BGBl. 2021 I S. 540 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
Inkrafttreten: 2021-04-06
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-04-06

BGBl-Id: bgbl1-2021-14-2
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2021-04-06 12:00:00 +00:00
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# UVPG — 2021-03-03
# UVPG — 2021-04-06
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 306
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04; 2021-09-01 (Artikel 1 und 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=42
- **Kurz:** Dieses Gesetz führt mehrere Änderungen an umweltrechtlichen Vorschriften durch, darunter das Umweltschadensgesetz, das Umweltinformationsgesetz und das Geodatenzugangsgesetz. Es trägt zur Verbesserung der Umweltinformationen, der Transparenz und der Verwaltung von Geodaten bei.
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 540
- **Inkrafttreten:** 2021-04-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=12
- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die alle Änderungen seit dem 4. März 2021 berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Anpassung der Inhaltsüberschrift des Teils 1
- § 37 Satz 2: Ersetzen von '§ 9' durch '§ 8'
- § 42 Abs. 1: Ersetzen von '§§ 19 und 22' durch '§§ 19, 21 Abs. 1 und § 22'
- § 74 Abs. 9 Satz 2: Ersetzen von '§ 28' durch '§ 27'
- Anlage 1 Nummer 11.1: Ersetzen von '§ 3e Abs. 1 Nummer 2' durch '§ 9'
- Anlage 1 Nummer 19.3: Ersetzen von '§ 21 Abs. 4 Satz 7' durch '§ 66 Abs. 6 Satz 7'
- Anlage 5 Einleitungssatz: Einfügen von '§ 1 Abs. 1 Nummer 2,' vor '§ 2 Abs. 7'
- Anlage 5 Nummer 1.5: Ersetzen von '§ 8' durch '§ 13'
- Anlage 5 Nummer 1.6: Ersetzen von 'Abs. 2 und 3' durch 'Abs. 1 und 2'
- Anlage 5 Nummer 2.8 bis 2.11: Einfügen neuer Nummern 2.8 bis 2.11
- § 11: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben bereits genehmigt ist.
- § 12: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Genehmigungsverfahren ist.
- § 13: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der UVP-Pflicht bei bestimmten kumulierenden Vorhaben.
- § 14: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben.
- § 14a: Neue Vorschriften für besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen.
- § 16: Neue Vorschriften für den UVP-Bericht.
- § 17: Neue Vorschriften für die Beteiligung anderer Behörden.
- § 4 Absatz 1: Neufassung des Inhalts des UVP-Berichts, einschließlich der Beschreibung der Umweltauswirkungen, der Ursachen, der grenzüberschreitenden Auswirkungen, der Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen, der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und geschützte Arten, der Methoden zur Ermittlung der Auswirkungen und der Referenzliste der Quellen.
- Anlage 5: Neufassung der Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“, die die Pläne und Programme auflistet, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
- Anlage 6: Neufassung der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der Merkmale des Plans oder Programms und der möglichen Auswirkungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
- § 59: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
- § 60: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
- § 61: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
- § 62: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Behörden bei ausländischen Plänen und Programmen
- § 63: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei ausländischen Plänen und Programmen
- § 64: Neue Vorschriften zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
- § 65: Neue Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung bestimmter Leitungsanlagen
- § 66: Neue Vorschriften für die Entscheidung, Nebenbestimmungen und Verordnungsermächtigung
- § 2 Abs. 3: Definition von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
- § 2 Abs. 4: Definition von Vorhaben
- § 2 Abs. 5: Definition von Windfarm
- § 2 Abs. 6: Definition von Zulassungsentscheidungen
- § 2 Abs. 7: Definition von Plänen und Programmen
- § 2 Abs. 8: Definition von Öffentlichkeit
- § 2 Abs. 9: Definition von betroffener Öffentlichkeit
- § 2 Abs. 10: Definition von Umweltprüfungen
- § 2 Abs. 11: Definition von Einwirkungsbereich
- § 3: Grundsätze für Umweltprüfungen
- § 4: Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren
- § 5: Feststellung der UVP-Pflicht
- § 6: Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
- § 7: Vorprüfung bei Neuvorhaben
- § 8: UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
- § 9: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
- § 10: UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
- § 45: Neufassung des gesamten § 45, der die Überwachung von Umweltauswirkungen regelt.
- § 46: Neufassung des gesamten § 46, der die Verbundene Prüfverfahren regelt.
- § 47: Neufassung des gesamten § 47, der die Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen regelt.
- § 48: Neufassung des gesamten § 48, der die Raumordnungspläne regelt.
- § 49: Neufassung des gesamten § 49, der das Raumordnungsverfahren regelt.
- § 50: Neufassung des gesamten § 50, der die Bauleitpläne regelt.
- § 51: Neufassung des gesamten § 51, der die Bergrechtlichen Verfahren regelt.
- § 52: Neufassung des gesamten § 52, der die Landschaftsplanungen regelt.
- § 53: Neufassung des gesamten § 53, der die Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene regelt.
- § 54: Neufassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigung eines anderen Staates regelt.
- § 55: Neufassung des gesamten § 55, der die Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.
- § 56: Neufassung des gesamten § 56, der die Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.
- § 57: Neufassung des gesamten § 57, der die Übermittlung des Bescheids regelt.
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2694 — Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 306 — Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 540 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Anpassung der Inhaltsüberschrift des Teils 1
- § 37 Satz 2: Ersetzen von '§ 9' durch '§ 8'
- § 42 Abs. 1: Ersetzen von '§§ 19 und 22' durch '§§ 19, 21 Abs. 1 und § 22'
- § 74 Abs. 9 Satz 2: Ersetzen von '§ 28' durch '§ 27'
- Anlage 1 Nummer 11.1: Ersetzen von '§ 3e Abs. 1 Nummer 2' durch '§ 9'
- Anlage 1 Nummer 19.3: Ersetzen von '§ 21 Abs. 4 Satz 7' durch '§ 66 Abs. 6 Satz 7'
- Anlage 5 Einleitungssatz: Einfügen von '§ 1 Abs. 1 Nummer 2,' vor '§ 2 Abs. 7'
- Anlage 5 Nummer 1.5: Ersetzen von '§ 8' durch '§ 13'
- Anlage 5 Nummer 1.6: Ersetzen von 'Abs. 2 und 3' durch 'Abs. 1 und 2'
- Anlage 5 Nummer 2.8 bis 2.11: Einfügen neuer Nummern 2.8 bis 2.11
- § 11: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben bereits genehmigt ist.
- § 12: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Genehmigungsverfahren ist.
- § 13: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der UVP-Pflicht bei bestimmten kumulierenden Vorhaben.
- § 14: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben.
- § 14a: Neue Vorschriften für besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen.
- § 16: Neue Vorschriften für den UVP-Bericht.
- § 17: Neue Vorschriften für die Beteiligung anderer Behörden.
- § 4 Absatz 1: Neufassung des Inhalts des UVP-Berichts, einschließlich der Beschreibung der Umweltauswirkungen, der Ursachen, der grenzüberschreitenden Auswirkungen, der Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen, der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und geschützte Arten, der Methoden zur Ermittlung der Auswirkungen und der Referenzliste der Quellen.
- Anlage 5: Neufassung der Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“, die die Pläne und Programme auflistet, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
- Anlage 6: Neufassung der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der Merkmale des Plans oder Programms und der möglichen Auswirkungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
- § 59: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
- § 60: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
- § 61: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
- § 62: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Behörden bei ausländischen Plänen und Programmen
- § 63: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei ausländischen Plänen und Programmen
- § 64: Neue Vorschriften zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
- § 65: Neue Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung bestimmter Leitungsanlagen
- § 66: Neue Vorschriften für die Entscheidung, Nebenbestimmungen und Verordnungsermächtigung
- § 2 Abs. 3: Definition von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
- § 2 Abs. 4: Definition von Vorhaben
- § 2 Abs. 5: Definition von Windfarm
- § 2 Abs. 6: Definition von Zulassungsentscheidungen
- § 2 Abs. 7: Definition von Plänen und Programmen
- § 2 Abs. 8: Definition von Öffentlichkeit
- § 2 Abs. 9: Definition von betroffener Öffentlichkeit
- § 2 Abs. 10: Definition von Umweltprüfungen
- § 2 Abs. 11: Definition von Einwirkungsbereich
- § 3: Grundsätze für Umweltprüfungen
- § 4: Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren
- § 5: Feststellung der UVP-Pflicht
- § 6: Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
- § 7: Vorprüfung bei Neuvorhaben
- § 8: UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
- § 9: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
- § 10: UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
- § 45: Neufassung des gesamten § 45, der die Überwachung von Umweltauswirkungen regelt.
- § 46: Neufassung des gesamten § 46, der die Verbundene Prüfverfahren regelt.
- § 47: Neufassung des gesamten § 47, der die Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen regelt.
- § 48: Neufassung des gesamten § 48, der die Raumordnungspläne regelt.
- § 49: Neufassung des gesamten § 49, der das Raumordnungsverfahren regelt.
- § 50: Neufassung des gesamten § 50, der die Bauleitpläne regelt.
- § 51: Neufassung des gesamten § 51, der die Bergrechtlichen Verfahren regelt.
- § 52: Neufassung des gesamten § 52, der die Landschaftsplanungen regelt.
- § 53: Neufassung des gesamten § 53, der die Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene regelt.
- § 54: Neufassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigung eines anderen Staates regelt.
- § 55: Neufassung des gesamten § 55, der die Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.
- § 56: Neufassung des gesamten § 56, der die Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.
- § 57: Neufassung des gesamten § 57, der die Übermittlung des Bescheids regelt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 10: Neufassung des § 10, der die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben regelt.
Rohrfernleitungsverordnung § 10 Abs. 1: Ersetzung von § 23a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a durch § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
Rohrfernleitungsverordnung § 10 Abs. 2: Ersetzung von § 23a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b durch § 69a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
§ 10: UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 11: Neufassung des § 11, der die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist, regelt.
§ 11: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben bereits genehmigt ist.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 12: Neufassung des § 12, der die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist, regelt.
§ 12: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Genehmigungsverfahren ist.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 13: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
§ 13: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der UVP-Pflicht bei bestimmten kumulierenden Vorhaben.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 14: Neue Vorschriften für Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 14: Neue Vorschriften für die UVP-Pflicht bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben.

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# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2694
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 14a: Neuer Paragraph zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
§ 14a: Neue Vorschriften für besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 15: Neue Vorschriften für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 15: Neue Vorschriften für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 16: Neue Vorschriften für den UVP-Bericht
§ 16 Abs. 3: Neuer Absatz 3 mit zusätzlichen Angaben im Bescheid für UVP-pflichtige Vorhaben
§ 16: Neue Vorschriften für den UVP-Bericht.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 17: Neue Vorschriften für die Beteiligung anderer Behörden
§ 17: Neufassung des § 17 als § 50 mit neuen Vorschriften für Bauleitpläne.
§ 17 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und Auslegung des Bescheids'
§ 17 Abs. 2: Einfügung eines Satzes zur Anwendung von § 6 Abs. 5
§ 17: Neue Vorschriften für die Beteiligung anderer Behörden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 2: Neue Formulierung der Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 3: Definition von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben § 2: Neue Fassung von § 2 mit zusätzlichen Angaben im UVP-Bericht
§ 2 Abs. 4: Definition von Vorhaben
§ 2 Abs. 5: Definition von Windfarm
§ 2 Abs. 6: Definition von Zulassungsentscheidungen
§ 2 Abs. 7: Definition von Plänen und Programmen
§ 2 Abs. 8: Definition von Öffentlichkeit
§ 2 Abs. 9: Definition von betroffener Öffentlichkeit
§ 2 Abs. 10: Definition von Umweltprüfungen
§ 2 Abs. 11: Definition von Einwirkungsbereich

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 3: Neue Formulierung der Grundsätze für Umweltprüfungen
Verordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung: Aufhebung der Verordnung
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben § 3: Aufhebung von § 3
§ 3: Grundsätze für Umweltprüfungen

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 4: Neufassung des § 4, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als unabhängigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren definiert.
§ 4 Absatz 1: Neufassung des Inhalts des UVP-Berichts, einschließlich der Beschreibung der Umweltauswirkungen, der Ursachen, der grenzüberschreitenden Auswirkungen, der Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen, der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und geschützte Arten, der Methoden zur Ermittlung der Auswirkungen und der Referenzliste der Quellen.
§ 4: Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren

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uvpg/§45.md Normal file
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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 45: Neufassung des gesamten § 45, der die Überwachung von Umweltauswirkungen regelt.

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uvpg/§46.md Normal file
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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 46: Neufassung des gesamten § 46, der die Verbundene Prüfverfahren regelt.

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uvpg/§47.md Normal file
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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 47: Neufassung des gesamten § 47, der die Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen regelt.

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uvpg/§48.md Normal file
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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 48: Neufassung des gesamten § 48, der die Raumordnungspläne regelt.

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uvpg/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 49: Neufassung des gesamten § 49, der das Raumordnungsverfahren regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2694
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§§ 6 bis 14“ durch „§§ 6 bis 14a“
§ 5: Feststellung der UVP-Pflicht

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uvpg/§50.md Normal file
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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 50: Neufassung des gesamten § 50, der die Bauleitpläne regelt.

7
uvpg/§51.md Normal file
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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 51: Neufassung des gesamten § 51, der die Bergrechtlichen Verfahren regelt.

7
uvpg/§52.md Normal file
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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 52: Neufassung des gesamten § 52, der die Landschaftsplanungen regelt.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 53: Neufassung des gesamten § 53, der die Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene regelt.

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uvpg/§54.md Normal file
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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 54: Neufassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigung eines anderen Staates regelt.

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uvpg/§55.md Normal file
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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 55: Neufassung des gesamten § 55, der die Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 56: Neufassung des gesamten § 56, der die Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben regelt.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 57: Neufassung des gesamten § 57, der die Übermittlung des Bescheids regelt.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 58: Neufassung des § 58 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 58: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 59: Neufassung des § 59 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 59: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 6: Neufassung des § 6, der die unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben regelt.
§ 6: Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 60: Neufassung des § 60 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
§ 60: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 61: Neufassung des § 61 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
§ 61: Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 62: Neufassung des § 62 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
§ 62: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Behörden bei ausländischen Plänen und Programmen

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 63: Neufassung des § 63 mit neuen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
§ 63: Neue Vorschriften für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei ausländischen Plänen und Programmen

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 64: Neufassung des § 64 mit Bestimmungen zur Völkerrechtlichen Verpflichtungen
§ 64: Neue Vorschriften zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 65: Neue Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung bestimmter Leitungsanlagen

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 66 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
§ 66 Abs. 6 Satz 6: Ersetzung von „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
§ 66: Neue Vorschriften für die Entscheidung, Nebenbestimmungen und Verordnungsermächtigung

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 7: Neufassung des § 7, der die Vorprüfung bei Neuvorhaben regelt.
§ 7: Vorprüfung bei Neuvorhaben

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 8: Neufassung des § 8, der die UVP-Pflicht bei Störfallrisiko regelt.
§ 8: UVP-Pflicht bei Störfallrisiko

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2808
> Station: 2021-04-06 — Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 540
§ 9: Neufassung des § 9, der die UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben regelt.
§ 9: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben

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# BGBl. 2021 I S. 540
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 540
- **Verkündung:** 2021-04-06
- **Inkrafttreten:** 2021-04-06
- **Ausfertigung:** 2021-03-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=12
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** UVPG
## Kurz
Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die alle Änderungen seit dem 4. März 2021 berücksichtigt.