BGBl. 2021 I S. 2281 · Änderung · Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
Inkrafttreten: 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-07-08

BGBl-Id: bgbl1-2021-40-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2021-07-08 12:00:00 +00:00
parent 565a327f67
commit b92fc7454b
46 changed files with 373 additions and 115 deletions

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# AUFENTHG_2004 — 2021-06-28
# AUFENTHG_2004 — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1858
- **Inkrafttreten:** 2021-12-01; 2021-06-29 (Artikel 58); 2022-01-01 (Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/35#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Telekommunikationsrecht und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2018/1972 um, insbesondere durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz und Regelungen zur Zugangsregulierung.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 48a Abs. 1: Ersetzung von „(§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“
- § 78 Abs. 3: Ein Satz zur Übermittlung und Speicherung bestimmter Daten auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät hinzugefügt.
- § 78 Abs. 5: Anpassungen in den Sätzen 1 und 2 zur Anwendung von Vorschriften des Personalausweisgesetzes.
- § 99 Abs. 1 Nr. 13a Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 34 Nummer 4 und 5 bis 7 durch § 34 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis 8a sowie Satz 3.
## Wortlaut

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- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2020-12-14** · BGBl. 2020 I S. 2855 — Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
- **2021-06-28** · BGBl. 2021 I S. 1858 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2281 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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# Stellen dieser Station
- § 48a Abs. 1: Ersetzung von „(§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“
- § 78 Abs. 3: Ein Satz zur Übermittlung und Speicherung bestimmter Daten auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät hinzugefügt.
- § 78 Abs. 5: Anpassungen in den Sätzen 1 und 2 zur Anwendung von Vorschriften des Personalausweisgesetzes.
- § 99 Abs. 1 Nr. 13a Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 34 Nummer 4 und 5 bis 7 durch § 34 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis 8a sowie Satz 3.

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-11 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2744
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 16: Ersetzung des Kommas durch eine spezifische Formulierung für die Geschlechtsangabe
§ 78 Abs. 3: Ein Satz zur Übermittlung und Speicherung bestimmter Daten auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät hinzugefügt.
§ 78 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Möglichkeit der Angabe des vorherigen Geschlechts bei einer Geschlechtsänderung
§ 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung des Kommas und Hinzufügung von Wörtern für die Angabe des Zeichens '<' in allen anderen Fällen
§ 78 Abs. 2: Einfügung von Nummer 9a zur Angabe der Versionsnummer des Dokumentenmusters
§ 78 Abs. 5: Anpassungen in den Sätzen 1 und 2 zur Anwendung von Vorschriften des Personalausweisgesetzes.

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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-11 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2744
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 99 Abs. 1 Nr. 13: Neufassung der Nummer 13 zur Festlegung von Vordrucken und technischen Anforderungen
§ 99 Abs. 1 Nr. 13a Buchstabe a: Neufassung von Buchstabe a zur Festlegung von technischen Anforderungen und Registrierung
§ 99 Abs. 2 Satz 3: Hinzufügung von Wörtern zur lichtbildaufnehmenden Stelle
§ 99 Abs. 1 Nr. 13a Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 34 Nummer 4 und 5 bis 7 durch § 34 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis 8a sowie Satz 3.

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# EIDKG — 2021-04-06
# EIDKG — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 3 Nr. 7a: Einfügung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
- § 19 Abs. 5: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch die eID-Karte-Behörden
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 2: Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird erweitert um 'elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät'.
- Inhaltsübersicht, nach § 8: Neue Angabe für § 8a 'Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät' eingefügt.
- § 2 Abs. 3: Der Absatz wird erweitert um die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 4: Der Absatz wird erweitert um die Berechnung der Sperrsumme für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 5: Der Absatz wird erweitert um die Sperrmerkmale für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 7: Die Formulierung wird erweitert um 'oder aus einem mobilen Endgerät'.
- § 2 Abs. 11: Neuer Absatz, der mobile Endgeräte definiert.
- § 4 Abs. 4: Neuer Satz, der die Speicherung von Daten auf einem mobilen Endgerät erlaubt.
- § 6 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Zuständigkeit des Kartenherstellers für die Übermittlung von Daten auf ein mobiles Endgerät regelt.
- § 8a: Neuer Paragraph, der die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.
- § 10 Abs. 1: Die Formulierung wird erweitert um 'der eID-Karte'.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird erweitert um 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'.
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Der Satz wird erweitert um die Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
- § 20 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wird erweitert um 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'.
- § 20 Abs. 2: Neuer Satz, der die Handlungsanweisung bei Kenntnis der Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.
- § 25: Neue Nummer 8a und neuer Satz, die die Einzelheiten zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regeln.
## Wortlaut

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- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 530 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2281 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 3 Nr. 7a: Einfügung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
- § 19 Abs. 5: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch die eID-Karte-Behörden
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 2: Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird erweitert um 'elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät'.
- Inhaltsübersicht, nach § 8: Neue Angabe für § 8a 'Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät' eingefügt.
- § 2 Abs. 3: Der Absatz wird erweitert um die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 4: Der Absatz wird erweitert um die Berechnung der Sperrsumme für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 5: Der Absatz wird erweitert um die Sperrmerkmale für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
- § 2 Abs. 7: Die Formulierung wird erweitert um 'oder aus einem mobilen Endgerät'.
- § 2 Abs. 11: Neuer Absatz, der mobile Endgeräte definiert.
- § 4 Abs. 4: Neuer Satz, der die Speicherung von Daten auf einem mobilen Endgerät erlaubt.
- § 6 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Zuständigkeit des Kartenherstellers für die Übermittlung von Daten auf ein mobiles Endgerät regelt.
- § 8a: Neuer Paragraph, der die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.
- § 10 Abs. 1: Die Formulierung wird erweitert um 'der eID-Karte'.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird erweitert um 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'.
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Der Satz wird erweitert um die Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
- § 20 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wird erweitert um 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'.
- § 20 Abs. 2: Neuer Satz, der die Handlungsanweisung bei Kenntnis der Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.
- § 25: Neue Nummer 8a und neuer Satz, die die Einzelheiten zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regeln.

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eidkg/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 10 Abs. 1: Die Formulierung wird erweitert um 'der eID-Karte'.
§ 10 Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird erweitert um 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 12 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird hinzugefügt, der die Berechtigung von eID-Karte-Behörden zur Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises bei der Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung regelt.
§ 12 Abs. 3 Satz 1: Der Satz wird erweitert um die Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.

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eidkg/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 2 Abs. 3: Der Absatz wird erweitert um die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
§ 2 Abs. 4: Der Absatz wird erweitert um die Berechnung der Sperrsumme für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
§ 2 Abs. 5: Der Absatz wird erweitert um die Sperrmerkmale für die Sperrung mit einem mobilen Endgerät.
§ 2 Abs. 7: Die Formulierung wird erweitert um 'oder aus einem mobilen Endgerät'.
§ 2 Abs. 11: Neuer Absatz, der mobile Endgeräte definiert.

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eidkg/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 20 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wird erweitert um 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'.
§ 20 Abs. 2: Neuer Satz, der die Handlungsanweisung bei Kenntnis der Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 25 Nr. 7: Die Nummer 7 wird erweitert, um die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung zu berücksichtigen.
§ 25 Nr. 9 Buchstabe a: Die Nummer 9 Buchstabe a wird erweitert, um das Verfahren des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag zu berücksichtigen.
§ 25: Neue Nummer 8a und neuer Satz, die die Einzelheiten zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regeln.

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eidkg/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 4 Abs. 4: Neuer Satz, der die Speicherung von Daten auf einem mobilen Endgerät erlaubt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 6 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird hinzugefügt, der die Zuständigkeit des Kartenherstellers für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer festlegt.
§ 6 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Zuständigkeit des Kartenherstellers für die Übermittlung von Daten auf ein mobiles Endgerät regelt.

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eidkg/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
Inhaltsübersicht, nach § 8: Neue Angabe für § 8a 'Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät' eingefügt.

7
eidkg/§8a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 8a: Neuer Paragraph, der die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-EINFÜHRUNG-EINES-ELEKTRONISCHEN — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2281 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,18 +1,15 @@
# PA_G_1986 — 2021-04-06
# PA_G_1986 — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 21 Abs. 2 Nr. 9a: Einfügung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
- § 22 Abs. 7: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch Passbehörden
- § 22a Abs. 2 Satz 5: Einfügung von Erlaubnis für die Abfrage von Lichtbild und Unterschrift bei bestimmten Behörden
- § 22a Abs. 2 Satz 9: Anpassung der Verweisung von 'Satz 5' auf 'den Sätzen 5 und 6'
- § 27a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung von Lichtbildern und Unterschriften für automatisierte Abrufe einzurichten.
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2281 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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@@ -1,6 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 21 Abs. 2 Nr. 9a: Einfügung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
- § 22 Abs. 7: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch Passbehörden
- § 22a Abs. 2 Satz 5: Einfügung von Erlaubnis für die Abfrage von Lichtbild und Unterschrift bei bestimmten Behörden
- § 22a Abs. 2 Satz 9: Anpassung der Verweisung von 'Satz 5' auf 'den Sätzen 5 und 6'
- § 27a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung von Lichtbildern und Unterschriften für automatisierte Abrufe einzurichten.

7
pa_g_1986/§27a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 27a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung von Lichtbildern und Unterschriften für automatisierte Abrufe einzurichten.

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@@ -1,18 +1,49 @@
# PAUSWG — 2021-04-06
# PAUSWG — 2021-07-08
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 23 Abs. 3 Nr. 9a: Einfügung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.
- § 24 Abs. 5: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch die Personalausweisbehörden.
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Erlaubnis der automatischen Abrufung von Lichtbild und Unterschrift für bestimmte Ausstellungen.
- § 25 Abs. 2 Satz 8: Anpassung der Verweisung von 'Satz 4' auf 'den Sätzen 4 und 5'.
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neuer Titel: '§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen'
- Überschrift zu Abschnitt 2: Neuer Titel: 'Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis'
- Angabe nach § 10: Neue Angabe: '§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'
- § 2 Abs. 5 bis 7: Neue Definitionen für dienst- und kartenspezifisches Kennzeichen, Sperrkennwort, Sperrsumme und Sperrmerkmale
- § 2 Abs. 10: Einfügung: 'oder aus einem mobilen Endgerät'
- § 2 Abs. 13: Definition eines mobilen Endgeräts
- § 5 Abs. 5 Num. 1: Neue Daten: '1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12'
- § 5 Abs. 5 Num. 1a: Neue Daten: '1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel'
- § 5 Abs. 5a: Neue Daten für die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises
- § 5 Abs. 10: Einfügung: 'des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts'
- Überschrift des § 6: Einfügung: 'des Ausweises'
- § 7 Abs. 3b: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Daten und Auskunft
- Überschrift des § 10: Einfügung: 'mit dem Personalausweis'
- § 10a: Neuer Abschnitt zur Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- § 11 Abs. 1: Einfügung: 'des Personalausweises'
- § 11 Abs. 3 Satz 1: Einfügung: 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 3'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 4'
- § 13 Satz 1: Einfügung: 'mit dem Personalausweis' und Streichung: 'des Personalausweises'
- § 18 Abs. 1: Ersetzung: 'den elektronischen Identitätsnachweis'
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Neue Option: '2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät'
- § 18 Abs. 3 Satz 1: Neue Übermittlungspflicht: 'Sperrmerkmal und Gültigkeitsangabe'
- § 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6a: Neue Daten: '6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel'
- § 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6b: Neue Daten: '6b. Staatsangehörigkeit'
- § 18 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung: 'Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises'
- § 18 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung: 'Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer'
- § 19 Abs. 2: Neue Speicherpflichten für Übermittlungen und Gültigkeitsdaten
- § 21b Abs. 2 Satz 1 Num. 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 7'
- § 23 Abs. 3 Num. 17: Neue Daten: '17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist'
- § 26 Abs. 3 Satz 2: Neue Speicherpflichten: 'Sperrsumme und letzter Tag der Gültigkeit'
- § 27 Abs. 2 Satz 2: Einfügung: 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'
- § 27 Abs. 2: Neuer Satz: 'Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.'
- § 34 Satz 1 Num. 8a: Neue Regelungsbefugnis: '8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13 zu regeln'
- § 34: Neuer Satz: 'In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.'
- § 34a: Neuer Abschnitt zur Regelungsbefugnis der Länder für zentrale Personalausweisregisterdatenbestände
## Wortlaut

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- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 530 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-08** · BGBl. 2021 I S. 2281 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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# Stellen dieser Station
- § 23 Abs. 3 Nr. 9a: Einfügung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.
- § 24 Abs. 5: Neuer Absatz zur Verarbeitung der Identifikationsnummer durch die Personalausweisbehörden.
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Erlaubnis der automatischen Abrufung von Lichtbild und Unterschrift für bestimmte Ausstellungen.
- § 25 Abs. 2 Satz 8: Anpassung der Verweisung von 'Satz 4' auf 'den Sätzen 4 und 5'.
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neuer Titel: '§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen'
- Überschrift zu Abschnitt 2: Neuer Titel: 'Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis'
- Angabe nach § 10: Neue Angabe: '§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'
- § 2 Abs. 5 bis 7: Neue Definitionen für dienst- und kartenspezifisches Kennzeichen, Sperrkennwort, Sperrsumme und Sperrmerkmale
- § 2 Abs. 10: Einfügung: 'oder aus einem mobilen Endgerät'
- § 2 Abs. 13: Definition eines mobilen Endgeräts
- § 5 Abs. 5 Num. 1: Neue Daten: '1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12'
- § 5 Abs. 5 Num. 1a: Neue Daten: '1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel'
- § 5 Abs. 5a: Neue Daten für die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises
- § 5 Abs. 10: Einfügung: 'des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts'
- Überschrift des § 6: Einfügung: 'des Ausweises'
- § 7 Abs. 3b: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Daten und Auskunft
- Überschrift des § 10: Einfügung: 'mit dem Personalausweis'
- § 10a: Neuer Abschnitt zur Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- § 11 Abs. 1: Einfügung: 'des Personalausweises'
- § 11 Abs. 3 Satz 1: Einfügung: 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 3'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 4'
- § 13 Satz 1: Einfügung: 'mit dem Personalausweis' und Streichung: 'des Personalausweises'
- § 18 Abs. 1: Ersetzung: 'den elektronischen Identitätsnachweis'
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Neue Option: '2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät'
- § 18 Abs. 3 Satz 1: Neue Übermittlungspflicht: 'Sperrmerkmal und Gültigkeitsangabe'
- § 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6a: Neue Daten: '6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel'
- § 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6b: Neue Daten: '6b. Staatsangehörigkeit'
- § 18 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung: 'Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises'
- § 18 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung: 'Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer'
- § 19 Abs. 2: Neue Speicherpflichten für Übermittlungen und Gültigkeitsdaten
- § 21b Abs. 2 Satz 1 Num. 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 7'
- § 23 Abs. 3 Num. 17: Neue Daten: '17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist'
- § 26 Abs. 3 Satz 2: Neue Speicherpflichten: 'Sperrsumme und letzter Tag der Gültigkeit'
- § 27 Abs. 2 Satz 2: Einfügung: 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'
- § 27 Abs. 2: Neuer Satz: 'Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.'
- § 34 Satz 1 Num. 8a: Neue Regelungsbefugnis: '8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13 zu regeln'
- § 34: Neuer Satz: 'In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.'
- § 34a: Neuer Abschnitt zur Regelungsbefugnis der Länder für zentrale Personalausweisregisterdatenbestände

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-06-27 — Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 846
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 10 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Übermittlung der Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber regelt
Angabe nach § 10: Neue Angabe: '§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'
Überschrift des § 10: Einfügung: 'mit dem Personalausweis'

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 10a: Neuer Abschnitt zur Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 11 Abs. 7: Ein neuer Satz wird angehängt, der die Zuständigkeit des Ausweisherstellers für elektronische Anträge regelt.
§ 11 Abs. 1: Einfügung: 'des Personalausweises'
§ 11 Abs. 3 Satz 1: Einfügung: 'einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-11 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2744
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 12 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds und Fingerabdrücke sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten.
§ 12 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 3'
§ 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 4'

7
pauswg/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 13 Satz 1: Einfügung: 'mit dem Personalausweis' und Streichung: 'des Personalausweises'

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@@ -1,7 +1,19 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 18 Abs. 6: Ein neuer Absatz 6 wird eingefügt, der die Nutzung von elektronischen Identitätsnachweisen bei Anschriftenänderungen regelt.
§ 18 Abs. 1: Ersetzung: 'den elektronischen Identitätsnachweis'
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Neue Option: '2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät'
§ 18 Abs. 3 Satz 1: Neue Übermittlungspflicht: 'Sperrmerkmal und Gültigkeitsangabe'
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6a: Neue Daten: '6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel'
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Num. 6b: Neue Daten: '6b. Staatsangehörigkeit'
§ 18 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung: 'Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises'
§ 18 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung: 'Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer'

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-14 — Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2310
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 19 Abs. 1 Nummer 1: Streichung von 'für abhandengekommene Personalausweise'
§ 19 Abs. 5 und 6: Einfügung der neuen Absätze 5 und 6
§ 19 Abs. 2: Neue Speicherpflichten für Übermittlungen und Gültigkeitsdaten

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 2 Abs. 4 Satz 2 bis 4: Satz 2 bis 4 von § 2 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 2 Abs. 5 bis 7: Neue Definitionen für dienst- und kartenspezifisches Kennzeichen, Sperrkennwort, Sperrsumme und Sperrmerkmale
§ 2 Abs. 10: Einfügung: 'oder aus einem mobilen Endgerät'
§ 2 Abs. 13: Definition eines mobilen Endgeräts

7
pauswg/§21b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 21b Abs. 2 Satz 1 Num. 2: Ersetzung: '§ 34 Satz 1 Nummer 7'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 591
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 23 Abs. 3 Nr. 9a: Einfügung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.
§ 23 Abs. 3 Num. 17: Neue Daten: '17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist'

7
pauswg/§26.md Normal file
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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 26 Abs. 3 Satz 2: Neue Speicherpflichten: 'Sperrsumme und letzter Tag der Gültigkeit'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-14 — Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2310
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 27 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'und sein Wiederauffinden' nach 'Verlust des Ausweises'
§ 27 Abs. 2 Satz 2: Einfügung: 'sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert'
§ 27 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'ausschalten' durch 'sperren'
§ 27 Abs. 2: Neuer Satz: 'Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 34 Nummer 6a: Eine neue Nummer 6a wird eingefügt, die das Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis regelt.
§ 34 Satz 1 Num. 8a: Neue Regelungsbefugnis: '8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13 zu regeln'
§ 34 Nummer 7: Die Nummer 7 wird erweitert, um das Verfahren der Anschriftenänderung nach elektronischer Anmeldung zu regeln.
§ 34 Nummer 9 Buchstabe a: Die Nummer 9 Buchstabe a wird erweitert, um das Verfahren des Neusetzens der Geheimnummer nach elektronischem Antrag zu regeln.
§ 34: Neuer Satz: 'In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.'

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# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 34a: Neuer Abschnitt zur Regelungsbefugnis der Länder für zentrale Personalausweisregisterdatenbestände

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 5 Abs. 9 Satz 2: Satz 2 von § 5 Abs. 9 wird aufgehoben.
§ 5 Abs. 5 Num. 1: Neue Daten: '1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12'
§ 5 Abs. 5 Num. 1a: Neue Daten: '1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel'
§ 5 Abs. 5a: Neue Daten für die Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises
§ 5 Abs. 10: Einfügung: 'des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-06-29 — Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 970
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 6 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a zur Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises
Inhaltsübersicht zu § 6: Neuer Titel: '§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen'
Überschrift des § 6: Einfügung: 'des Ausweises'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2021-07-08 — Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2281
§ 7 Abs. 3a: Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt, der die Zuständigkeit des Ausweisherstellers für elektronische Anträge regelt.
§ 7 Abs. 3b: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Daten und Auskunft

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# BGBl. 2021 I S. 2281
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2281
- **Verkündung:** 2021-07-08
- **Inkrafttreten:** 2021-09-01; 2021-07-09 (Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2)
- **Ausfertigung:** 2021-07-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** PA_G_1986, GESETZ-ZUR-EINFÜHRUNG-EINES-ELEKTRONISCHEN, AUFENTHG_2004, EIDKG, PAUSWG
## Kurz
Das Gesetz führt einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät ein und ändert dazu das Passgesetz, das Personalausweisgesetz und das Aufenthaltsgesetz.