BGBl. 1961 I S. 1786 · Verordnung · Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786 Inkrafttreten: 1961-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-02 BGBl-Id: bgbl1-1961-79-3
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# BLG — 1961-10-02
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- **Titel:** Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1769
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- **Titel:** Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1786
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- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=1
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- **Kurz:** Die Neufassung des Bundesleistungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft und regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen und Manöverschäden.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=18
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern im Rahmen des Bundesleistungsgesetzes, insbesondere für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln und technischen Anlagen.
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## Betroffene Stellen
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- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
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- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
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||||
- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
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||||
- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
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||||
- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
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||||
- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
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||||
- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
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- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
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||||
- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
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- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
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- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
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- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
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- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
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- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
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- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
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- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
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- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
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- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
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- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
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- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
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- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
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- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
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- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
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- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
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- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
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- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
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- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
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- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
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- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
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- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
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- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
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- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
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- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
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- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
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- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
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- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
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- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
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- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
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- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
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- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
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- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
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- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
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- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
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- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
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- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
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- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
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||||
- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
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- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
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- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
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- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
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- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
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- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
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- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
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- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
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- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
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- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
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||||
- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
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||||
- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
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||||
- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
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||||
- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
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- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
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||||
- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
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- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
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||||
- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
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||||
- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
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||||
- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
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||||
- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
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||||
- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
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||||
- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
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||||
- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
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||||
- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
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||||
- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
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||||
- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
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- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
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||||
- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
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- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
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- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
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- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
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- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
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- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
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- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
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- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
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- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
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- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
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- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
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- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
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- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
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- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
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- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
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- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
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- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
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||||
- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
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- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
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- § 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger
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- § 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver
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- § 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 80: Bestimmung der Bedarfsträger
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## Wortlaut
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- **1956-11-17** · BGBl. 1956 I S. 860 — Rechtsverordnung über Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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- **1961-09-30** · BGBl. 1961 I S. 1755 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
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- **1961-10-02** · BGBl. 1961 I S. 1769 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
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- **1961-10-02** · BGBl. 1961 I S. 1786 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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# Stellen dieser Station
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- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
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- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
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- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
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- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
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- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
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- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
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- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
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- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
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- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
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- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
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- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
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- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
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- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
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- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
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- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
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- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
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- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
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- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
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- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
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- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
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- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
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- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
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- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
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- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
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- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
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- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
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- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
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- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
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- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
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- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
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- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
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- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
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- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
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- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
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- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
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- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
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- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
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- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
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- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
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- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
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- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
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- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
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- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
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- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
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- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
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- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
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- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
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- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
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- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
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- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
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- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
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- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
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- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
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- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
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- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
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- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
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- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
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- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
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- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
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- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
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- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
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- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
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- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
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- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
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- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
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- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
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- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
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- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
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- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
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- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
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- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
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- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
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- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
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- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
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- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
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- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
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- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
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- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
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- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
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- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
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- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
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- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
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- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
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- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
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- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
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- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
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- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
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- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
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- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
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- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
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- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
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- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
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- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
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- § 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger
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- § 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver
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- § 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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- § 80: Bestimmung der Bedarfsträger
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
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> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
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§ 5: Neue Fassung des § 5, die die Anforderungsbehörden und ihre Zuständigkeiten detailliert regelt.
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§ 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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§ 5 a: Einfügung eines neuen § 5 a, der die Ausführung des Gesetzes durch Anforderungsbehörden der Länder regelt.
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§ 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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# § 66
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
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> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
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§ 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
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§ 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
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§ 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
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> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
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§ 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
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§ 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger
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# § 79
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
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> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
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§ 79: Neue Vorschriften für Durchführung der Anforderung
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§ 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden
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# § 80
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
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> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
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§ 80 a: Neue Vorschrift zur Anwendung von § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2
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§ 80: Bestimmung der Bedarfsträger
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# BGBl. 1961 I S. 1786
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- **Titel:** Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1786
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- **Verkündung:** 1961-10-02
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- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
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- **Ausfertigung:** 1961-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=18
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BLG
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern im Rahmen des Bundesleistungsgesetzes, insbesondere für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln und technischen Anlagen.
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