BGBl. 1961 I S. 1786 · Verordnung · Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
Inkrafttreten: 1961-10-01
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-10-02

BGBl-Id: bgbl1-1961-79-3
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# BLG — 1961-10-02
- **Titel:** Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1769
- **Titel:** Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1786
- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Bundesleistungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft und regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen und Manöverschäden.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern im Rahmen des Bundesleistungsgesetzes, insbesondere für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln und technischen Anlagen.
## Betroffene Stellen
- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
- § 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger
- § 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver
- § 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 80: Bestimmung der Bedarfsträger
## Wortlaut

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- **1956-11-17** · BGBl. 1956 I S. 860 — Rechtsverordnung über Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- **1961-09-30** · BGBl. 1961 I S. 1755 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
- **1961-10-02** · BGBl. 1961 I S. 1769 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
- **1961-10-02** · BGBl. 1961 I S. 1786 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

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# Stellen dieser Station
- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
- § 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger
- § 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver
- § 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden
- § 80: Bestimmung der Bedarfsträger

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
§ 5: Neue Fassung des § 5, die die Anforderungsbehörden und ihre Zuständigkeiten detailliert regelt.
§ 5 Abs. 1: Bestimmung der Anforderungsbehörden
§ 5 a: Einfügung eines neuen § 5 a, der die Ausführung des Gesetzes durch Anforderungsbehörden der Länder regelt.
§ 5 Abs. 2: Bestimmung der Anforderungsbehörden

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
§ 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
§ 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
§ 66 Abs. 1: Bestimmung der Bedarfsträger für Manöver

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
§ 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
§ 7 Abs. 2: Bestimmung der Bedarfsträger

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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
§ 79: Neue Vorschriften für Durchführung der Anforderung
§ 79: Bestimmung der Anforderungsbehörden

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1786
§ 80 a: Neue Vorschrift zur Anwendung von § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2
§ 80: Bestimmung der Bedarfsträger

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1961 I S. 1786
- **Titel:** Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1786
- **Verkündung:** 1961-10-02
- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
- **Ausfertigung:** 1961-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=18
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BLG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern im Rahmen des Bundesleistungsgesetzes, insbesondere für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln und technischen Anlagen.