BGBl. 1993 I S. 1522 · Änderung · Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
Inkrafttreten: 1993-09-04
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-09-04

BGBl-Id: bgbl1-1993-47-5
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LawGit Spiegel
1993-09-04 12:00:00 +00:00
parent 8f364f9a99
commit 7e63079f57
36 changed files with 240 additions and 60 deletions

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# ARBERLV — 1993-09-04
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1527
- **Inkrafttreten:** 1993-09-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Arbeitserlaubnisverordnung, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und der Tätigkeiten, für die Arbeitserlaubnisse erteilt werden können.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2
- § 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
- § 1 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
- § 1 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 9 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland'
- § 9 Nr. 3: Einfügung eines neuen Buchstabens d)
- § 9 Nr. 8: Einfügung der Wörter 'sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen'
- § 9 Nr. 10: Neufassung des Absatzes 9 Nummer 10
- § 9 Nr. 10: Neufassung der Nummer 10
## Wortlaut

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- **1987-01-14** · BGBl. 1987 I S. 89 — Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
- **1990-12-29** · BGBl. 1990 I S. 3009 — Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1527 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

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- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2
- § 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
- § 1 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
- § 1 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 9 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland'
- § 9 Nr. 3: Einfügung eines neuen Buchstabens d)
- § 9 Nr. 8: Einfügung der Wörter 'sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen'
- § 9 Nr. 10: Neufassung des Absatzes 9 Nummer 10
- § 9 Nr. 10: Neufassung der Nummer 10

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1527
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 1 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2
§ 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
§ 1 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
§ 1 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1527
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1527
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 9 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland'
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§ 9 Nr. 8: Einfügung der Wörter 'sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen'
§ 9 Nr. 10: Neufassung des Absatzes 9 Nummer 10
§ 9 Nr. 10: Neufassung der Nummer 10

17
belegrg/FASSUNG.md Normal file
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# BELEGRG — 1993-09-04
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
## Betroffene Stellen
- § 17: Der § 17 wird erneut geändert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
belegrg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
belegrg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

3
belegrg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 17: Der § 17 wird erneut geändert.

7
belegrg/§17.md Normal file
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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 17: Der § 17 wird erneut geändert.

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@@ -0,0 +1,21 @@
# GESETZ-ZUR-FESTSTELLUNG-VON-RECHTSWIDRIGEN-HANDLUNGEN-MIT — 1993-09-04
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge
- § 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
- § 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

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@@ -0,0 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge
- § 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.
- § 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 3 Abs. 3 Satz 3: Worte „stellen fest

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 4 Abs. 1 Satz 3: Worte „4 Wochen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wort „Umstellungsanträge

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 7: Neuer § 7: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Finanzen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 8: Neuer § 8: „1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 eine entsprechende Erhöhung des Gesamtguthabens einer Person nicht feststellt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 die einschlägigen Daten der Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfbehörde Einsicht nicht gewährt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Prüfbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht unbefugt offnenbaren, verarbeiten oder nutzen.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# MIETRVERBG — 1990-05-29
# MIETRVERBG — 1993-09-04
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 926
- **Inkrafttreten:** 1990-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz erleichtert den Wohnungsneubau durch Flexibilisierung der Bauleitplanung und Änderungen im Mietrecht, insbesondere für Familienheime und Eigentumswohnungen.
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelungen für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere für die Umwandlung in Nebenräume und die Verwendung von nach dem 31. Mai 1990 neu geschaffenen Wohnräumen.
- § 2 Abs. 2: Die Angabe 'zwanzigtausend Deutsche Mark' wird durch '100 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 3: Neue Fassung lautet: '§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 9 des Belegungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.'
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1975-03-18** · BGBl. 1975 I S. 699 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971)
- **1990-05-29** · BGBl. 1990 I S. 926 — Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelungen für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere für die Umwandlung in Nebenräume und die Verwendung von nach dem 31. Mai 1990 neu geschaffenen Wohnräumen.
- § 2 Abs. 2: Die Angabe 'zwanzigtausend Deutsche Mark' wird durch '100 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 3: Neue Fassung lautet: '§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 9 des Belegungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-03-18 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 699
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
Art. 6 § 2: mit dem Grundgesetz vereinbar
§ 2 Abs. 2: Die Angabe 'zwanzigtausend Deutsche Mark' wird durch '100 000 Deutsche Mark' ersetzt.

7
mietrverbg/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 3: Neue Fassung lautet: '§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 9 des Belegungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.'

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1993 I S. 1522
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Verkündung:** 1993-09-04
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Ausfertigung:** 1993-08-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WUFG, BELEGRG, MIETRVERBG, ARBERLV, GESETZ-ZUR-FESTSTELLUNG-VON-RECHTSWIDRIGEN-HANDLUNGEN-MIT
## Kurz
Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.

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@@ -1,20 +1,25 @@
# WUFG — 1993-09-04
- **Titel:** Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I Nr. 47
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1522
- **Inkrafttreten:** 1993-09-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung von rechtswidrig umgestellten Beträgen bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und legt die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Finanzen fest.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=1524
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark und gliedert die Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen ein.
## Betroffene Stellen
- § 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen
- § 2: Rücknahme- und Rückforderungsverfahren bei rechtswidriger Umstellung
- § 3: Verzinsung der zurückzufordernden Beträge
- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
- § 5: Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
- § 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
- § 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.
- § 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
- § 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
- § 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
- § 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.
- § 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.
- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
- § 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
- § 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I Nr. 47 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
- **1993-09-04** · BGBl. 1993 I S. 1522 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

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@@ -1,8 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen
- § 2: Rücknahme- und Rückforderungsverfahren bei rechtswidriger Umstellung
- § 3: Verzinsung der zurückzufordernden Beträge
- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
- § 5: Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
- § 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
- § 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.
- § 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
- § 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
- § 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
- § 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.
- § 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.
- § 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
- § 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- § 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.
- § 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.

View File

@@ -2,6 +2,8 @@
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen
§ 1 Abs. 1: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen und Aufbau einer Außenstelle in Berlin.
§ 1 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren auf das Bundesamt für Finanzen.

View File

@@ -2,6 +2,12 @@
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 2: Rücknahme- und Rückforderungsverfahren bei rechtswidriger Umstellung
§ 2 Abs. 1: Das Bundesamt für Finanzen muss rechtswidrig umgestellte Beträge zurücknehmen und zurückfordern.
§ 2 Abs. 2: Rücknahme- und Rückforderungsbescheid kann auch gegen andere Beteiligte gerichtet werden.
§ 2 Abs. 3: Das Bundesamt für Finanzen kann den Rückgewähranspruch erlassen, wenn dessen Geltendmachung unbillig wäre.
§ 2 Abs. 4: Fristen für die Rücknahme und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr.

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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 3: Verzinsung der zurückzufordernden Beträge
§ 3: Zinsen auf zurückzufordernde Beträge ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung.

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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 4: Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.

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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 5: Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 5: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I Nr. 47
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
§ 6: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach diesem Gesetz.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-04 — Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1522
§ 7: Pflicht zur Geheimhaltung für Personen, die bei der Durchführung des Gesetzes tätig werden.