechende Bilanzkreisabrechnungsintervalle ohne Lastwerte vor, werden diese in der Berechnung als Messwerte mit dem Wert 0 bewertet.
5.Aufteilung der im Funktionsnachweis erbrachten Leistung bei mehreren Kapazitätsverpflichtungen pro Anlage5.1Ist die im Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 erbrachte Leistung kleiner oder gleich der Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 70 Absatz 1 über alle bezuschlagten Gebote, wird jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Anteil der reduzierten Leistung des Gebots an der Summe der reduzierten Leistung aller Gebote entspricht. Indikativgeboten wird keine gemessene erbrachte Leistung zugeordnet.5.2Übersteigt die erbrachte Leistung die Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 72 über alle bezuschlagten Gebote, wird
1.
jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem maßgeblichen Reduktionsfaktor des jeweiligen Gebots entspricht, und
2.
der darüber hinausgehende Anteil der erbrachten Leistung den Indikativgeboten zugeordnet. Die Aufteilung auf die Indikativgebote erfolgt im Verhältnis der reduzierten Leistung der Indikativgebote zur Summe der reduzierten Leistung aller Indikativgebote.

+StromVKGAnlage 7(zu den §§ 66 und 81)
Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 54)

1.BegriffsbestimmungenIm Sinn dieser Anlage ist:
i ein Laufindex über alle bezuschlagten Gebote i,
u ein Laufindex über alle zum Gebot i zugehörigen Anlagen. Die Anlagen eines Kleinanlagenpools gelten zu diesem Zweck als eine Anlage,
WGel der Wirkungsgrad (WG) elektrisch (el) einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 37 Prozent (entspricht 0,37 MWhel/MWhth),
PErdgas, t-1 der für den Erfüllungstag t-1 am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Spotmarktpreis für Erdgas in Euro/MWhth, bezogen auf den oberen Heizwert,
F0,903 der Faktor in Höhe von 0,903 mit dem der Erdgaspreis auf den unteren Heizwert umgerechnet wird,
EFErdgas der spezifische Kohlenstoffdioxidemissionsfaktor für Erdgas bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 201,6 g CO2/kWh,
TPCO2,t-1 der am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Kohlenstoffdioxid-Preis für 1 Tonne Kohlenstoffdioxid in EUR/tCO2,
ÜK ein pauschaler Fixbetrag in Höhe von 50 EUR/MWhel für übrige Kosten (ÜK) wie Startkosten, Netzentgelte für den Brennstoffbezug und andere variable Betriebskosten,
ein Index über alle Viertelstunden des Erfüllungstags t,
Aktivierungspreist die täglich ermittelte Preisschwelle für den Erfüllungstag t, die maßgeblich für die Einstufung einer Viertelstunde als Hochpreisviertelstunde nach § 66 Absatz 2 und § 81 ist,
Ausübungspreisv,u eine für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ermittelte Preisschwelle für den Preisspitzenausgleich nach § 81,
dynNEv,u das für die Viertelstunde v des Erfüllungstags t von einem fiktiven Kraftwerk mit gleichem Inbetriebnahmedatum und gleichem Netzanschlusspunkt wie die Anlage u für Stromeinspeisung erhobene arbeitsbezogene Netzentgelt in Euro je Megawattstunde (dynamisches Netzentgelt). Für Kleinanlagenpools beträgt der Wert für dynNEv,u 0.
2.Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für jeden Erfüllungstag t aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde nachgebildet.
Aktivierungspreis mit dem Index t entspricht der Summe aus drei Termen: erstens einem Bruchterm mit eins durch WG el mal der Summe aus dem Bruch P Erdgas geteilt durch F_0,903 und EF Erdgas mal TP CO2. Zweitens ÜK. Drittens 150 €/MWh.
3.Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein Ausübungspreis berechnet, der arbeitsbezogene Netzentgelte dynNEv,u für die Einspeisung von Strom berücksichtigt.
Ausübungspreis mit den Indizes v und u entspricht derselben Struktur wie der Aktivierungspreis, jedoch mit dynNE (Indizes v, u) statt des festen 150 €/MWh-Betrags.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/verfglasausbv_2026/last_stand.txt b/laws/verfglasausbv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..e781305e5 --- /dev/null +++ b/laws/verfglasausbv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/verfglasausbv_2026/verfglasausbv_2026_2026-08-16_4045053f.xml b/laws/verfglasausbv_2026/verfglasausbv_2026_2026-08-16_4045053f.xml new file mode 100644 index 000000000..fe02a00a8 --- /dev/null +++ b/laws/verfglasausbv_2026/verfglasausbv_2026_2026-08-16_4045053f.xml @@ -0,0 +1,53 @@ + +VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV2025-12-16BGBl. I2025, Nr. 336Verfahrensmechaniker-Glastechnik-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin GlastechnikDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.12.2025 I Nr. 336 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft getreten.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung +VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Verfahrensmechanikers Glastechnik und der Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,
2.
Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,
3.
Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,
4.
Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,
5.
Bereitstellen von Betriebsmitteln,
6.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,
7.
Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,
8.
Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,
9.
Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,
10.
Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,
11.
Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12.
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
13.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie
14.
Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
5.
Anwenden von Qualitätsmanagement.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Flachglas und
2.
Hohlglas.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung +VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 6Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 7Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Glaserzeugung“ und
2.
„Mechanische Grundlagen“.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 9Prüfungsbereich „Glaserzeugung“

(1) Im Prüfungsbereich „Glaserzeugung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
2.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
3.
Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen,
4.
Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben,
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie
6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 10Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,
2.
Arbeitsschritte zu planen,
3.
Arbeitsplätze einzurichten,
4.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
5.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
6.
Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden,
7.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon entfallen höchstens 10 Minuten auf das situative Fachgespräch.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,
2.
Arbeitsschritte zu planen,
3.
Arbeitsplätze einzurichten,
4.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
5.
pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen,
6.
pneumatische Steuerungen aufzubauen,
7.
pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
8.
Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
9.
Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 11Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellung von Glaserzeugnissen“,
2.
„Betrieb von Produktionsanlagen“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 13Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren,
2.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
3.
den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
4.
Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
5.
Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
6.
Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 14Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
2.
Produktionsanlagen einzurichten,
3.
Produktionsanlagen zu überwachen,
4.
Abweichungen in der Funktion der Produktionsanlagen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
5.
die Qualität der Glaserzeugnisse sicherzustellen,
6.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
7.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, denen folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen sind:
1.
der einen Arbeitsprobe: Umrüsten, Einrichten und Inbetriebnahme einer Anlage zur Herstellung eines Glaserzeugnisses sowie
2.
der anderen Arbeitsprobe: Sichern der Produktqualität im Rahmen einer Produktspezifikation.
Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt für beide Arbeitsproben insgesamt 180 Minuten, davon entfallen höchstens 20 Minuten insgesamt auf die beiden situativen Fachgespräche.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
2.
elektropneumatische Steuerungen aufzubauen,
3.
elektropneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
4.
Abweichungen in der Funktion der elektropneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
5.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit soll eine Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 80 Prozent, dabei sind die Bewertungen der Arbeitsproben zu gleichen Teilen zu gewichten, und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 20 Prozent.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Glaserzeugung“mit 10 Prozent,
2.
„Mechanische Grundlagen“mit 20 Prozent,
3.
„Herstellung von Glaserzeugnissen“mit 30 Prozent,
4.
„Betrieb von Produktionsanlagen“mit 30 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbV§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Herstellung von Glaserzeugnissen“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

+VerfGlasAusbV 2026VerfGlasAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 336, S. 7 - 14)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12341Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge prüfen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen und optimieren
c)
erforderliche Werkzeuge auswählen
d)
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten
e)
Arbeitsplätze einrichten
6
f)
Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren
g)
Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten
8
2Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten; deutsche sowie englische Fachausdrücke anwenden
b)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
c)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
d)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und umsetzen
e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
f)
Arbeitsabläufe dokumentieren
g)
digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen
h)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Organisationseinheiten sicherstellen
i)
digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im betrieblichen Alltag selbstständig nutzen
10
3Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgegebenen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage transportieren
b)
Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen
c)
Schmelzprozess überwachen
4
d)
Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungsverfahren herstellen
e)
Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und den Ablauf sicherstellen
f)
Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten anwenden
10
4Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten
b)
Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen
c)
Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen
4
d)
Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
4
5Bereitstellen von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und auffüllen
b)
Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf die benötigten Anforderungen durchführen und Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen
c)
Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren
d)
Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen einhalten und überwachen
4
6Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
b)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
c)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
d)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
4
e)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
f)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
6
7Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess in der Metallbearbeitung vorbereiten
b)
Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden und Sägen
c)
Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen
d)
Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
e)
lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben herstellen und sichern
8
8Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen sowie Komponenten installieren und prüfen
4
9Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Baugruppen und Komponenten nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
b)
Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
c)
Baugruppen und Komponenten unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
6
10Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
b)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
c)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
d)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
e)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln und entsorgen
f)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
12
g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
h)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
i)
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen-den Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
6
11Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
b)
fluidische, insbesondere pneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
c)
digitale und analoge Messwerte erfassen und protokollieren
d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
4
e)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor-schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
g)
Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen
h)
Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter nach Vorgaben anpassen
4
12Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende Verfahren einrichten und einstellen
b)
Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und Verpackung einrichten und einstellen
c)
die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
8
d)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen
e)
Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch Prüfung, insbesondere der Montage von Komponenten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
f)
Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen sowie Programme und Parameter anpassen
g)
mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
h)
Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
12
13Bedienen, Steuern und Regeln von Produktions-anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Produktionsanlagen und Produktionsablauf, insbesondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, überwachen
b)
digitale und analoge Kommunikation zwischen Be-triebsteilen sicherstellen
4
c)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen, beheben und dokumentieren
d)
Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb nehmen
e)
Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von Spezifikationen anpassen
f)
im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen
g)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
16
14Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen am Produkt während und nach der Produktion durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
b)
Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren
c)
Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen
d)
Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungsbedingungen analysieren, um Ursachen von Glasfehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
6

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren


während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
12345Anwenden von Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen und Spezifikationen auswählen und anwenden
b)
Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen
c)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde Verfahren anwenden
d)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
4
e)
Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten
f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions-prozess zuordnen
2

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/verpackdg/last_stand.txt b/laws/verpackdg/last_stand.txt new file mode 100644 index 000000000..c087a86af --- /dev/null +++ b/laws/verpackdg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +bddb934a488d416e7b6ffa9fd3b4ab86 \ No newline at end of file diff --git a/laws/verpackdg/verpackdg_2026-08-16_85c03125.xml b/laws/verpackdg/verpackdg_2026-08-16_85c03125.xml new file mode 100644 index 000000000..b6d64eaa8 --- /dev/null +++ b/laws/verpackdg/verpackdg_2026-08-16_85c03125.xml @@ -0,0 +1,88 @@ + +VerpackDGVerpackDG2026-07-13BGBl. I2026, Nr. 207Verpackungsrecht-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend VerpackungenHinweisÄnderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetDieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43; L, 2024/90243 vom 17.4.2024, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1892 vom 10. September 2025 (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025) geändert worden ist,
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1; L, 2025/90573, 4.7.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist.


(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2025/40 (CELEX Nr: 32025L0040)
Umsetzung der
EGRL 98/2008 (CELEX Nr: 32008L0098)
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.7.2026 I Nr. 207 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Abs. 7 dieses G am 12.8.2026 in Kraft.

+VerpackDGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen
Teil 2Bewirtschaftung von Verpackungen und VerpackungsabfällenKapitel 1Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet§ 4Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials§ 5Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung§ 6Registrierung; zuständige Behörde§ 7Systembeteiligungspflicht§ 8Branchenlösungen§ 9Datenmeldungen§ 10Vollständigkeitserklärungen§ 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Kapitel 2Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen<BR/>im Bundesgebiet§ 12Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen§ 13Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen§ 14Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten§ 15Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten§ 16Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten§ 17Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen§ 18Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
Kapitel 3Zulassung§ 19Zulassung von Herstellern§ 20Zulassung von Systemen§ 21Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme§ 22Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung§ 23Widerruf der Zulassung
Kapitel 4Pflichten der Systeme§ 24Gemeinsame Stelle der Systeme§ 25Meldepflichten der Systeme§ 26Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten§ 26aVorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen§ 27Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern§ 28Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung§ 29Rahmenvorgabe§ 30Berechnung der Entgelte§ 31Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen§ 32Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer§ 33Durchführung des Ausschreibungsverfahrens§ 34Zuschlagserteilung; Vertragsschluss§ 35Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren§ 36Elektronische Ausschreibungsplattform§ 37Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Kapitel 6Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen§ 38Getrennte Sammlung§ 39Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung§ 40Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information§ 41Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung§ 42Anforderungen an die Verwertung§ 43Mengenstromnachweis
Kapitel 7Getränkeverpackungen§ 44Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen§ 45Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff§ 46Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen§ 47Hinweispflichten
Kapitel 8Zentrale Stelle Verpackungsregister§ 48Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung§ 49Organisation§ 50Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen§ 51Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen§ 52Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum§ 53Gemeinkosten§ 54Aufgaben§ 55Automatisierung§ 56Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern§ 57Aufsicht und Finanzkontrolle§ 58Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Kapitel 9Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen§ 59Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen§ 60Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher§ 61Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten
Teil 3Konformitätsbewertung§ 62Sprache der EU-Konformitätserklärungen§ 63Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung§ 64Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 65Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
Teil 4Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften§ 66Bußgeldvorschriften§ 67Einziehung§ 68Übergangsvorschriften
Anlage 1Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5Anlage 2Kennzeichnung von Verpackungen
+VerpackDG010Teil 1Allgemeine Vorschriften +VerpackDG§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.

+VerpackDG§ 2Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.

(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz anzuwenden.

+VerpackDG§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.

(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.

(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40.

(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.

(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.

(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.

(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.

(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv erfüllt.

(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.

(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.

(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt.

(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.

(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.

(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und

1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
3.
seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.

(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.

(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

1.
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2.
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3.
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

+VerpackDG020Teil 2Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen +VerpackDG020010Kapitel 1Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet +VerpackDG§ 4Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

+VerpackDG§ 5Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.

(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.

(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.

(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.

(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.

+VerpackDG§ 6Registrierung; zuständige Behörde

(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;
2.
im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3.
Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;
6.
Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
7.
Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.

(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.

(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

+VerpackDG§ 7Systembeteiligungspflicht

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.

(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.

(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.

(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.

(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.

+VerpackDG§ 8Branchenlösungen

(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.

(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.

(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

1.
bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
2.
über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
3.
die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.

(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.

(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich

1.
die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
2.
schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.

+VerpackDG§ 9Datenmeldungen

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.
Registrierungsnummer;
2.
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4.
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

+VerpackDG§ 10Vollständigkeitserklärungen

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,
5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen,
6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:

1.
Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,
3.
Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

+VerpackDG§ 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

+VerpackDG020020Kapitel 2Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im Bundesgebiet +VerpackDG§ 12Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen

(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.

(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.

(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.

+VerpackDG§ 13Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen

(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.

(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.

(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.

(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.

+VerpackDG§ 14Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,

1.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2.
die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
3.
für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4.
deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
5.
in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
6.
bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.

+VerpackDG§ 15Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten

(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.

(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

+VerpackDG§ 16Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

+VerpackDG§ 17Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,

1.
bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
2.
bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden,
3.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und
4.
deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.

+VerpackDG§ 18Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:

1.
Angaben zu den Messwerten,
2.
eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
3.
Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
4.
eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

+VerpackDG020030Kapitel 3Zulassung +VerpackDG§ 19Zulassung von Herstellern

(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er

1.
Verpackungen,
a)
die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,
b)
die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder
c)
die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,
2.
über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,
3.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat,
4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat,
5.
sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden und
6.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.

(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

+VerpackDG§ 20Zulassung von Systemen

(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System

1.
im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3.
über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
4.
finanziell leistungsfähig ist,
5.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
6.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
7.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.

(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.

(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

+VerpackDG§ 21Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme

(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.

(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:

1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Belastungen des Betriebsvermögens und
5.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.

+VerpackDG§ 22Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung

1.
eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,
2.
in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,
3.
die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
5.
eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6.
die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.

(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.

+VerpackDG§ 23Widerruf der Zulassung

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat, oder wenn er seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.

(2) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.

(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben.

+VerpackDG020040Kapitel 4Pflichten der Systeme +VerpackDG§ 24Gemeinsame Stelle der Systeme

(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.

(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.
Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
2.
Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
3.
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4.
Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;
5.
Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
6.
Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7.
wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.

(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.

+VerpackDG§ 25Meldepflichten der Systeme

(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden:

1.
bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung) und
2.
bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.

(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.

(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Benennung des Systemprüfers.

(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen. § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.

+VerpackDG§ 26Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten

(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:

1.
die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können und
2.
die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen.

(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.

+VerpackDG§ 26aVorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:

1.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich
a)
einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard anzuwenden,
b)
Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist,
2.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,
3.
einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben.

(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:

1.
Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,
2.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,
3.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.

+VerpackDG020050Kapitel 5Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen +VerpackDG§ 27Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.

(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.

+VerpackDG§ 28Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 42 und die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitsammeln.

(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen für die Sammlung von Abfällen aus Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner des entsprechenden Sammelgebietes verlangen.

+VerpackDG§ 29Rahmenvorgabe

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf umfassen:

1.
die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
2.
die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3.
die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen.

(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.

(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.

+VerpackDG§ 30Berechnung der Entgelte

(1) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.

(3) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

+VerpackDG§ 31Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen

(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.

(2) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung anzuwenden.

+VerpackDG§ 32Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer

(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben.

(2) Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.

(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach § 35 festgestellt worden ist.

(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

+VerpackDG§ 33Durchführung des Ausschreibungsverfahrens

(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.

(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.

(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.

+VerpackDG§ 34Zuschlagserteilung; Vertragsschluss

(1) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden.

(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen.

(3) Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln.

(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.

(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer.

(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

+VerpackDG§ 35Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren

(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche und begründete Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen.

(3) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts nach den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

+VerpackDG§ 36Elektronische Ausschreibungsplattform

(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.

(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.

(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.

+VerpackDG§ 37Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung

Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeverordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend.

+VerpackDG020060Kapitel 6Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen +VerpackDG§ 38Getrennte Sammlung

Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben unberührt. Davon ausgenommen sind Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40.

+VerpackDG§ 39Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:

1.
Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
2.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
3.
Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
4.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
5.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
6.
wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich elektronisch zu übermitteln.

(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommene Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.

+VerpackDG§ 40Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information

(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.

(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.

(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:

1.
über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
2.
über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.

(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:

1.
ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2.
die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
3.
das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

+VerpackDG§ 41Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen.

(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind von diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen.

(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier, Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.

(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.

+VerpackDG§ 42Anforderungen an die Verwertung

(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:

1.
90 Masseprozent bei Glas,
2.
90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
3.
90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4.
90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
5.
80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
6.
70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
7.
75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.

(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen

(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich die Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.

(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

+VerpackDG§ 43Mengenstromnachweis

(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren. Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.

(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.

+VerpackDG020070Kapitel 7Getränkeverpackungen +VerpackDG§ 44Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen

Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt.

+VerpackDG§ 45Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.

(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.

(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er die Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

+VerpackDG§ 46Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.

(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

1.
Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer abgegeben zu werden;
2.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4.
Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5.
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6.
Folien-Standbodenbeutel;
7.
Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a)
Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b)
Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
c)
weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d)
Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
e)
sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f)
Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g)
sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
h)
Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
i)
Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
k)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.

(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.

+VerpackDG§ 47Hinweispflichten

(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.

(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.

+VerpackDG020080Kapitel 8Zentrale Stelle Verpackungsregister +VerpackDG§ 48Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu errichten.

(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister

1.
die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
2.
die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
3.
im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
4.
sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
5.
sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.

+VerpackDG§ 49Organisation

(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind

1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand,
3.
der Verwaltungsrat und
4.
der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus:

1.
acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
zwei Vertretern der Länder,
4.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
6.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:

1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
4.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
5.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
6.
zwei Vertretern der Länder,
7.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
8.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
9.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
10.
einem Vertreter der Systeme,
11.
einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
12.
zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:

1.
drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3.
zwei Vertretern der Systeme und
4.
zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.

+VerpackDG§ 50Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen

(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken.

(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.

(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen.

(5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben. Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.

+VerpackDG§ 51Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.

(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.

(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen. Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für

1.
notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
2.
Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
3.
den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.

(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes.

+VerpackDG§ 52Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.

(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.

+VerpackDG§ 53Gemeinkosten

(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können.

(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.

(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat. Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken.

(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen.

(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen.

+VerpackDG§ 54Aufgaben

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister

1.
nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
2.
kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
3.
prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
4.
ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40,
5.
prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
6.
kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
7.
prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
8.
kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
9.
veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
10.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
11.
kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen,
12.
informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2,
13.
verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
14.
kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
15.
widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
16.
prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
17.
prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
18.
benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
19.
prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
20.
kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
21.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
22.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
23.
berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
24.
berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
25.
berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
26.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
27.
kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen,
28.
nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
29.
kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
30.
entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
31.
kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
32.
prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
33.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
34.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
35.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46,
36.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
37.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet,
38.
überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen,
39.
ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
40.
soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen,
41.
gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
42.
informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
43.
übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
44.
übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,
45.
stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
46.
verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
47.
ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister

1.
errichtet und betreibt die elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die für die Registrierung nach § 6 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind,
2.
stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen nach § 36 Absatz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
3.
schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
4.
kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
5.
kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen und Bürgschaften oder andere Sicherungsrechte einholen,
6.
erstattet dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 entstandenen Kosten,
7.
führt mindestens zweimal jährlich eine Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
8.
kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in angemessenem Umfang austauschen und
9.
informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 33 bis 36.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach § 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den §§ 50 und 51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Verträge nach § 51 Absatz 6 Satz 1, die mit Kreditinstituten geschlossen werden.

+VerpackDG§ 55Automatisierung

Verwaltungsakte nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.

+VerpackDG§ 56Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 16 enthalten.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten.

(3) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach § 3 Absatz 16 weggefallen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen. Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht.

(4) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 54 Absatz 1 Nummer 39 an. Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen.

(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit

1.
der Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2.
der Tätigkeit als beauftragter Dritter,
3.
der Stellung als Angestellter, als Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einem System, zu einer Branchenlösung oder zu einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung,
4.
der Vermittlung von Verträgen für Hersteller mit den Systemen, einer Branchenlösung oder sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung,
5.
der Stellung als Angestellter, Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einer Prüfgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, einem System, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung ist.

(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn

1.
sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt,
2.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat,
3.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt,
4.
der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder
5.
eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt.
Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.

+VerpackDG§ 57Aufsicht und Finanzkontrolle

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister untersteht hinsichtlich der ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Erfüllt die Zentrale Stelle Verpackungsregister die ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über.

+VerpackDG§ 58Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.

+VerpackDG020090Kapitel 9Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen +VerpackDG§ 59Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen

(1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

1.
Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu erhöhen, zum Beispiel durch Förderung der gemeinsamen Verwendung oder Verbreitung standardisierter wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, Organisation und Koordination für Rücknahme, Rekonditionierung und Abfüllung,
2.
Investitionen in Anlagen und Entwicklungen zur Reduktion des Materialeinsatzes für wiederverwendbare Verpackungen,
3.
Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und
4.
Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis.
Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.

(3) Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

+VerpackDG§ 60Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

(1) Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. Die Endvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.

(2) Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.

(3) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie im Bundesgebiet bereitgestellt haben.

+VerpackDG§ 61Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten

(1) Endvertreiber nach § 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Endvertreiber die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Endvertreiber haften gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden, die aus der Befüllung wiederverwendbarer Behältnisse von Endabnehmern nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Endvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Ware in von Endabnehmern zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.

+VerpackDG030Teil 3Konformitätsbewertung +VerpackDG§ 62Sprache der EU-Konformitätserklärungen

Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

+VerpackDG§ 63Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

+VerpackDG§ 64Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über

1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, und
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Verpackung.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.

(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

+VerpackDG§ 65Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

+VerpackDG040Teil 4Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften +VerpackDG§ 66Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt,
4.
entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt,
9.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt,
10.
ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, ein System, eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Branchenlösung betreibt,
11.
entgegen § 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
14.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
15.
entgegen § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder § 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
16.
entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
17.
entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt,
18.
entgegen § 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
19.
entgegen § 41 Absatz 4 die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
20.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt,
21.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
22.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt,
23.
entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
24.
entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
25.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
26.
entgegen § 47 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 61 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
27.
entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
28.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 eine Ware nicht richtig anbietet oder
29.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, die einer Anforderung nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht entspricht,
3.
entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
4.
entgegen Artikel 15 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, eine dort genannte Dokumentation oder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5.
entgegen Artikel 15 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, nicht gewährleistet, dass eine Verpackung eine dort genannte Nummer oder ein Kennzeichen trägt, und nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
6.
entgegen Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Verpackung macht,
7.
entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8.
entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 15 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3 oder Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
10.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde oder der Erzeuger eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 erstellt hat,
11.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass der Erzeuger eine dort genannte Anforderung erfüllt,
12.
entgegen Artikel 18 Absatz 7 eine dort genannte Kopie nicht bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 vorgelegt werden kann,
13.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Verpackung bereitstellt,
14.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
15.
entgegen Artikel 20 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Bedingungen die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht beeinträchtigen,
16.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 Prozent beläuft,
18.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt,
19.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Wiederverwendungssystem vorhanden ist,
20.
entgegen Artikel 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, nicht sicherstellt, dass eine Verpackung rekonditioniert wird,
21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Wiederbefüllungsstation die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllt,
22.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Verpackung oder ein Behältnis nicht kostenlos bereitgestellt wird,
23.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass mindestens 40 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
24.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Verpackung wiederverwendbar ist,
25.
entgegen Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
26.
entgegen Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgesellt werden,
27.
entgegen Artikel 29 Absatz 9 Satz 3 ein Pfand nicht auszahlt oder eine Rückgabe nicht oder nicht richtig anzeigt,
28.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 oder 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
29.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht rechtzeitig vorsieht,
30.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 ein Produkt zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbietet,
31.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
32.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 dem Verbraucher eine dort genannte Möglichkeit nicht einräumt,
33.
entgegen Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
34.
entgegen Artikel 45 Absatz 7 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
35.
entgegen Artikel 45 Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
36.
entgegen Artikel 47 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
37.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe g bis n oder Artikel 62 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

+VerpackDG§ 67Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

+VerpackDG§ 68Übergangsvorschriften

(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

(2) Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.

(3) Bezüglich derjenigen Registrierungen nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 beendet wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.

(4) Bezüglich der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zu veröffentlichenden Liste der Hersteller gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz für Hersteller, die bis zum 11. August 2026 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben, in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.

(5) Für Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verkehr gebracht haben und keine Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind, gelten die Pflichten zur Datenmeldung nach § 9 und zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 in Bezug auf diese Verpackungen entsprechend. Sofern die Daten nach § 10 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nach Satz 1 übermittelt wurden, ist für dieselbe Verpackung keine zusätzliche Datenmeldung nach § 9 vorzunehmen. Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt ausschließlich § 10. Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2026 nicht zu hinterlegen. Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 finden § 3 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(6) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.

(7) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 bis 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.

(8) Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in die Quotenberechnung für das Jahr 2026 einzubeziehen sind, finden bis zum 31. Dezember 2026 § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 42 Absatz 2 und 3 gilt ab dem 1. Januar 2027.

(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.

(10) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in dem Mengenstromnachweis nach § 43 Absatz 1 finden § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(11) Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist,

1.
dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die im Namen des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
dass nach Nummer 3 über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt wird, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
3.
dass es nach Nummer 5 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 7 Satz 2 eingerichtet hat und
4.
dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat.
Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen. Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben.

(12) Privatrechtlich als juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen.

(13) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in den Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 findet § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(14) In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wurde, kann diese weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.

(15) Die vor dem 12. August 2026 erteilten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung bleiben wirksam. Für Einordnungsanträge, die bis zum 11. August 2026 gestellt wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll eine Einordnungsentscheidung für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 ändern, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2025/40 berechtigt wäre, die Einordnungsentscheidung mit einem anderen Inhalt zu erlassen. Für den Inhalt der Änderungsentscheidung nach Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40.

(16) Nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierte gelten auch im Sinne des § 56 als registriert. Bis zum 31. Dezember 2027 ist die Teilnahme an einer Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen; andernfalls gelten die Registrierungen von nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierten ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben. Die Regelungen des § 56 Absatz 6 bleiben unberührt.

(17) § 66 Absatz 2 ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.

+VerpackDGAnlage 1(zu § 3 Nummer 4)
Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 207, S. 44)

Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,

Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind,

Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen im Bundesgebiet bereitgestellt werden, und

Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

+VerpackDGAnlage 2(zu § 4)
Kennzeichnung von Verpackungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 207, S. 45 - 47)

Bei Verwendung von Abkürzungen dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden. Bei Verbundstoffen ist ein C mit der Abkürzung des Hauptbestandteils der Hauptmaterialart anzugeben (C/).

1.
Nummern und Abkürzungen für KunststoffeStoffAbkürzungNummerPolyethylenterephtalatPET1Polyethylen hoher DichteHDPE2PolyvinylchloridPVC3Polyethylen niedriger DichteLDPE4PolypropylenPP5PolystyrolPS678910111213141516171819
2.
Nummern und Abkürzungen für Papier und PappeStoffAbkürzungNummerWellpappePAP20Sonstige PappePAP21PapierPAP222324252627282930313233343536373839
3.
Nummern und Abkürzungen für MetalleStoffAbkürzungNummerStahlFE40AluminiumALU414243444546474849
4.
Nummern und Abkürzungen für HolzmaterialienStoffAbkürzungNummerHolzFOR50KorkFOR515253545556575859
5.
Nummern und Abkürzungen für TextilienStoffAbkürzungNummerBaumwolleTEX60JuteTEX616263646566676869
6.
Nummern und Abkürzungen für GlasStoffAbkürzungNummerFarbloses GlasGL70Grünes GlasGL71Braunes GlasGL7273747576777879
7.
Nummern und Abkürzungen für VerbundstoffeStoffAbkürzungNummerPapier und Pappe/verschiedene Metalle80Papier und Pappe/Kunststoff81Papier und Pappe/Aluminium82Papier und Pappe/Weißblech83Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium84Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech8586878889Kunststoff/Aluminium90Kunststoff/Weißblech91Kunststoff/verschiedene Metalle929394Glas/Kunststoff95Glas/Aluminium96Glas/Weißblech97Glas/verschiedene Metalle9899

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws_md/anpvfabwg_2026/README.md b/laws_md/anpvfabwg_2026/README.md new file mode 100644 index 000000000..2617048f8 --- /dev/null +++ b/laws_md/anpvfabwg_2026/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# ANPVFABWG_2026 + +**Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes](§1.md) +- [§ 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§2.md) +- [§ 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§3.md) diff --git a/laws_md/anpvfabwg_2026/§1.md b/laws_md/anpvfabwg_2026/§1.md new file mode 100644 index 000000000..f509dc623 --- /dev/null +++ b/laws_md/anpvfabwg_2026/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes + +(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro. + +(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt. diff --git a/laws_md/anpvfabwg_2026/§2.md b/laws_md/anpvfabwg_2026/§2.md new file mode 100644 index 000000000..592d59de4 --- /dev/null +++ b/laws_md/anpvfabwg_2026/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes + +(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 20269 692,54 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro. + +(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt. diff --git a/laws_md/anpvfabwg_2026/§3.md b/laws_md/anpvfabwg_2026/§3.md new file mode 100644 index 000000000..cf242ce47 --- /dev/null +++ b/laws_md/anpvfabwg_2026/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes + +(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 202610 845,89 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro. + +(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt. diff --git a/laws_md/aufenthv/README.md b/laws_md/aufenthv/README.md index 355debd01..d58e6195f 100644 --- a/laws_md/aufenthv/README.md +++ b/laws_md/aufenthv/README.md @@ -90,7 +90,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md) - [§ 60 Lichtbild](§60.md) - [§ 60 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts](§60.md) - [§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik](§61.md) -- [§ 61 Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md) +- [§ 61 Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md) - [§ 61 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung](§61.md) - [§ 61 Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller](§61.md) - [§ 61 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen](§61.md) @@ -113,7 +113,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md) - [§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes](§73.md) -- [§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md) +- [§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md) - [§ 75 (weggefallen)](§75.md) - [§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden](§76.md) - [§ 76 Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen](§76.md) diff --git a/laws_md/aufenthv/§74.md b/laws_md/aufenthv/§74.md index 4d5af0611..01a5c26ff 100644 --- a/laws_md/aufenthv/§74.md +++ b/laws_md/aufenthv/§74.md @@ -1,10 +1,10 @@ -# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen +# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, 2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. -(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit +(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches, 2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, 3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, diff --git a/laws_md/aufenthv/§79.md b/laws_md/aufenthv/§79.md index 0eef8d879..02e6d4c83 100644 --- a/laws_md/aufenthv/§79.md +++ b/laws_md/aufenthv/§79.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte -Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. +Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/README.md b/laws_md/bautechkonausbv/README.md new file mode 100644 index 000000000..2665d737b --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/README.md @@ -0,0 +1,45 @@ +# BAUTECHKONAUSBV + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) +- [§ 3 Begriffsbestimmung](§3.md) +- [§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§4.md) +- [§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§5.md) +- [§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten](§6.md) +- [§ 7 Ausbildungsplan](§7.md) +- [§ 8 Zeitpunkt](§8.md) +- [§ 9 Inhalt](§9.md) +- [§ 10 Prüfungsbereich](§10.md) +- [§ 11 Zeitpunkt](§11.md) +- [§ 12 Inhalt](§12.md) +- [§ 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur](§13.md) +- [§ 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“](§14.md) +- [§ 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§15.md) +- [§ 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§16.md) +- [§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§17.md) +- [§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§18.md) +- [§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung](§19.md) +- [§ 20 Zeitpunkt](§20.md) +- [§ 21 Inhalt](§21.md) +- [§ 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau](§22.md) +- [§ 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§23.md) +- [§ 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§24.md) +- [§ 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§25.md) +- [§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§26.md) +- [§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§27.md) +- [§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung](§28.md) +- [§ 29 Zeitpunkt](§29.md) +- [§ 30 Inhalt](§30.md) +- [§ 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau](§31.md) +- [§ 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§32.md) +- [§ 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§33.md) +- [§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“](§34.md) +- [§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§35.md) +- [§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§36.md) +- [§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung](§37.md) diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§1.md b/laws_md/bautechkonausbv/§1.md new file mode 100644 index 000000000..2089753b4 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Bautechnischen Konstrukteurs und der Bautechnischen Konstrukteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§10.md b/laws_md/bautechkonausbv/§10.md new file mode 100644 index 000000000..237ac1194 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§10.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 10 Prüfungsbereich + +(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt. + +(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen, +2.Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen, +3.Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen, +4.zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln, +5.grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen, +6.Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen, +7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und +8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. + +(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten. + +(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: +1.die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und +2.die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§11.md b/laws_md/bautechkonausbv/§11.md new file mode 100644 index 000000000..d490d536c --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§11.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 11 Zeitpunkt + +(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. + +(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§12.md b/laws_md/bautechkonausbv/§12.md new file mode 100644 index 000000000..98dd5361c --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§12.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 12 Inhalt + +Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, B und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§13.md b/laws_md/bautechkonausbv/§13.md new file mode 100644 index 000000000..af0d90f5a --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§13.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur + +Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“, +2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie +4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§14.md b/laws_md/bautechkonausbv/§14.md new file mode 100644 index 000000000..f511c4266 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§14.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen, +2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren, +3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen, +4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden, +5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen, +6.Entwurfs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen, +7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen, +8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und +9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen. + +(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt. + +(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. + +(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§15.md b/laws_md/bautechkonausbv/§15.md new file mode 100644 index 000000000..b610ed366 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§15.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern, +3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, +4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen, +5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und +7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§16.md b/laws_md/bautechkonausbv/§16.md new file mode 100644 index 000000000..8497f3ef4 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§16.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben, +2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden, +3.bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen, +4.Berechnungen durchzuführen, +5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden, +6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und +7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§17.md b/laws_md/bautechkonausbv/§17.md new file mode 100644 index 000000000..2878cfe3e --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§17.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§18.md b/laws_md/bautechkonausbv/§18.md new file mode 100644 index 000000000..7a662d7da --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§18.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] +sowie +4. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, +2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und +3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. +Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§19.md b/laws_md/bautechkonausbv/§19.md new file mode 100644 index 000000000..6ccba617d --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§19.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung + +(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. + +(2) Dem Antrag ist stattzugeben, +1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: +a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder +c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“, + +2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist. + +(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§2.md b/laws_md/bautechkonausbv/§2.md new file mode 100644 index 000000000..158edbabc --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Dauer der Berufsausbildung + +Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§20.md b/laws_md/bautechkonausbv/§20.md new file mode 100644 index 000000000..cb0a857e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§20.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 20 Zeitpunkt + +(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. + +(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§21.md b/laws_md/bautechkonausbv/§21.md new file mode 100644 index 000000000..4f2cf3f40 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§21.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 21 Inhalt + +Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§22.md b/laws_md/bautechkonausbv/§22.md new file mode 100644 index 000000000..6f1786227 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§22.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau + +Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“, +2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie +4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§23.md b/laws_md/bautechkonausbv/§23.md new file mode 100644 index 000000000..1f67c6244 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§23.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen, +2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren, +3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen, +4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden, +5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen, +6.Ausführungspläne des Tragwerks unter Beachtung der vorgelieferten Daten, insbesondere der statischen Berechnungen, zu erstellen, +7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen, +8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und +9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen. + +(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt. + +(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. + +(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§24.md b/laws_md/bautechkonausbv/§24.md new file mode 100644 index 000000000..2a6731616 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§24.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern, +3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, +4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen, +5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und +7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§25.md b/laws_md/bautechkonausbv/§25.md new file mode 100644 index 000000000..eb5ff789a --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§25.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben, +2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden, +3.statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen, +4.Berechnungen durchzuführen, +5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden, +6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und +7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§26.md b/laws_md/bautechkonausbv/§26.md new file mode 100644 index 000000000..61e306635 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§26.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§27.md b/laws_md/bautechkonausbv/§27.md new file mode 100644 index 000000000..c31073f77 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§27.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] +sowie +4. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, +2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und +3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. +Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§28.md b/laws_md/bautechkonausbv/§28.md new file mode 100644 index 000000000..96a8a9b62 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§28.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung + +(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. + +(2) Dem Antrag ist stattzugeben, +1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: +a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder +c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“, + +2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist. + +(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§29.md b/laws_md/bautechkonausbv/§29.md new file mode 100644 index 000000000..ca82bbbf1 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§29.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 29 Zeitpunkt + +(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. + +(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§3.md b/laws_md/bautechkonausbv/§3.md new file mode 100644 index 000000000..c8ab3bdb2 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Begriffsbestimmung + +Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§30.md b/laws_md/bautechkonausbv/§30.md new file mode 100644 index 000000000..d8e8fbded --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§30.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 30 Inhalt + +Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§31.md b/laws_md/bautechkonausbv/§31.md new file mode 100644 index 000000000..cdd434d56 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§31.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau + +Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“, +2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +3.„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ sowie +4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§32.md b/laws_md/bautechkonausbv/§32.md new file mode 100644 index 000000000..7646c95f6 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§32.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen, +2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren, +3.auftragsbezogene fachplanungstechnische und rechtliche Vorgaben einzuhalten und umzusetzen, +4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden, +5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen, +6.Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen, +7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen, +8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen und +9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen. + +(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt. + +(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. + +(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§33.md b/laws_md/bautechkonausbv/§33.md new file mode 100644 index 000000000..868e76165 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§33.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern, +3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, +4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen, +5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben, +6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und +7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§34.md b/laws_md/bautechkonausbv/§34.md new file mode 100644 index 000000000..442aef5d3 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§34.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben, +2.Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen, +3.Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden, +4.Berechnungen durchzuführen, +5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden, +6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und +7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen. + +(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. + +(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§35.md b/laws_md/bautechkonausbv/§35.md new file mode 100644 index 000000000..487258f25 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§35.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§36.md b/laws_md/bautechkonausbv/§36.md new file mode 100644 index 000000000..650250e24 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§36.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] +sowie +4. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, +2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und +3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. +Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§37.md b/laws_md/bautechkonausbv/§37.md new file mode 100644 index 000000000..73b3f0dd9 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§37.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 37 Mündliche Ergänzungsprüfung + +(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. + +(2) Dem Antrag ist stattzugeben, +1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: +a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“, +b)„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ oder +c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“, + +2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +4.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist. + +(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§4.md b/laws_md/bautechkonausbv/§4.md new file mode 100644 index 000000000..fec155e3e --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan + +(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. + +(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. + +(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§5.md b/laws_md/bautechkonausbv/§5.md new file mode 100644 index 000000000..c8597ca28 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§5.md @@ -0,0 +1,44 @@ +# § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild + +(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: +1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, +2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung +a)Architektur, +b)Ingenieurbau oder +c)Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie + +3.fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. +Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. + +(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Durchführen von Bestandsaufnahmen, +2.Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess, +3.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken, +4.Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen, +5.Anfertigen technischer Zeichnungen, +6.Erstellen von technischen Dokumenten und +7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. + +(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind: +1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und +2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung. + +(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind: +1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und +2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase. + +(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind: +1.Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und +2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase. +Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: +1.Tiefbau, +2.Verkehrswegebau oder +3.Landschaftsbau. +Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. + +(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, +2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, +3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit, +4.digitalisierte Arbeitswelt sowie +5.Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§6.md b/laws_md/bautechkonausbv/§6.md new file mode 100644 index 000000000..5a3d06e7e --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§6.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten + +(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen bezüglich der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe c in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. + +(2) Auf Antrag des Ausbildenden lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildenden vermittelt werden, wenn der Ausbildende dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§7.md b/laws_md/bautechkonausbv/§7.md new file mode 100644 index 000000000..5f5d818f3 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Ausbildungsplan + +Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§8.md b/laws_md/bautechkonausbv/§8.md new file mode 100644 index 000000000..ba66d2373 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Zeitpunkt + +(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. + +(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/bautechkonausbv/§9.md b/laws_md/bautechkonausbv/§9.md new file mode 100644 index 000000000..13ce51601 --- /dev/null +++ b/laws_md/bautechkonausbv/§9.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 9 Inhalt + +Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/bkv/§9.md b/laws_md/bkv/§9.md index 9f8891757..dd4d0ee3f 100644 --- a/laws_md/bkv/§9.md +++ b/laws_md/bkv/§9.md @@ -8,4 +8,4 @@ (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe. -(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich. +(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit. diff --git a/laws_md/darlvermv/README.md b/laws_md/darlvermv/README.md new file mode 100644 index 000000000..be22314c4 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/README.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# DARLVERMV + +**Verordnung über Darlehensvermittlung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Sachkundeprüfung](§1.md) +- [§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss](§2.md) +- [§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren](§3.md) +- [§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen](§4.md) +- [§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit](§5.md) +- [§ 6 Weiterbildung](§6.md) +- [§ 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister](§7.md) +- [§ 8 Mitteilungspflichten](§8.md) +- [§ 9 Zugang](§9.md) +- [§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht](§10.md) +- [§ 11 Verbot der Annahme von Geldern](§11.md) +- [§ 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht](§12.md) +- [§ 13 Überprüfungen](§13.md) +- [§ 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten](§14.md) +- [§ 15 Ordnungswidrigkeiten](§15.md) diff --git a/laws_md/darlvermv/§1.md b/laws_md/darlvermv/§1.md new file mode 100644 index 000000000..2a023cae7 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§1.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 1 Sachkundeprüfung + +(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. + +(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: +1.Kundenberatung, +2.fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, +3.Finanzierung und Kreditprodukte. +Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1. diff --git a/laws_md/darlvermv/§10.md b/laws_md/darlvermv/§10.md new file mode 100644 index 000000000..f5bf45c76 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht + +Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben. diff --git a/laws_md/darlvermv/§11.md b/laws_md/darlvermv/§11.md new file mode 100644 index 000000000..3b9f01c4f --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Verbot der Annahme von Geldern + +Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen. diff --git a/laws_md/darlvermv/§12.md b/laws_md/darlvermv/§12.md new file mode 100644 index 000000000..4bb0e38bf --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§12.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht + +(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen: +1.den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers, +2.das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt, +3.den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung. +Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. + +(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/darlvermv/§13.md b/laws_md/darlvermv/§13.md new file mode 100644 index 000000000..81abd22b2 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§13.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 13 Überprüfungen + +(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein: +1.Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten, +2.Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, +3.Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters. + +(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. + +(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind +1.Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, +2.Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern +a)mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist, +b)sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder +c)sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. + +Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen. + +(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. diff --git a/laws_md/darlvermv/§14.md b/laws_md/darlvermv/§14.md new file mode 100644 index 000000000..3d6695271 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§14.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten + +(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. + +(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. diff --git a/laws_md/darlvermv/§15.md b/laws_md/darlvermv/§15.md new file mode 100644 index 000000000..5ca2e3d41 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§15.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 15 Ordnungswidrigkeiten + +(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. +2.entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft, +3.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, +4.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, +5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, +6.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder +7.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt. + +(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. + +(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. diff --git a/laws_md/darlvermv/§2.md b/laws_md/darlvermv/§2.md new file mode 100644 index 000000000..04f6bd4cb --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss + +(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. + +(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. + +(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/darlvermv/§3.md b/laws_md/darlvermv/§3.md new file mode 100644 index 000000000..75f4fca96 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Prüfungsinhalt, Verfahren + +(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. + +(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. + +(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. + +(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. + +(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung. diff --git a/laws_md/darlvermv/§4.md b/laws_md/darlvermv/§4.md new file mode 100644 index 000000000..a91b426c2 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§4.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen + +(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt: +1.eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung; +2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung +a)als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau, +b)als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau, +c)als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau, +d)als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn +aa)die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder +bb)die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat, + +e)als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin, +f)als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin, +g)als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder +h)als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder +i)als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen; + +3.ein Zeugnis +a)als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, +b)als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder +c)als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau, +wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt. + +(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird. diff --git a/laws_md/darlvermv/§5.md b/laws_md/darlvermv/§5.md new file mode 100644 index 000000000..e37155100 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit + +Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss. diff --git a/laws_md/darlvermv/§6.md b/laws_md/darlvermv/§6.md new file mode 100644 index 000000000..f395a2ed8 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 Weiterbildung + +(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren. + +(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen. + +(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3. diff --git a/laws_md/darlvermv/§7.md b/laws_md/darlvermv/§7.md new file mode 100644 index 000000000..4f7003cd3 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§7.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister + +Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert: +1.der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, +2.das Geburtsdatum, +3.die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt, +4.die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt, +5.die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde, +6.die betriebliche Anschrift, +7.die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1, +8.der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie +9.die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen. +Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. diff --git a/laws_md/darlvermv/§8.md b/laws_md/darlvermv/§8.md new file mode 100644 index 000000000..f63040849 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§8.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 8 Mitteilungspflichten + +(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter. + +(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen. + +(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit. + +(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung. diff --git a/laws_md/darlvermv/§9.md b/laws_md/darlvermv/§9.md new file mode 100644 index 000000000..7e10f1678 --- /dev/null +++ b/laws_md/darlvermv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Zugang + +Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/README.md b/laws_md/ehv_2030_2/README.md new file mode 100644 index 000000000..96ef8a07d --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/README.md @@ -0,0 +1,42 @@ +# EHV_2030_2 + +**Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen](§3.md) +- [§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen](§4.md) +- [§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr](§5.md) +- [§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr](§6.md) +- [§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr](§7.md) +- [§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel](§8.md) +- [§ 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel](§9.md) +- [§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans](§10.md) +- [§ 11 Versteigerung](§11.md) +- [§ 12 Erhebung von Bezugsdaten](§12.md) +- [§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik](§13.md) +- [§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage](§14.md) +- [§ 15 Einheitliche Anlage](§15.md) +- [§ 16 Befreiung von Kleinemittenten](§16.md) +- [§ 17 Form und Inhalt des Antrags](§17.md) +- [§ 18 Gleichwertige Maßnahme](§18.md) +- [§ 19 Ausgleichsbetrag](§19.md) +- [§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen](§20.md) +- [§ 21 Erlöschen der Befreiung](§21.md) +- [§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung](§22.md) +- [§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung](§23.md) +- [§ 24 Anwendungsbeschränkungen](§24.md) +- [§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche](§25.md) +- [§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz](§26.md) +- [§ 27 Einlagerer](§27.md) +- [§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge](§28.md) +- [§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels](§29.md) +- [§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors](§30.md) +- [§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern](§31.md) +- [§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung](§32.md) +- [§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung](§33.md) +- [§ 34 Aufhebung der Beleihung](§34.md) diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§1.md b/laws_md/ehv_2030_2/§1.md new file mode 100644 index 000000000..be15e08a8 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§10.md b/laws_md/ehv_2030_2/§10.md new file mode 100644 index 000000000..1c43cefee --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§10.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans + +(1) Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen: +1.Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme; +2.Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät; +3.Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 beauftragt wird; +4.Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage. +Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten. + +(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen sowie Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung gestatten, den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln. + +(3) Überwachungspläne für Tätigkeiten nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden sind, gelten im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund von § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anzupassen sind. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§11.md b/laws_md/ehv_2030_2/§11.md new file mode 100644 index 000000000..b57aefbf2 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§11.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 11 Versteigerung + +(1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter. + +(2) Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§12.md b/laws_md/ehv_2030_2/§12.md new file mode 100644 index 000000000..9c10ad1b3 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§12.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 12 Erhebung von Bezugsdaten + +Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gefordert sind, folgende Angaben zu machen: +1.allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement: +a)die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme, +b)im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 anzugebenden Produkte die Menge an zuteilungsfähiger und nicht zuteilungsfähiger messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde, +c)im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen, +d)im Fall eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert: die Brennstoff- und Strommengen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen, +e)im Fall eines Zuteilungselements für Prozessemissionen: die Menge an zuteilungsfähigen und nicht zuteilungsfähigen Prozessemissionen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen; + +2.bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§13.md b/laws_md/ehv_2030_2/§13.md new file mode 100644 index 000000000..e26ef1c78 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§13.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik + +Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§14.md b/laws_md/ehv_2030_2/§14.md new file mode 100644 index 000000000..07e32167a --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§14.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage + +Sofern mindestens eine der in Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§15.md b/laws_md/ehv_2030_2/§15.md new file mode 100644 index 000000000..3a340258f --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§15.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 15 Einheitliche Anlage + +(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind. + +(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben. + +(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden. + +(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§16.md b/laws_md/ehv_2030_2/§16.md new file mode 100644 index 000000000..6c9b65d35 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§16.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 16 Befreiung von Kleinemittenten + +(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern +1.die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, +2.der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und +3.die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt. + +(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023. + +(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes +1.bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt, +2.bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und +3.bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen. + +(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§17.md b/laws_md/ehv_2030_2/§17.md new file mode 100644 index 000000000..2092592f7 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§17.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 17 Form und Inhalt des Antrags + +(1) Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung. + +(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: +1.bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und +2.die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§18.md b/laws_md/ehv_2030_2/§18.md new file mode 100644 index 000000000..2ba86b73c --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§18.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 18 Gleichwertige Maßnahme + +Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: +1.Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder +2.Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§19.md b/laws_md/ehv_2030_2/§19.md new file mode 100644 index 000000000..26c5bb667 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§19.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 19 Ausgleichsbetrag + +(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten. + +(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus +1.der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und +2.dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt. + +(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 23 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend. + +(4) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie § 21 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend. + +(5) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt. + +(6) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist. + +(7) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. + +(8) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§2.md b/laws_md/ehv_2030_2/§2.md new file mode 100644 index 000000000..6e36dc5be --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§2.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: +1.Abfall:Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; +2.flüssiger Biobrennstoff:flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; +3.Biomasse-Brennstoff:Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; +4.Biokraftstoff:Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; +5.förderfähiger Flugkraftstoff:Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§20.md b/laws_md/ehv_2030_2/§20.md new file mode 100644 index 000000000..c75150e4e --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§20.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen + +(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent. + +(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht. + +(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest. + +(4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus +1.der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und +2.dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt. + +(5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend. + +(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 4 und 6 bis 8 entsprechend. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§21.md b/laws_md/ehv_2030_2/§21.md new file mode 100644 index 000000000..af55581fb --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§21.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 21 Erlöschen der Befreiung + +Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§22.md b/laws_md/ehv_2030_2/§22.md new file mode 100644 index 000000000..5616272c5 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§22.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung + +(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt: +1.die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde, +2.für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und +3.für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen. + +(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§23.md b/laws_md/ehv_2030_2/§23.md new file mode 100644 index 000000000..1febac0ff --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§23.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung + +(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung. + +(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass +1.der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss; +2.eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist. + +(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit. + +(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit. + +(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§24.md b/laws_md/ehv_2030_2/§24.md new file mode 100644 index 000000000..bab87f458 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§24.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 24 Anwendungsbeschränkungen + +Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß +1.§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder +2.§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§25.md b/laws_md/ehv_2030_2/§25.md new file mode 100644 index 000000000..1878042b3 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§25.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche + +(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026 +1.den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen, +2.seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren, +3.zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und +4.zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen. +Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist. + +(2) Die zuständige Behörde eröffnet für jeden Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister nach Maßgabe des Artikels 15b Absatz 2 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 und übermittelt zu diesem Zweck an das Unionsregister die hierzu erforderlichen Angaben, die ihr gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung vorliegen. + +(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§26.md b/laws_md/ehv_2030_2/§26.md new file mode 100644 index 000000000..32d2f272f --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§26.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz + +(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist +1.für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und +2.in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten. + +(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§27.md b/laws_md/ehv_2030_2/§27.md new file mode 100644 index 000000000..f7cfe7bf3 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§27.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 27 Einlagerer + +Verantwortliche nach § 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt: +1.den Einlagerer sowie +2.die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§28.md b/laws_md/ehv_2030_2/§28.md new file mode 100644 index 000000000..654170338 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§28.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge + +(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. + +(2) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§29.md b/laws_md/ehv_2030_2/§29.md new file mode 100644 index 000000000..ae6bb2bc2 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§29.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels + +(1) Die folgenden Absätze gelten ausschließlich, soweit Verantwortliche für die Ermittlung ihrer Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht werden, Methoden nach Artikel 75j Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden. + +(2) Verantwortliche können von den Emissionen, über die nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichten ist, eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die der Menge an Brennstoffen entspricht, die durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2025 +1.entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder die zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und die nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, +2.gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, +3.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach den §§ 15c oder 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +4.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +5.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +6.gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, +7.in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +8.bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +9.in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, +10.an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und die nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder +11.an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und die nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. + +(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen nach Absatz 2 übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht den Mengen an Brennstoffen entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise. + +(4) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer Anlage im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verwendet worden sind und für die der Anteilsfaktor von Null nach Artikel 75l Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzusetzen ist. + +(5) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch einen Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2025 gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten haben Verantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbeziehung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§3.md b/laws_md/ehv_2030_2/§3.md new file mode 100644 index 000000000..d0cef12af --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§3.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen + +(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder +2.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werden, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn +1.die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden, +2.in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und +3.der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss. + +(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden. + +(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind: +1.bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und +2.bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001. +Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist. Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden. + +(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der Anlagenbetreiber bei Abfällen oder bei Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Aquakultur stammen, sowie bei festen Siedlungsabfällen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde mit dem jährlichen Emissionsbericht Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Entstehung des Abfalls und die korrekte Massenbilanzierung in der Herstellungs- und Lieferkette bestätigen. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem zugelassenen Auditor aus dem Abfall- oder Umweltbereich oder einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüfen zu lassen. + +(6) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, anhand der in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verfügbaren Nachweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§30.md b/laws_md/ehv_2030_2/§30.md new file mode 100644 index 000000000..18a1c594f --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§30.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors + +Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§31.md b/laws_md/ehv_2030_2/§31.md new file mode 100644 index 000000000..eab1cf537 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§31.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern + +Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§32.md b/laws_md/ehv_2030_2/§32.md new file mode 100644 index 000000000..f2e9222fd --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§32.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung + +(1) Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt. Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert. + +(2) Für die Berichterstattung von Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 in Verkehr gebracht werden, entfällt die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§33.md b/laws_md/ehv_2030_2/§33.md new file mode 100644 index 000000000..764dd7367 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§33.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung + +Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§34.md b/laws_md/ehv_2030_2/§34.md new file mode 100644 index 000000000..bc21b09ba --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§34.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 34 Aufhebung der Beleihung + +Die Beleihung der im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragenen DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durch § 9 Absatz 1 der Emissionshandelsverordnung 2030 in ihrer bis zum 14. Juli 2026 geltenden Fassung wird aufgehoben. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§4.md b/laws_md/ehv_2030_2/§4.md new file mode 100644 index 000000000..c0c2c4649 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen + +(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder +2.durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber hat den elektronischen Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§5.md b/laws_md/ehv_2030_2/§5.md new file mode 100644 index 000000000..fd902405e --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§5.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr + +(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, +2.einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder +3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln +1.über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder +2.in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient. +Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§6.md b/laws_md/ehv_2030_2/§6.md new file mode 100644 index 000000000..05cdf8d70 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§6.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr + +(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden. + +(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln +1.über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder +2.in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient. +Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§7.md b/laws_md/ehv_2030_2/§7.md new file mode 100644 index 000000000..2f52d978d --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§7.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr + +(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, +2.einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder +3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Ausstellung von Konformitätsnachweisen noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Luftfahrzeugbetreiber oder das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Der Zeitpunkt, ab dem die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 2 in der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote und in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Zwecke des Emissionshandels möglich ist, wird durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der zuständigen Behörde nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote bereitgestellt wird. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§8.md b/laws_md/ehv_2030_2/§8.md new file mode 100644 index 000000000..af0fdc78b --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§8.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel + +(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für das Inverkehrbringen von flüssigen Biobrennstoffen oder Biokraftstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, +2.einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder +3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brennstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den Emissionsfaktor Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen nach den §§ 4 und 5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung gelten abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwortlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emissionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindestens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung ist für die Anlage, in der die Brennstoffe verwendet werden, ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 90 Prozent zu unterstellen. Es sind die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die durch den Transport und die Verwendung des Biomasse-Brennstoffs entstehen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde zu belegen. + +(3) Für Biomasse-Brennstoffe, deren Einsatz den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den hieraus erzeugten Strom nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begründet, kann der Verantwortliche abweichend von Absatz 2 und entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigen. + +(4) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen kann. + +(5) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen. + +(6) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde. diff --git a/laws_md/ehv_2030_2/§9.md b/laws_md/ehv_2030_2/§9.md new file mode 100644 index 000000000..df5486be9 --- /dev/null +++ b/laws_md/ehv_2030_2/§9.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel + +(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch +1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder +2.durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001. + +(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Verantwortliche verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Verantwortliche hat der zuständigen Behörde den elektronischen Nachweis über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird. + +(3) Der Emissionsfaktor Null kann auf denjenigen Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden kann. diff --git a/laws_md/jegmv_2031-2040/README.md b/laws_md/jegmv_2031-2040/README.md new file mode 100644 index 000000000..ab68b9818 --- /dev/null +++ b/laws_md/jegmv_2031-2040/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# JEGMV_2031-2040 + +**Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040](§1.md) +- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md) diff --git a/laws_md/jegmv_2031-2040/§1.md b/laws_md/jegmv_2031-2040/§1.md new file mode 100644 index 000000000..b79f9d0b5 --- /dev/null +++ b/laws_md/jegmv_2031-2040/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 + +Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage. diff --git a/laws_md/jegmv_2031-2040/§2.md b/laws_md/jegmv_2031-2040/§2.md new file mode 100644 index 000000000..52974f297 --- /dev/null +++ b/laws_md/jegmv_2031-2040/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/ki-mig/README.md b/laws_md/ki-mig/README.md new file mode 100644 index 000000000..357436da9 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# KI-MIG + +**Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Zuständige Marktüberwachungsbehörden](§2.md) +- [§ 3 Zuständige Behörden für die Notifizierung und Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen](§3.md) +- [§ 4 KI-Marktüberwachungskammer](§4.md) +- [§ 5 Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689](§5.md) +- [§ 6 Zentrale Anlaufstelle](§6.md) +- [§ 7 Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems](§7.md) +- [§ 8 Zentrale Beschwerdestelle](§8.md) +- [§ 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden](§9.md) +- [§ 10 Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde](§10.md) +- [§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts](§11.md) +- [§ 12 Innovationsfördernde Maßnahmen](§12.md) +- [§ 13 KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung](§13.md) +- [§ 14 Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren](§14.md) +- [§ 15 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689](§15.md) +- [§ 16 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren](§16.md) +- [§ 17 Behörden](§17.md) +- [§ 18 Aufbewahrungspflichten](§18.md) +- [§ 19 Evaluierung](§19.md) +- [§ 20 Register über bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme](§20.md) diff --git a/laws_md/ki-mig/§1.md b/laws_md/ki-mig/§1.md new file mode 100644 index 000000000..eca1dd587 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. diff --git a/laws_md/ki-mig/§10.md b/laws_md/ki-mig/§10.md new file mode 100644 index 000000000..9ea835dd9 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§10.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 10 Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde + +(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können. + +(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Marküberwachungsbehörde über Verdachtsfälle hinsichtlich der Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit den Anforderungen der Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii und Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft daraufhin, ob sie Marktüberwachungsmaßnahmen ergreift. Die Bundesnetzagentur und die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde erstellen hierfür gemeinsame Vorgaben für die Prüfung der für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 geltenden Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Vorgaben gelten nicht für die Marktüberwachung gegenüber Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 3 erstellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde eigenständige Vorgaben für die Prüfung der Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Verordnung (EU) 2022/2554 bleiben davon unberührt. Über das Ergebnis der Prüfung informiert die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde. + +(3) Die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde und, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 betroffen ist, die in § 2 Absatz 3 genannte Behörde arbeiten mit +1.an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689, +2.bei der Entwicklung europäisch harmonisierter Normen nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 und +3.bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch die Europäische Kommission nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689. + +(4) Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU)2024/2847nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben wahr. diff --git a/laws_md/ki-mig/§11.md b/laws_md/ki-mig/§11.md new file mode 100644 index 000000000..b78afbcba --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§11.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 11 Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts + +(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8 haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. + +(2) Die Marktüberwachungsbehörden können bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 dritte Personen als Verwaltungshelfer heranziehen, die sie bei der Ausführung insbesondere von technischen Prozessen unterstützen. Zusätzlich können die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d und j der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere technische Mittel, die den Fernzugriff ermöglichen, ausüben. + +(3) Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. + +(4) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend. + +(5) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 berechtigen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und von ihnen beauftragte Personen nicht dazu, Daten bei öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben oder weiterzuverarbeiten, soweit Gründe des Quellenschutzes oder der Sicherstellung der Geheimhaltung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dem entgegenstehen. Die Verarbeitung der genannten Daten durch die Marktüberwachungsbehörde ist jedoch im Einzelfall zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Marktüberwachungsbehörde hat in einem solchen Fall die jeweils geltenden, besonderen Vertraulichkeitsvorkehrungen zu ergreifen. + +(6) Die Finanzbehörden haben nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen unverzüglich zu offenbaren, wenn die Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Herausgabe der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie (EU) 2019/1020 erforderlich ist. + +(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, die die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes treffen, haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Entscheidungen ein KI-System betreffen, das ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produktes ist, auf das § 36 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes oder § 45 Absatz 5 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes anwendbar ist. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, die die Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes trifft, haben keine aufschiebende Wirkung. diff --git a/laws_md/ki-mig/§12.md b/laws_md/ki-mig/§12.md new file mode 100644 index 000000000..b7f528c39 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§12.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 12 Innovationsfördernde Maßnahmen + +Die Bundesnetzagentur führt innovationsfördernde Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: +1.allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 für die durch die Verordnung adressierten Akteure sowie zukünftigen Akteure im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, bereitzustellen, +2.auf Anfrage einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zum rechtlichen Status eines maschinengestützten Systems als KI-System gemäß des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder dessen Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beraten, +3.zur Innovationsförderung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689 Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2024/1689 durchzuführen, +4.den Wissensaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz zu fördern, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, +5.die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure des KI-Ökosystems um KI-Systeme im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern und +6.ihren Sachverstand auch für die Erfüllung der weiteren Aufgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Innovationsförderung bereitzustellen, insbesondere durch die Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Normungsgremien. +Die Erfüllung von Beratungsaufgaben durch die Bundesnetzagentur nach Satz 2 Nummer 2 setzt eine zwischen der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Bundes- oder Landesministerium zu schließende Verwaltungsvereinbarung voraus. Darin ist insbesondere die Übernahme der finanziellen und stellenmäßigen Aufwände durch das jeweilig zuständige Bundes- oder Landesministerium zu regeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die wesentlichen Erwägungen ihres Beratungsergebnisses gemäß Satz 2 Nummer 2. diff --git a/laws_md/ki-mig/§13.md b/laws_md/ki-mig/§13.md new file mode 100644 index 000000000..51f2fa884 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§13.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 13 KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung + +(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt mindestens ein KI-Reallabor nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Dies lässt die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch andere zuständige nationale Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt. + +(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Behörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb des KI-Reallabors deren Zuständigkeitsbereich berührt. Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2024/1689 übernimmt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die KI-Reallabore betreiben. Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse weiterer Behörden aufgrund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. + +(3) Die Bundesnetzagentur gewährt über Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1689 hinaus auch Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und deren Ausgründungen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union haben, vorrangigen Zugang zu dem KI-Reallabor nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese die nach den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erlassenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen und dadurch der Zugang von KI-Systemen, die unmittelbar Gegenstand anwendungsnaher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, zum Unionsmarkt erleichtert oder beschleunigt wird. + +(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates soweit dies zur Durchführung des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Durchführungsrechtsakte im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, die näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesbehörden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. diff --git a/laws_md/ki-mig/§14.md b/laws_md/ki-mig/§14.md new file mode 100644 index 000000000..0b5773357 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§14.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 14 Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren + +(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 außerhalb von KI-Reallaboren und die damit zusammenhängenden Hochrisiko-KI-Systeme. + +(2) Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter die in Anhang I Abschnitt A und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie den Plan für den Test unter Realbedingungen bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Ist ein solcher Test geplant, so muss er vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des zu testenden Hochrisiko-KI-Systems stattfinden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde genehmigt den Test unter Realbedingungen und den Plan für den Test unter Realbedingungen, wenn die Vorgaben des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingehalten sind. Die Genehmigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gilt als erteilt, wenn der Anbieter oder zukünftige Anbieter binnen 30 Tagen nach Eingang des Plans gemäß Satz 1 keine Antwort erhalten hat. diff --git a/laws_md/ki-mig/§15.md b/laws_md/ki-mig/§15.md new file mode 100644 index 000000000..579e1a3c6 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§15.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 15 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689 + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, +2.entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt, +3.entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, +4.entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine Information aktualisiert, +5.entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, +6.entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, +7.entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, +8.entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder +9.entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. + +(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine dort genannte Erläuterung gegeben wird. + +(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/ki-mig/§16.md b/laws_md/ki-mig/§16.md new file mode 100644 index 000000000..c97f61424 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§16.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 16 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren + +(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden. + +(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann. diff --git a/laws_md/ki-mig/§17.md b/laws_md/ki-mig/§17.md new file mode 100644 index 000000000..e5e78c798 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§17.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 17 Behörden + +(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Stellen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich. + +(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt. diff --git a/laws_md/ki-mig/§18.md b/laws_md/ki-mig/§18.md new file mode 100644 index 000000000..6592809fd --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 Aufbewahrungspflichten + +Stellt ein Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder ein in Deutschland niedergelassener Bevollmächtigter nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 seine Geschäftstätigkeit ein, so hat der für die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. diff --git a/laws_md/ki-mig/§19.md b/laws_md/ki-mig/§19.md new file mode 100644 index 000000000..518ee9ba0 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§19.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 19 Evaluierung + +(1) Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der nach diesem Gesetz errichteten Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften. + +(2) Die Bundesregierung führt spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste Evaluierung der Aufsichts- und Behördenstruktur durch. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die bisherigen Erfahrungen mit der Wahrnehmung der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben, mit der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sowie mit der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. + +(3) Die Bundesregierung evaluiert spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit der Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften im Hinblick auf eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und wirksame Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Dabei berücksichtigt sie insbesondere +1.Einschätzungen betroffener Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit und Praktikabilität der Aufsichts- und Behördenstruktur, +2.Einschätzungen der zuständigen Behörden zu ihren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen, +3.die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander sowie mit dem Zentrum nach § 5, +4.Einschätzungen weiterer betroffener Akteure, insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, sowie +5.die Erreichung einer bürokratiearmen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. + +(4) In die Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere die Bundesnetzagentur, eine repräsentative Auswahl weiterer nach den §§ 2 und 3 zuständiger Behörden sowie die in § 9 Absatz 4 genannten Behörden einzubinden. Im Rahmen der Evaluierung nach Absatz 3 sind zudem die an die Europäische Kommission zur Erstellung des Berichts nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1689 übermittelten Informationen einzubeziehen. + +(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 jeweils einen Bericht vor. diff --git a/laws_md/ki-mig/§2.md b/laws_md/ki-mig/§2.md new file mode 100644 index 000000000..76cbb9011 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§2.md @@ -0,0 +1,47 @@ +# § 2 Zuständige Marktüberwachungsbehörden + +(1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. + +(2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. + +(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden: +1.Institute nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, +2.Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114, +3.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, +4.Investmentholdinggesellschaften nach § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, +5.Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, +6.gemischte Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, +7.Kreditdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, +8.Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, +9.E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, +10.Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, +11.Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes, +12.Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)2020/1503, +13.zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, +14.Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, +15.Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, +16.Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, +17.Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +18.separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, gemäß § 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +19.Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +20.gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +21.gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +22.Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, +23.Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds gemäß § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen worden sind, +24.den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, oder +25.Niederlassungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben. +In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin im Inland geschäftsansässig ist. Zudem ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. + +(4) Steht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, welche von einem Finanzinstitut erbracht wird, das nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Absatz 3 überwacht wird, so obliegt die Marktüberwachung derjenigen Aufsichtsbehörde, die gemäß Gesetz oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen ihr und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Finanzaufsichtsbehörde ist. Satz 1 gilt nicht für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach den §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 34k der Gewerbeordnung ausüben. + +(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei der Bundesnetzagentur gemäß § 4 eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer zur Marktüberwachung der folgenden KI-Systeme eingerichtet: +1.Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sofern sie für Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, sowie +2.Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689. + +(6) Für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen. + +(7) Sieht die Bundesnetzagentur Grund zur Annahme, dass eine Bundesfinanzbehörde nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, die KI-Systeme bei der Verwaltung von Abgabenangelegenheiten in Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstößt, darf sie ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben. Gleiches gilt für die Ausübung solcher Durchsetzungsbefugnisse gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Für die Erteilung des Einvernehmens kann sie dem Bundesministerium der Finanzen eine angemessene Frist setzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, geht die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bezüglich dieses Sachverhalts von der Bundesnetzagentur auf das Bundesministerium der Finanzen über. + +(8) Für die Fälle, in denen Mediendienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2024/1083KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei der Deutschen Welle richtet sich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 in dem in Satz 1 benannten Bereich abweichend von Satz 1 nach dem Deutsche-Welle-Gesetz sowie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Welle. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen. + +(9) Die nach den Absätzen 1 bis 7 zuständigen Behörden können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen. diff --git a/laws_md/ki-mig/§20.md b/laws_md/ki-mig/§20.md new file mode 100644 index 000000000..bdc3c81fc --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§20.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 20 Register über bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme + +(1) Die Bundesnetzagentur führt ein nicht-öffentliches Register nach Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 über Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1689. + +(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU)2024/1689genannten Hochrisiko-KI-Systems müssen Anbieter oder deren Bevollmächtigte sich und das Hochrisiko-KI-System im Register nach Absatz 1 registrieren. Dies gilt nicht für öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei der Registrierung müssen die Anbieter oder deren Bevollmächtigte die in Anhang VIII Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen. + +(3) Vor der Inbetriebnahme oder der Verwendung eines in Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systems müssen Betreiber sich und das Hochrisiko-KI-System im Register nach Absatz 1 registrieren, wenn es sich bei den Betreibern um öffentliche Stellen des Bundes im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Bei der Registrierung müssen die Betreiber die in Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen. + +(4) Die nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, Informationen über das jeweils in ihre Zuständigkeit fallende Hochrisiko-KI-System aus dem Register zu erhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die entsprechenden Informationen aus dem Register an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben. Die Bundesnetzagentur darf Informationen aus dem Register an die Europäische Kommission sowie an andere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehene Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur erforderlich ist. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt. + +(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesnetzagentur im Rahmen des Registers ist zulässig, soweit sie zur Führung des Registers erforderlich ist. diff --git a/laws_md/ki-mig/§3.md b/laws_md/ki-mig/§3.md new file mode 100644 index 000000000..eacb2a07b --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Zuständige Behörden für die Notifizierung und Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen + +(1) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige notifizierende Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden. + +(2) Für die Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Marktüberwachungsbehörde, die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennen ist, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige notifizierende Behörde. Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in Satz 1 genannte Aufgabe wahr. + +(3) Hat die notifizierende Behörde nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände gegen die Notifizierung erheben. + +(4) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben, obliegt den jeweiligen Stellen, die diese Aufgabe bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union wahrnehmen. Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben und Konformitätsbewertungen für die in Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU)2024/1689genannten Hochrisiko-KI-Systeme durchführen, obliegt abweichend von Satz 1 der Deutschen Akkreditierungsstelle. + +(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen. diff --git a/laws_md/ki-mig/§4.md b/laws_md/ki-mig/§4.md new file mode 100644 index 000000000..975bc999a --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§4.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 4 KI-Marktüberwachungskammer + +(1) Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder. Den Vorsitz der Kammer führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur. Die Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende Mitglieder. Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden. + +(2) Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personal- und Sachmittel der Bundesnetzagentur verfügen. Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI-Marktüberwachungskammer. + +(3) Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen. + +(4) Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. + +(5) Die Aufgaben der KI-Marktüberwachungskammer erstrecken sich nicht auf die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 geregelten formellen und materiellen Anforderungen an die Anordnung des Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen sowie an den Einsatz dieser Systeme im Einzelfall. diff --git a/laws_md/ki-mig/§5.md b/laws_md/ki-mig/§5.md new file mode 100644 index 000000000..796c6e095 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§5.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 5 Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 + +Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. Das Zentrum hat die Aufgabe, +1.die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen, +2.die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden, +3.die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern, +4.eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie +5.nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU)2024/1689in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. +Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, der der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde dient. diff --git a/laws_md/ki-mig/§6.md b/laws_md/ki-mig/§6.md new file mode 100644 index 000000000..46b78b4ce --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Zentrale Anlaufstelle + +(1) Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Bundesnetzagentur. + +(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden stellen der zentralen Anlaufstelle Informationen über ihre Aufgaben und ihre elektronische Kontaktadresse sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson und einer diese vertretende Person zur Verfügung. Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden informieren die zentrale Anlaufstelle unverzüglich über Änderungen zu diesen Informationen. + +(3) Die zentrale Anlaufstelle gibt die elektronischen Kontaktadressen nach Absatz 2 sowie ihre eigene elektronische Kontaktadresse öffentlich bekannt. Die zentrale Anlaufstelle teilt der Europäischen Kommission die Namen und die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der notifizierenden Behörden die in Satz 1 genannten elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen mit. Die zentrale Anlaufstelle veröffentlicht diese Informationen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. + +(4) Die zentrale Anlaufstelle nimmt Eingaben des nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichteten Büros für Künstliche Intelligenz, der Öffentlichkeit und anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Stellen weiter. + +(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden die aus der Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden Berichtspflichten über die zentrale Anlaufstelle, indem sie dieser die zur Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht jeweils erforderlichen Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die zentrale Anlaufstelle stellt den zuständigen Behörden dafür Formulare in elektronischer Form zur Verfügung, die zu verwenden sind. Satz 1 gilt nicht für die Berichtspflicht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, für deren Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zuständig ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 abweichend von Satz 1 direkt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union erfüllen, soweit rechtliche Gründe einer Erfüllung durch die zentrale Anlaufstelle entgegenstehen. diff --git a/laws_md/ki-mig/§7.md b/laws_md/ki-mig/§7.md new file mode 100644 index 000000000..7cf6a83cf --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§7.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 7 Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems + +(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI-Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. + +(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. + +(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I Abschnitt A Nummer 4, 5, 7, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien. diff --git a/laws_md/ki-mig/§8.md b/laws_md/ki-mig/§8.md new file mode 100644 index 000000000..fc07fd798 --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§8.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 8 Zentrale Beschwerdestelle + +(1) Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden. + +(2) Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter: +1.eine Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 fällt, an die zuständige Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner oder +2.eine Beschwerde, die auch in die Zuständigkeit einer Behörde oder öffentlichen Stelle nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, an diese Behörde beziehungsweise Stelle. +Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde. + +(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich ausgestaltet ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden durch Betroffene ermöglicht. + +(4) Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene Zuständigkeit fällt. Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung. diff --git a/laws_md/ki-mig/§9.md b/laws_md/ki-mig/§9.md new file mode 100644 index 000000000..e9fe1dafd --- /dev/null +++ b/laws_md/ki-mig/§9.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden + +(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. + +(2) Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen sind, informieren sich die Marktüberwachungsbehörden, die Behörden und öffentlichen Stellen nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/1689und die sonstigen Behörden gegenseitig über Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen teilen sie einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigen. + +(3) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verstoßen, so ist dies der für die jeweilige öffentliche Stelle zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen und dieser vor Durchführung von Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde soll auch eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Behörde oder öffentlichen Stelle nach Absatz 2 Satz 1 getroffen worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit es sich bei den öffentlichen Stellen um Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt. + +(4) Die Marktüberwachungsbehörden beziehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/1689 insbesondere auch die folgenden sonstigen Behörden ein, soweit deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich berührt ist: +1.die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, +2.der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde und +3.das Bundeskartellamt. + +(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. + +(6) Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten und die von ihr beauftragten Personen dürfen solche ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach der Verordnung (EU) 2024/1689 Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn +1.Tatsachen an Behörden oder andere öffentliche Stellen weitergegeben werden und die Weitergabe der Informationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden oder Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist oder +2.Tatsachen nach Artikel 74 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1689 an die Europäische Zentralbank weitergegeben werden oder wenn sie an die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der bankaufsichtlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. + +(7) Werden die in Absatz 6 genannten Tatsachen an eine inländische Behörde oder Stelle weitergegeben, so dürfen die bei dieser Behörde oder Stelle beschäftigten oder von dieser beauftragten Personen die Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. An ausländische Stellen dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen der Vertraulichkeit nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder einer dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ausländische Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwerten dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften und die Befugnisse zur Offenbarung und Verwertung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/kritisdachg/README.md b/laws_md/kritisdachg/README.md index 682242037..4b175292b 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/README.md +++ b/laws_md/kritisdachg/README.md @@ -31,4 +31,3 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten](§23.md) - [§ 24 Bußgeldvorschriften](§24.md) - [§ 25 Evaluierung](§25.md) -- [§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung](§26.md) diff --git a/laws_md/kritisdachg/§11.md b/laws_md/kritisdachg/§11.md index 70c734625..4c85a0ff1 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§11.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§11.md @@ -9,7 +9,7 @@ b)Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen so c)hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541, 2.alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich -a)dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2057 sowie, +a)dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 derRichtlinie (EU) 2022/2557sowie, b)soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann, 3.alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind, diff --git a/laws_md/kritisdachg/§13.md b/laws_md/kritisdachg/§13.md index e66be6e37..c1372d3be 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§13.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§13.md @@ -29,4 +29,4 @@ b)die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen D (4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren. -(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit. +(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§18.md b/laws_md/kritisdachg/§18.md index 709201036..d586ffc1a 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§18.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§18.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung -(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten gemeinsamen Meldestelle nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Meldepflichten auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt. +(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten gemeinsamen Meldestelle zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Meldepflichten auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt. (2) Die Meldungen müssen die zu ihrem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit Art, Ursache und mögliche, auch grenzüberschreitende, Auswirkungen und Folgen des Vorfalls ermittelt und nachvollzogen werden können. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: 1.die Anzahl und der Anteil der von dem Vorfall Betroffenen, @@ -20,3 +20,5 @@ (8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 sowie weiterer Informationen regelmäßige und anlassbezogene Lagebilder zur Situation der kritischen Anlagen und stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den Betreibern und weiteren betroffenen Adressaten zur Verfügung. (9) Liegt die Offenlegung des Vorfalls im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers der betroffenen kritischen Anlage und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes oder im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes die Öffentlichkeit über den Vorfall informieren oder den Betreiber verpflichten, dies zu tun. + +(10) Bei der Übermittlung von Meldungen über Vorfälle nach den Absätzen 4, 5 und 7 sowie bei der Erstellung von Lagebildern nach Absatz 8 sind die erforderliche Vertraulichkeit sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers kritischer Anlagen zu beachten. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§2.md b/laws_md/kritisdachg/§2.md index 7af2e1115..9a02fb978 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§2.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§2.md @@ -2,7 +2,7 @@ Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben; -2.ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation; +2.ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät, sonstige ortsveränderliche technische Installation oder Software und IT-Dienste; für Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes; 3.ist „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist; 4.ist „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde; 5.ist „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen; diff --git a/laws_md/kritisdachg/§3.md b/laws_md/kritisdachg/§3.md index 3d01dc009..9069aad86 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§3.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§3.md @@ -11,19 +11,18 @@ c)der Wasserstoffversorgung und d)des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, 3.das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung, -4.das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt, -5.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur, -6.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes, -7.das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung, -8.der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt, -9.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, +4.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur, +5.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes, +6.das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung, +7.der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt, +8.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, a)der Sprach- und Datenübertragung, b)der Datenspeicherung und -verarbeitung, -10.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554ist, -11.die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit, -12.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18, -13.in den in den Nummern 1 bis 12 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1. +9.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554ist, +10.die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit, +11.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18, +12.in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1. Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. @@ -32,7 +31,7 @@ Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt (5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes. -(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz. +(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz. (7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. Erforderlich sein können insbesondere 1.Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie diff --git a/laws_md/kritisdachg/§5.md b/laws_md/kritisdachg/§5.md index b151ca1f1..5dee3c8b3 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§5.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§5.md @@ -16,7 +16,7 @@ 6.die Bedeutung des Betreibers der Anlage für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung der betreffenden kritischen Dienstleistung. Der Regelwert für Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner. -(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend. +(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. Die zuständigen Behörden machen Vorschläge für Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§8.md b/laws_md/kritisdachg/§8.md index 0cdbd2421..9816b8920 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§8.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§8.md @@ -1,13 +1,14 @@ # § 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt -(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes folgende Angaben zu übermitteln (Registrierung): +(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln: 1.den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer, 2.die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, -3.den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist, -4.soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche, -5.falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt, -6.eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie -7.die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes. +3.den Namen oder eine referenzierbare Bezeichnung der kritischen Anlage, +4.den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist, +5.soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche, +6.falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt, +7.eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie +8.die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe von dem Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Anlage kritisch ist. Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu Verfügung. @@ -15,10 +16,10 @@ (4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die zuständigen Behörden können dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorschläge für die Registrierung weiterer Betreiber kritischer Anlagen unterbreiten und übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen. -(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen wird die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens zwei Wochen nach der Registrierung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, mit Ausnahme der erstmaligen Mitteilung, die nicht vor dem 17. August 2026 erfolgen muss. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede erfolgte Registrierung. Die Übermittlung der Information gemäß Absatz 1 Nummer 7 erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. +(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle Registrierungsdaten. Die Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Information erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. (6) Bei Änderungen der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben sind über die in Absatz 1 genannte Registrierungsmöglichkeit geänderte Werte zum Versorgungsgrad einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber kritischer Anlagen von der Änderung Kenntnis erhalten hat, zu übermitteln. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die zuständige Behörde unverzüglich über alle übermittelten Änderungen. (7) Die Verpflichtungen nach § 12 gelten für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13, 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung. -(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. +(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§9.md b/laws_md/kritisdachg/§9.md index 51583c7cb..d8bb4420c 100644 --- a/laws_md/kritisdachg/§9.md +++ b/laws_md/kritisdachg/§9.md @@ -6,7 +6,7 @@ (2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit. -(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. +(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa. (4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission 1.Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12, diff --git a/laws_md/luftvodv_202_2026/README.md b/laws_md/luftvodv_202_2026/README.md new file mode 100644 index 000000000..9105cc551 --- /dev/null +++ b/laws_md/luftvodv_202_2026/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# LUFTVODV_202_2026 + +**Zweihundertzweite Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/README.md b/laws_md/mobverkkflausbv/README.md new file mode 100644 index 000000000..76666d752 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/README.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# MOBVERKKFLAUSBV + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) +- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md) +- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§4.md) +- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) +- [§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume](§6.md) +- [§ 7 Inhalt des Teiles 1](§7.md) +- [§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1](§8.md) +- [§ 9 Inhalt des Teiles 2](§9.md) +- [§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2](§10.md) +- [§ 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“](§11.md) +- [§ 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“](§12.md) +- [§ 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“](§13.md) +- [§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§14.md) +- [§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§15.md) +- [§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung](§16.md) diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§1.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§1.md new file mode 100644 index 000000000..3ff36b56c --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§10.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§10.md new file mode 100644 index 000000000..5db794357 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§10.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 + +Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“, +2.„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“, +3.„Kommunikation, Service und Betreuung“ sowie +4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§11.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§11.md new file mode 100644 index 000000000..6ae1b891e --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§11.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern, +2.Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie +3.englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§12.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§12.md new file mode 100644 index 000000000..41fb44185 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§12.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben, +2.intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern, +3.einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten, +4.Marketinginstrumente anzuwenden, +5.anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und +6.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§13.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§13.md new file mode 100644 index 000000000..fbfdfe23e --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§13.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen, +2.Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen, +3.Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und +4.Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen. + +(2) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden. + +(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§14.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§14.md new file mode 100644 index 000000000..6e80f3490 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§14.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§15.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§15.md new file mode 100644 index 000000000..638612b3f --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§15.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] + +4. +[Tabelle] +sowie +5. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, +2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, +3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und +4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. +Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§16.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§16.md new file mode 100644 index 000000000..9f9a5fd7e --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§16.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung + +(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. + +(2) Dem Antrag ist stattzugeben, +1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: +a)„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“, +b)„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ oder +c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“, + +2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist. + +(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§2.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§2.md new file mode 100644 index 000000000..158edbabc --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Dauer der Berufsausbildung + +Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§3.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§3.md new file mode 100644 index 000000000..b85f77ba7 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§3.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan + +(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. + +(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. + +(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§4.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§4.md new file mode 100644 index 000000000..731ab3c60 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§4.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild + +(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: +1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. +Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. + +(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen, +2.projektorientierte Arbeitsweisen anwenden, +3.Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten, +4.Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten, +5.Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden, +6.Service und Betreuung durchführen, +7.Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen, +8.in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie +9.Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden. + +(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, +2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, +3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit, +4.digitalisierte Arbeitswelt sowie +5.im Arbeitskontext kultursensibel handeln. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§5.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§5.md new file mode 100644 index 000000000..af45f8251 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Ausbildungsplan + +Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§6.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§6.md new file mode 100644 index 000000000..6f99f0e06 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume + +(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2. + +(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. + +(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. + +(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden. + +(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§7.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§7.md new file mode 100644 index 000000000..57728ff37 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Inhalt des Teiles 1 + +Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§8.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§8.md new file mode 100644 index 000000000..9081633b7 --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§8.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1 + +(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ statt. + +(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten, +2.das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie +3.Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern. + +(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/mobverkkflausbv/§9.md b/laws_md/mobverkkflausbv/§9.md new file mode 100644 index 000000000..3ddce70dc --- /dev/null +++ b/laws_md/mobverkkflausbv/§9.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 9 Inhalt des Teiles 2 + +(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. + +(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. diff --git a/laws_md/modellbtechausbv/README.md b/laws_md/modellbtechausbv/README.md index d362d3973..686c67088 100644 --- a/laws_md/modellbtechausbv/README.md +++ b/laws_md/modellbtechausbv/README.md @@ -21,4 +21,4 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung](§13.md) - [§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung](§14.md) - [§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse](§15.md) -- [§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§16.md) +- [§ 16 Außerkrafttreten](§16.md) diff --git a/laws_md/modellbtechausbv/§16.md b/laws_md/modellbtechausbv/§16.md index c37a1cf0e..3a1890a68 100644 --- a/laws_md/modellbtechausbv/§16.md +++ b/laws_md/modellbtechausbv/§16.md @@ -1,3 +1,3 @@ -# § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten +# § 16 Außerkrafttreten -Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft. diff --git a/laws_md/rdv/README.md b/laws_md/rdv/README.md new file mode 100644 index 000000000..68e6edf49 --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/README.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# RDV + +**Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 2 Nachweis der theoretischen Sachkunde](§2.md) +- [§ 3 Nachweis der praktischen Sachkunde](§3.md) +- [§ 4 Sachkundelehrgang](§4.md) +- [§ 5 Berufshaftpflichtversicherung](§5.md) +- [§ 6 Registrierungsverfahren](§6.md) +- [§ 7 Aufbewahrungsfristen](§7.md) +- [§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister](§8.md) +- [§ 10 Inkrafttreten](§10.md) diff --git a/laws_md/rdv/§10.md b/laws_md/rdv/§10.md new file mode 100644 index 000000000..f2d435d61 --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. diff --git a/laws_md/rdv/§2.md b/laws_md/rdv/§2.md new file mode 100644 index 000000000..285f5b421 --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Nachweis der theoretischen Sachkunde + +(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Das Bundesamt für Justiz kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann das Bundesamt für Justiz über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen. + +(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich. + +(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht. + +(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. + +(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen. diff --git a/laws_md/rdv/§3.md b/laws_md/rdv/§3.md new file mode 100644 index 000000000..3f99475ec --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§3.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 3 Nachweis der praktischen Sachkunde + +(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. + +(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. + +(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist. diff --git a/laws_md/rdv/§4.md b/laws_md/rdv/§4.md new file mode 100644 index 000000000..1d8db8d5a --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§4.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 4 Sachkundelehrgang + +(1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abgekürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Gesamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. + +(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. + +(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamtdauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschreiten. + +(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolgreich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Bereiche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation beinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit mindestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifizierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein. + +(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang muss enthalten: +1.die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilgenommen hat, +2.Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen und Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte, +3.Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten, +4.Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündlichen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission. +Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen. diff --git a/laws_md/rdv/§5.md b/laws_md/rdv/§5.md new file mode 100644 index 000000000..f440683cc --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§5.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 5 Berufshaftpflichtversicherung + +(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der beruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die registrierte Person nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. + +(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrierten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. + +(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: +1.für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung, +2.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind oder unterhalten werden, +3.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt, +4.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten, +5.für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige der registrierten Person. + +(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. + +(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden. + +(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Bundesamt für Justiz die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Person sowie die Versicherungsnummer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der registrierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft überwiegt. diff --git a/laws_md/rdv/§6.md b/laws_md/rdv/§6.md new file mode 100644 index 000000000..0eddd6f0d --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Registrierungsverfahren + +(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird. + +(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll. + +(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen. + +(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden. diff --git a/laws_md/rdv/§7.md b/laws_md/rdv/§7.md new file mode 100644 index 000000000..1503a58b9 --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§7.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 7 Aufbewahrungsfristen + +(1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren. + +(2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren. + +(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. diff --git a/laws_md/rdv/§8.md b/laws_md/rdv/§8.md new file mode 100644 index 000000000..a75231414 --- /dev/null +++ b/laws_md/rdv/§8.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister + +Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen: +1.Bundesland, +2.(weggefallen) +3.behördliches Aktenzeichen, +4.Datum der Veröffentlichung, +5.Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, +6.Familienname, Vorname, Firma oder Name +a)der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, +b)der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder + +7.Anschrift. +Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. diff --git a/laws_md/stromvkg/README.md b/laws_md/stromvkg/README.md new file mode 100644 index 000000000..e235fb681 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/README.md @@ -0,0 +1,95 @@ +# STROMVKG + +**Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Ziel](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten](§3.md) +- [§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten](§4.md) +- [§ 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten](§5.md) +- [§ 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz](§6.md) +- [§ 7 Mindestleistung](§7.md) +- [§ 8 Stromnetzanschluss](§8.md) +- [§ 9 Emissionsgrenzwert](§9.md) +- [§ 10 Anforderungen an den Bieter](§10.md) +- [§ 11 Ausschluss der Doppelförderung](§11.md) +- [§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten](§12.md) +- [§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten](§13.md) +- [§ 14 Mindestinvestitionsschwellen](§14.md) +- [§ 15 Anforderungen an die Produktherkunft](§15.md) +- [§ 16 Erbringung von Momentanreserve](§16.md) +- [§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff](§17.md) +- [§ 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme](§18.md) +- [§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme](§19.md) +- [§ 20 Aggregation](§20.md) +- [§ 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool](§21.md) +- [§ 22 Reduzierte Leistung](§22.md) +- [§ 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren](§23.md) +- [§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation](§24.md) +- [§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung](§25.md) +- [§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform](§26.md) +- [§ 27 Angaben zum Bieter](§27.md) +- [§ 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung](§28.md) +- [§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung](§29.md) +- [§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen](§30.md) +- [§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte](§31.md) +- [§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung](§32.md) +- [§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung](§33.md) +- [§ 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung](§34.md) +- [§ 35 Bekanntmachung](§35.md) +- [§ 36 Elektronisches Verfahren](§36.md) +- [§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben](§37.md) +- [§ 38 Pflichtangaben in Geboten](§38.md) +- [§ 39 Höchstwert](§39.md) +- [§ 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten](§40.md) +- [§ 41 Sicherungsstelle](§41.md) +- [§ 42 Gebotssicherheit](§42.md) +- [§ 43 Realisierungssicherheit](§43.md) +- [§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis](§44.md) +- [§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten](§45.md) +- [§ 46 Rückgabe von Sicherheiten](§46.md) +- [§ 47 Verwertung von Sicherheiten](§47.md) +- [§ 48 Zuschlagsverfahren](§48.md) +- [§ 49 Ausschluss von Geboten](§49.md) +- [§ 50 Ausschluss von Bietern](§50.md) +- [§ 51 Bekanntgabe der Zuschläge](§51.md) +- [§ 52 Wirkung von Zuschlägen](§52.md) +- [§ 53 Erlöschen von Zuschlägen](§53.md) +- [§ 54 Widerruf von Zuschlägen](§54.md) +- [§ 55 Rechtsfolgen](§55.md) +- [§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage](§56.md) +- [§ 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber](§57.md) +- [§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage](§58.md) +- [§ 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage](§59.md) +- [§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools](§60.md) +- [§ 61 Antrag, Frist und Sicherheit](§61.md) +- [§ 62 Angaben und Nachweise](§62.md) +- [§ 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung](§63.md) +- [§ 64 Nichtrealisierungspönale](§64.md) +- [§ 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator](§65.md) +- [§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde](§66.md) +- [§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit](§67.md) +- [§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen](§68.md) +- [§ 69 Funktionsnachweis](§69.md) +- [§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung](§70.md) +- [§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen](§71.md) +- [§ 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools](§72.md) +- [§ 73 Dekarbonisierungsanforderung](§73.md) +- [§ 74 Kapazitätsvergütung](§74.md) +- [§ 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen](§75.md) +- [§ 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung](§76.md) +- [§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen](§77.md) +- [§ 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode](§78.md) +- [§ 79 Abrechnung und Fristen](§79.md) +- [§ 80 Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis](§80.md) +- [§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich](§81.md) +- [§ 82 Abrechnung, Fälligkeit](§82.md) +- [§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten](§83.md) +- [§ 84 Festlegungskompetenzen](§84.md) +- [§ 85 Verordnungsermächtigung](§85.md) +- [§ 86 Beleihung, Kostenregelung](§86.md) +- [§ 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt](§87.md) diff --git a/laws_md/stromvkg/§1.md b/laws_md/stromvkg/§1.md new file mode 100644 index 000000000..3098bc383 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Ziel + +Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§10.md b/laws_md/stromvkg/§10.md new file mode 100644 index 000000000..896a75789 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§10.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 10 Anforderungen an den Bieter + +(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn +1.er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder +2.offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. + +(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§11.md b/laws_md/stromvkg/§11.md new file mode 100644 index 000000000..85da33715 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§11.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 11 Ausschluss der Doppelförderung + +(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum +1.kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und +2.keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden +a)nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, +b)nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder +c)soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind. + +Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen. + +(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§12.md b/laws_md/stromvkg/§12.md new file mode 100644 index 000000000..93417c3a9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§12.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten + +(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig. + +(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden. + +(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig, +1.an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder +2.an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: +a)in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt, +b)für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen, +c)die Erzeugungsanlage wurde am 22. Juli 2026 nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder +d)in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und +aa)die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder +bb)die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang der gebotenen nominalen Leistung erweitert. + +(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen. + +(5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann. + +(6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu erfüllen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§13.md b/laws_md/stromvkg/§13.md new file mode 100644 index 000000000..d818958f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Ausschreibungen für Kapazitäten + +(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig. + +(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§14.md b/laws_md/stromvkg/§14.md new file mode 100644 index 000000000..0593c9df4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§14.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 14 Mindestinvestitionsschwellen + +(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen: +1.bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und +2.bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt. + +(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5. + +(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar. + +(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§15.md b/laws_md/stromvkg/§15.md new file mode 100644 index 000000000..9a724f459 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§15.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 15 Anforderungen an die Produktherkunft + +(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet. + +(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§16.md b/laws_md/stromvkg/§16.md new file mode 100644 index 000000000..5276f9d98 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§16.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 16 Erbringung von Momentanreserve + +(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden geteilt durch 2. + +(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. + +(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden, +1.durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder +2.durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. + +(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§17.md b/laws_md/stromvkg/§17.md new file mode 100644 index 000000000..06d858240 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§17.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff + +(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. + +(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§18.md b/laws_md/stromvkg/§18.md new file mode 100644 index 000000000..06cdec8ab --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§18.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme + +(1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist, +1.aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder +2.einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist. + +(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig. + +(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein. diff --git a/laws_md/stromvkg/§19.md b/laws_md/stromvkg/§19.md new file mode 100644 index 000000000..a18cd31de --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§19.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme + +Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass +1.im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 +a)ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder +b)eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht. + +2.im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 +a)eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und +b)ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht. diff --git a/laws_md/stromvkg/§2.md b/laws_md/stromvkg/§2.md new file mode 100644 index 000000000..ffb974dd1 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§2.md @@ -0,0 +1,55 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: +1.„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird, +2.„Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last, +3.„Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See, +4.„Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last, +5.„Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, +6.„Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen, +7.„Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann, +8.„Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird, +9.„Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032, +10.„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage, +11.„gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, +12.„gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, +13.„gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt, +14.„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet, +15.„Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr, +16.„gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde, +17.„Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff, +18.„Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die +a)eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen, +b)eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren, + +19.„Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf, +20.„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, +a)bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung, +b)bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und +c)bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung, + +21.„Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren, +22.„Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr, +23.„Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz, +24.„Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat, +25.„Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben, +26.„Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies, +27.„Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger, +28.„netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst, +29.„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst, +30.„reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird, +31.„regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann, +32.„Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist, +33.„Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis, +34.„Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen, +35.„Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet, +36.„Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann, +37.„Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie, +38.„Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes, +39.„vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf, +40.„Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums, +41.„Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031, +42.„Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes, +43.„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt, +44.„zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist, +45.„Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll. diff --git a/laws_md/stromvkg/§20.md b/laws_md/stromvkg/§20.md new file mode 100644 index 000000000..c88a969c4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§20.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 20 Aggregation + +(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig. + +(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes. + +(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§21.md b/laws_md/stromvkg/§21.md new file mode 100644 index 000000000..c939f02c0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§21.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool + +(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören. + +(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen. + +(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§22.md b/laws_md/stromvkg/§22.md new file mode 100644 index 000000000..8fffecaeb --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§22.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 22 Reduzierte Leistung + +(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab. + +(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird. + +(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer. diff --git a/laws_md/stromvkg/§23.md b/laws_md/stromvkg/§23.md new file mode 100644 index 000000000..c8ef7b5df --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§23.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren + +(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). + +(2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4. diff --git a/laws_md/stromvkg/§24.md b/laws_md/stromvkg/§24.md new file mode 100644 index 000000000..485ff5feb --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§24.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation + +(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich. + +(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools. diff --git a/laws_md/stromvkg/§25.md b/laws_md/stromvkg/§25.md new file mode 100644 index 000000000..e570bec58 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§25.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung + +(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots. + +(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots. + +(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung. + +(4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten. + +(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§26.md b/laws_md/stromvkg/§26.md new file mode 100644 index 000000000..e58bc0ae8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§26.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch. + +(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann. + +(3) Der Antrag muss enthalten: +1.die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird, +2.alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie +3.die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur. + +(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten. + +(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. + +(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. + +(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu machen. + +(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind. diff --git a/laws_md/stromvkg/§27.md b/laws_md/stromvkg/§27.md new file mode 100644 index 000000000..e75379d45 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§27.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 27 Angaben zum Bieter + +(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten: +1.Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben +a)dessen Unternehmenssitz, +b)der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und +c)alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten, + +2.Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters, +3.die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist, +4.das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, +5.die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, +6.die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, +7.den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. + +(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen. + +(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§28.md b/laws_md/stromvkg/§28.md new file mode 100644 index 000000000..67cef93f5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§28.md @@ -0,0 +1,29 @@ +# § 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung + +(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten: +1.soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, +2.den Standort der Anlage, +3.die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3, +4.bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung, +5.die installierte Leistung der Anlage, +6.bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen, +7.die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber, +8.die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung, +9.die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist, +10.die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist, +11.die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, +12.bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist. + +(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen. + +(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird. + +(4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten: +1.die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool, +2.die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und +3.die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt. +Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: +1.die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich, +2.die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen, +3.die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen, +4.der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§29.md b/laws_md/stromvkg/§29.md new file mode 100644 index 000000000..8865c1d34 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§29.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung + +(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten: +1.die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und +2.Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses. +In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen. + +(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. + +(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen. + +(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§3.md b/laws_md/stromvkg/§3.md new file mode 100644 index 000000000..9cb736e5b --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§3.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten + +(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt: +1.Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten), +2.eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und +3.Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten). + +(2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein. + +(3) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§30.md b/laws_md/stromvkg/§30.md new file mode 100644 index 000000000..119419e03 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§30.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 30 Verpflichtende Eigenerklärungen + +(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten: +1.eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass +a)der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist, +b)gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, +c)die Anlage für den Verpflichtungszeitraum +aa)weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder +bb)anderweitig eine staatliche Förderung erhält, +aaa)nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, +bbb)nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder +ccc)die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und + +d)die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und + +2.eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird. + +(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben. diff --git a/laws_md/stromvkg/§31.md b/laws_md/stromvkg/§31.md new file mode 100644 index 000000000..69dbcf511 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§31.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn +1.die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind, +2.die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder +3.die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind. + +(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur +1.über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und +2.verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten +a)Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten, +b)dort Prüfungen vorzunehmen und +c)die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen. + +Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§32.md b/laws_md/stromvkg/§32.md new file mode 100644 index 000000000..7f789e282 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§32.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt. + +(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist. + +(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn +1.die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind, +2.die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und +3.die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind. + +(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn +1.die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und +2.die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§33.md b/laws_md/stromvkg/§33.md new file mode 100644 index 000000000..c02f4c1a6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§33.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung + +(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten. + +(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§34.md b/laws_md/stromvkg/§34.md new file mode 100644 index 000000000..133975a1e --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§34.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung + +(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf, +1.zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und +2.zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71. + +(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§35.md b/laws_md/stromvkg/§35.md new file mode 100644 index 000000000..876b9a390 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§35.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 35 Bekanntmachung + +(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt. + +(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: +1.den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1, +2.den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume, +3.das Ausschreibungsvolumen, +4.die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen, +5.die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72, +6.die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39, +7.die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4, +8.die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten, +9.ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe. + +(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. diff --git a/laws_md/stromvkg/§36.md b/laws_md/stromvkg/§36.md new file mode 100644 index 000000000..868fa7e5f --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§36.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 36 Elektronisches Verfahren + +Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§37.md b/laws_md/stromvkg/§37.md new file mode 100644 index 000000000..65446f541 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§37.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben + +(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. + +(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein. + +(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören. + +(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§38.md b/laws_md/stromvkg/§38.md new file mode 100644 index 000000000..7f21512a7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§38.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# § 38 Pflichtangaben in Geboten + +(1) Jedes Gebot muss enthalten: +1.die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für +a)die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten, +b)die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder +c)die Ausschreibungen für Kapazitäten, + +2.den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, +3.die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, +4.die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, +5.den Gebotswert, +6.bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss, +7.den Verpflichtungszeitraum, +8.den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und +9.bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich +a)die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird, +b)die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und +c)die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools. + +(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. + +(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss. + +(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten Nachweis erbracht werden. + +(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten: +1.die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird, +2.in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und +3.die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war. + +(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot +1.die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und +2.in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§39.md b/laws_md/stromvkg/§39.md new file mode 100644 index 000000000..ffd8e7c19 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§39.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 39 Höchstwert + +(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. + +(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). diff --git a/laws_md/stromvkg/§4.md b/laws_md/stromvkg/§4.md new file mode 100644 index 000000000..3421c539d --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§4.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten + +(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026. + +(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt. + +(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben. + +(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde. diff --git a/laws_md/stromvkg/§40.md b/laws_md/stromvkg/§40.md new file mode 100644 index 000000000..4391996e9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§40.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten + +(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. + +(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§41.md b/laws_md/stromvkg/§41.md new file mode 100644 index 000000000..4b9649766 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§41.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 41 Sicherungsstelle + +(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten. + +(2) Zuständige Sicherungsstelle ist +1.für die Gebotssicherheit nach § 42 +a)die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und +b)der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten, + +2.für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und +3.für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. + +(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§42.md b/laws_md/stromvkg/§42.md new file mode 100644 index 000000000..357677e26 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§42.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 42 Gebotssicherheit + +Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung. diff --git a/laws_md/stromvkg/§43.md b/laws_md/stromvkg/§43.md new file mode 100644 index 000000000..231386012 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§43.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 43 Realisierungssicherheit + +Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten. diff --git a/laws_md/stromvkg/§44.md b/laws_md/stromvkg/§44.md new file mode 100644 index 000000000..75900aa41 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§44.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten. + +(2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten. + +(3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten. diff --git a/laws_md/stromvkg/§45.md b/laws_md/stromvkg/§45.md new file mode 100644 index 000000000..bc873cf65 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§45.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten + +(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden. + +(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch +1.die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, die +a)im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist, +b)im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist, +c)im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist, + +2.die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht. + +(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt. + +(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen. + +(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§46.md b/laws_md/stromvkg/§46.md new file mode 100644 index 000000000..ec9c24247 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§46.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 46 Rückgabe von Sicherheiten + +(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden. + +(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben, +1.wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat, +2.wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde, +3.wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat, +4.bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder +5.bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde. + +(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn +1.die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder +2.der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat. + +(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird. diff --git a/laws_md/stromvkg/§47.md b/laws_md/stromvkg/§47.md new file mode 100644 index 000000000..06286e792 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§47.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 47 Verwertung von Sicherheiten + +(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, +1.wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde, +2.wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder +3.bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. + +(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. + +(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. diff --git a/laws_md/stromvkg/§48.md b/laws_md/stromvkg/§48.md new file mode 100644 index 000000000..ab08e66c6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§48.md @@ -0,0 +1,39 @@ +# § 48 Zuschlagsverfahren + +(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch. + +(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus. + +(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote +1.bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, +2.bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung. +Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. + +(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt: +1.regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden, +2.Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht, +3.Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden. + +(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten +1.sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach Absatz 4 +a)die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen, +b)unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden, +c)unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden sodann jeweils +aa)bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, +bb)bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich, + +2.stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem +a)in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals überschritten würde, +b)in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde, + +3.subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr, +4.führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie +a)die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben, +b)anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt, + +5.führt die Bundesnetzagentur die Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch. +Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. + +(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind. + +(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren. diff --git a/laws_md/stromvkg/§49.md b/laws_md/stromvkg/§49.md new file mode 100644 index 000000000..6c61c3c5c --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§49.md @@ -0,0 +1,30 @@ +# § 49 Ausschluss von Geboten + +(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn +1.bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, +2.der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt, +3.die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet, +4.die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt, +5.die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt, +6.der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt, +7.kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht, +8.das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, +9.das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht, +10.neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt, +11.für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält, +12.bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde, +13.bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind, +14.bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind, +15.die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder +16.das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren. + +(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. + +(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn +1.der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt, +2.bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder +3.die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind. + +(4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn +1.in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht vollständig gemacht hat oder +2.der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war. diff --git a/laws_md/stromvkg/§5.md b/laws_md/stromvkg/§5.md new file mode 100644 index 000000000..f5bc31e1a --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§5.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten + +(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt. + +(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§50.md b/laws_md/stromvkg/§50.md new file mode 100644 index 000000000..9d98086fc --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§50.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 50 Ausschluss von Bietern + +(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn +1.der Bieter +a)vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder +b)mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder + +2.Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden. + +(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. + +(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. + +(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist. diff --git a/laws_md/stromvkg/§51.md b/laws_md/stromvkg/§51.md new file mode 100644 index 000000000..18184d6c2 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§51.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 51 Bekanntgabe der Zuschläge + +(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten spätestens 15 Wochen und in den sonstigen Ausschreibungen spätestens 12 Wochen nach dem jeweiligen Gebotstermin mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt: +1.dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten Leistungen, +2.den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit +a)dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort, +b)den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, +c)der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, +d)einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und + +3.dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben. + +(2) Der Zuschlag gilt eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekannt gegeben. + +(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung. + +(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Zuschläge nach Bekanntgabe gegenüber den Bietern an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Zuschlägen in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten übermittelt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Angaben nach § 38 Absatz 3 Satz 1 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als erteilt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§52.md b/laws_md/stromvkg/§52.md new file mode 100644 index 000000000..386f483ce --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§52.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 52 Wirkung von Zuschlägen + +(1) Mit dem Zuschlag entstehen +1.die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt, und +2.die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10. + +(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1. diff --git a/laws_md/stromvkg/§53.md b/laws_md/stromvkg/§53.md new file mode 100644 index 000000000..5a4251e8d --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§53.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 53 Erlöschen von Zuschlägen + +Ein Zuschlag erlischt, wenn +1.die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird, +2.die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird, +3.im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird, +4.der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder +5.der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums +a)die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält, +b)bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind, +c)der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder +d)der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt. + +In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§54.md b/laws_md/stromvkg/§54.md new file mode 100644 index 000000000..c7bc901ed --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§54.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 54 Widerruf von Zuschlägen + +Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§55.md b/laws_md/stromvkg/§55.md new file mode 100644 index 000000000..16a583108 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§55.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 55 Rechtsfolgen + +(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52. + +(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§56.md b/laws_md/stromvkg/§56.md new file mode 100644 index 000000000..2503fa995 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§56.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage + +(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr +1.die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder +2.die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen. +Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist. + +(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§57.md b/laws_md/stromvkg/§57.md new file mode 100644 index 000000000..59732a465 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§57.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber + +Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber +1.die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, +2.die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und +3.die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird. diff --git a/laws_md/stromvkg/§58.md b/laws_md/stromvkg/§58.md new file mode 100644 index 000000000..44a4dfb89 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§58.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage + +(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass +1.die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist, +2.die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei +a)für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe erfolgt sind, und +b)abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf, + +3.die ersetzende Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 Satz 1 angewendet wurde, +4.die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen wird, +5.im Fall der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird. + +(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. + +(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig. diff --git a/laws_md/stromvkg/§59.md b/laws_md/stromvkg/§59.md new file mode 100644 index 000000000..312e2dcc5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§59.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage + +(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung. + +(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte: +1.dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde, +2.dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat. +Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden. + +(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden. + +(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte. diff --git a/laws_md/stromvkg/§6.md b/laws_md/stromvkg/§6.md new file mode 100644 index 000000000..5a814440c --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz + +(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu machen. + +(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. + +(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. + +(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. diff --git a/laws_md/stromvkg/§60.md b/laws_md/stromvkg/§60.md new file mode 100644 index 000000000..50c218445 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§60.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# § 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools + +(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden. + +(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden. + +(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags. + +(4) Der Antrag muss enthalten: +1.im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit, +2.im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58. + +(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen. + +(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten: +1.die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen, +2.die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage, +3.soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister, +4.die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen, +5.die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber, +6.den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist, +7.eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen. +Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich. diff --git a/laws_md/stromvkg/§61.md b/laws_md/stromvkg/§61.md new file mode 100644 index 000000000..1f3a3b2a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§61.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 61 Antrag, Frist und Sicherheit + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. Mit dem Antrag ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 zu leisten. + +(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden. + +(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich. + +(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren. diff --git a/laws_md/stromvkg/§62.md b/laws_md/stromvkg/§62.md new file mode 100644 index 000000000..9c0139c39 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§62.md @@ -0,0 +1,27 @@ +# § 62 Angaben und Nachweise + +(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten: +1.die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2, +2.den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht, +3.soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle, +4.soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve, +5.im Fall einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich einen Nachweis, dass +a)die gebotsgegenständliche Anlage an dem bezuschlagten Standort errichtet wurde, +b)in dem Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d die weiteren Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt sind, und + +6.im Fall einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich +a)einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen, +b)einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllen kann, +c)einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 Satz 1 ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und +d)soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder einen vergleichbaren Nachweis. + +(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen: +1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist, +2.im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats, +3.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und +4.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate. +Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung. + +(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools § 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden. + +(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben. diff --git a/laws_md/stromvkg/§63.md b/laws_md/stromvkg/§63.md new file mode 100644 index 000000000..fe2e0c08c --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§63.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend. + +(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn +1.die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 geleistet ist, +2.die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind, +3.die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und +4.die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind. + +(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete +1.nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat, +2.die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder +3.die Anforderungen nach Absatz 2 +a)im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder +b)im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt. + +(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§64.md b/laws_md/stromvkg/§64.md new file mode 100644 index 000000000..664c3adfd --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§64.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 64 Nichtrealisierungspönale + +(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn +1.der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder +2.der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 +a)den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder +b)die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat. + +(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit +1.dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder +2.dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen. + +(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von +1.einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird, +2.einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird, +3.einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird, +4.einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird, +5.der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird, +6.drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird, +7.vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird. diff --git a/laws_md/stromvkg/§65.md b/laws_md/stromvkg/§65.md new file mode 100644 index 000000000..91403fbde --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§65.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten. + +(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen. + +(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen sind. diff --git a/laws_md/stromvkg/§66.md b/laws_md/stromvkg/§66.md new file mode 100644 index 000000000..5ac24eb4c --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§66.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde + +(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat. + +(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Aktivierungspreis nach Anlage 7 übersteigt. + +(3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den Aktivierungspreis nach Anlage 7 um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). + +(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Aktivierungspreis nach Anlage 7 für den Folgetag und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Sie veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). diff --git a/laws_md/stromvkg/§67.md b/laws_md/stromvkg/§67.md new file mode 100644 index 000000000..667e836af --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§67.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit + +(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2. + +(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich. + +(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn, +1.der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder +2.der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§68.md b/laws_md/stromvkg/§68.md new file mode 100644 index 000000000..c0fecdd1b --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§68.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen + +(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet. + +(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet. + +(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§69.md b/laws_md/stromvkg/§69.md new file mode 100644 index 000000000..5964ec343 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§69.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 69 Funktionsnachweis + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt. + +(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres liegen und umfasst +1.für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden, +2.für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht, +3.für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde. +Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen. + +(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§7.md b/laws_md/stromvkg/§7.md new file mode 100644 index 000000000..dd9f9c30e --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Mindestleistung + +(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. + +(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§70.md b/laws_md/stromvkg/§70.md new file mode 100644 index 000000000..a29a93d34 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§70.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung + +(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen. + +(2) Die erbrachte Leistung ist +1.für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums, +2.für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums. + +(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§71.md b/laws_md/stromvkg/§71.md new file mode 100644 index 000000000..50d7025bb --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§71.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen + +(1) Ein vollständig präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird. + +(2) Ein Indikativgebot kann für Kapazitäten vollständig präqualifizierter Anlagen in dem Umfang abgegeben werden, in dem keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird und sie nicht Gegenstand eines Indikativgebots sind. Wird mit der Anlage, für die das Indikativgebot abgegeben wird, auch eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt, entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine Ausgleichsprämie. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools, grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig. + +(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten: +1.die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss, +2.im Fall von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass, wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss, +3.die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9, +4.die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird. + +(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6. Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahres zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde. + +(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§72.md b/laws_md/stromvkg/§72.md new file mode 100644 index 000000000..86a5c6c0b --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§72.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools + +(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden Vergleichstagen gebildet. + +(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. + +(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens Bestimmungen zu +1.der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist, +2.Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt, und +3.der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage. +Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind. + +(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). § 35 Absatz 2 bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§73.md b/laws_md/stromvkg/§73.md new file mode 100644 index 000000000..b9eb0ad5d --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§73.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 73 Dekarbonisierungsanforderung + +Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben. diff --git a/laws_md/stromvkg/§74.md b/laws_md/stromvkg/§74.md new file mode 100644 index 000000000..6bc5f81b3 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§74.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 74 Kapazitätsvergütung + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraums. + +(2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahres reduziert. + +(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§75.md b/laws_md/stromvkg/§75.md new file mode 100644 index 000000000..89c5d13f0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§75.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen + +Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab. diff --git a/laws_md/stromvkg/§76.md b/laws_md/stromvkg/§76.md new file mode 100644 index 000000000..254245af5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§76.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung + +(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten. + +(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist. + +(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 325, je nachdem, welcher Wert höher ist (Maximalzahlung). + +(4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Anzeige bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat. diff --git a/laws_md/stromvkg/§77.md b/laws_md/stromvkg/§77.md new file mode 100644 index 000000000..540bed85d --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§77.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen + +(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. + +(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78. diff --git a/laws_md/stromvkg/§78.md b/laws_md/stromvkg/§78.md new file mode 100644 index 000000000..352723e54 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§78.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode + +(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung. + +(2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0. + +(3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt. + +(4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen. + +(5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§79.md b/laws_md/stromvkg/§79.md new file mode 100644 index 000000000..5154ad4dc --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§79.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 79 Abrechnung und Fristen + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und dem ungebundenen Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres die von dem Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen beziehungsweise die an den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit. + +(2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit der Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen. Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen. + +(3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen. + +(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellt zum Ende des 7. Monats nach Ende des Verpflichtungsjahres für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung über die endgültigen Ausgleichszahlungen und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich hieraus ergebende Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Schlussrechnungslegung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§8.md b/laws_md/stromvkg/§8.md new file mode 100644 index 000000000..cc986b344 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Stromnetzanschluss + +(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben. + +(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss. diff --git a/laws_md/stromvkg/§80.md b/laws_md/stromvkg/§80.md new file mode 100644 index 000000000..283711873 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§80.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 80 Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet. + +(2) Die Pönale beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0. + +(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das Zweifache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht. + +(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§81.md b/laws_md/stromvkg/§81.md new file mode 100644 index 000000000..550e5de35 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§81.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich + +(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. + +(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt. + +(3) Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis übersteigt. Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2. diff --git a/laws_md/stromvkg/§82.md b/laws_md/stromvkg/§82.md new file mode 100644 index 000000000..0dfdb34a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§82.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 82 Abrechnung, Fälligkeit + +(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit. + +(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien. diff --git a/laws_md/stromvkg/§83.md b/laws_md/stromvkg/§83.md new file mode 100644 index 000000000..5f4b52002 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§83.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten + +(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. + +(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden. + +(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden. diff --git a/laws_md/stromvkg/§84.md b/laws_md/stromvkg/§84.md new file mode 100644 index 000000000..e44b4d026 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§84.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 84 Festlegungskompetenzen + +Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen +1.zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1, +2.zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie +3.zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit. diff --git a/laws_md/stromvkg/§85.md b/laws_md/stromvkg/§85.md new file mode 100644 index 000000000..f75d0ed45 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§85.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 85 Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln: +1.für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten +a)konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und +b)konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3, + +2.für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz +a)Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5, +b)konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und +c)die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§86.md b/laws_md/stromvkg/§86.md new file mode 100644 index 000000000..adf2b5acc --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§86.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 86 Beleihung, Kostenregelung + +(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und § 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen. + +(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus. + +(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt. + +(4) Der Beliehene hat beziehungsweise die Beliehenen haben den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die der Beliehene beziehungsweise die Beliehenen oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. + +(5) Die Übertragungsnetzbetreibern haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung der durch die Vorfinanzierung tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Zu den Administrationskosten zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht gegenüber den Netznutzern nach § 2 Nummer 8 des Energiefinanzierungsgesetzes und wird durch ein Umlageverfahren ausgeglichen. diff --git a/laws_md/stromvkg/§87.md b/laws_md/stromvkg/§87.md new file mode 100644 index 000000000..4241489e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§87.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt + +Die Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt. diff --git a/laws_md/stromvkg/§9.md b/laws_md/stromvkg/§9.md new file mode 100644 index 000000000..2833869e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stromvkg/§9.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 9 Emissionsgrenzwert + +(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen. + +(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/README.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/README.md new file mode 100644 index 000000000..afee69f92 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/README.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# VERFGLASAUSBV_2026 + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) +- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md) +- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§4.md) +- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) +- [§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume](§6.md) +- [§ 7 Inhalt des Teiles 1](§7.md) +- [§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1](§8.md) +- [§ 9 Prüfungsbereich „Glaserzeugung“](§9.md) +- [§ 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“](§10.md) +- [§ 11 Inhalt des Teiles 2](§11.md) +- [§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2](§12.md) +- [§ 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“](§13.md) +- [§ 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“](§14.md) +- [§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§15.md) +- [§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§16.md) +- [§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung](§17.md) diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§1.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§1.md new file mode 100644 index 000000000..d6316b461 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Verfahrensmechanikers Glastechnik und der Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§10.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§10.md new file mode 100644 index 000000000..cf94d0bb7 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§10.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen. + +(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Arbeitsaufträge zu prüfen, +2.Arbeitsschritte zu planen, +3.Arbeitsplätze einzurichten, +4.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen, +5.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten, +6.Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden, +7.Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie +8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen. +Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon entfallen höchstens 10 Minuten auf das situative Fachgespräch. + +(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Arbeitsaufträge zu prüfen, +2.Arbeitsschritte zu planen, +3.Arbeitsplätze einzurichten, +4.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen, +5.pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen, +6.pneumatische Steuerungen aufzubauen, +7.pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen, +8.Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen, +9.Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie +10.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen. +Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: +1.die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und +2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§11.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§11.md new file mode 100644 index 000000000..bf74886ce --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 Inhalt des Teiles 2 + +(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. + +(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§12.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§12.md new file mode 100644 index 000000000..d143462d2 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§12.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 + +Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Herstellung von Glaserzeugnissen“, +2.„Betrieb von Produktionsanlagen“ und +3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§13.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§13.md new file mode 100644 index 000000000..2cdc177aa --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§13.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Arbeitsaufträge zu analysieren, +2.technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden, +3.den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen, +4.Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen, +5.Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern, +6.Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern, +7.die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben, +8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie +9.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§14.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§14.md new file mode 100644 index 000000000..fcbf152a1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§14.md @@ -0,0 +1,29 @@ +# § 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen. + +(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen, +2.Produktionsanlagen einzurichten, +3.Produktionsanlagen zu überwachen, +4.Abweichungen in der Funktion der Produktionsanlagen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen, +5.die Qualität der Glaserzeugnisse sicherzustellen, +6.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie +7.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. +Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, denen folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen sind: +1.der einen Arbeitsprobe: Umrüsten, Einrichten und Inbetriebnahme einer Anlage zur Herstellung eines Glaserzeugnisses sowie +2.der anderen Arbeitsprobe: Sichern der Produktqualität im Rahmen einer Produktspezifikation. +Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt für beide Arbeitsproben insgesamt 180 Minuten, davon entfallen höchstens 20 Minuten insgesamt auf die beiden situativen Fachgespräche. + +(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen, +2.elektropneumatische Steuerungen aufzubauen, +3.elektropneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen, +4.Abweichungen in der Funktion der elektropneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen, +5.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie +6.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. +Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit soll eine Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: +1.die Bewertung für den ersten Teil mit 80 Prozent, dabei sind die Bewertungen der Arbeitsproben zu gleichen Teilen zu gewichten, und +2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 20 Prozent. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§15.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§15.md new file mode 100644 index 000000000..68eac4de0 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§15.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§16.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§16.md new file mode 100644 index 000000000..e18bbe951 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§16.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] + +4. +[Tabelle] +sowie +5. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, +2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, +3.im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“, +4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und +5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. +Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§17.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§17.md new file mode 100644 index 000000000..91d07e8ba --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§17.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung + +(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. + +(2) Dem Antrag ist stattzugeben, +1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: +a)„Herstellung von Glaserzeugnissen“ oder +b)„Wirtschafts- und Sozialkunde“, + +2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist. + +(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. + +(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§2.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§2.md new file mode 100644 index 000000000..158edbabc --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Dauer der Berufsausbildung + +Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§3.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§3.md new file mode 100644 index 000000000..dca462a6e --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§3.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan + +(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. + +(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. + +(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§4.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§4.md new file mode 100644 index 000000000..820fc8192 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§4.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild + +(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: +1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. +Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. + +(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen, +2.Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation, +3.Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung, +4.Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen, +5.Bereitstellen von Betriebsmitteln, +6.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion, +7.Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung, +8.Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung, +9.Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen, +10.Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten, +11.Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, +12.Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft, +13.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie +14.Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung. + +(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, +2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, +3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit, +4.digitalisierte Arbeitswelt sowie +5.Anwenden von Qualitätsmanagement. + +(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: +1.Flachglas und +2.Hohlglas. +Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§5.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§5.md new file mode 100644 index 000000000..af45f8251 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Ausbildungsplan + +Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§6.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§6.md new file mode 100644 index 000000000..71da1609c --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume + +(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2. + +(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. + +(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. + +(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und Teil 2 legt die zuständige Stelle fest. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§7.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§7.md new file mode 100644 index 000000000..df4eaf4db --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Inhalt des Teiles 1 + +Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§8.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§8.md new file mode 100644 index 000000000..a2eac7e7f --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1 + +Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.„Glaserzeugung“ und +2.„Mechanische Grundlagen“. diff --git a/laws_md/verfglasausbv_2026/§9.md b/laws_md/verfglasausbv_2026/§9.md new file mode 100644 index 000000000..bbcada0c1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv_2026/§9.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 9 Prüfungsbereich „Glaserzeugung“ + +(1) Im Prüfungsbereich „Glaserzeugung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen, +2.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen, +3.Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen, +4.Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben, +5.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie +6.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. + +(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. diff --git a/laws_md/verpackdg/README.md b/laws_md/verpackdg/README.md new file mode 100644 index 000000000..e614dbd4f --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/README.md @@ -0,0 +1,77 @@ +# VERPACKDG + +**Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften](§2.md) +- [§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen](§3.md) +- [§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials](§4.md) +- [§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung](§5.md) +- [§ 6 Registrierung; zuständige Behörde](§6.md) +- [§ 7 Systembeteiligungspflicht](§7.md) +- [§ 8 Branchenlösungen](§8.md) +- [§ 9 Datenmeldungen](§9.md) +- [§ 10 Vollständigkeitserklärungen](§10.md) +- [§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht](§11.md) +- [§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen](§12.md) +- [§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen](§13.md) +- [§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten](§14.md) +- [§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten](§15.md) +- [§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten](§16.md) +- [§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen](§17.md) +- [§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen](§18.md) +- [§ 19 Zulassung von Herstellern](§19.md) +- [§ 20 Zulassung von Systemen](§20.md) +- [§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme](§21.md) +- [§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung](§22.md) +- [§ 23 Widerruf der Zulassung](§23.md) +- [§ 24 Gemeinsame Stelle der Systeme](§24.md) +- [§ 25 Meldepflichten der Systeme](§25.md) +- [§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten](§26.md) +- [§ 26 Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen](§26.md) +- [§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern](§27.md) +- [§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung](§28.md) +- [§ 29 Rahmenvorgabe](§29.md) +- [§ 30 Berechnung der Entgelte](§30.md) +- [§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen](§31.md) +- [§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer](§32.md) +- [§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens](§33.md) +- [§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss](§34.md) +- [§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren](§35.md) +- [§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform](§36.md) +- [§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung](§37.md) +- [§ 38 Getrennte Sammlung](§38.md) +- [§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung](§39.md) +- [§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information](§40.md) +- [§ 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung](§41.md) +- [§ 42 Anforderungen an die Verwertung](§42.md) +- [§ 43 Mengenstromnachweis](§43.md) +- [§ 44 Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen](§44.md) +- [§ 45 Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff](§45.md) +- [§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen](§46.md) +- [§ 47 Hinweispflichten](§47.md) +- [§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung](§48.md) +- [§ 49 Organisation](§49.md) +- [§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen](§50.md) +- [§ 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen](§51.md) +- [§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum](§52.md) +- [§ 53 Gemeinkosten](§53.md) +- [§ 54 Aufgaben](§54.md) +- [§ 55 Automatisierung](§55.md) +- [§ 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern](§56.md) +- [§ 57 Aufsicht und Finanzkontrolle](§57.md) +- [§ 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde](§58.md) +- [§ 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen](§59.md) +- [§ 60 Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher](§60.md) +- [§ 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten](§61.md) +- [§ 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen](§62.md) +- [§ 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung](§63.md) +- [§ 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union](§64.md) +- [§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung](§65.md) +- [§ 66 Bußgeldvorschriften](§66.md) +- [§ 67 Einziehung](§67.md) +- [§ 68 Übergangsvorschriften](§68.md) diff --git a/laws_md/verpackdg/§1.md b/laws_md/verpackdg/§1.md new file mode 100644 index 000000000..e25ccaf8f --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40. diff --git a/laws_md/verpackdg/§10.md b/laws_md/verpackdg/§10.md new file mode 100644 index 000000000..5f897586a --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§10.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 10 Vollständigkeitserklärungen + +(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. + +(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten +1.zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, +2.zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, +3.zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, +4.zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen, +5.zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen, +6.zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und +7.zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen. +Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. + +(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. + +(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat: +1.Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen, +2.Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen, +3.Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen. +Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist. diff --git a/laws_md/verpackdg/§11.md b/laws_md/verpackdg/§11.md new file mode 100644 index 000000000..d54a23879 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht + +Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von +1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, +2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, +3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder +4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§12.md b/laws_md/verpackdg/§12.md new file mode 100644 index 000000000..39fa4d6bb --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§12.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen + +(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern. + +(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt. + +(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist. diff --git a/laws_md/verpackdg/§13.md b/laws_md/verpackdg/§13.md new file mode 100644 index 000000000..bfad35dfa --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§13.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen + +(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. + +(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. + +(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben. + +(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit. diff --git a/laws_md/verpackdg/§14.md b/laws_md/verpackdg/§14.md new file mode 100644 index 000000000..bde281695 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§14.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten + +Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten, +1.bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist, +2.die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren, +3.für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist, +4.deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt, +5.in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und +6.bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§15.md b/laws_md/verpackdg/§15.md new file mode 100644 index 000000000..e4bd7735a --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§15.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten + +(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen. + +(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden. + +(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§16.md b/laws_md/verpackdg/§16.md new file mode 100644 index 000000000..002612ed3 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§16.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten + +(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben. + +(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§17.md b/laws_md/verpackdg/§17.md new file mode 100644 index 000000000..3ec3e3714 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§17.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen + +Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen, +1.bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet, +2.bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, +3.bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und +4.deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten. diff --git a/laws_md/verpackdg/§18.md b/laws_md/verpackdg/§18.md new file mode 100644 index 000000000..ce629b89c --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§18.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen + +(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten: +1.Angaben zu den Messwerten, +2.eine Beschreibung der verwendeten Messmethode, +3.Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und +4.eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. + +(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§19.md b/laws_md/verpackdg/§19.md new file mode 100644 index 000000000..18624910a --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§19.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 19 Zulassung von Herstellern + +(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er +1.Verpackungen, +a)die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt, +b)die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder +c)die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt, + +2.über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen, +3.geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat, +4.eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat, +5.sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden und +6.mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat. + +(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1. + +(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat. + +(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU)2025/40haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen. + +(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. + +(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/verpackdg/§2.md b/laws_md/verpackdg/§2.md new file mode 100644 index 000000000..d27b04946 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften + +(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. + +(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt. + +(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. + +(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt. + +(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz anzuwenden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§20.md b/laws_md/verpackdg/§20.md new file mode 100644 index 000000000..93705dc9d --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§20.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 20 Zulassung von Systemen + +(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. + +(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System +1.im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen, +2.mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat, +3.über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden, +4.finanziell leistungsfähig ist, +5.geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat, +6.eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und +7.mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat. +Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1. + +(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen. + +(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung. + +(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. diff --git a/laws_md/verpackdg/§21.md b/laws_md/verpackdg/§21.md new file mode 100644 index 000000000..3a522c185 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§21.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme + +(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. + +(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen. + +(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen: +1.verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen, +2.als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, +3.Betriebskapital, +4.Belastungen des Betriebsvermögens und +5.Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. +Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern. + +(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. diff --git a/laws_md/verpackdg/§22.md b/laws_md/verpackdg/§22.md new file mode 100644 index 000000000..e1ca56860 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§22.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung + +(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung +1.eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist, +2.in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt, +3.die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen, +4.eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat, +5.eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und +6.die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt. +§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend. + +(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung. + +(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend. diff --git a/laws_md/verpackdg/§23.md b/laws_md/verpackdg/§23.md new file mode 100644 index 000000000..7976dda09 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§23.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 23 Widerruf der Zulassung + +(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat, oder wenn er seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt. + +(2) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. + +(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde. + +(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben. diff --git a/laws_md/verpackdg/§24.md b/laws_md/verpackdg/§24.md new file mode 100644 index 000000000..4d34e0fca --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§24.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 24 Gemeinsame Stelle der Systeme + +(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. + +(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: +1.Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile; +2.Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile; +3.wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; +4.Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36; +5.Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1; +6.Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4; +7.wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile. + +(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an. diff --git a/laws_md/verpackdg/§25.md b/laws_md/verpackdg/§25.md new file mode 100644 index 000000000..4a80cfabc --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§25.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 25 Meldepflichten der Systeme + +(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden: +1.bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung) und +2.bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung). + +(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. + +(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen. + +(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Benennung des Systemprüfers. + +(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen. § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. diff --git a/laws_md/verpackdg/§26.md b/laws_md/verpackdg/§26.md new file mode 100644 index 000000000..c9c200145 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§26.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 26 Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen + +(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat. + +(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte: +1.Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich +a)einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard anzuwenden, +b)Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist, + +2.Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist, +3.einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben. + +(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten: +1.Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben, +2.Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben, +3.Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind. diff --git a/laws_md/verpackdg/§27.md b/laws_md/verpackdg/§27.md new file mode 100644 index 000000000..29093c25f --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§27.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern + +(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen. + +(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen. + +(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend. diff --git a/laws_md/verpackdg/§28.md b/laws_md/verpackdg/§28.md new file mode 100644 index 000000000..f756aefca --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§28.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung + +(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach§ 42und die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden. + +(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitsammeln. + +(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen. + +(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen für die Sammlung von Abfällen aus Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner des entsprechenden Sammelgebietes verlangen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§29.md b/laws_md/verpackdg/§29.md new file mode 100644 index 000000000..c8d55ef86 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§29.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 29 Rahmenvorgabe + +(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf umfassen: +1.die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen, +2.die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie +3.die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen. + +(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt. + +(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben. diff --git a/laws_md/verpackdg/§3.md b/laws_md/verpackdg/§3.md new file mode 100644 index 000000000..23f18d7aa --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§3.md @@ -0,0 +1,50 @@ +# § 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen + +(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20. + +(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. + +(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. + +(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40. + +(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter. + +(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. + +(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. + +(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. + +(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden. + +(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv erfüllt. + +(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind. + +(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen. + +(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt. + +(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin. + +(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1. + +(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und +1.nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, +2.als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, +3.seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder +4.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen. +Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. + +(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt. + +(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt. + +(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. + +(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die +1.dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, +2.in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und +3.ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. +Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§30.md b/laws_md/verpackdg/§30.md new file mode 100644 index 000000000..5251285b7 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§30.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 30 Berechnung der Entgelte + +(1) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. + +(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte. + +(3) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§31.md b/laws_md/verpackdg/§31.md new file mode 100644 index 000000000..d679d1ea8 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§31.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen + +(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen. + +(2) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung anzuwenden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§32.md b/laws_md/verpackdg/§32.md new file mode 100644 index 000000000..9e23f38a1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§32.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer + +(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben. + +(2) Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht. + +(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach § 35 festgestellt worden ist. + +(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. diff --git a/laws_md/verpackdg/§33.md b/laws_md/verpackdg/§33.md new file mode 100644 index 000000000..b79339ca8 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§33.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens + +(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. + +(2) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. + +(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. + +(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich. diff --git a/laws_md/verpackdg/§34.md b/laws_md/verpackdg/§34.md new file mode 100644 index 000000000..64b27a7e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§34.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss + +(1) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden. + +(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen. + +(3) Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln. + +(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den§§ 123und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt. + +(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer. + +(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. diff --git a/laws_md/verpackdg/§35.md b/laws_md/verpackdg/§35.md new file mode 100644 index 000000000..a861fe0c1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§35.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren + +(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche und begründete Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. + +(2) Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen. + +(3) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts nach den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. + +(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§36.md b/laws_md/verpackdg/§36.md new file mode 100644 index 000000000..790fef324 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§36.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 36 Elektronische Ausschreibungsplattform + +(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor. + +(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt. + +(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§37.md b/laws_md/verpackdg/§37.md new file mode 100644 index 000000000..e57074ce7 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§37.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung + +Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeverordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend. diff --git a/laws_md/verpackdg/§38.md b/laws_md/verpackdg/§38.md new file mode 100644 index 000000000..8b5db0f25 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§38.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 38 Getrennte Sammlung + +Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben unberührt. Davon ausgenommen sind Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40. diff --git a/laws_md/verpackdg/§39.md b/laws_md/verpackdg/§39.md new file mode 100644 index 000000000..81adf0719 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§39.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung + +(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen: +1.Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, +2.Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, +3.Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, +4.systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, +5.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und +6.wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40. +Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. + +(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. + +(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich elektronisch zu übermitteln. + +(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. + +(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommene Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. + +(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6. diff --git a/laws_md/verpackdg/§4.md b/laws_md/verpackdg/§4.md new file mode 100644 index 000000000..483cbd288 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials + +Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. diff --git a/laws_md/verpackdg/§40.md b/laws_md/verpackdg/§40.md new file mode 100644 index 000000000..0ec801310 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§40.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information + +(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken. + +(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen. + +(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren: +1.über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und +2.über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen. +Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen. + +(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren: +1.ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, +2.die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und +3.das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden. +Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§41.md b/laws_md/verpackdg/§41.md new file mode 100644 index 000000000..18a783d86 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§41.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung + +(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen. + +(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind von diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. + +(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier, Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. + +(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren. + +(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§42.md b/laws_md/verpackdg/§42.md new file mode 100644 index 000000000..71b42c7e3 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§42.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 42 Anforderungen an die Verwertung + +(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. + +(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen: +1.90 Masseprozent bei Glas, +2.90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton, +3.90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028, +4.90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028, +5.80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen, +6.70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen, +7.75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030. +Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden. + +(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen + +(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich die Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist. + +(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. + +(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§43.md b/laws_md/verpackdg/§43.md new file mode 100644 index 000000000..131042482 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§43.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 43 Mengenstromnachweis + +(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren. Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. + +(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente. + +(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§44.md b/laws_md/verpackdg/§44.md new file mode 100644 index 000000000..a441c2bc1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§44.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 44 Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen + +Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§45.md b/laws_md/verpackdg/§45.md new file mode 100644 index 000000000..f00bfafab --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§45.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 45 Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff + +(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. + +(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. + +(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er die Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§46.md b/laws_md/verpackdg/§46.md new file mode 100644 index 000000000..2618d9cb6 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§46.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen + +(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht. + +(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten. + +(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. + +(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf +1.Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer abgegeben zu werden; +2.Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern; +3.Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern; +4.Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt; +5.Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen; +6.Folien-Standbodenbeutel; +7.Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten: +a)Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein; +b)Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein; +c)weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; +d)Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen; +e)sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent; +f)Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent; +g)sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist; +h)Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte; +i)Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure; +j)Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; +k)Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten. + +Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind. + +(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§47.md b/laws_md/verpackdg/§47.md new file mode 100644 index 000000000..d9803ae56 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§47.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 47 Hinweispflichten + +(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. + +(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. + +(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. + +(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. + +(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind. diff --git a/laws_md/verpackdg/§48.md b/laws_md/verpackdg/§48.md new file mode 100644 index 000000000..edc730f63 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§48.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung + +(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu errichten. + +(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister +1.die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben, +2.die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist, +3.im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können, +4.sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt, +5.sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit. +Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen. + +(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. + +(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§49.md b/laws_md/verpackdg/§49.md new file mode 100644 index 000000000..49ee6902a --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§49.md @@ -0,0 +1,41 @@ +# § 49 Organisation + +(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind +1.das Kuratorium, +2.der Vorstand, +3.der Verwaltungsrat und +4.der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“. +Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich. + +(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus: +1.acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1, +2.zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, +3.zwei Vertretern der Länder, +4.einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, +5.einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und +6.einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. +Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. + +(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen. + +(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus: +1.zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1, +2.zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, +3.einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, +4.einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, +5.einem Vertreter des Umweltbundesamtes, +6.zwei Vertretern der Länder, +7.einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, +8.einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, +9.einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft, +10.einem Vertreter der Systeme, +11.einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und +12.zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände. + +(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus: +1.drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, +2.einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, +3.zwei Vertretern der Systeme und +4.zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft. + +(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten. diff --git a/laws_md/verpackdg/§5.md b/laws_md/verpackdg/§5.md new file mode 100644 index 000000000..4dfaaee4a --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§5.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung + +(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9. + +(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen. + +(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. + +(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen. + +(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. + +(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§50.md b/laws_md/verpackdg/§50.md new file mode 100644 index 000000000..b2437baa3 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§50.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen + +(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. + +(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind. + +(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen. + +(5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben. Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist. + +(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§51.md b/laws_md/verpackdg/§51.md new file mode 100644 index 000000000..b40754c41 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§51.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen + +(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht. + +(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde. + +(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen. Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt. + +(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für +1.notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind, +2.Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und +3.den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten. +Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen. + +(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes. diff --git a/laws_md/verpackdg/§52.md b/laws_md/verpackdg/§52.md new file mode 100644 index 000000000..75ff0c9eb --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§52.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum + +(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage. + +(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§53.md b/laws_md/verpackdg/§53.md new file mode 100644 index 000000000..3cc3107a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§53.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 53 Gemeinkosten + +(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können. + +(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen. + +(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben nach§ 54,Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat. Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken. + +(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen. + +(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§54.md b/laws_md/verpackdg/§54.md new file mode 100644 index 000000000..bc4d1f5bc --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§54.md @@ -0,0 +1,63 @@ +# § 54 Aufgaben + +(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister +1.nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen, +2.kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen, +3.prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, +4.ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, +5.prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen, +6.kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen, +7.prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung, +8.kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen, +9.veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben, +10.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt, +11.kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen, +12.informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, +13.verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3, +14.kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen, +15.widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 widerrufen, +16.prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit, +17.prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, +18.benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2, +19.prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, +20.kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen, +21.entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen, +22.entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen, +23.berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet, +24.berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet, +25.berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet, +26.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite, +27.kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen, +28.nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen, +29.kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen, +30.entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, +31.kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung, +32.prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung, +33.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen, +34.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, +35.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46, +36.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7, +37.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet, +38.überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen, +39.ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind, +40.soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen, +41.gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte, +42.informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei, +43.übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen, +44.übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, +45.stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung, +46.verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und +47.ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister +1.errichtet und betreibt die elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die für die Registrierung nach § 6 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind, +2.stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen nach § 36 Absatz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung, +3.schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, +4.kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten, +5.kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen und Bürgschaften oder andere Sicherungsrechte einholen, +6.erstattet dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 entstandenen Kosten, +7.führt mindestens zweimal jährlich eine Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten, +8.kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in angemessenem Umfang austauschen und +9.informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 33 bis 36. + +(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach § 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den §§ 50 und 51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Verträge nach § 51 Absatz 6 Satz 1, die mit Kreditinstituten geschlossen werden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§55.md b/laws_md/verpackdg/§55.md new file mode 100644 index 000000000..4fb8f1afd --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§55.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 55 Automatisierung + +Verwaltungsakte nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten. diff --git a/laws_md/verpackdg/§56.md b/laws_md/verpackdg/§56.md new file mode 100644 index 000000000..a8d02e38f --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§56.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern + +(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 16 enthalten. + +(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten. + +(3) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach § 3 Absatz 16 weggefallen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen. Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht. + +(4) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 54 Absatz 1 Nummer 39 an. Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. + +(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit +1.der Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung, +2.der Tätigkeit als beauftragter Dritter, +3.der Stellung als Angestellter, als Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einem System, zu einer Branchenlösung oder zu einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung, +4.der Vermittlung von Verträgen für Hersteller mit den Systemen, einer Branchenlösung oder sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, +5.der Stellung als Angestellter, Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einer Prüfgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, einem System, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung ist. + +(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn +1.sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt, +2.ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat, +3.ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, +4.der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder +5.eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt. +Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach§ 3Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§57.md b/laws_md/verpackdg/§57.md new file mode 100644 index 000000000..87659a367 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§57.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 57 Aufsicht und Finanzkontrolle + +(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister untersteht hinsichtlich der ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen. + +(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. + +(3) Erfüllt die Zentrale Stelle Verpackungsregister die ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über. diff --git a/laws_md/verpackdg/§58.md b/laws_md/verpackdg/§58.md new file mode 100644 index 000000000..2992902f8 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§58.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde + +(1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. + +(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt. diff --git a/laws_md/verpackdg/§59.md b/laws_md/verpackdg/§59.md new file mode 100644 index 000000000..aed1f0f64 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§59.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen + +(1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen. + +(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: +1.Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu erhöhen, zum Beispiel durch Förderung der gemeinsamen Verwendung oder Verbreitung standardisierter wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, Organisation und Koordination für Rücknahme, Rekonditionierung und Abfüllung, +2.Investitionen in Anlagen und Entwicklungen zur Reduktion des Materialeinsatzes für wiederverwendbare Verpackungen, +3.Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und +4.Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis. +Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen. + +(3) Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§6.md b/laws_md/verpackdg/§6.md new file mode 100644 index 000000000..cc10db431 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§6.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 6 Registrierung; zuständige Behörde + +(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. + +(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen: +1.Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer; +2.im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich: +a)Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und +b)die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller; + +3.Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; +4.nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind; +5.Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt; +6.Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie +7.Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen. +Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben. + +(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. + +(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen. + +(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen. + +(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister. diff --git a/laws_md/verpackdg/§60.md b/laws_md/verpackdg/§60.md new file mode 100644 index 000000000..d1cd98ffc --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§60.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 60 Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher + +(1) Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. Die Endvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. + +(2) Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben. + +(3) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie im Bundesgebiet bereitgestellt haben. diff --git a/laws_md/verpackdg/§61.md b/laws_md/verpackdg/§61.md new file mode 100644 index 000000000..7155bf84d --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§61.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten + +(1) Endvertreiber nach § 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. + +(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Endvertreiber die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. + +(3) Endvertreiber haften gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden, die aus der Befüllung wiederverwendbarer Behältnisse von Endabnehmern nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. + +(4) Endvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Ware in von Endabnehmern zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben. diff --git a/laws_md/verpackdg/§62.md b/laws_md/verpackdg/§62.md new file mode 100644 index 000000000..8ee8f765c --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§62.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen + +Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU)2025/40muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§63.md b/laws_md/verpackdg/§63.md new file mode 100644 index 000000000..a6f52c5ba --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§63.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung + +Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§64.md b/laws_md/verpackdg/§64.md new file mode 100644 index 000000000..5a957f284 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§64.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union + +(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über +1.die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, und +2.alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Verpackung. + +(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben. + +(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. diff --git a/laws_md/verpackdg/§65.md b/laws_md/verpackdg/§65.md new file mode 100644 index 000000000..bfc1e1ca4 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§65.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung + +Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. diff --git a/laws_md/verpackdg/§66.md b/laws_md/verpackdg/§66.md new file mode 100644 index 000000000..d00690166 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§66.md @@ -0,0 +1,75 @@ +# § 66 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, +2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, +3.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt, +4.entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, +5.entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, +6.entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt, +7.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, +8.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt, +9.entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt, +10.ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, ein System, eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Branchenlösung betreibt, +11.entgegen § 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, +12.entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, +13.entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt, +14.entgegen § 39 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, +15.entgegen § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder § 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, +16.entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, +17.entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt, +18.entgegen § 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, +19.entgegen § 41 Absatz 4 die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, +20.entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt, +21.entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, +22.entgegen § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt, +23.entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, +24.entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, +25.entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, +26.entgegen § 47 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 61 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, +27.entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, +28.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 eine Ware nicht richtig anbietet oder +29.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit anbietet. + +(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, +2.entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, die einer Anforderung nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht entspricht, +3.entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, +4.entgegen Artikel 15 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, eine dort genannte Dokumentation oder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, +5.entgegen Artikel 15 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, nicht gewährleistet, dass eine Verpackung eine dort genannte Nummer oder ein Kennzeichen trägt, und nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information angegeben wird, +6.entgegen Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Verpackung macht, +7.entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, +8.entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +9.entgegen Artikel 15 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3 oder Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, +10.entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde oder der Erzeuger eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 erstellt hat, +11.entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass der Erzeuger eine dort genannte Anforderung erfüllt, +12.entgegen Artikel 18 Absatz 7 eine dort genannte Kopie nicht bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 vorgelegt werden kann, +13.entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Verpackung bereitstellt, +14.entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, +15.entgegen Artikel 20 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Bedingungen die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht beeinträchtigen, +16.entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, +17.entgegen Artikel 24 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 Prozent beläuft, +18.entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, +19.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Wiederverwendungssystem vorhanden ist, +20.entgegen Artikel 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, nicht sicherstellt, dass eine Verpackung rekonditioniert wird, +21.entgegen Artikel 28 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Wiederbefüllungsstation die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllt, +22.entgegen Artikel 28 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Verpackung oder ein Behältnis nicht kostenlos bereitgestellt wird, +23.entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass mindestens 40 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind, +24.entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Verpackung wiederverwendbar ist, +25.entgegen Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind, +26.entgegen Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgesellt werden, +27.entgegen Artikel 29 Absatz 9 Satz 3 ein Pfand nicht auszahlt oder eine Rückgabe nicht oder nicht richtig anzeigt, +28.entgegen Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 oder 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, +29.entgegen Artikel 32 Absatz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht rechtzeitig vorsieht, +30.entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 ein Produkt zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbietet, +31.entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, +32.entgegen Artikel 33 Absatz 1 dem Verbraucher eine dort genannte Möglichkeit nicht einräumt, +33.entgegen Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, +34.entgegen Artikel 45 Absatz 7 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, +35.entgegen Artikel 45 Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +36.entgegen Artikel 47 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder +37.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe g bis n oder Artikel 62 Absatz 2 zuwiderhandelt. + +(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. + +(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. diff --git a/laws_md/verpackdg/§67.md b/laws_md/verpackdg/§67.md new file mode 100644 index 000000000..7f33a6f3d --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§67.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 67 Einziehung + +Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, +1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder +2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. +§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§68.md b/laws_md/verpackdg/§68.md new file mode 100644 index 000000000..99b2cb77b --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§68.md @@ -0,0 +1,40 @@ +# § 68 Übergangsvorschriften + +(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. + +(2) Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren. + +(3) Bezüglich derjenigen Registrierungen nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 beendet wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. + +(4) Bezüglich der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zu veröffentlichenden Liste der Hersteller gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz für Hersteller, die bis zum 11. August 2026 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben, in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. + +(5) Für Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verkehr gebracht haben und keine Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind, gelten die Pflichten zur Datenmeldung nach § 9 und zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 in Bezug auf diese Verpackungen entsprechend. Sofern die Daten nach § 10 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nach Satz 1 übermittelt wurden, ist für dieselbe Verpackung keine zusätzliche Datenmeldung nach § 9 vorzunehmen. Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt ausschließlich § 10. Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2026 nicht zu hinterlegen. Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 finden § 3 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. + +(6) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort. + +(7) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 bis 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort. + +(8) Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in die Quotenberechnung für das Jahr 2026 einzubeziehen sind, finden bis zum 31. Dezember 2026 § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 42 Absatz 2 und 3 gilt ab dem 1. Januar 2027. + +(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. + +(10) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in dem Mengenstromnachweis nach § 43 Absatz 1 finden § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. + +(11) Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist, +1.dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die im Namen des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen, +2.dass nach Nummer 3 über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt wird, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden, +3.dass es nach Nummer 5 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 7 Satz 2 eingerichtet hat und +4.dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat. +Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen. Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben. + +(12) Privatrechtlich als juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen. + +(13) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in den Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 findet § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. + +(14) In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wurde, kann diese weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden. + +(15) Die vor dem 12. August 2026 erteilten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung bleiben wirksam. Für Einordnungsanträge, die bis zum 11. August 2026 gestellt wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll eine Einordnungsentscheidung für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 ändern, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2025/40 berechtigt wäre, die Einordnungsentscheidung mit einem anderen Inhalt zu erlassen. Für den Inhalt der Änderungsentscheidung nach Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40. + +(16) Nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierte gelten auch im Sinne des § 56 als registriert. Bis zum 31. Dezember 2027 ist die Teilnahme an einer Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen; andernfalls gelten die Registrierungen von nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierten ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben. Die Regelungen des § 56 Absatz 6 bleiben unberührt. + +(17) § 66 Absatz 2 ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. diff --git a/laws_md/verpackdg/§7.md b/laws_md/verpackdg/§7.md new file mode 100644 index 000000000..985ae350f --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§7.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 7 Systembeteiligungspflicht + +(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde. + +(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet. + +(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt. + +(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen. + +(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist. + +(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln. diff --git a/laws_md/verpackdg/§8.md b/laws_md/verpackdg/§8.md new file mode 100644 index 000000000..eeb09f4a2 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§8.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 8 Branchenlösungen + +(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt. + +(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen. + +(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter +1.bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet, +2.über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt, +3.die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet. +Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen. + +(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. + +(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich +1.die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und +2.schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. +Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. + +(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend. diff --git a/laws_md/verpackdg/§9.md b/laws_md/verpackdg/§9.md new file mode 100644 index 000000000..d4e97b0f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/verpackdg/§9.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 9 Datenmeldungen + +(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln: +1.Registrierungsnummer; +2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen; +3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und +4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde. +Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. + +(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. + +(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen. + +(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen. diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index ed843c306..290ce094d 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -405,9 +405,9 @@ "last_checked": "2026-05-08T21:01:02.347702" }, "aufenthv": { - "etag": "\"12ac56b-653ffbd6946f5\"", - "last_modified": "Thu, 11 Jun 2026 19:55:19 GMT", - "last_checked": "2026-06-12T21:00:54.352461" + "etag": "\"12ac662-65829fc229b0c\"", + "last_modified": "Mon, 03 Aug 2026 20:00:07 GMT", + "last_checked": "2026-08-16T06:26:28.931886" }, "btm_ndv_21": { "etag": "\"522-5ffc27f0356a5\"", @@ -715,9 +715,9 @@ "last_checked": "2026-05-08T21:02:12.846014" }, "kritisdachg": { - 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