BGBl. 1993 I S. 1525 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525 Inkrafttreten: 1993-09-05 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-09-04 BGBl-Id: bgbl1-1993-47-6
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# BRG — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 17: Der § 17 wird geändert, ohne spezifische Details zu nennen.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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brg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 17: Der § 17 wird geändert, ohne spezifische Details zu nennen.
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brg/§17.md
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 17: Der § 17 wird geändert, ohne spezifische Details zu nennen.
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# GESETZ-ZUR-FESTSTELLUNG-VON-RECHTSWIDRIGEN-HANDLUNGEN-MIT — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest
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- § 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen
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- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge
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- § 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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- § 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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- § 7: Neue Formulierung: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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- § 8: Neue Formulierung: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenkundig, verarbeiten oder nutzen.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- § 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest
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- § 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen
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- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge
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- § 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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- § 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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- § 7: Neue Formulierung: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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- § 8: Neue Formulierung: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenkundig, verarbeiten oder nutzen.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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§ 7: Neue Formulierung: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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§ 8: Neue Formulierung: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenkundig, verarbeiten oder nutzen.
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# GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DES-MIETRECHTS-UND-ZUR-BEGRENZUNG — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-GESETZES-ZUR-VERBESSERUNG-DES — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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# MIETRVERBG — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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- **1975-03-18** · BGBl. 1975 I S. 699 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971)
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- **1990-05-29** · BGBl. 1990 I S. 926 — Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 2 Abs. 2: Die Angabe 'zwanzigtausend Deutsche Mark' wird durch '100 000 Deutsche Mark' ersetzt.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 3: Neue Fassung lautet: '§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 9 des Belegungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.'
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verkuendungen/1993/bgbl1-1993-47-6.md
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verkuendungen/1993/bgbl1-1993-47-6.md
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# BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Verkündung:** 1993-09-04
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Ausfertigung:** 1993-09-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BRG, MIETRVERBG, GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-GESETZES-ZUR-VERBESSERUNG-DES, GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DES-MIETRECHTS-UND-ZUR-BEGRENZUNG, WUFG, GESETZ-ZUR-FESTSTELLUNG-VON-RECHTSWIDRIGEN-HANDLUNGEN-MIT
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## Kurz
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Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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# WUFG — 1993-09-04
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- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1525
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- **Inkrafttreten:** 1993-09-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1527
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften im Mietrecht, im Wohnungsbau und in der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
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- § 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.
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- § 1 Abs. 1: Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert.
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- § 1 Abs. 2: Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über.
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- § 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
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- § 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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- § 2 Abs. 2: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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||||
- § 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
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- § 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.
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- § 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.
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||||
- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
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- § 2 Abs. 4: Die Rücknahme ist innerhalb von fünf Jahren seit Kenntnis der Rechtswidrigkeit zulässig.
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- § 3: Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zu verzinsen.
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- § 4: Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.
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- § 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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||||
- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
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||||
- § 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.
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- § 6: Das Verwaltungsgericht im Bezirk der Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen ist zuständig.
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- § 7: Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit bekannte Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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## Wortlaut
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I Nr. 47 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1525 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
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- § 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.
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- § 1 Abs. 1: Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert.
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- § 1 Abs. 2: Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über.
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- § 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
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- § 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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- § 2 Abs. 2: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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- § 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
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- § 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.
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- § 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.
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- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
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- § 2 Abs. 4: Die Rücknahme ist innerhalb von fünf Jahren seit Kenntnis der Rechtswidrigkeit zulässig.
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- § 3: Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zu verzinsen.
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- § 4: Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.
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- § 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
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- § 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.
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- § 6: Das Verwaltungsgericht im Bezirk der Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen ist zuständig.
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- § 7: Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit bekannte Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
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§ 1 Abs. 1: Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert.
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§ 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.
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§ 1 Abs. 2: Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
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§ 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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§ 2 Abs. 2: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
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§ 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
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§ 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.
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§ 2 Abs. 4: Die Rücknahme ist innerhalb von fünf Jahren seit Kenntnis der Rechtswidrigkeit zulässig.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.
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§ 3: Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zu verzinsen.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
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§ 4: Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
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§ 6: Das Verwaltungsgericht im Bezirk der Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen ist zuständig.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
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> Station: 1993-09-04 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1525
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§ 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.
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§ 7: Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit bekannte Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.
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