BGBl. 2019 I S. 1202 · Änderung · Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
Inkrafttreten: 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2019-08-15

BGBl-Id: bgbl1-2019-30-1
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2019-08-15 12:00:00 +00:00
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# AM-NUTZENV — 2017-05-12
# AM-NUTZENV — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Nutzenbewertung für erstattungsfähige Arzneimittel mit nicht neuen Wirkstoffen regelt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 neu gefasst, um den Zeitpunkt der Nutzenbewertung für Anträge nach § 35a Abs. 5b zu definieren.
- § 4 Abs. 3 Nr. 4: Die Wörter 'frühestens ein Jahr nach dem Beschluss' gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Nr. 6: Der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 7: Neue Nummer 7 eingefügt, die die Nutzenbewertung für Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 innerhalb von drei Monaten regelt.
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
- § 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.
- § 8 Abs. 2: Neuer Satz eingefügt, der eine Beratung vor der Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers vorsieht.
- § 4a Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Satznummern von 'Satz 10' auf 'Satz 11' und von 'Satz 11' auf 'Satz 12'
- § 5 Abs. 7 Nr. 1: Ersetzen des Wortes 'Ein' durch 'ein'
- § 5 Abs. 7: Hinzufügen eines neuen Satzes, der Abweichungen von dem quantifizierten Ausmaß eines Zusatznutzens regelt
- § 5 Abs. 8: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Quantifizierung des Zusatznutzens für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regelt
- § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzen der Sätze, um die Grundlage der Nutzenbewertung zu erweitern und die Beauftragung von Dritten zu ermöglichen
- § 7 Abs. 2a: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Heranziehung von Daten aus anwendungsbegleitenden Datenerhebungen regelt
## Wortlaut

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- **2013-08-12** · BGBl. 2013 I S. 3108 — Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2014-03-31** · BGBl. 2014 I S. 261 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Nutzenbewertung für erstattungsfähige Arzneimittel mit nicht neuen Wirkstoffen regelt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 neu gefasst, um den Zeitpunkt der Nutzenbewertung für Anträge nach § 35a Abs. 5b zu definieren.
- § 4 Abs. 3 Nr. 4: Die Wörter 'frühestens ein Jahr nach dem Beschluss' gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Nr. 6: Der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 7: Neue Nummer 7 eingefügt, die die Nutzenbewertung für Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 innerhalb von drei Monaten regelt.
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
- § 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.
- § 8 Abs. 2: Neuer Satz eingefügt, der eine Beratung vor der Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers vorsieht.
- § 4a Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Satznummern von 'Satz 10' auf 'Satz 11' und von 'Satz 11' auf 'Satz 12'
- § 5 Abs. 7 Nr. 1: Ersetzen des Wortes 'Ein' durch 'ein'
- § 5 Abs. 7: Hinzufügen eines neuen Satzes, der Abweichungen von dem quantifizierten Ausmaß eines Zusatznutzens regelt
- § 5 Abs. 8: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Quantifizierung des Zusatznutzens für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regelt
- § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzen der Sätze, um die Grundlage der Nutzenbewertung zu erweitern und die Beauftragung von Dritten zu ermöglichen
- § 7 Abs. 2a: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Heranziehung von Daten aus anwendungsbegleitenden Datenerhebungen regelt

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 4a Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Satznummern von 'Satz 10' auf 'Satz 11' und von 'Satz 11' auf 'Satz 12'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
§ 5 Abs. 7 Nr. 1: Ersetzen des Wortes 'Ein' durch 'ein'
§ 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.
§ 5 Abs. 7: Hinzufügen eines neuen Satzes, der Abweichungen von dem quantifizierten Ausmaß eines Zusatznutzens regelt
§ 5 Abs. 8: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Quantifizierung des Zusatznutzens für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regelt

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am-nutzenv/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzen der Sätze, um die Grundlage der Nutzenbewertung zu erweitern und die Beauftragung von Dritten zu ermöglichen
§ 7 Abs. 2a: Hinzufügen eines neuen Absatzes, der die Heranziehung von Daten aus anwendungsbegleitenden Datenerhebungen regelt

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# AMFARBV_2005 — 2016-12-23
# AMFARBV_2005 — 2019-08-15
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 3048
- **Inkrafttreten:** 2016-12-24 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2, 4, 5, 6, 8 und 10); ? (Artikel 2, 4, 5, 6, 8 und 10 sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=64
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arzneimittelgesetz und anderen Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen und der Verwendung von Daten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 1 und 2 einschränkt, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich in Arzneimitteln verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen.
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Verwendung von Farbstoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln festlegt.
## Wortlaut

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- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **2009-07-22** · BGBl. 2009 I S. 1990 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2016-12-23** · BGBl. 2016 I S. 3048 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 1 und 2 einschränkt, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich in Arzneimitteln verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen.
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Verwendung von Farbstoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln festlegt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 1 und 2 einschränkt, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich in Arzneimitteln verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen.
§ 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Verwendung von Farbstoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln festlegt.

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# AMG_1976 — 2019-05-10
# AMG_1976 — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 646
- **Inkrafttreten:** 2019-05-11; 2018-01-01 (Artikel 5); 2018-12-13 (Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Nummer 43 Buchstabe c); 2019-07-01 (Artikel 1 Nummer 90); 2019-08-01 (Artikel 1 Nummer 15); 2020-01-01 (Artikel 1 Nummer 8a); 2020-05-26 (Artikel 1 Nummer 79); 2020-10-01 (Artikel 2 Nummer 2); 2021-01-01 (Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/18#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzen durch, um die Versorgung und Terminvergabe im Gesundheitswesen zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 2b Satz 1: Einfügung des Wortes 'oder Zahnarzt' nach 'Arzt'.
- § 78 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b' vor dem Punkt am Ende.
- § 67 Abs. 1 Satz 9: Die Angabe '5 und 7' wird durch '6' ersetzt.
- § 67 Abs. 3b: Die Angabe 'und 7' wird durch 'und 6' ersetzt.
- § 68 Abs. 1: Ersetzen von 'und' durch ',' in Nummer 1 und Ersetzen des Punktes am Ende durch 'und' in Nummer 2; Hinzufügen von Nummer 3
- § 69: Aufhebung von Absatz 1 Satz 3, 4 und 5; Einfügen von '2,' nach 'Nummer' in Absatz 1a Satz 4; Einfügen von Absatz 1b; Ersetzen von 'Im Falle des Absatzes 1 Satz 3' durch 'Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1' in Absatz 4
- § 72a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1: Neufassung des Satzes, einschließlich der Unterpunkte a) und b)
- § 77a Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
- § 95 Abs. 1 Nummer 2: Neufassung des Nummers
- § 96 Nummer 2: Neufassung des Nummers
- § 97: Einfügen von ', § 67 Absatz 6 Satz 1' vor 'oder' in Buchstabe b; Neufassung von Buchstabe c; Einfügen von Absatz 2d; Ersetzen von '24e' durch '24d' in Nummer 1 und Einfügen von 'Nummer 24c und 31' in Nummer 2 von Absatz 4
- Anlage zu § 6: Hinzufügen einer neuen Anlage
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Formulierung: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen“
- Überschrift des Zehnten Abschnitts: Neue Formulierung: „Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken“
- Überschrift zu § 62: Neue Formulierung: „§ 62 Organisation“
- Angabe zu § 63j: Einfügung: „§ 63j Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien“
- Angabe zu § 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“
- Angabe zur Anlage: Einfügung: „Anlage (zu § 6)“
- § 6: Neue Formulierung des gesamten § 6
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Einfügung der Wörter „oder mit der Abkürzung „verw. bis ““ vor dem Komma am Ende
- § 13 Abs. 2b Satz 2: Ersetzung von „sowie“ durch ein Komma in Nummer 1, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und „sowie“ in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3
- § 20d Satz 1: Streichung der Wörter „oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist“
- § 21a Abs. 7 Satz 4: Ersetzung des Wortes „und“ durch „oder“ in Nummern 5 und 7, Einfügung von „oder“ nach „Aufbewahrung“ in Nummer 8
- § 32 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes
- § 34 Abs. 1e: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3
- § 36: Streichung der Wörter „nach Anhörung von Sachverständigen “ und Ersetzung von „mit“ durch „ohne“ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes, Streichung von Absatz 4
- § 39 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 40 Abs. 2 Satz 3: Einfügung von „elektronisch“ nach „schriftlich “
- § 42b Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von „einwilligender Prüfärzte “ durch „Prüfärzten “
- § 43 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a
- § 47 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile, die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dürfen “ durch „mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen “ in Nummer 2 Buchstabe a, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 9, Einfügung von Nummer 10
- § 48 Abs. 1: Streichung der Sätze 2 und 3, Ersetzung von „und Satz 2 gelten “ durch „gilt“ in dem neuen Satz 2
- § 48 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Satz 5 “ durch „Satz 3 “ in Nummer 1, Ersetzung des Kommas am Ende durch einen Punkt in Nummer 7, Streichung von Nummer 8
- § 52b Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „bis 9 “ durch „bis 10 “ und Einfügung von „oder des § 47b “ nach „§ 47a “
- § 53 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Angabe „§ 36 Abs. 1, “
- § 62: Neue Formulierung der Überschrift, Einfügung eines neuen Satzes nach Absatz 1 Satz 1
- § 63j: Einfügung eines neuen § 63j
- § 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“
- § 64: Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört “ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 3, Einfügung von „sowie Apotheken, die Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung herstellen, “ in Absatz 3a Satz 1, Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört“ in Absatz 3h Satz 1, Einfügung eines neuen Absatzes 3k, Einfügung von „Abrechnung“ und „der Wirkstoffe und anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe “ in Absatz 4 Nummer 2
- § 67: Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1, Einfügung von „der Betriebsstättennummer und der Praxisadresse “ in Absatz 6 Satz 2 und 5, Einfügung eines neuen Absatzes 9
## Wortlaut

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- **2018-06-28** · BGBl. 2018 I S. 864 — Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
- **2019-05-03** · BGBl. 2019 I S. 537 — Siebte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
- **2019-05-10** · BGBl. 2019 I S. 646 — Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2b Satz 1: Einfügung des Wortes 'oder Zahnarzt' nach 'Arzt'.
- § 78 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b' vor dem Punkt am Ende.
- § 67 Abs. 1 Satz 9: Die Angabe '5 und 7' wird durch '6' ersetzt.
- § 67 Abs. 3b: Die Angabe 'und 7' wird durch 'und 6' ersetzt.
- § 68 Abs. 1: Ersetzen von 'und' durch ',' in Nummer 1 und Ersetzen des Punktes am Ende durch 'und' in Nummer 2; Hinzufügen von Nummer 3
- § 69: Aufhebung von Absatz 1 Satz 3, 4 und 5; Einfügen von '2,' nach 'Nummer' in Absatz 1a Satz 4; Einfügen von Absatz 1b; Ersetzen von 'Im Falle des Absatzes 1 Satz 3' durch 'Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1' in Absatz 4
- § 72a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1: Neufassung des Satzes, einschließlich der Unterpunkte a) und b)
- § 77a Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
- § 95 Abs. 1 Nummer 2: Neufassung des Nummers
- § 96 Nummer 2: Neufassung des Nummers
- § 97: Einfügen von ', § 67 Absatz 6 Satz 1' vor 'oder' in Buchstabe b; Neufassung von Buchstabe c; Einfügen von Absatz 2d; Ersetzen von '24e' durch '24d' in Nummer 1 und Einfügen von 'Nummer 24c und 31' in Nummer 2 von Absatz 4
- Anlage zu § 6: Hinzufügen einer neuen Anlage
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Formulierung: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen“
- Überschrift des Zehnten Abschnitts: Neue Formulierung: „Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken“
- Überschrift zu § 62: Neue Formulierung: „§ 62 Organisation“
- Angabe zu § 63j: Einfügung: „§ 63j Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien“
- Angabe zu § 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“
- Angabe zur Anlage: Einfügung: „Anlage (zu § 6)“
- § 6: Neue Formulierung des gesamten § 6
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Einfügung der Wörter „oder mit der Abkürzung „verw. bis ““ vor dem Komma am Ende
- § 13 Abs. 2b Satz 2: Ersetzung von „sowie“ durch ein Komma in Nummer 1, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und „sowie“ in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3
- § 20d Satz 1: Streichung der Wörter „oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist“
- § 21a Abs. 7 Satz 4: Ersetzung des Wortes „und“ durch „oder“ in Nummern 5 und 7, Einfügung von „oder“ nach „Aufbewahrung“ in Nummer 8
- § 32 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes
- § 34 Abs. 1e: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3
- § 36: Streichung der Wörter „nach Anhörung von Sachverständigen “ und Ersetzung von „mit“ durch „ohne“ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes, Streichung von Absatz 4
- § 39 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 40 Abs. 2 Satz 3: Einfügung von „elektronisch“ nach „schriftlich “
- § 42b Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von „einwilligender Prüfärzte “ durch „Prüfärzten “
- § 43 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a
- § 47 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile, die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dürfen “ durch „mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen “ in Nummer 2 Buchstabe a, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 9, Einfügung von Nummer 10
- § 48 Abs. 1: Streichung der Sätze 2 und 3, Ersetzung von „und Satz 2 gelten “ durch „gilt“ in dem neuen Satz 2
- § 48 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Satz 5 “ durch „Satz 3 “ in Nummer 1, Ersetzung des Kommas am Ende durch einen Punkt in Nummer 7, Streichung von Nummer 8
- § 52b Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „bis 9 “ durch „bis 10 “ und Einfügung von „oder des § 47b “ nach „§ 47a “
- § 53 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Angabe „§ 36 Abs. 1, “
- § 62: Neue Formulierung der Überschrift, Einfügung eines neuen Satzes nach Absatz 1 Satz 1
- § 63j: Einfügung eines neuen § 63j
- § 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“
- § 64: Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört “ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 3, Einfügung von „sowie Apotheken, die Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung herstellen, “ in Absatz 3a Satz 1, Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört“ in Absatz 3h Satz 1, Einfügung eines neuen Absatzes 3k, Einfügung von „Abrechnung“ und „der Wirkstoffe und anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe “ in Absatz 4 Nummer 2
- § 67: Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1, Einfügung von „der Betriebsstättennummer und der Praxisadresse “ in Absatz 6 Satz 2 und 5, Einfügung eines neuen Absatzes 9

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2757
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 10 Abs. 8a Satz 3: Einfügung der Wörter 'sowie im Fall festgestellter Infektiosität die Angabe 'Biologische Gefahr' gemacht werden'
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Einfügung der Wörter „oder mit der Abkürzung „verw. bis ““ vor dem Komma am Ende

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-05-10 — Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 646
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 13 Abs. 2b Satz 1: Einfügung des Wortes 'oder Zahnarzt' nach 'Arzt'.
§ 13 Abs. 2b Satz 2: Ersetzung von „sowie“ durch ein Komma in Nummer 1, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und „sowie“ in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3

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# § 20d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 20d: Einfügen eines neuen Abschnitts für Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 20d Satz 1: Streichung der Wörter „oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist“

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# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2757
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 21a Abs. 1 Satz 5: Ersatz von 'Verarbeitungsverfahren' durch 'Verfahrensschritte' und Ersatz von 'Verfahren die Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für die Patienten machen' durch 'Funktionalität und die Sicherheit der Gewebe gewährleistet sind'
§ 21a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 21a Abs. 3 Satz 1: Ersatz von 'Nr. 3' durch 'Nummer 4, 8 und 10'
§ 21a Abs. 6: Einfügung von Nummer 4
§ 21a Abs. 7: Ersatz von 'Absatz 2 und 3' durch 'den Absätzen 2 und 3', Neufassung von Satz 2
§ 21a Abs. 7 Satz 4: Ersetzung des Wortes „und“ durch „oder“ in Nummern 5 und 7, Einfügung von „oder“ nach „Aufbewahrung“ in Nummer 8

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 32 Abs. 3: Ersetzung der Angabe 'Satz 2' durch 'Satz 3'.
§ 32 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 34 Abs. 1b Satz 3: Streichung der Wörter 'auf Antrag'
§ 34 Abs. 1d Satz 1: Ersetzung von '1a und 1b' durch '1a, 1b und 1f'
§ 34 Abs. 1e: Einfügung von neuen Absätzen 1f und 1g
§ 34 Abs. 1e: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie', 'Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit' durch 'Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit' und 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 36: Streichung der Wörter „nach Anhörung von Sachverständigen “ und Ersetzung von „mit durch „ohne“ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes, Streichung von Absatz 4

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 39d Abs. 9 Satz 2: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 39 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 40: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Genehmigung von klinischen Prüfungen
§ 40 Abs. 2 Satz 3: Einfügung von „elektronisch“ nach „schriftlich “

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# § 42b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 42b: Eingefügte Wörter und Aufhebung von Absatz 2, Neuanordnung der Absätze
§ 42b Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von „einwilligender Prüfärzte “ durch „Prüfärzten “

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-25 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2623
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 43: Neue Übergangsvorschriften für Gewebe und Gewebezubereitungen, die bereits vor dem 29. Oktober 2016 gelagert sind
§ 43 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1c Satz 2: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 47 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile, die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dürfen “ durch „mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen “ in Nummer 2 Buchstabe a, Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 9, Einfügung von Nummer 10

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 48 Abs. 1: Einfügung neuer Sätze und Anpassung der Satzfolge
§ 48 Abs. 1: Streichung der Sätze 2 und 3, Ersetzung von „und Satz 2 gelten “ durch „gilt“ in dem neuen Satz 2
§ 48 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Nummern und Einfügung einer neuen Nummer 8
§ 48 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Satz 5 “ durch „Satz 3 “ in Nummer 1, Ersetzung des Kommas am Ende durch einen Punkt in Nummer 7, Streichung von Nummer 8

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# § 52b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 52b Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Informationspflicht bei Lieferengpässen.
§ 52b Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „bis 9 “ durch „bis 10 “ und Einfügung von „oder des § 47b “ nach „§ 47a “

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 53 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 53 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Angabe „§ 36 Abs. 1, “

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
Anlage zu § 6: Hinzufügen einer neuen Anlage
§ 6 Abs. 2: Ersetzt 'Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit' durch 'Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit'
Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Formulierung: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen“
§ 6: Neue Formulierung des gesamten § 6

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 62 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Verfälschungen' durch 'Risiken durch gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe'
Überschrift zu § 62: Neue Formulierung: „§ 62 Organisation“
§ 62 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Identifizierung von biologischen Arzneimitteln
§ 62: Neue Formulierung der Überschrift, Einfügung eines neuen Satzes nach Absatz 1 Satz 1

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# § 63j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 63j Abs. 2: Einfügung der Angabe '63c,' nach der Angabe 'die §§'.
Angabe zu § 63j: Einfügung: „§ 63j Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien“
§ 63j: Einfügung eines neuen § 63j

9
amg_1976/§63k.md Normal file
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# § 63k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
Angabe zu § 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“
§ 63k: Neue Formulierung: „§ 63k“

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2757
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 64 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Überwachung von Entnahmeeinrichtungen und Laboren erweitert.
§ 64 Abs. 3g Satz 2: Ersetzt 'nach den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1' durch 'nach § 13 oder § 72 Absatz 1 und 2'.
§ 64: Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört “ in Absatz 1 Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 3, Einfügung von „sowie Apotheken, die Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung herstellen, “ in Absatz 3a Satz 1, Einfügung von „oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Daten-speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört“ in Absatz 3h Satz 1, Einfügung eines neuen Absatzes 3k, Einfügung von „Abrechnung“ und „der Wirkstoffe und anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe “ in Absatz 4 Nummer 2

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# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2757
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Tätigkeiten, die unterliegen, erweitert.
§ 67 Abs. 1 Satz 9: Die Angabe '5 und 7' wird durch '6' ersetzt.
§ 67: Fügt einen neuen Absatz 3b hinzu, der die Anzeigepflicht für Aufbewahrung von Aufzeichnungen regelt.
§ 67 Abs. 3b: Die Angabe 'und 7' wird durch 'und 6' ersetzt.
§ 67: Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1, Einfügung von „der Betriebsstättennummer und der Praxisadresse “ in Absatz 6 Satz 2 und 5, Einfügung eines neuen Absatzes 9

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 5, § 71 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 68 Abs. 1: Ersetzen von 'und' durch ',' in Nummer 1 und Ersetzen des Punktes am Ende durch 'und' in Nummer 2; Hinzufügen von Nummer 3

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a, die den begründeten Verdacht von gefälschten Arzneimitteln oder Wirkstoffen betrifft.
§ 69 Abs. 1a Satz 4: Ersetzung der Angabe 'Nr. 4' durch 'Nummer 2a und 4'.
§ 69: Aufhebung von Absatz 1 Satz 3, 4 und 5; Einfügen von '2,' nach 'Nummer' in Absatz 1a Satz 4; Einfügen von Absatz 1b; Ersetzen von 'Im Falle des Absatzes 1 Satz 3' durch 'Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1' in Absatz 4

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# § 72a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 72a Abs. 1a Nr. 1: Ersetzen der Wörter 'Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind, Hilfspräparate im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Nr. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder Arzneimittel, die zur Anwendung im Rahmen eines Härtefallprogramms bestimmt sind'
§ 72a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1: Neufassung des Satzes, einschließlich der Unterpunkte a) und b)

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# § 77a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-08-17 — Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1869
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 77a Abs. 2: Die Wörter „Testsera, Testantigene,“ werden gestrichen.
§ 77a Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes am Ende des Absatzes

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# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-17 — Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2210
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 95 Abs. 1 Nummer 2a und 2b: Nummer 2a und 2b aufgehoben
§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2: Nummer 2 aufgehoben
§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3: Nummer 3 wird Nummer 2
§ 95 Abs. 1 Nummer 2: Neufassung des Nummers

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 96 Nummer 13: Einfügung der Wörter 'oder entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,' nach der Angabe 'Nummer 7'.
§ 96: Neue Nummern 10 und 11, Ersetzen von 'oder' durch ',' in Nummer 19, Ersetzen des Punkts durch 'oder' in Nummer 20 Buchstabe b, und Einfügung der neuen Nummer 21
§ 96 Nummer 2: Neufassung des Nummers

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 97 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen von '§ 96 Nr. 6, 20 oder Nr. 21'
§ 97 Abs. 2: Streichung der Nummern 9 und 9a, Umbenennung von Nummer 9b zu Nummer 9, Streichung der Wörter 'oder Absatz 2', Ersetzen von 'Unbedenklichkeitsprüfung' durch 'Unbedenklichkeitsstudie' in Nummer 24m, Streichung der Wörter '§ 42 Abs. 3,' in Nummer 31, und Einfügung des neuen Absatzes 2d
§ 97 Abs. 4 Nr. 1: Ersetzen der Wörter '9b' durch '9' und 'Absätze 2 bis 2c' durch 'Absätze 2a bis 2c und des Absatzes 2d Nummer 1 bis 5 und 6 Buchstabe b'
§ 97: Einfügen von ', § 67 Absatz 6 Satz 1' vor 'oder' in Buchstabe b; Neufassung von Buchstabe c; Einfügen von Absatz 2d; Ersetzen von '24e' durch '24d' in Nummer 1 und Einfügen von 'Nummer 24c und 31' in Nummer 2 von Absatz 4

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# AMHV — 2018-07-12
# AMHV — 2019-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1080
- **Inkrafttreten:** 2019-02-09 (Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 1 und 2); 2018-07-13 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/24#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung passt arzneimittelrechtliche und andere Vorschriften an die EU-Delegierte Verordnung 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 an.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 4a Abs. 2 Nr. 3: Das Wort 'und' angefügt.
- § 4a Abs. 2 Nr. 4: Komma und das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt.
- § 4a Abs. 2 Nr. 5: Nummer 5 aufgehoben.
- § 4a Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Wörtern bezüglich der Genehmigung nach Artikel 77 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG.
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden' durch 'Im Vertriebsnetz festgestellte gefälschte Arzneimittel und im Vertriebsnetz festgestellte Arzneimittel, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie gefälscht sind'.
- § 5 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung durch mehrere Sätze bezüglich der Informationspflicht bei Fälschungen und Verdachtsfällen.
- § 6 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a mit Vorschriften zur Überprüfung und Deaktivierung von Sicherheitsmerkmalen bei der Lieferung an bestimmte Empfänger.
- § 6 Abs. 2: Anhang von Sätzen bezüglich der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Angaben.
- § 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'
- § 7 Abs. 3 Satz 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **2013-08-12** · BGBl. 2013 I S. 3108 — Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2018-07-12** · BGBl. 2018 I S. 1080 — Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,10 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 4a Abs. 2 Nr. 3: Das Wort 'und' angefügt.
- § 4a Abs. 2 Nr. 4: Komma und das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt.
- § 4a Abs. 2 Nr. 5: Nummer 5 aufgehoben.
- § 4a Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Wörtern bezüglich der Genehmigung nach Artikel 77 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG.
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden' durch 'Im Vertriebsnetz festgestellte gefälschte Arzneimittel und im Vertriebsnetz festgestellte Arzneimittel, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie gefälscht sind'.
- § 5 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung durch mehrere Sätze bezüglich der Informationspflicht bei Fälschungen und Verdachtsfällen.
- § 6 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a mit Vorschriften zur Überprüfung und Deaktivierung von Sicherheitsmerkmalen bei der Lieferung an bestimmte Empfänger.
- § 6 Abs. 2: Anhang von Sätzen bezüglich der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Angaben.
- § 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'
- § 7 Abs. 3 Satz 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-12Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1080
> Station: 2019-08-15Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 6 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a mit Vorschriften zur Überprüfung und Deaktivierung von Sicherheitsmerkmalen bei der Lieferung an bestimmte Empfänger.
§ 6 Abs. 2: Anhang von Sätzen bezüglich der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Angaben.
§ 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'

7
amhv/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 7 Abs. 3 Satz 2: Einfügung des Kommas und der Wörter 'und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie'

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@@ -1,25 +1,17 @@
# AMPV — 2017-05-12
# AMPV — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
- § 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'
- § 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
- § 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
- § 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'
- § 7: Neue Fassung: '§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Die Obergrenze für die Anzahl der Packungen wird von 9 auf 10 erhöht.
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6: Die spezielle Erwähnung von Blutkonzentraten zur Anwendung bei Bluterkrankheiten wird gestrichen.
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vereinbarungen zwischen Spitzenorganisationen der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über den Festzuschlag regelt.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **2009-07-22** · BGBl. 2009 I S. 1990 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2420 — Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,13 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
- § 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'
- § 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
- § 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
- § 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'
- § 7: Neue Fassung: '§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Die Obergrenze für die Anzahl der Packungen wird von 9 auf 10 erhöht.
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6: Die spezielle Erwähnung von Blutkonzentraten zur Anwendung bei Bluterkrankheiten wird gestrichen.
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vereinbarungen zwischen Spitzenorganisationen der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über den Festzuschlag regelt.

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Die Obergrenze für die Anzahl der Packungen wird von 9 auf 10 erhöht.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
§ 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6: Die spezielle Erwähnung von Blutkonzentraten zur Anwendung bei Bluterkrankheiten wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 4 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.'
§ 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vereinbarungen zwischen Spitzenorganisationen der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über den Festzuschlag regelt.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# AMSACHVV — 2017-04-04
# AMSACHVV — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 3: Das Wort „schriftliche“ wird durch das Wort „eine“ ersetzt.
- § 1 Satz 1 Nummer 1: Nummer 1 von Satz 1 in § 1 wird gestrichen
- § 2 Abs. 1: Absatz 1 in § 2 wird gestrichen
## Wortlaut

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@@ -6,3 +6,4 @@
- **2013-04-19** · BGBl. 2013 I S. 811 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 3: Das Wort „schriftliche“ wird durch das Wort „eine“ ersetzt.
- § 1 Satz 1 Nummer 1: Nummer 1 von Satz 1 in § 1 wird gestrichen
- § 2 Abs. 1: Absatz 1 in § 2 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 1 Satz 2: Ersetzung von 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 1 Satz 1 Nummer 1: Nummer 1 von Satz 1 in § 1 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-04-19Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 811
> Station: 2019-08-15Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 2 Abs. 1-3: Neue Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 2 Abs. 1: Absatz 1 in § 2 wird gestrichen

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@@ -1,22 +1,15 @@
# AMWHV — 2018-07-12
# AMWHV — 2019-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1080
- **Inkrafttreten:** 2019-02-09 (Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 1 und 2); 2018-07-13 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/24#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung passt arzneimittelrechtliche und andere Vorschriften an die EU-Delegierte Verordnung 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 an.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 1a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 2 Nummer 3: Ersetzung von „EG-GMP Leitfaden“ durch „EU-GMP-Leitfaden“
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „EG-GMP Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 17 Abs. 6: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Angaben
- § 25 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur zusätzlichen Kennzeichnung bei ausschließlicher Freigabe
- § 36 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von „EG-GMP Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 27 Abs. 4: Neuer Absatz 4 regelt die Aufbewahrung von Rückstellmustern im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat.
## Wortlaut

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@@ -13,3 +13,4 @@
- **2017-07-28** · BGBl. 2017 I S. 2757 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
- **2017-07-31** · BGBl. 2017 I S. 2842 — Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
- **2018-07-12** · BGBl. 2018 I S. 1080 — Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,10 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 1a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 2 Nummer 3: Ersetzung von „EG-GMP Leitfaden“ durch „EU-GMP-Leitfaden“
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „EG-GMP Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 17 Abs. 6: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Angaben
- § 25 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur zusätzlichen Kennzeichnung bei ausschließlicher Freigabe
- § 36 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von „EG-GMP Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“
- § 27 Abs. 4: Neuer Absatz 4 regelt die Aufbewahrung von Rückstellmustern im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat.

7
amwhv/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 27 Abs. 4: Neuer Absatz 4 regelt die Aufbewahrung von Rückstellmustern im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat.

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@@ -1,17 +1,16 @@
# APOBETRO_1987 — 2018-07-12
# APOBETRO_1987 — 2019-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1080
- **Inkrafttreten:** 2019-02-09 (Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 1 und 2); 2018-07-13 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/24#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung passt arzneimittelrechtliche und andere Vorschriften an die EU-Delegierte Verordnung 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 an.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 2d Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Lagerung von abzusondernden und gesicherten Arzneimitteln regelt.
- § 21: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Verpflichtungen bei Arzneimittelrisiken und nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln regelt.
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“.
- § 14a Abs. 1 Satz 3: Vor der Angabe „Nummer 5“ wird „Satz 1“ eingefügt, vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und zusätzliche Angaben nach Satz 1 Nummer 5 eingefügt.
- § 17 Abs. 6a: Ersetzung von „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen“ durch „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ und Anfügen von zusätzlichen Sätzen zur Meldungspflicht an den verschreibenden Arzt.
## Wortlaut

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@@ -32,3 +32,4 @@
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2018-06-28** · BGBl. 2018 I S. 864 — Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
- **2018-07-12** · BGBl. 2018 I S. 1080 — Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 und die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2d Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Lagerung von abzusondernden und gesicherten Arzneimitteln regelt.
- § 21: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Verpflichtungen bei Arzneimittelrisiken und nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln regelt.
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes „EG-GMP-Leitfadens“ durch „EU-GMP-Leitfadens“.
- § 14a Abs. 1 Satz 3: Vor der Angabe „Nummer 5“ wird „Satz 1“ eingefügt, vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und zusätzliche Angaben nach Satz 1 Nummer 5 eingefügt.
- § 17 Abs. 6a: Ersetzung von „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen“ durch „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ und Anfügen von zusätzlichen Sätzen zur Meldungspflicht an den verschreibenden Arzt.

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# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Das Wort „Rauminhalt“ wird durch das Wort „Nennvolumen“ ersetzt.
§ 14a Abs. 1 Satz 3: Vor der Angabe „Nummer 5“ wird „Satz 1“ eingefügt, vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und zusätzliche Angaben nach Satz 1 Nummer 5 eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-03-13Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 278
> Station: 2019-08-15Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 17 Absatz 2b: Einfügung von Wörtern zur Notfallkontrazeption
§ 17 Abs. 6a: Ersetzung von „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen“ durch „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ und Anfügen von zusätzlichen Sätzen zur Meldungspflicht an den verschreibenden Arzt.

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# APOG — 2019-05-10
# APOG — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 646
- **Inkrafttreten:** 2019-05-11; 2018-01-01 (Artikel 5); 2018-12-13 (Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Nummer 43 Buchstabe c); 2019-07-01 (Artikel 1 Nummer 90); 2019-08-01 (Artikel 1 Nummer 15); 2020-01-01 (Artikel 1 Nummer 8a); 2020-05-26 (Artikel 1 Nummer 79); 2020-10-01 (Artikel 2 Nummer 2); 2021-01-01 (Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/18#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzen durch, um die Versorgung und Terminvergabe im Gesundheitswesen zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 19a Abs. 3: Wörter 'und genutzt' gestrichen und neuer Satz angefügt, der die Datenübermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 20a: Neue Fassung von § 20a eingeführt, die die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. mit weiteren Aufgaben regelt.
- § 20b: Neuer § 20b eingeführt, der die Haftung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. für Schäden regelt.
- § 11 Abs. 2a: Einführung von Absprachen und Vereinbarungen zur Organisation des Notfallvorrats und zur unmittelbaren Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie.
- § 14 Abs. 7: Erweiterung der Versorgung mit Arzneimitteln um medizinische Behandlungszentren und Einführung der Versorgung mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln.
## Wortlaut

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@@ -27,3 +27,4 @@
- **2016-12-23** · BGBl. 2016 I S. 3048 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2019-05-10** · BGBl. 2019 I S. 646 — Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,5 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 19a Abs. 3: Wörter 'und genutzt' gestrichen und neuer Satz angefügt, der die Datenübermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 20a: Neue Fassung von § 20a eingeführt, die die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. mit weiteren Aufgaben regelt.
- § 20b: Neuer § 20b eingeführt, der die Haftung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. für Schäden regelt.
- § 11 Abs. 2a: Einführung von Absprachen und Vereinbarungen zur Organisation des Notfallvorrats und zur unmittelbaren Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie.
- § 14 Abs. 7: Erweiterung der Versorgung mit Arzneimitteln um medizinische Behandlungszentren und Einführung der Versorgung mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 11 Abs. 4 Buchst. a: Die Angabe „§ 21 Abs. 1c“ wird durch „§ 21a Abs. 2 Nummer 1c“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2a: Einführung von Absprachen und Vereinbarungen zur Organisation des Notfallvorrats und zur unmittelbaren Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 14 Abs. 9: Die Angabe „§ 21a Abs. 1c“ wird durch „§ 21 Abs. 2 Nummer 1c“ ersetzt.
§ 14 Abs. 7: Erweiterung der Versorgung mit Arzneimitteln um medizinische Behandlungszentren und Einführung der Versorgung mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln.

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@@ -1,16 +1,15 @@
# BTMG_1981 — 2019-07-17
# BTMG_1981 — 2019-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stuffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1083
- **Inkrafttreten:** 2019-07-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/27#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlagen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere durch Ergänzung und Anpassung von chemischen Stoffen.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- Anlage I, Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol“: In der Spalte 'andere nicht geschützte oder Trivialnamen' wird 'Psilocin-(eth)' durch 'Psilocin-(eth) (4-Hydroxy- N,N-diethyltryptamin, 4-HO-DET)' ersetzt.
- Anlage II: Folgende Stoffe werden alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt: CUMYL-4CN-BINACA, CUMYL-5F-PEGACLONE, Cyclopropylfentanyl, 4-Fluorisobutyrfentanyl, Methoxyacetylfentanyl, Ocfentanil, Tetrahydrofuranylfentanyl, U-48800.
- § 1 Abs. 4: Einfügung der Wörter 'oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist'
## Wortlaut

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@@ -72,3 +72,4 @@
- **2017-06-20** · BGBl. 2017 I S. 1670 — Achtzehnte Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
- **2018-07-12** · BGBl. 2018 I S. 1078 — Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2019-07-17** · BGBl. 2019 I S. 1083 — Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stuffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage I, Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol“: In der Spalte 'andere nicht geschützte oder Trivialnamen' wird 'Psilocin-(eth)' durch 'Psilocin-(eth) (4-Hydroxy- N,N-diethyltryptamin, 4-HO-DET)' ersetzt.
- Anlage II: Folgende Stoffe werden alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt: CUMYL-4CN-BINACA, CUMYL-5F-PEGACLONE, Cyclopropylfentanyl, 4-Fluorisobutyrfentanyl, Methoxyacetylfentanyl, Ocfentanil, Tetrahydrofuranylfentanyl, U-48800.
- § 1 Abs. 4: Einfügung der Wörter 'oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist'

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-20 — Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1801
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
Anlage I zu § 1 Abs. 1: Anpassung der Stoffbezeichnung für Diamorphin
Anlage II zu § 1 Abs. 1: Einfügen von Diamorphin in die Liste der verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel
Anlage III zu § 1 Abs. 1: Einfügen von Diamorphin in die Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel
§ 1 Abs. 4: Einfügung der Wörter 'oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist'

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@@ -1,15 +1,18 @@
# DHRV — 2019-05-24
# DHRV — 2019-08-15
- **Titel:** Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (Hämophilieregister-Verordnung DHRV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 744
- **Inkrafttreten:** 2019-08-01; 2021-09-30 (Abschnitt 5 außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/20#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb des Deutschen Hämophilieregisters, einschließlich der Aufgaben und Struktur des Lenkungsausschusses, Fachausschusses und der Geschäftsstelle, sowie die Datenverarbeitung und Gebührenregelung.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 24: Neufassung des § 24 zur Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen
- § 25 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Votums für die Entscheidung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
- § 25 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'des Votums zur fachlichen Bewertung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
- § 25 Abs. 5 bis 10: Neufassung der Absätze 5 bis 10 zur Vorgehensweise des Lenkungsausschusses und des Paul-Ehrlich-Instituts
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2019-05-24** · BGBl. 2019 I S. 744 — Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (Hämophilieregister-Verordnung DHRV)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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@@ -1,2 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 24: Neufassung des § 24 zur Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen
- § 25 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Votums für die Entscheidung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
- § 25 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'des Votums zur fachlichen Bewertung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
- § 25 Abs. 5 bis 10: Neufassung der Absätze 5 bis 10 zur Vorgehensweise des Lenkungsausschusses und des Paul-Ehrlich-Instituts

7
dhrv/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 24: Neufassung des § 24 zur Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

11
dhrv/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 25 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Votums für die Entscheidung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
§ 25 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'des Votums zur fachlichen Bewertung' durch 'Entscheidungsvorschlags'
§ 25 Abs. 5 bis 10: Neufassung der Absätze 5 bis 10 zur Vorgehensweise des Lenkungsausschusses und des Paul-Ehrlich-Instituts

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@@ -1,35 +1,44 @@
# FÜNFTES-BUCH-SOZIALGESETZBUCH — 2018-12-14
# FÜNFTES-BUCH-SOZIALGESETZBUCH — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG)
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2387
- **Inkrafttreten:** 2018-12-15 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 1a bis 4 genannten Bestimmungen); 2018-10-18 (Artikel 1 Nummer 7); 2019-01-01 (Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3, 4 und 5 sowie Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 12a); 2019-04-01 (Artikel 2 Nummer 9 (Außerkrafttreten)); 2020-01-01 (Artikel 11a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz führt verschiedene Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und in anderen Verordnungen durch, um die Beitragslast der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entlasten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass das Recht auf Befreiung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
- § 16 Abs. 3b: Es wird ein neuer Absatz 3b eingefügt, der die Versicherten über ihre Möglichkeit informiert, im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen.
- § 171b Abs. 6 Satz 2: Die Angabe 'Satz 2' wird durch 'Satz 3' ersetzt.
- § 171e Abs. 2a Satz 2: Die Angabe '10 Prozent' wird durch '20 Prozent' ersetzt.
- § 171e Abs. 2a: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Sätze 1 bis 3 auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gelten lässt.
- § 188 Abs. 4: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass Satz 1 nicht gilt, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
- § 188 Abs. 4 Satz 5: Im neuen Satz 5 wird das Wort 'ständigen' durch 'gewöhnlichen' ersetzt.
- § 188 Abs. 4 Sätze 6 bis 8: In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die Angabe 'Satz 4' jeweils durch 'Satz 5' ersetzt.
- § 188 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Nähe zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen regelt und deren Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit bedarf.
- § 191 Nummer 2: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 191 Nummer 3: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'oder' ersetzt.
- § 191 Nummer 4: Es wird eine neue Nummer 4 eingefügt, die die Bedingungen für die rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft nach sechs Monaten ohne Beitragszahlung und ohne Anspruch auf Leistungen beschreibt.
- § 229 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter 'sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat' eingefügt.
- § 240 Abs. 1: Es werden mehrere neue Sätze eingefügt, die die Festsetzung der Beiträge bei nachgewiesenen geringeren Einnahmen und die Anwendung von § 24 des Vierten Buches beschreiben.
- § 242 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes durch Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen verbietet.
- § 260 Abs. 2 Satz 1: Die Obergrenze für die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel wird neu definiert, und es wird eine Ausnahmeregelung für Krankenkassen mit weniger als 50 000 Mitgliedern eingeführt.
- § 260 Abs. 2a: Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Reduzierung der übersteigenden Mittel durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragsatzes vorschreibt.
- § 260 Abs. 4 und 5: Es werden neue Absätze 4 und 5 eingefügt, die die Abführung von übersteigenden Mitteln an den Gesundheitsfonds und die Anwendung dieser Absätze ab dem 1. Januar 2020 beschreiben.
- § 261 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter 'und darf höchstens das Einfache' werden gestrichen.
- § 268 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die gesetzliche Fortentwicklung des Risikostrukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019 vorschreibt.
- § 271 Abs. 2 Satz 4: Die Obergrenze für die Liquiditätsreserve wird neu definiert, und es wird beschrieben, wie überschüssige Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt werden sollen.
- § 20i: Die Überschrift wird um ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' erweitert; Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 31 Abs. 1a Satz 2: Satz 2 wird neu gefasst, um die Definition von Verbandmitteln zu erweitern.
- § 31 Abs. 1a Satz 4: Die Frist für die Anwendung von Verbandmitteln wird von 30. April 2018 auf 31. August 2020 verlängert.
- § 31 Abs. 3: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die zuzahlungsfreie erneute Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs oder Einschränkung der Verwendbarkeit regeln.
- § 31 Abs. 6 Satz 3: Die Bedingungen für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts werden erweitert.
- § 31 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Genehmigung für die Anpassung der Dosierung oder den Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten regelt.
- § 31 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter 'Einsatz der Arzneimittel' werden durch 'Einsatz der Leistungen' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 6: Die Angabe 'Satz 5' wird durch 'Satz 7' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 7: Die Angabe 'Satz 8' wird durch 'Satz 10' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 8: Die Angabe 'Satz 4' wird durch 'Satz 6' ersetzt.
- § 35a Abs. 1 Satz 9: Die Wörter 'erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung' werden gestrichen.
- § 35a Abs. 1 Satz 11: Die Wörter '(ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1)' und 'vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b' werden eingefügt.
- § 35a Abs. 1 Satz 12: Der Satz wird neu gefasst, um die Umsatzgrenze für die Nachweispflicht zu erhöhen.
- § 35a Abs. 1 Satz 13: Die Wörter 'nach Satz 11' werden durch 'nach Satz 12' ersetzt, und zusätzliche Wörter werden eingefügt.
- § 35a Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Umsatzmitteilung und die Möglichkeit der Abweichung für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regeln.
- § 35a Abs. 3b: Ein neuer Absatz 3b wird eingefügt, der die Anforderung anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen regelt.
- § 35a Abs. 7 Satz 3: Der Satz wird durch zwei neue Sätze ersetzt, die die Beteiligung bei Beratungen und Vergleichstherapien regeln.
- § 35a Abs. 7: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Gebührenpflichtigkeit der Beratung und die Kostenübernahme regeln.
- § 82 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird angefügt, der die Vereinbarung zur erneuten Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.
- § 84 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Die Wörter 'Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel' werden eingefügt.
- § 86: Der Absatz wird neu gefasst, um die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zu regeln.
- § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Die Wörter 'sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' werden eingefügt.
- § 92 Abs. 3a Satz 1 und 3: Die Wörter 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln' werden durch 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' ersetzt.
- § 106b Abs. 1a: Ein neuer Absatz 1a wird eingefügt, der die Berücksichtigung von Arzneimittelrückrufen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelt.
- § 129 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Der Satz wird neu gefasst, um die Preisregelungen für preisgünstige importierte Arzneimittel zu erweitern.
- § 129 Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Anwendung der Preisregelungen für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
- § 129 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter 'erstmals bis zum 30. September 2014' werden gestrichen.
- § 129 Abs. 1a: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
- § 129 Abs. 4a: Ein neuer Absatz 4a wird eingefügt, der die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form regelt.
- § 129 Abs. 4b: Ein neuer Absatz 4b wird eingefügt, der die erneute Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.
## Wortlaut

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- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **2017-07-28** · BGBl. 2017 I S. 2757 — Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
- **2018-12-14** · BGBl. 2018 I S. 2387 — Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG)
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass das Recht auf Befreiung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
- § 16 Abs. 3b: Es wird ein neuer Absatz 3b eingefügt, der die Versicherten über ihre Möglichkeit informiert, im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen.
- § 171b Abs. 6 Satz 2: Die Angabe 'Satz 2' wird durch 'Satz 3' ersetzt.
- § 171e Abs. 2a Satz 2: Die Angabe '10 Prozent' wird durch '20 Prozent' ersetzt.
- § 171e Abs. 2a: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Sätze 1 bis 3 auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gelten lässt.
- § 188 Abs. 4: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass Satz 1 nicht gilt, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
- § 188 Abs. 4 Satz 5: Im neuen Satz 5 wird das Wort 'ständigen' durch 'gewöhnlichen' ersetzt.
- § 188 Abs. 4 Sätze 6 bis 8: In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die Angabe 'Satz 4' jeweils durch 'Satz 5' ersetzt.
- § 188 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Nähe zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen regelt und deren Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit bedarf.
- § 191 Nummer 2: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 191 Nummer 3: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'oder' ersetzt.
- § 191 Nummer 4: Es wird eine neue Nummer 4 eingefügt, die die Bedingungen für die rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft nach sechs Monaten ohne Beitragszahlung und ohne Anspruch auf Leistungen beschreibt.
- § 229 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter 'sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat' eingefügt.
- § 240 Abs. 1: Es werden mehrere neue Sätze eingefügt, die die Festsetzung der Beiträge bei nachgewiesenen geringeren Einnahmen und die Anwendung von § 24 des Vierten Buches beschreiben.
- § 242 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes durch Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen verbietet.
- § 260 Abs. 2 Satz 1: Die Obergrenze für die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel wird neu definiert, und es wird eine Ausnahmeregelung für Krankenkassen mit weniger als 50 000 Mitgliedern eingeführt.
- § 260 Abs. 2a: Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Reduzierung der übersteigenden Mittel durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragsatzes vorschreibt.
- § 260 Abs. 4 und 5: Es werden neue Absätze 4 und 5 eingefügt, die die Abführung von übersteigenden Mitteln an den Gesundheitsfonds und die Anwendung dieser Absätze ab dem 1. Januar 2020 beschreiben.
- § 261 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter 'und darf höchstens das Einfache' werden gestrichen.
- § 268 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die gesetzliche Fortentwicklung des Risikostrukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019 vorschreibt.
- § 271 Abs. 2 Satz 4: Die Obergrenze für die Liquiditätsreserve wird neu definiert, und es wird beschrieben, wie überschüssige Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt werden sollen.
- § 20i: Die Überschrift wird um ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' erweitert; Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 31 Abs. 1a Satz 2: Satz 2 wird neu gefasst, um die Definition von Verbandmitteln zu erweitern.
- § 31 Abs. 1a Satz 4: Die Frist für die Anwendung von Verbandmitteln wird von 30. April 2018 auf 31. August 2020 verlängert.
- § 31 Abs. 3: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die zuzahlungsfreie erneute Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs oder Einschränkung der Verwendbarkeit regeln.
- § 31 Abs. 6 Satz 3: Die Bedingungen für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts werden erweitert.
- § 31 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Genehmigung für die Anpassung der Dosierung oder den Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten regelt.
- § 31 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter 'Einsatz der Arzneimittel' werden durch 'Einsatz der Leistungen' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 6: Die Angabe 'Satz 5' wird durch 'Satz 7' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 7: Die Angabe 'Satz 8' wird durch 'Satz 10' ersetzt.
- § 31 Abs. 6 Satz 8: Die Angabe 'Satz 4' wird durch 'Satz 6' ersetzt.
- § 35a Abs. 1 Satz 9: Die Wörter 'erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung' werden gestrichen.
- § 35a Abs. 1 Satz 11: Die Wörter '(ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1)' und 'vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b' werden eingefügt.
- § 35a Abs. 1 Satz 12: Der Satz wird neu gefasst, um die Umsatzgrenze für die Nachweispflicht zu erhöhen.
- § 35a Abs. 1 Satz 13: Die Wörter 'nach Satz 11' werden durch 'nach Satz 12' ersetzt, und zusätzliche Wörter werden eingefügt.
- § 35a Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Umsatzmitteilung und die Möglichkeit der Abweichung für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regeln.
- § 35a Abs. 3b: Ein neuer Absatz 3b wird eingefügt, der die Anforderung anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen regelt.
- § 35a Abs. 7 Satz 3: Der Satz wird durch zwei neue Sätze ersetzt, die die Beteiligung bei Beratungen und Vergleichstherapien regeln.
- § 35a Abs. 7: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Gebührenpflichtigkeit der Beratung und die Kostenübernahme regeln.
- § 82 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird angefügt, der die Vereinbarung zur erneuten Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.
- § 84 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Die Wörter 'Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel' werden eingefügt.
- § 86: Der Absatz wird neu gefasst, um die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zu regeln.
- § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Die Wörter 'sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' werden eingefügt.
- § 92 Abs. 3a Satz 1 und 3: Die Wörter 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln' werden durch 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' ersetzt.
- § 106b Abs. 1a: Ein neuer Absatz 1a wird eingefügt, der die Berücksichtigung von Arzneimittelrückrufen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelt.
- § 129 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Der Satz wird neu gefasst, um die Preisregelungen für preisgünstige importierte Arzneimittel zu erweitern.
- § 129 Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Anwendung der Preisregelungen für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
- § 129 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter 'erstmals bis zum 30. September 2014' werden gestrichen.
- § 129 Abs. 1a: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
- § 129 Abs. 4a: Ein neuer Absatz 4a wird eingefügt, der die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form regelt.
- § 129 Abs. 4b: Ein neuer Absatz 4b wird eingefügt, der die erneute Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.

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# § 106b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 106b Abs. 1a: Ein neuer Absatz 1a wird eingefügt, der die Berücksichtigung von Arzneimittelrückrufen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelt.

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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 129: Neue Sätze zur Ersetzung von Arzneimitteln und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.
§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Der Satz wird neu gefasst, um die Preisregelungen für preisgünstige importierte Arzneimittel zu erweitern.
§ 129 Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Anwendung der Preisregelungen für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
§ 129 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter 'erstmals bis zum 30. September 2014' werden gestrichen.
§ 129 Abs. 1a: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel regeln.
§ 129 Abs. 4a: Ein neuer Absatz 4a wird eingefügt, der die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form regelt.
§ 129 Abs. 4b: Ein neuer Absatz 4b wird eingefügt, der die erneute Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 20i: Die Überschrift wird um ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' erweitert; Absatz 3 wird neu gefasst.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2426
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 31 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt den Satz durch mehrere Sätze, die die Einbeziehung von Medizinprodukten in die Arzneimittelversorgung regeln
§ 31 Abs. 1a Satz 2: Satz 2 wird neu gefasst, um die Definition von Verbandmitteln zu erweitern.
§ 31 Abs. 3 Satz 3: Ändert den Satz, sodass er auch für Medizinprodukte gilt, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind
§ 31 Abs. 1a Satz 4: Die Frist für die Anwendung von Verbandmitteln wird von 30. April 2018 auf 31. August 2020 verlängert.
§ 31: Fügt Absatz 5 hinzu, der die Ansprüche auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung regelt
§ 31 Abs. 3: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die zuzahlungsfreie erneute Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs oder Einschränkung der Verwendbarkeit regeln.
§ 31 Abs. 6 Satz 3: Die Bedingungen für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts werden erweitert.
§ 31 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Genehmigung für die Anpassung der Dosierung oder den Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten regelt.
§ 31 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter 'Einsatz der Arzneimittel' werden durch 'Einsatz der Leistungen' ersetzt.
§ 31 Abs. 6 Satz 6: Die Angabe 'Satz 5' wird durch 'Satz 7' ersetzt.
§ 31 Abs. 6 Satz 7: Die Angabe 'Satz 8' wird durch 'Satz 10' ersetzt.
§ 31 Abs. 6 Satz 8: Die Angabe 'Satz 4' wird durch 'Satz 6' ersetzt.

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# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 35a: Neue Sätze und Absätze zur Veröffentlichung maschinenlesbarer Fassungen und zur erneuten Nutzenbewertung werden eingefügt.
§ 35a Abs. 1 Satz 9: Die Wörter 'erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung' werden gestrichen.
§ 35a Abs. 1 Satz 11: Die Wörter '(ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1)' und 'vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b' werden eingefügt.
§ 35a Abs. 1 Satz 12: Der Satz wird neu gefasst, um die Umsatzgrenze für die Nachweispflicht zu erhöhen.
§ 35a Abs. 1 Satz 13: Die Wörter 'nach Satz 11' werden durch 'nach Satz 12' ersetzt, und zusätzliche Wörter werden eingefügt.
§ 35a Abs. 1: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Umsatzmitteilung und die Möglichkeit der Abweichung für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden regeln.
§ 35a Abs. 3b: Ein neuer Absatz 3b wird eingefügt, der die Anforderung anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen regelt.
§ 35a Abs. 7 Satz 3: Der Satz wird durch zwei neue Sätze ersetzt, die die Beteiligung bei Beratungen und Vergleichstherapien regeln.
§ 35a Abs. 7: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Gebührenpflichtigkeit der Beratung und die Kostenübernahme regeln.

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-05-30 — Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 874
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 76 Abs. 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, § 140f Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a und 4 Satz 1, § 305 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'ärztlich geleitete'.
§ 82 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird angefügt, der die Vereinbarung zur erneuten Verordnung von Arzneimitteln im Falle eines Rückrufs regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2426
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 84 Abs. 7a Satz 9: Ersetzt die Angabe '§ 300 Abs. 2 Satz 4' durch '§ 300 Abs. 2 Satz 6'
§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Die Wörter 'Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel' werden eingefügt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 86: Der Absatz wird neu gefasst, um die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zu regeln.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 92 Abs. 2 Satz 11: Die Wörter „oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach § 130b“ werden gestrichen.
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Die Wörter 'sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' werden eingefügt.
§ 92 Abs. 3a Satz 1 und 3: Die Wörter 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln' werden durch 'Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien' ersetzt.

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# G_G_2008 — 2017-04-04
# G_G_2008 — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 4a Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder elektronisch' nach dem Wort 'schriftlich'
- § 19 Abs. 5: Das Datum '21. September 2016' wird durch '7. Juli 2018' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2017-03-09** · BGBl. 2017 I S. 403 — Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station
- § 4a Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder elektronisch' nach dem Wort 'schriftlich'
- § 19 Abs. 5: Das Datum '21. September 2016' wird durch '7. Juli 2018' ersetzt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-09 — Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 403
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
§ 19 Abs. 1 Nummer 4: Ersetzung von „Kategorie 1, 2 oder 3“ durch „Kategorie 1, 2, 3 oder 4“
§ 19 Abs. 5: Ersetzung von „18. August 2005“ durch „21. September 2016“
§ 19 Abs. 5: Das Datum '21. September 2016' wird durch '7. Juli 2018' ersetzt.

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# GESETZ-FÜR-MEHR-SICHERHEIT-IN-DER-ARZNEIMITTELVERSORGUNG — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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# Stellen dieser Station

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# GEWEBEG — 2007-07-27
# GEWEBEG — 2019-08-15
- **Titel:** Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1574
- **Inkrafttreten:** 2007-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/35#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen, einschließlich der Änderung des Transplantationsgesetzes und anderer betroffener Gesetze.
- **Titel:** Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 2019-08-16 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10, 10a, 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18, Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 10 und 10a); 2020-08-15 (Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Nummer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 18); 2022-08-16 (Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); ? (Artikel 2 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelhandelsverordnung ein, um die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen.
## Betroffene Stellen
- § 97 Abs. 2 Nr. 7: Einfügung von § 20c Abs. 6, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, § 21a Abs. 7 und 9 Satz 4; Ersetzung von § 63b Abs. 7 Satz 1 oder 2 durch § 63b Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2, § 63c Abs. 2 Satz 1
- § 97 Abs. 2: Einfügung von Nummern 24e und 24f
- Vierzehnter Unterabschnitt: Einfügung des Vierzehnten Unterabschnitts mit Übergangsvorschriften
- Artikel 7a: Einführung eines neuen Artikels, der die Bundesregierung verpflichtet, alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen zu erstatten.
- § 16a: Einführung einer neuen Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit zur Regelung von Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Gewebeentnahme und -übertragung.
- § 16b: Einführung einer neuen Vorschrift zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch die Bundesärztekammer.
- Überschrift des Abschnitts 6: Änderung der Überschrift des Abschnitts 6 zu 'Verbotsvorschriften'.
- § 17: Erweiterung der Vorschriften um Gewebe, insbesondere in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2.
- Überschrift des Abschnitts 7: Änderung der Überschrift des Abschnitts 7 zu 'Straf- und Bußgeldvorschriften'.
- § 18: Erweiterung der Vorschriften um Gewebe, insbesondere in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 4.
- § 19: Erweiterung der Strafvorschriften um Gewebe, insbesondere in den Absätzen 1 bis 3 und 5.
- § 20: Neufassung der Bußgeldvorschriften, insbesondere Erweiterung um Gewebe und neue Verstöße.
- Überschrift des Abschnitts 8: Änderung der Überschrift des Abschnitts 8 zu 'Schlussvorschriften'.
- §§ 21 bis 23: Neufassung der Schlussvorschriften, insbesondere Festlegung der zuständigen Bundesoberbehörde, Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen und Bundeswehr.
- § 25 Abs. 8 Satz 1: Einfügung des Wortes 'Gewebezubereitungen' nach 'Blutzubereitungen'
- § 33 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'über die Genehmigung von Gewebezubereitungen' nach 'Zulassung'
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'über die Genehmigung von Gewebezubereitungen' nach 'Zulassung'
- § 54 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie für Gewebe' nach 'Stoffe'
- § 63b Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Blutzubereitungen' durch 'Blut- und Gewebezubereitungen, mit Ausnahme der Blutzubereitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 und der Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a'
- § 63b Abs. 5 Satz 7: Ersetzung des Wortes 'Blutzubereitungen' durch 'Blut- und Gewebezubereitungen, mit Ausnahme der Blutzubereitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 und der Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a'
- nach § 63b: Einfügung von § 63c mit Bestimmungen über besondere Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und von Gewebe' nach 'bestimmten Stoffen' und 'nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes' nach '§ 54'
- § 64 Abs. 1: Einfügung des Satzes 'Im Falle des § 20b Abs. 2 unterliegen die Entnahmeeinrichtungen und die Labore der Überwachung durch die für sie örtlich zuständige Behörde.'
- § 64 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Wörter 'Gewebe und Gewebezubereitungen' nach 'Blutzubereitungen'
- § 64 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes' nach 'Heilwesens'
- § 65 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes' nach 'Heilwesens'
- nach § 72: Einfügung von Absatz 3, der Bestimmungen über die Anwendung von § 72 auf Gewebe und Gewebezubereitungen enthält
- nach § 72a: Einfügung von Absatz 4, der Bestimmungen über die Anwendung von § 72a auf Gewebe und Gewebezubereitungen enthält
- § 96 Nummer 4a: Einfügung von Nummer 4a, die Bestimmungen über Straftaten ohne Erlaubnis nach § 20b und § 20c enthält
- § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neue Feststellungsvorschrift für Embryos und Föten
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'Organspender' durch 'Organ- oder Gewebespender'
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'Abs. 1' durch 'Abs. 1 Satz 1'
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'Organe des Organspenders' durch 'Organe oder Gewebe des Spenders'
- § 5 Abs. 2 Satz 3: Einfügen von 'unverzüglich' nach 'Untersuchungsbefunde'
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 6' durch 'Satz 5'
- § 5 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Feststellung durch unabhängigen Arzt
- § 6 Überschrift: Neue Überschrift 'Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders'
- § 6 Abs. 1: Ersetzen von 'Organentnahme' durch 'Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbene Personen'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'Organspenders' durch 'Organ- oder Gewebespenders'
- § 6 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Anwendung auf tote Embryonen und Föten
- § 7: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und -verwendung
- Abschnitt 3 Überschrift: Neue Überschrift 'Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern'
- § 8 Überschrift: Neue Überschrift 'Entnahme von Organen und Geweben'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'einer lebenden Person ist' durch 'oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person'
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzen von 'Abs. 1' durch 'Abs. 1 und 2'
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von 'Organs' durch 'Organs oder Gewebes'
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügen von 'im Fall der Organentnahme' vor 'ein'
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'von Organen, die sich nicht wieder bilden können' durch 'einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerationsfähiger Organe'
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Neue Sätze zur Aufklärung des Spenders
- § 8 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Organ-spenders' durch 'Spenders'
- § 8 Abs. 2: Neuer Satz zur Anwendung auf Knochenmark
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften zur Entnahme von Organen und Geweben
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Einfügen von 'für die Entnahme von Organen bei einem Lebenden'
- § 8a: Neue Vorschriften zur Entnahme von Knochenmark bei Minderjährigen
- § 8b: Neue Vorschriften zur Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
- § 8c: Neue Vorschriften zur Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
- Abschnitt 3a: Neuer Abschnitt zur Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore und Register
- § 8d: Neue Vorschriften zu besonderen Pflichten der Gewebeeinrichtungen
- § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neue Pflicht für Qualitätssicherung nach den Nummern 2 bis 5
- § 8e: Neue Vorschriften für Untersuchungslabore
- § 8f: Neue Vorschriften für Register über Gewebeeinrichtungen
- Abschnitt 4 Überschrift: Neue Überschrift für Abschnitt 4
- § 9 Überschrift: Neue Überschrift für § 9
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für Zulässigkeit der Organübertragung
- § 9 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Priorität der Organspende
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweisformulierung
- § 10 Abs. 2: Ersetzen von 'Transplantation' durch 'Organübertragung' und Einfügen von 'unverzüglich'
- § 10 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
- § 11 Überschrift: Ersetzen von 'Organentnahme' durch 'Entnahme von Organen und Geweben'
- § 11 Abs. 3 Satz 1: Streichung von 'und Soziale Sicherung'
- § 11 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von 'zur Entnahme vermittlungspflichtiger Organe sowie zur Entnahme von Geweben bei möglichen Spendern vermittlungspflichtiger Organe'
- § 11 Abs. 4: Einfügen von neuen Sätzen zur Mitteilung und Ersetzen von 'Organentnahme' durch 'Organ- oder Gewebeentnahme'
- § 11 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1: Ersetzen von 'Verarbeitung und Nutzung' durch 'Verwendung'
- § 12 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'und Soziale Sicherung'
- § 12 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- Abschnitt 5 Überschrift: Neue Überschrift für Abschnitt 5
- § 13 Überschrift: Neue Überschrift für § 13
- § 13 Abs. 2: Ersetzen von 'verarbeiten und nutzen' durch 'verwenden'
- § 13a: Neue Vorschriften für Dokumentation übertragener Gewebe
- § 13b: Neue Vorschriften für Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen
- § 13c: Neue Vorschriften für Rückverfolgungsverfahren
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für Datenschutz bei nichtöffentlichen Stellen
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'Verarbeitung und Nutzung' durch 'Verwendung' und 'Organspenderegister' durch 'Organ- und Gewebespenderegister'
- § 14 Abs. 2: Ersetzen von 'Organentnahme, -vermittlung oder -übertragung' durch 'Organ- oder Gewebeentnahme, der Organvermittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe oder -übertragung' und 'Organspender und der Organempfänger' durch 'Spender und der Empfänger'
- § 14 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von 'verarbeitet oder genutzt' durch 'verwendet'
- § 14 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'verarbeitet und genutzt' durch 'verwendet'
- § 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Abstammung und Knochenmarkspende
- § 15: Neue Vorschriften für Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
- Vor § 16: Neue Überschrift für Abschnitt 5a
- § 16 Überschrift: Neue Überschrift für § 16
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügen von 'Satz 1' nach '§ 3 Abs. 1'
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von '1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1'
- § 16 Abs. 2: Einfügen von ',1a' nach 'Nr. 1'
- Artikel 7a: Artikel 7a wird gestrichen
## Wortlaut

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