BGBl. 2021 I S. 2287 · Änderung · Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2287
Inkrafttreten: 2021-07-09 (Tag nach der Verkündung); 2021-09-01 (Art. 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2021-07-08

BGBl-Id: bgbl1-2021-40-3
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2021-07-08 12:00:00 +00:00
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# LUFTVG — 2021-06-17
# LUFTVG — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Titel:** Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2287
- **Inkrafttreten:** 2021-07-09 (Tag nach der Verkündung); 2021-09-01 (Art. 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen am Luftverkehrsgesetz durch, insbesondere bezüglich Flugsicherungsdienste und -organisationen. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, teilweise erst am 1. September 2021.
## Betroffene Stellen
- § 66a Abs. 6: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 7: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Polizeien
- § 66a Abs. 8: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 9: Neue Vorschriften für das Löschverhalten von gespeicherten Daten
- § 66a Abs. 10: Neue Vorschriften für die Festlegung von Anforderungen an das Datenformat und die Sicherheit
- § 66a Abs. 11: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Abrufen
- § 66a Abs. 12: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 66b: Neue Vorschriften für das Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
- § 21f Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Betrieb von Flugmodellen
- § 21f Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Mitführung von Bescheinigungen
- § 21f Abs. 3: Neue Regelung für die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen
- § 21h: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten
- § 21i: Neue Regelungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21j: Neue Regelungen für die Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete
- § 21k: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 44 Abs. 1 Nummern 17a bis 17e: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen
- § 31 Abs. 2 Nr. 11a Satz 2: Nummer 11a Satz 2 wird gestrichen.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe f: Neue Formulierung für das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16a: Einfügung der Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16b: Einfügung der Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16c: Einfügung der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16d: Einfügung der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.
- § 31 Abs. 2 Nr. 17: Neue Formulierung für die Aufsicht innerhalb der festgelegten Verwaltungszuständigkeiten.
- § 31 Abs. 2a: Einfügung der Möglichkeit, dass Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b auf Antrag eines Landes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden können.
- § 31 Abs. 3a: Einfügung der Möglichkeit, dass Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden können.
- § 32 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen.
- § 58 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzen des Wortes „oder“ am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 17: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 18 und 19: Einfügung neuer Nummern 18 und 19.
- § 58 Abs. 2: Einfügung neuer Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
- § 58 Abs. 3: Anpassung der Anzahl der Nummern in Absatz 3.
- § 66a und 66b: Einfügung neuer Abschnitte § 66a und 66b zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Fluggeräten.
- § 9 Abs. 1: Einfügung von ', 1a' nach '§ 27d Abs. 1'
- § 27d: Einfügung von Abs. 1a und 1b, Anpassung von Abs. 4
- § 31b: Anpassungen in Abs. 3 und 4
- § 31f: Einfügung von Abs. 2a, 3a und 3b, Anpassung von Abs. 1
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1655 — Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2287 — Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 66a Abs. 6: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 7: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Polizeien
- § 66a Abs. 8: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 9: Neue Vorschriften für das Löschverhalten von gespeicherten Daten
- § 66a Abs. 10: Neue Vorschriften für die Festlegung von Anforderungen an das Datenformat und die Sicherheit
- § 66a Abs. 11: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Abrufen
- § 66a Abs. 12: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 66b: Neue Vorschriften für das Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
- § 21f Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Betrieb von Flugmodellen
- § 21f Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Mitführung von Bescheinigungen
- § 21f Abs. 3: Neue Regelung für die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen
- § 21h: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten
- § 21i: Neue Regelungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21j: Neue Regelungen für die Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete
- § 21k: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 44 Abs. 1 Nummern 17a bis 17e: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen
- § 31 Abs. 2 Nr. 11a Satz 2: Nummer 11a Satz 2 wird gestrichen.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe f: Neue Formulierung für das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16a: Einfügung der Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16b: Einfügung der Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16c: Einfügung der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16d: Einfügung der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.
- § 31 Abs. 2 Nr. 17: Neue Formulierung für die Aufsicht innerhalb der festgelegten Verwaltungszuständigkeiten.
- § 31 Abs. 2a: Einfügung der Möglichkeit, dass Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b auf Antrag eines Landes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden können.
- § 31 Abs. 3a: Einfügung der Möglichkeit, dass Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden können.
- § 32 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen.
- § 58 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzen des Wortes „oder“ am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 17: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 18 und 19: Einfügung neuer Nummern 18 und 19.
- § 58 Abs. 2: Einfügung neuer Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
- § 58 Abs. 3: Anpassung der Anzahl der Nummern in Absatz 3.
- § 66a und 66b: Einfügung neuer Abschnitte § 66a und 66b zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Fluggeräten.
- § 9 Abs. 1: Einfügung von ', 1a' nach '§ 27d Abs. 1'
- § 27d: Einfügung von Abs. 1a und 1b, Anpassung von Abs. 4
- § 31b: Anpassungen in Abs. 3 und 4
- § 31f: Einfügung von Abs. 2a, 3a und 3b, Anpassung von Abs. 1

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# § 27d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-07-08Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2287
§ 27d Abs. 1: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 27d Abs. 4 Satz 1 und 3: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 27d: Einfügung von Abs. 1a und 1b, Anpassung von Abs. 4

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# § 31b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-07-08Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2287
§ 31b Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31b Abs. 2 Satz 1 und 3: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31b Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31b Abs. 6 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31b: Anpassungen in Abs. 3 und 4

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# § 31f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-07-08Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2287
§ 31f Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31f Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 31f: Einfügung von Abs. 2a, 3a und 3b, Anpassung von Abs. 1

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-23 — Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2237
> Station: 2021-07-08 — Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2287
§ 9: Neufassung des § 9 mit Vorschriften für die Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 9 Abs. 1: Einfügung von ', 1a' nach '§ 27d Abs. 1'

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# BGBl. 2021 I S. 2287
- **Titel:** Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2287
- **Verkündung:** 2021-07-08
- **Inkrafttreten:** 2021-07-09 (Tag nach der Verkündung); 2021-09-01 (Art. 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
- **Ausfertigung:** 2021-07-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=15
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LUFTVG
## Kurz
Das Gesetz führt Änderungen am Luftverkehrsgesetz durch, insbesondere bezüglich Flugsicherungsdienste und -organisationen. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, teilweise erst am 1. September 2021.