BGBl. 1961 I S. 1769 · Neubekanntmachung · Neufassung des Bundesleistungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
Inkrafttreten: 1961-10-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-10-02

BGBl-Id: bgbl1-1961-79-2
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# BLG — 1961-09-30
# BLG — 1961-10-02
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1755
- **Titel:** Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1769
- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/78#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesleistungsgesetz, insbesondere durch Ergänzung von Leistungspflichten und Strafvorschriften, sowie durch Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Bundesleistungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft und regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen und Manöverschäden.
## Betroffene Stellen
- § 77 Abs. 2: Anpassung der Zuständigkeiten für Entschädigungen bei Anforderungen nach § 72 a
- § 77 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Vereinbarung von Entschädigungen oder Ersatzleistungen
- § 80 a: Neue Vorschrift zur Anwendung von § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2
- § 81: Neue Vorschrift zur Ordnungswidrigkeit bei Leistungen und Auskünften
- § 82: Neue Vorschrift zur Strafbarkeit von Handlungen zur Vereitelung von Leistungen
- § 82 a: Neue Vorschrift zur Strafbarkeit von Verletzungen der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4
- § 90 Abs. 2: Neue Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts
- § 91: Neue Vorschrift zur Ausnahmen für die Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn
- § 93: Streichung des § 93
- § 94: Neue Vorschrift zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter Befugnisse festlegt.
- § 2: Neue Fassung des § 2, die die Leistungen und deren Anforderungen detailliert regelt.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft berücksichtigt.
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz 3, der die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft regelt.
- § 3 Abs. 5 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Anforderung von Sachen zur Fortführung von Betrieben einschränkt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 5: Neue Fassung der Nummer 5, die Verkehrsunternehmen mit gesetzlicher Betriebs- und Beförderungspflicht umfasst.
- § 4 Abs. 2 Nr. 6: Streichung der Nummer 6.
- § 4 Abs. 3: Einfügung von 'oder für Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Nr. 2'.
- § 5: Neue Fassung des § 5, die die Anforderungsbehörden und ihre Zuständigkeiten detailliert regelt.
- § 5 a: Einfügung eines neuen § 5 a, der die Ausführung des Gesetzes durch Anforderungsbehörden der Länder regelt.
- § 6 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Bestimmung der Bedarfsträger regelt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Bestimmung des Leistungsempfängers regelt.
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Leistungspflichten detailliert regelt.
- § 9: Streichung des § 9.
- § 10 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Anforderung von Sachen regelt.
- § 10 Abs. 2: Streichung von 'wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt und' und Einfügung eines neuen Satzes 2.
- § 11 bis 13: Streichung der §§ 11 bis 13.
- § 14 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6'.
- § 15 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8'.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 2'.
- § 16 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die den Eigentumsübergang regelt.
- § 17: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 9' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 10'.
- § 18: Neue Fassung des § 18, die die Auskunftspflichten und Geheimhaltung regelt.
- § 18: Einführung von Auskunftspflichten für Leistungspflichtige
- § 18a: Neue Vorschriften für Leistungsvorbereitungen
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 2: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
- § 23: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Vermögensnachteilen
- § 24: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 25 Abs. 1: Neue Vorschriften für Entschädigung nach § 22
- § 26: Anpassung der Verweisung auf § 18a
- § 26a: Neue Vorschriften für Vorschüsse bei Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Reduzierung der Frist von sechs auf drei Wochen
- § 37: Neue Vorschriften für den Leistungsbescheid
- § 38 Abs. 2: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 38 Abs. 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 38a: Neue Vorschriften für Zustellung bei Anforderung von Verkehrsmitteln
- § 39: Neue Vorschriften für sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Vorschriften für schriftliche Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 43 Abs. 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 46: Neue Vorschriften für Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- § 47: Neue Vorschriften für Zustellungen durch Verwaltungsbehörden
- § 58 Abs. 2: Ergänzung zur Zuständigkeit des Landgerichts
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für Hilfskräfte und zivile Bevölkerungsschutz
- § 66 Abs. 2: Neue Vorschriften für Dauer und Auswirkungen von Manövern
- § 68 Abs. 2: Neue Vorschriften für Einschränkungen der Truppenrechte
- § 69: Neue Vorschriften für Anmeldung und Bekanntgabe von Manövern
- § 70 Abs. 1: Neue Vorschriften für Benutzung öffentlicher Verkehrswege
- § 72a: Neue Vorschriften für Anforderung von Bereitstellungen für Manöver
- § 75 Abs. 1: Ergänzung zur Entschädigung in Fällen des § 72a
- § 76 Abs. 2: Ergänzung zur Erstattung von Kosten bei Beschädigungen
- § 76 Abs. 3: Neue Vorschriften für Verschlechterung oder Beschädigung von Sachen
- § 76a: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Beeinträchtigung der Nutzung von Grundstücken
- § 77: Neue Vorschriften für Anforderung von Leistungen
- § 79: Neue Vorschriften für Durchführung der Anforderung
- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen
## Wortlaut

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- **1956-11-17** · BGBl. 1956 I S. 859 — Rechtsverordnung über die Bestimmung von Gegenständen, die als bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten
- **1956-11-17** · BGBl. 1956 I S. 860 — Rechtsverordnung über Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- **1961-09-30** · BGBl. 1961 I S. 1755 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
- **1961-10-02** · BGBl. 1961 I S. 1769 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 77 Abs. 2: Anpassung der Zuständigkeiten für Entschädigungen bei Anforderungen nach § 72 a
- § 77 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Vereinbarung von Entschädigungen oder Ersatzleistungen
- § 80 a: Neue Vorschrift zur Anwendung von § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2
- § 81: Neue Vorschrift zur Ordnungswidrigkeit bei Leistungen und Auskünften
- § 82: Neue Vorschrift zur Strafbarkeit von Handlungen zur Vereitelung von Leistungen
- § 82 a: Neue Vorschrift zur Strafbarkeit von Verletzungen der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4
- § 90 Abs. 2: Neue Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts
- § 91: Neue Vorschrift zur Ausnahmen für die Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn
- § 93: Streichung des § 93
- § 94: Neue Vorschrift zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter Befugnisse festlegt.
- § 2: Neue Fassung des § 2, die die Leistungen und deren Anforderungen detailliert regelt.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft berücksichtigt.
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz 3, der die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft regelt.
- § 3 Abs. 5 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Anforderung von Sachen zur Fortführung von Betrieben einschränkt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 5: Neue Fassung der Nummer 5, die Verkehrsunternehmen mit gesetzlicher Betriebs- und Beförderungspflicht umfasst.
- § 4 Abs. 2 Nr. 6: Streichung der Nummer 6.
- § 4 Abs. 3: Einfügung von 'oder für Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Nr. 2'.
- § 5: Neue Fassung des § 5, die die Anforderungsbehörden und ihre Zuständigkeiten detailliert regelt.
- § 5 a: Einfügung eines neuen § 5 a, der die Ausführung des Gesetzes durch Anforderungsbehörden der Länder regelt.
- § 6 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Bestimmung der Bedarfsträger regelt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Bestimmung des Leistungsempfängers regelt.
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Leistungspflichten detailliert regelt.
- § 9: Streichung des § 9.
- § 10 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Anforderung von Sachen regelt.
- § 10 Abs. 2: Streichung von 'wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt und' und Einfügung eines neuen Satzes 2.
- § 11 bis 13: Streichung der §§ 11 bis 13.
- § 14 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6'.
- § 15 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8'.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 2'.
- § 16 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die den Eigentumsübergang regelt.
- § 17: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 9' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 10'.
- § 18: Neue Fassung des § 18, die die Auskunftspflichten und Geheimhaltung regelt.
- § 18: Einführung von Auskunftspflichten für Leistungspflichtige
- § 18a: Neue Vorschriften für Leistungsvorbereitungen
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 22 Abs. 2: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
- § 23: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Vermögensnachteilen
- § 24: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 25 Abs. 1: Neue Vorschriften für Entschädigung nach § 22
- § 26: Anpassung der Verweisung auf § 18a
- § 26a: Neue Vorschriften für Vorschüsse bei Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Reduzierung der Frist von sechs auf drei Wochen
- § 37: Neue Vorschriften für den Leistungsbescheid
- § 38 Abs. 2: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 38 Abs. 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 38a: Neue Vorschriften für Zustellung bei Anforderung von Verkehrsmitteln
- § 39: Neue Vorschriften für sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Vorschriften für schriftliche Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 43 Abs. 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
- § 46: Neue Vorschriften für Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- § 47: Neue Vorschriften für Zustellungen durch Verwaltungsbehörden
- § 58 Abs. 2: Ergänzung zur Zuständigkeit des Landgerichts
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für Hilfskräfte und zivile Bevölkerungsschutz
- § 66 Abs. 2: Neue Vorschriften für Dauer und Auswirkungen von Manövern
- § 68 Abs. 2: Neue Vorschriften für Einschränkungen der Truppenrechte
- § 69: Neue Vorschriften für Anmeldung und Bekanntgabe von Manövern
- § 70 Abs. 1: Neue Vorschriften für Benutzung öffentlicher Verkehrswege
- § 72a: Neue Vorschriften für Anforderung von Bereitstellungen für Manöver
- § 75 Abs. 1: Ergänzung zur Entschädigung in Fällen des § 72a
- § 76 Abs. 2: Ergänzung zur Erstattung von Kosten bei Beschädigungen
- § 76 Abs. 3: Neue Vorschriften für Verschlechterung oder Beschädigung von Sachen
- § 76a: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Beeinträchtigung der Nutzung von Grundstücken
- § 77: Neue Vorschriften für Anforderung von Leistungen
- § 79: Neue Vorschriften für Durchführung der Anforderung
- § 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.
- § 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.
- § 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.
- § 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.
- § 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen
- § 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers
- § 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen
- § 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung
- § 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung
- § 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen
- § 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
- § 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung
- § 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen
- § 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers
- § 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung
- § 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen
- § 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10
- § 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
- § 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
- § 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
- § 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte
- § 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme
- § 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen
- § 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen
- § 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde
- § 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden
- § 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung
- § 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen
- § 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung
- § 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen
- § 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers
- § 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen
- § 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen
- § 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids
- § 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids
- § 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall
- § 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids
- § 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen
- § 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen
- § 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids
- § 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen
- § 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe
- § 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
- § 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
- § 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird
- § 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
- § 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
- § 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
- § 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
- § 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden
- § 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde
- § 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten
- § 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
- § 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
- § 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
- § 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
- § 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger
- § 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
- § 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung
- § 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
- § 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten
- § 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
- § 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
- § 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt
- § 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten
- § 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
- § 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren
- § 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
- § 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung
- § 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
- § 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
- § 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids
- § 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde
- § 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
- § 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte
- § 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
- § 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
- § 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
- § 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
- § 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
- § 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung
- § 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
- § 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
- § 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens
- § 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
- § 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 10 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Anforderung von Sachen regelt.
§ 10 Abs. 2: Streichung von 'wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt und' und Einfügung eines neuen Satzes 2.
§ 10: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen und Recht der Entziehung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 11 bis 13: Streichung der §§ 11 bis 13.
§ 11: Neue Vorschriften zur rechtlichen Wirkung der Leistungsanforderung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-17 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 858
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 12: Zuständigkeiten für Anforderungen
§ 12: Neue Vorschriften zur Nutzung von Sachen bei Anforderungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-17 — Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 858
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 13 Abs. 1: Zuständigkeiten für Anforderungen
§ 13: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Eigentumserwerb bei Anforderungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 14 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6'.
§ 14: Neue Vorschriften zum Leistungsbescheid bei Vertragsanforderungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 15 Satz 1: Ersatz von 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7' durch 'nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8'.
§ 15: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 2'.
§ 16 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die den Eigentumsübergang regelt.
§ 16: Neue Vorschriften zur Leistungsvorbereitung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 17: Ersatz von '§ 2 Abs. 1 Nr. 9' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 10'.
§ 17: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungspflichtigen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 18: Neue Fassung des § 18, die die Auskunftspflichten und Geheimhaltung regelt.
§ 18: Einführung von Auskunftspflichten für Leistungspflichtige
§ 18: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Leistungsempfängers

7
blg/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 19: Neue Vorschriften zur Herausgabe und Bestätigung der Leistung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 20: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen

7
blg/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 21: Neue Vorschriften zur Entschädigung für Vermögensnachteile

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 22 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 22 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 22 Abs. 2: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
§ 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 23: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Vermögensnachteilen
§ 23 Abs. 1: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8
§ 23 Abs. 2: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 21
§ 23 Abs. 3: Neue Regelung zur Entschädigung nach § 22
§ 23 Abs. 4: Neue Regelung zur Entschädigung für dinglich an der Sache Berechtigte

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 24: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 24: Neue Regelung zur Entschädigung für Leistungs-vorbereitungen und Schäden infolge Beschlagnahme

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 25 Abs. 1: Neue Vorschriften für Entschädigung nach § 22
§ 25: Neue Regelung zur Vorschussleistung für besondere Aufwendungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 26: Anpassung der Verweisung auf § 18a
§ 26: Neue Regelung zur Ersatzleistung für nicht zurückgegebene oder beschädigte Sachen

7
blg/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 27: Neue Regelung zur Ersatzleistung, wenn ein anderer als Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt wurde

7
blg/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 28: Neue Regelung zur Ersatzleistung für Körper- und Gesundheitsschäden, Sachschäden und Haftpflichtschäden

7
blg/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 29: Neue Regelung zur Verzinsung von Entschädigung und Ersatzleistung

7
blg/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 30: Neue Regelung zur Abtretung von Ansprüchen

7
blg/§31.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 31: Neue Regelung zur Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung

7
blg/§32.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 32: Neue Regelung zur Nicht-Zahlung von Entschädigung und Ersatzleistung bei Vermögensvorteilen

7
blg/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 33: Neue Regelung zur Haftung des Bedarfsträgers

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Reduzierung der Frist von sechs auf drei Wochen
§ 34: Neue Regelung zur Verjährung von Ansprüchen

7
blg/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 35: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungen

7
blg/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 36: Neue Regelung zur Form und Inhalt des Leistungsbescheids

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 37: Neue Vorschriften für den Leistungsbescheid
§ 37: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 38 Abs. 2: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 38 Abs. 3: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 38: Neue Regelung zur Zustellung des Leistungsbescheids im Verteidigungsfall

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 39: Neue Vorschriften für sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids
§ 39: Neue Regelung zur sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 40: Neue Vorschriften für schriftliche Anforderung von Leistungsvorbereitungen
§ 40: Neue Regelung zur Anforderung von Leistungsvorbereitungen

7
blg/§41.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 41: Neue Regelung zur Feststellung des Zustands und Wertes angeforderter Sachen

7
blg/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 42: Neue Regelung zur Aufhebung des Leistungsbescheids

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 43 Abs. 1: Anpassung der Nummern in der Auflistung
§ 43: Neue Regelung zur Beendigung der Anforderung bei Wegfall der Voraussetzungen

9
blg/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 44 Abs. 1: Regelung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 44 Abs. 2: Bestimmung der Vollzugsbehörde und Möglichkeit der Verwaltungshilfe

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 45 Abs. 1: Regelung zur Beschlagnahme von Sachen zur Sicherstellung von Leistungen
§ 45 Abs. 2: Wirkungen der Beschlagnahme
§ 45 Abs. 3: Unwirksamkeit von Beschlagnahmen, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 46: Neue Vorschriften für Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 46 Abs. 1: Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
§ 46 Abs. 2: Regelung für Zulassungs- und Beschwerdeverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 47: Neue Vorschriften für Zustellungen durch Verwaltungsbehörden
§ 47: Regelung für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde

9
blg/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 48 Abs. 1: Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden
§ 48 Abs. 2: Auferlegung von Auslagen bei grobem Verschulden

7
blg/§49.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 49: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung durch die Anforderungsbehörde

7
blg/§50.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 50: Pflicht der Anforderungsbehörde, Erklärungen über Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatzleistung zu erhalten

15
blg/§51.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 51 Abs. 1: Vor der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung Versuch einer gütlichen Einigung
§ 51 Abs. 2: Beurkundung und Zustellung der Einigung
§ 51 Abs. 3: Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung, wenn keine Einigung zustande kommt
§ 51 Abs. 4: Inhalt und Zustellung des Festsetzungsbescheids
§ 51 Abs. 5: Hinterlegung des Entschädigungs- oder Ersatzleistungsanspruchs bei Unsicherheit über den Zahlungsempfänger

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 52 Abs. 1: Vollstreckbarkeit der Niederschrift über die Einigung und des Festsetzungsbescheids
§ 52 Abs. 2: Regelung der Zwangsvollstreckung

9
blg/§53.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 53 Abs. 1: Hinterlegung des Entschädigungsanspruchs, wenn die Übertragung der Sache nicht möglich ist
§ 53 Abs. 2: Rechte auf den hinterlegten Betrag im Verhältnis zwischen den Beteiligten

11
blg/§54.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 54 Abs. 1: Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung
§ 54 Abs. 2: Entfall der Pflicht zur Hinterlegung bei Einigung der Beteiligten
§ 54 Abs. 3: Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben unberührt

7
blg/§55.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 55: Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten an dem hinterlegten Betrag vor den ordentlichen Gerichten

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blg/§56.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 56 Abs. 1: Bestellung von Vertretern des Finanzinteresses bei den Anforderungsbehörden
§ 56 Abs. 2: Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses am Festsetzungsverfahren

9
blg/§57.md Normal file
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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 57 Abs. 1: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide der unteren Verwaltungsbehörde
§ 57 Abs. 2: Zustellung der Beschwerdeentscheidung

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 58 Abs. 2: Ergänzung zur Zuständigkeit des Landgerichts
§ 58 Abs. 1: Klagefristen für die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung
§ 58 Abs. 2: Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage
§ 58 Abs. 3: Richtlinien für die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten
§ 58 Abs. 4: Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 59: Klagefrist bei Festsetzung durch oberste Bundes- oder Landesbehörde

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 60 Abs. 1: Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte
§ 60 Abs. 2: Regelung für den Ersatz von Schäden durch die Streitkräfte

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 61 Abs. 1: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen
§ 61 Abs. 2: Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 61 Abs. 3: Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
§ 61 Abs. 4: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 62 Abs. 1: Rückzahlung von Überzahlungen auf Entschädigung oder Ersatzleistung
§ 62 Abs. 2: Rückzahlung bei Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Festsetzungsbescheids
§ 62 Abs. 3: Regelung für das Verfahren der Rückzahlung

7
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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 63: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 64: Sinngemäße Anwendung von § 47 für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren

7
blg/§65.md Normal file
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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 65: Sinngemäße Anwendung von § 48 für die Kosten des Festsetzungsverfahrens

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für Hilfskräfte und zivile Bevölkerungsschutz
§ 66 Abs. 1: Regelung für Manöver und andere Übungen von uniformierten Verbänden
§ 66 Abs. 2: Neue Vorschriften für Dauer und Auswirkungen von Manövern
§ 66 Abs. 2: Maximaldauer von Manövern und anderen Übungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Bestimmung des Leistungsempfängers regelt.
§ 7: Neue Vorschriften zur Anforderung von Leistungen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 8 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, die die Leistungspflichten detailliert regelt.
§ 8: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsempfängers

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# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 89: Regelt die Anforderung von Sachen, die bereits in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der ausländischen Streitkräfte.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 9: Streichung des § 9.
§ 9: Neue Vorschriften zur Bestimmung des Leistungspflichtigen

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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 90 Abs. 2: Neue Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts
§ 90: Regelt zusätzliche Ersatzleistungen für Schäden an beweglichen Sachen, die nach § 89 Anwendung finden.

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 91: Neue Vorschrift zur Ausnahmen für die Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn
§ 91: Regelt Ersatzleistungen für bauliche Veränderungen auf Grundstücken, die nach § 89 Anwendung finden.

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# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 92: Regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Sachen, die nach Truppenvertrag oder Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in Anspruch genommen wurden.

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# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 93: Streichung des § 93
§ 93: Regelt, dass §§ 89 bis 92 nicht auf bestimmte Grundstücke anwendbar sind.

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# § 94
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-30 — Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1755
> Station: 1961-10-02 — Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1769
§ 94: Neue Vorschrift zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 94: Regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes.

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# BGBl. 1961 I S. 1769
- **Titel:** Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1769
- **Verkündung:** 1961-10-02
- **Inkrafttreten:** 1961-10-01
- **Ausfertigung:** 1961-09-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BLG
## Kurz
Die Neufassung des Bundesleistungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft und regelt die Entschädigung und Ersatzleistung für Inanspruchnahmen und Manöverschäden.