BGBl. 2020 I S. 3229 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
Inkrafttreten: 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-12-29

BGBl-Id: bgbl1-2020-66-2
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LawGit Spiegel
2020-12-29 12:00:00 +00:00
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# BGB — 2020-11-18
# BGB — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2392
- **Inkrafttreten:** 2020-11-19 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, darunter das IngArchG, BGB, GWB, VO, VO VS und SektVO, um Regelungen zu Ingenieur- und Architektenleistungen, Honoraren, Wettbewerbsbeschränkungen und Vergabeverfahren anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- § 650q Abs. 2: Ersetzen der Sätze 2 und 3
- § 1835a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „Neunzehnfachen“ wird durch das Wort „Sechzehnfachen“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1245 — Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **2020-11-18** · BGBl. 2020 I S. 2392 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- § 650q Abs. 2: Ersetzen der Sätze 2 und 3
- § 1835a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „Neunzehnfachen“ wird durch das Wort „Sechzehnfachen“ ersetzt.

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# § 1835a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-22 — Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 1835 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a Satz 1 und 3, § 1835a Abs. 4, Überschrift des Untertitels 3 in Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut: Ersetzung von 'Vormundschaftsgericht' durch 'Familiengericht' und 'Vormundschaftsgerichts' durch 'Familiengerichts'
§ 1835a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „Neunzehnfachen“ wird durch das Wort „Sechzehnfachen“ ersetzt.

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# FAMGKG — 2020-10-22
# FAMGKG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2187
- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12); 2020-10-23 (Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Wohnungseigentumsgesetz und passt verschiedene andere Vorschriften an, um die Elektromobilität zu fördern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nummer 2016: Einfügung einer neuen Nummer 2016 für die Umsatzsteuer auf die Kosten
- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt.
- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
## Wortlaut

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- **2017-07-21** · BGBl. 2017 I S. 2424 — Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
- **2019-06-27** · BGBl. 2019 I S. 840 — Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
- **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nummer 2016: Einfügung einer neuen Nummer 2016 für die Umsatzsteuer auf die Kosten
- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt.
- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 15: Neuer Wortlaut
§ 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 28: Neuer Wortlaut
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.

7
famgkg/§44.md Normal file
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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-12 — Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2176
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 45 Absatz 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes „oder“ durch ein Komma in § 45 Absatz 1 Nummer 2
§ 45 Absatz 1: Einfügung einer neuen Nummer 3, die das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes umfasst
§ 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.

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# GESETZ-ZUR-ABMILDERUNG-DER-FOLGEN-DER-COVID-19-PANDEMIE-IM — 2020-07-16
# GESETZ-ZUR-ABMILDERUNG-DER-FOLGEN-DER-COVID-19-PANDEMIE-IM — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1643
- **Inkrafttreten:** 2020-07-17 (Artikel 1, falls beihilferechtliche Genehmigung nicht erforderlich); ? (Artikel 1, an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist); 2020-07-17 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=13
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Pauschalreiseverträge und die Funktionsfähigkeit von Kammern in verschiedenen Berufsordnungen. Es ermöglicht Reisegutscheine bei Rücktritten und erleichtert digitale Beschlussfassungen in Kammern.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Artikel 4, Überschrift: Ersetzung der Angabe '27. März 2021' durch '27. März 2022'
- Artikel 6 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '27. März 2021' durch '27. März 2022'
## Wortlaut

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- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 569 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1643 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 4, Überschrift: Ersetzung der Angabe '27. März 2021' durch '27. März 2022'
- Artikel 6 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '27. März 2021' durch '27. März 2022'

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# GNOTKG — 2020-10-22
# GNOTKG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2187
- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12); 2020-10-23 (Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Wohnungseigentumsgesetz und passt verschiedene andere Vorschriften an, um die Elektromobilität zu fördern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160: Einfügung eines Semikolons und zusätzlicher Wörter bezüglich der Gebühren für die Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31017: Einfügung einer neuen Nummer 31017 zur Umsatzsteuer auf die Kosten, mit einer Ausnahme für den Fall, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
- § 1 Abs. 2 Nr. 21: Ersetzen von '§ 335 Abs. 4' durch '§ 335a'
- § 34 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Gebührenstufen
- § 136 Abs. 4: Ersetzen von '§ 137 Nummer 12' durch '§ 137 Abs. 1 Nummer 12'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.1 Abs. 1: Ersetzen von 'Abschnitt' durch 'Hauptabschnitt' und Ergänzung 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11101: Einfügen von Absatz 3: 'Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11102: Einfügen von Absatz 2: 'Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11103: Einfügen von Absatz 2: 'Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11104: Einfügen von Absatz 4: 'Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11105: Einfügen von Absatz 3: 'Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 12311: Einfügen von Absatz 3: 'Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 12312: Einfügen von Absatz 2: 'Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12413: Einfügen einer neuen Nummer 12413: 'Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen von 'und Löschungen' durch 'Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 14160: Neufassung von Nummer 5: 'einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 15112: Einfügen von Absatz 1: 'Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 17006: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18001: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18002: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18003: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19110: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19111: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19116: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19120: Ersetzen von '180,00 €' durch '198,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19121: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19122: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19128: Ersetzen von '120,00 €' durch '132,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19129: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19130: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19200: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22114: Ersetzen von '22114' durch '22114 und 22115'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22125: Einfügen von Absatz 2: 'Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.' und Ersetzen von '0,6' durch '0,5'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23800: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23804: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23805: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23806: Ersetzen von '240,00 €' durch '264,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23807: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23808: Ersetzen von '15,00 €' durch '17,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 25101: Ersetzen von '§ 26 Abs. 3 WEG' durch '§ 26 Abs. 4 WEG'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 31005: Ersetzen von 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31006: Ersetzen von '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 32006: Ersetzen von '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 32008: Ersetzen von '20,00 €' durch '30,00 €', '35,00 €' durch '50,00 €' und '60,00 €' durch '80,00 €'
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2 mit neuen Gebührenstufen
## Wortlaut

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- **2016-11-25** · BGBl. 2016 I S. 2591 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
- **2017-07-12** · BGBl. 2017 I S. 2208 — Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
- **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160: Einfügung eines Semikolons und zusätzlicher Wörter bezüglich der Gebühren für die Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31017: Einfügung einer neuen Nummer 31017 zur Umsatzsteuer auf die Kosten, mit einer Ausnahme für den Fall, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
- § 1 Abs. 2 Nr. 21: Ersetzen von '§ 335 Abs. 4' durch '§ 335a'
- § 34 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Gebührenstufen
- § 136 Abs. 4: Ersetzen von '§ 137 Nummer 12' durch '§ 137 Abs. 1 Nummer 12'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.1 Abs. 1: Ersetzen von 'Abschnitt' durch 'Hauptabschnitt' und Ergänzung 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11101: Einfügen von Absatz 3: 'Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11102: Einfügen von Absatz 2: 'Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11103: Einfügen von Absatz 2: 'Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11104: Einfügen von Absatz 4: 'Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 11105: Einfügen von Absatz 3: 'Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 12311: Einfügen von Absatz 3: 'Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 12312: Einfügen von Absatz 2: 'Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12413: Einfügen einer neuen Nummer 12413: 'Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen von 'und Löschungen' durch 'Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 14160: Neufassung von Nummer 5: 'einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 15112: Einfügen von Absatz 1: 'Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 17006: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18001: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18002: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 18003: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19110: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19111: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19116: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19120: Ersetzen von '180,00 €' durch '198,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19121: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19122: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19128: Ersetzen von '120,00 €' durch '132,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19129: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19130: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 19200: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22114: Ersetzen von '22114' durch '22114 und 22115'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22125: Einfügen von Absatz 2: 'Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.' und Ersetzen von '0,6' durch '0,5'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23800: Ersetzen von '60,00 €' durch '66,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23804: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23805: Ersetzen von '20,00 €' durch '22,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23806: Ersetzen von '240,00 €' durch '264,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23807: Ersetzen von '90,00 €' durch '99,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23808: Ersetzen von '15,00 €' durch '17,00 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 25101: Ersetzen von '§ 26 Abs. 3 WEG' durch '§ 26 Abs. 4 WEG'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 31005: Ersetzen von 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31006: Ersetzen von '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 32006: Ersetzen von '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 32008: Ersetzen von '20,00 €' durch '30,00 €', '35,00 €' durch '50,00 €' und '60,00 €' durch '80,00 €'
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2 mit neuen Gebührenstufen

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-25 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2591
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 regelt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 21: Ersetzen von '§ 335 Abs. 4' durch '§ 335a'

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gnotkg/§136.md Normal file
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# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 136 Abs. 4: Ersetzen von '§ 137 Nummer 12' durch '§ 137 Abs. 1 Nummer 12'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 3: Neue Gebühr für die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken ohne Eigentumsübergang
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 4: Neue Gebühr für die Eintragung von Belastungen nach § 1010 BGB
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 5: Neue Gebühr für die Änderung des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14210 bis 14261: Neue Gebühren für Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14310 bis 14342: Neue Gebühren für Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14400 bis 14401: Neue Gebühren für die Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14510 bis 14530: Neue Gebühren für Rechtsmittel
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15110 bis 15124: Neue Gebühren für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25104: Neue Gebühr für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25200: Neue Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25201: Neue Gebühr für die Erteilung einer Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG).
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25202: Neue Gebühr für die Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25203: Neue Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25204: Neue Gebühr für die Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25205: Neue Gebühr für die Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25206: Neue Gebühr für die Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25207: Neue Gebühr für die Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25208: Neue Gebühr für die Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25209: Neue Gebühr für die Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25300: Neue Gebühr für die Verwahrung von Geldbeträgen.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25301: Neue Gebühr für die Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 26000: Neue Zusatzgebühr für Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 26001: Neue Zusatzgebühr für die Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 26002: Neue Zusatzgebühr für die Tätigkeit, die auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen wird.
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 26003: Neue Zusatzgebühr für die Tätigkeit, die auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31000: Neue Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31001: Neue Auslagen für Telegramme.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31002: Neue Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31003: Neue Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31004: Neue Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31005: Neue Auslagen nach dem JVEG.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31006: Neue Auslagen für Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31007: Neue Auslagen an Rechtsanwälte.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31008: Neue Auslagen für die Beförderung von Personen und Zahlungen an mittellose Personen.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31009: Neue Auslagen an Dritte für die Beförderung von Tieren und Sachen sowie die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31010: Neue Kosten einer Zwangshaft.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31011: Neue Kosten einer Ordnungshaft.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31012: Neue Auslagen nach dem Auslandskostengesetz.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31013: Neue Auslagen an deutsche Behörden.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31014: Neue Auslagen an ausländische Behörden und Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland.
§ 34 GNotKG, Tabelle C, Nr. 31015: Neue Auslagen an den Verfahrenspfleger.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13322: Neue Gebühr für die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13330: Neue Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13331: Neue Gebühr für die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13332: Neue Gebühr für die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13400: Neue Gebühr für Verfahren über den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung, den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13500: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13501: Neue Gebühr für Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13502: Neue Gebühr für Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13503: Neue Gebühr für Verfahren nach dem SpruchG, bei dem lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13504: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung oder durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13610: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen in Rechtsmittelverfahren.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13611: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13612: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13620: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen in Rechtsbeschwerdeverfahren.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13621: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13622: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 13630: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde, wenn der Antrag abgelehnt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14110: Neue Gebühr für Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14111: Neue Gebühr für Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung, die von Amts wegen erfolgt.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14112: Neue Gebühr für Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14120: Neue Gebühr für Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14121: Neue Gebühr für Eintragung eines sonstigen Rechts.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14122: Neue Gebühr für Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14123: Neue Gebühr für Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14124: Neue Gebühr für Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14125: Neue Gebühr für Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14130: Neue Gebühr für Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14140: Neue Gebühr für Löschung in Abteilung III des Grundbuchs.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14141: Neue Gebühr für Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14142: Neue Gebühr für Eintragung der Entlassung aus der Mithaft.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14143: Neue Gebühr für Löschung im Übrigen.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14150: Neue Gebühr für Eintragung einer Vormerkung.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14151: Neue Gebühr für Eintragung eines Widerspruchs.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14152: Neue Gebühr für Löschung einer Vormerkung.
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 14160: Neue Gebühr für Sonstige Eintragungen.
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12320: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12321: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12330: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12331: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12332: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 4, Nr. 12340: Neue Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12410: Neue Gebühr für die Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12411: Neue Gebühr für das Verfahren über Fristbestimmungen und Testamentsvollstreckung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12412: Neue Gebühr für das Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar endet
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12420: Neue Gebühr für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12421: Neue Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12422: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12425: Neue Gebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12426: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12427: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12428: Neue Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12510: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Teilungssachen
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12511: Neue Gebühr für Beendigung des Verfahrens ohne Bestätigung der Auseinandersetzung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 12512: Neue Gebühr für Beendigung des Verfahrens vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12520: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Stundung des Pflichtteilsanspruchs
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 12521: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, durch Zurücknahme des Antrags oder wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12530: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12531: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 3, Nr. 12532: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 4, Nr. 12540: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 4, Nr. 12541: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 4, Nr. 12542: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 5, Nr. 12550: Neue Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Abschnitt 1, Nr. 13100: Neue Gebühr für das Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Abschnitt 1, Nr. 13101: Neue Gebühr für das Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Abschnitt 2, Nr. 13200: Neue Gebühr für das Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Abschnitt 2, Nr. 13201: Neue Gebühr für das Verfahren über sonstige Eintragungen
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 13310: Neue Gebühr für die Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 1, Nr. 13311: Neue Gebühr für die Verwerfung des Einspruchs
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 13320: Neue Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Unterabschnitt 2, Nr. 13321: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 3: Neue Gebühr für die Beachtung von Auflagen im Rahmen eines Treuhandauftrags
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 4: Neue Gebühr für die Prüfung und Beachtung von Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und Wertpapieren
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 5: Neue Gebühr für die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache an einen nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 6: Neue Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen in einer GmbH
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 7: Neue Gebühr für die Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23100: Neue Gebühr für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23200: Neue Gebühr für das Verlosungsverfahren
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23201: Neue Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Verlosungsverfahrens
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23300: Neue Gebühr für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23301: Neue Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23302: Neue Gebühr für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23400: Neue Gebühr für das Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23401: Neue Gebühr für den Protest wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder unterbliebener Ehrenzahlung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23500: Neue Gebühr für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23501: Neue Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23502: Neue Gebühr für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23503: Neue Gebühr für die Siegelung und Entsegelung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23600: Neue Gebühr für das Verfahren zur freiwilligen Versteigerung von Grundstücken
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23601: Neue Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23602: Neue Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23603: Neue Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23700: Neue Gebühr für die Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23701: Neue Gebühr für die Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23800: Neue Gebühr für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23801: Neue Gebühr für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23802: Neue Gebühr für die Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23803: Neue Gebühr für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23804: Neue Gebühr für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23805: Neue Gebühr für die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23806: Neue Gebühr für die Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 23807: Neue Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder § 71 Abs. 1 AUSCHUG
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24100: Neue Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24101: Neue Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24102: Neue Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24103: Neue Gebühr für die Fertigung eines Serienentwurfs
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24200: Neue Gebühr für die Beratung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24201: Neue Gebühr für die Beratung, wenn der Beratungsgegenstand auch Beurkundungsgegenstand sein könnte
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24202: Neue Gebühr für die Beratung, wenn der Beratungsgegenstand auch Beurkundungsgegenstand sein könnte und die Gebühr weniger als 1,0 betragen würde
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 24203: Neue Gebühr für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25100: Neue Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25101: Neue Gebühr für die Beglaubigung von Erklärungen, die besondere Vorschriften erfordern
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25102: Neue Gebühr für die Beglaubigung von Dokumenten
§ 34 GNotKG, Tabelle B, Nr. 25103: Neue Gebühr für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15125: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15130: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15131: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15132: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15133: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15134: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15135: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15140: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15141: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15210: Neue Gebühr für Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz oder TSG
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15211: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung oder durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15212: Neue Gebühr für Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG, in Aufgebotssachen, in Freiheitsentziehungssachen, nach dem PStG, nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG, über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten, sowie Verteilungsverfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15213: Neue Gebühr für Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15214: Neue Gebühr für Rücknahme des Antrags
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15220: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15221: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15222: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15223: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15224: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15225: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15226: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15227: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15230: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15231: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15232: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15233: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15234: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15235: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15240: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15241: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren, soweit der Antrag abgelehnt wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15300: Neue Gebühr für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, wenn der Antrag zurückgenommen wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 15301: Neue Gebühr für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, wenn der Antrag zurückgewiesen wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16110: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16111: Neue Gebühr für Verfahren, wenn die Gebühr für die Hauptsache 2,0 betragen würde
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16112: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16120: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16121: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16122: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16123: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16124: Neue Gebühr für Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16124 (1): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben wurde
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 16124 (2): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16210: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 beträgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16211: Neue Gebühr für die Hauptsache, wenn die Gebühr 2,0 beträgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16212: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16212 (1): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben wurde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16212 (2): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16220: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16221: Neue Gebühr für Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16222: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16222 (1): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben wurde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16222 (2): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16223: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 16224: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17000: Neue Gebühr für Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17001: Neue Gebühr für amtlichen Ausdruck oder beglaubigte Kopie
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17002: Neue Gebühr für elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Datei
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17003: Neue Gebühr für elektronische Übermittlung einer beglaubigten Datei
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17004: Neue Gebühr für Erteilung von Zeugnissen, Bescheinigungen, beglaubigten Abschriften oder Bescheinigungen nach dem Pachtkreditgesetz
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17005: Neue Gebühr für Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
§ 34 GNotKG - Tabelle A, Nr. 17006: Neue Gebühr für Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 18000: Neue Gebühr für Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 18001: Neue Gebühr für Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 18002: Neue Gebühr für Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 18003: Neue Gebühr für Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 18004: Neue Gebühr für Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19110: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19111: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19111 (1): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben wurde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19111 (2): Ermäßigung der Gebühr, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19112: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19113: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19114: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19115: Neue Gebühr für Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19116: Neue Gebühr für Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19120: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19121: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19122: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19123: Neue Gebühr für Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19124: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19125: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19126: Neue Gebühr für Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19127: Ermäßigung der Gebühr, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags beendet wird
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19130: Neue Gebühr für Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen
§ 34 GNotKG - Tabelle B, Nr. 19200: Neue Gebühr für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 34 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Gebührenstufen

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# GVKOSTG — 2020-10-22
# GVKOSTG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2187
- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12); 2020-10-23 (Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Wohnungseigentumsgesetz und passt verschiedene andere Vorschriften an, um die Elektromobilität zu fördern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 717: Einführung einer neuen Nummer im Kostenverzeichnis für die Umsatzsteuer auf die Kosten
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'gütlichen Einigung' durch 'gütlichen Erledigung'
- § 7 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 240: Neue Formulierung für die Gebühr für Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 241: Neue Formulierung für die Gebühr, wenn der Gerichtsvollzieher nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt ist
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nr. 703 Abs. 2: Ersetzung von 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'
## Wortlaut

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@@ -21,3 +21,4 @@
- **2016-11-25** · BGBl. 2016 I S. 2591 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2652 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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@@ -1,3 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 717: Einführung einer neuen Nummer im Kostenverzeichnis für die Umsatzsteuer auf die Kosten
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'gütlichen Einigung' durch 'gütlichen Erledigung'
- § 7 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 240: Neue Formulierung für die Gebühr für Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nr. 241: Neue Formulierung für die Gebühr, wenn der Gerichtsvollzieher nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt ist
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nr. 703 Abs. 2: Ersetzung von 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-25 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2591
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neufassung des Textes für mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner.
§ 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die gleichzeitige Beauftragung des Gerichtsvollziehers unter bestimmten Bedingungen regelt.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'gütlichen Einigung' durch 'gütlichen Erledigung'

7
gvkostg/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 7 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.'

106
jkg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,106 @@
# JKG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Nummer 4109: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4110: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4111: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4112: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4113: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4114: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4115: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4116: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4117: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4118: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4119: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4120: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4121: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4122: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4123: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4124: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4125: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4126: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4127: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4128: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4129: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4130: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4131: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4132: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4133: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4134: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4135: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4201: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4202: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4203: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4204: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4205: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4206: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4207: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4300: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4301: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4302: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4303: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4304: Gebührenspalte angepasst
- Vorbemerkung 5 Absatz 1: Wortlaut angepasst
- Nummer 5100: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5101: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5102: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5103: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5104: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5105: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5106: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5107: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5108: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5109: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5110: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5111: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5112: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5113: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5114: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6100: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6101: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6102: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6201: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6202: Gebührenspalten angepasst
- Vorbemerkung 6.2.3: Neuer Absatz 2 hinzugefügt
- Nummer 6203: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6204: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6205: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6206: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6207: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6208: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6209: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6210: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6211: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6212: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6213: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6214: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6215: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6300: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6301: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6302: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6303: Gebührenspalten angepasst
- Vorbemerkung 6.4 Absatz 2: Satz 1 und 3 angepasst
- Nummer 6400: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6401: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6402: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6403: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6500: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 7003: Spalte 'Höhe' angepasst
- Nummer 7005: Spalte 'Höhe' angepasst
- Anlage 2: Neue Gebührenstruktur eingeführt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
jkg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
jkg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

92
jkg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,92 @@
# Stellen dieser Station
- Nummer 4109: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4110: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4111: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4112: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4113: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4114: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4115: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4116: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4117: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4118: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4119: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4120: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4121: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4122: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4123: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4124: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4125: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4126: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4127: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4128: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4129: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4130: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4131: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4132: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4133: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4134: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4135: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4201: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4202: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4203: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4204: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4205: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4206: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4207: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4300: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4301: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4302: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 4303: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 4304: Gebührenspalte angepasst
- Vorbemerkung 5 Absatz 1: Wortlaut angepasst
- Nummer 5100: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5101: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5102: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5103: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5104: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5105: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5106: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5107: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5108: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5109: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5110: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5111: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5112: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5113: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5114: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 5200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6100: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6101: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6102: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6200: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6201: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6202: Gebührenspalten angepasst
- Vorbemerkung 6.2.3: Neuer Absatz 2 hinzugefügt
- Nummer 6203: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6204: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6205: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6206: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6207: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6208: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6209: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6210: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6211: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6212: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6213: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6214: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6215: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6300: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6301: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6302: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 6303: Gebührenspalten angepasst
- Vorbemerkung 6.4 Absatz 2: Satz 1 und 3 angepasst
- Nummer 6400: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6401: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6402: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6403: Gebührenspalte angepasst
- Nummer 6500: Gebührenspalten angepasst
- Nummer 7003: Spalte 'Höhe' angepasst
- Nummer 7005: Spalte 'Höhe' angepasst
- Anlage 2: Neue Gebührenstruktur eingeführt

23
jrvg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,23 @@
# JRVG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe'
- § 433 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung der Wörter 'jeder Niederschrift' durch 'jedes Protokolls'
- Anmerkung zu Nummer 9003 (1): Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- Anmerkung zu Nummer 9003 Abs. 2: Aufhebung von Absatz 2
- Anmerkung zu Nummer 9005 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'
- Nummer 9006 Spalte 'Höhe': Ersetzung der Angabe '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 2: Neufassung der Gebühren für verschiedene Streitwerte
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
jrvg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
jrvg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

9
jrvg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe'
- § 433 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung der Wörter 'jeder Niederschrift' durch 'jedes Protokolls'
- Anmerkung zu Nummer 9003 (1): Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- Anmerkung zu Nummer 9003 Abs. 2: Aufhebung von Absatz 2
- Anmerkung zu Nummer 9005 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)'
- Nummer 9006 Spalte 'Höhe': Ersetzung der Angabe '0,30 €' durch '0,42 €'
- Anlage 2: Neufassung der Gebühren für verschiedene Streitwerte

9
jrvg/§433.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe'
§ 433 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung der Wörter 'jeder Niederschrift' durch 'jedes Protokolls'

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@@ -1,15 +1,51 @@
# JVEG — 2016-10-14
# JVEG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2222
- **Inkrafttreten:** 2016-10-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen in mehrere Prozess- und Gerichtsordnungen ein, um das Sachverständigenrecht zu verbessern und das Verfahren in Familiensachen zu beschleunigen. Es beinhaltet auch Anpassungen an das Sozialgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung, die Finanzgerichtsordnung und das Gerichtskostengesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- § 8a: Änderungen in Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Formulierung: 'Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher'
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Formulierung: 'Honorar für Übersetzer'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 1: Neue Formulierung: 'Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 2: Neue Formulierung: 'Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)'
- § 2 Abs. 1: Neuer Satz: 'Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Nr. 1 bis 4'
- § 3: Ersetzung von '2 000 Euro' durch '1 000 Euro'
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: 'Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt.'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von '0,25 Euro' durch '0,35 Euro'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '0,30 Euro' durch '0,42 Euro'
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.'
- § 7 Abs. 2: Neuer Satz: 'Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.'
- § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung von 'und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann'
- § 8a Abs. 2: Neuer Satz: 'Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.'
- § 9: Neue Formulierung des gesamten § 9
- § 10 Abs. 1: Neuer Satz: '§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.'
- § 10 Abs. 3: Ersetzung von 'erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1' durch 'beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro'
- § 11: Neue Formulierung des gesamten § 11
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;'
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 5: '5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverstänliche und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.'
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Angabe 'und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt'
- § 13 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von 'welcher Honorargruppe' durch 'welchem Stundensatz'
- § 15 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 15 Abs. 2
- § 16: Ersetzung von '6 Euro' durch '7 Euro'
- § 17 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 18 Satz 1: Ersetzung von '24 Euro' durch '29 Euro'
- § 18 Satz 2: Ersetzung von '46 Euro' durch '55 Euro'
- § 18 Satz 3: Ersetzung von '61 Euro' durch '73 Euro'
- § 19 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 19 Abs. 2
- § 19 Abs. 4: Ersetzung von 'den §§ 20 bis 22' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 20: Ersetzung von '3,50 Euro' durch '4 Euro'
- § 21 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 22 Satz 1: Ersetzung von '21 Euro' durch '25 Euro'
- § 23 Abs. 2: Neuer Satz: 'Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.'
- Anlage 1: Neue Formulierung der gesamten Anlage 1
- Anlage 2: Neue Formulierung der gesamten Anlage 2
## Wortlaut

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- **2013-07-29** · BGBl. 2013 I S. 2586 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
- **2015-12-17** · BGBl. 2015 I S. 2218 — Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
- **2016-10-14** · BGBl. 2016 I S. 2222 — Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- § 8a: Änderungen in Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Formulierung: 'Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher'
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Formulierung: 'Honorar für Übersetzer'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 1: Neue Formulierung: 'Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 2: Neue Formulierung: 'Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)'
- § 2 Abs. 1: Neuer Satz: 'Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Nr. 1 bis 4'
- § 3: Ersetzung von '2 000 Euro' durch '1 000 Euro'
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: 'Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt.'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von '0,25 Euro' durch '0,35 Euro'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '0,30 Euro' durch '0,42 Euro'
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.'
- § 7 Abs. 2: Neuer Satz: 'Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.'
- § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung von 'und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann'
- § 8a Abs. 2: Neuer Satz: 'Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.'
- § 9: Neue Formulierung des gesamten § 9
- § 10 Abs. 1: Neuer Satz: '§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.'
- § 10 Abs. 3: Ersetzung von 'erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1' durch 'beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro'
- § 11: Neue Formulierung des gesamten § 11
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;'
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 5: '5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverstänliche und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.'
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Angabe 'und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt'
- § 13 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von 'welcher Honorargruppe' durch 'welchem Stundensatz'
- § 15 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 15 Abs. 2
- § 16: Ersetzung von '6 Euro' durch '7 Euro'
- § 17 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 18 Satz 1: Ersetzung von '24 Euro' durch '29 Euro'
- § 18 Satz 2: Ersetzung von '46 Euro' durch '55 Euro'
- § 18 Satz 3: Ersetzung von '61 Euro' durch '73 Euro'
- § 19 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 19 Abs. 2
- § 19 Abs. 4: Ersetzung von 'den §§ 20 bis 22' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 20: Ersetzung von '3,50 Euro' durch '4 Euro'
- § 21 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 22 Satz 1: Ersetzung von '21 Euro' durch '25 Euro'
- § 23 Abs. 2: Neuer Satz: 'Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.'
- Anlage 1: Neue Formulierung der gesamten Anlage 1
- Anlage 2: Neue Formulierung der gesamten Anlage 2

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 10 Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen
§ 10 Abs. 1: Neuer Satz: '§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.'
§ 10 Abs. 3: Ersetzung von 'erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1' durch 'beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Honorar für Übersetzungen
Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Formulierung: 'Honorar für Übersetzer'
§ 11: Neue Formulierung des gesamten § 11

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Kosten für Fotos und andere Materialien
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;'
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 5: '5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverstänliche und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.'

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 13 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Vergütung bei Einvernehmen der Parteien
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Angabe 'und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt'
§ 13 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften für die Vergütung bei Einvernehmen der Parteien
§ 13 Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Bestimmungen zur Vergütung
§ 13 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften für die Vergütung bei Einvernehmen der Parteien
§ 13 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Haftung bei Mehrkosten
§ 13 Abs. 7: Aufhebung des Absatzes 7
§ 13 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von 'welcher Honorargruppe' durch 'welchem Stundensatz'

7
jveg/§15.md Normal file
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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 15 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 15 Abs. 2

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 16: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien
§ 16: Ersetzung von '6 Euro' durch '7 Euro'

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 17: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien und Einfügung einer neuen Vorschrift
§ 17 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 18: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien
§ 18 Satz 1: Ersetzung von '24 Euro' durch '29 Euro'
§ 18 Satz 2: Ersetzung von '46 Euro' durch '55 Euro'
§ 18 Satz 3: Ersetzung von '61 Euro' durch '73 Euro'

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 19 Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Entschädigung für die Heranziehung
§ 19 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 19 Abs. 2
§ 19 Abs. 4: Ersetzung von 'den §§ 20 bis 22' durch 'Absatz 1 Satz 1'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 2 Abs. 1: Erweiterung der Belehrungspflicht und Anpassung der Fristen
§ 2 Abs. 1: Neuer Satz: 'Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.'
§ 2 Abs. 2: Einfügung einer Vermutung über das Fehlen des Verschuldens
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Nr. 1 bis 4'

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 20: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien
§ 20: Ersetzung von '3,50 Euro' durch '4 Euro'

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 21: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien und Einfügung einer neuen Vorschrift
§ 21 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 22: Anpassung der Kosten für die Anfertigung von Kopien
§ 22 Satz 1: Ersetzung von '21 Euro' durch '25 Euro'

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-06 — Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz TKEntschNeuOG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 994
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 23: Neufassung des § 23 mit neuen Regelungen zur Entschädigung Dritter
§ 23 Abs. 2: Neuer Satz: 'Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 3: Ersetzung von '2 000 Euro' durch '1 000 Euro'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-14 — Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3220
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
Inhaltsübersicht nach § 4: Einfügung der Angabe '§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör'
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: 'Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt.'

9
jveg/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von '0,25 Euro' durch '0,35 Euro'
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '0,30 Euro' durch '0,42 Euro'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 7 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erstattung von Kopien und Ausdrucken
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.'
§ 7 Abs. 3: Anpassung der Pauschale für Kopien und Ausdrucke
§ 7 Abs. 2: Neuer Satz: 'Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-14 — Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2222
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 8a: Änderungen in Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4
§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung von 'und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann'
§ 8a Abs. 2: Neuer Satz: 'Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.'

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 9 Abs. 1: Anpassung der Honorarhöhen für Sachverständige
Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Formulierung: 'Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher'
§ 9 Abs. 2: Neue Vorschriften für das Honorar des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 9 Abs. 3: Anpassung der Honorarhöhen für Dolmetscher
§ 9: Neue Formulierung des gesamten § 9

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@@ -1,15 +1,24 @@
# JVKOSTG — 2020-07-16
# JVKOSTG — 2020-12-29
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1655
- **Inkrafttreten:** 2020-07-17 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz harmonisiert das Haftungsrecht im Luftverkehr, indem es die Rechnungseinheiten in verschiedenen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes anpasst und neue Gebühren im Justizverwaltungskostengesetz einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Anlage (Kostenverzeichnis): Ersetzung der Nummern 1220 bis 1222 durch die Nummern 1220 bis 1224
- Inhaltsübersicht nach § 5: Einfügung der Angabe '§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'
- nach § 5: Einfügung von § 5a 'Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,' durch '§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie'
- § 25 Abs. 2: Streichung der Wörter 'in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1124: Ersetzung der Angabe '1,50 €' durch '1,00 €' in der Gebührenbetrags-Spalte
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1403: Ersetzung der Wörter 'des Justizbeitreibungsgesetzes' durch 'JBeitrG' im Gebührentatbestand
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzung der Wörter 'jeder Niederschrift' durch 'jedes Protokolls'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG' durch '§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000: Einfügung von Absatz 5: 'Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.'
## Wortlaut

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@@ -9,3 +9,4 @@
- **2017-07-28** · BGBl. 2017 I S. 2732 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1655 — Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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@@ -1,3 +1,12 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage (Kostenverzeichnis): Ersetzung der Nummern 1220 bis 1222 durch die Nummern 1220 bis 1224
- Inhaltsübersicht nach § 5: Einfügung der Angabe '§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'
- nach § 5: Einfügung von § 5a 'Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,' durch '§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie'
- § 25 Abs. 2: Streichung der Wörter 'in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1124: Ersetzung der Angabe '1,50 €' durch '1,00 €' in der Gebührenbetrags-Spalte
- Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1403: Ersetzung der Wörter 'des Justizbeitreibungsgesetzes' durch 'JBeitrG' im Gebührentatbestand
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzung der Wörter 'jeder Niederschrift' durch 'jedes Protokolls'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG' durch '§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG'
- Anlage (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000: Einfügung von Absatz 5: 'Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.'

7
jvkostg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 11 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 22: Neue Vorschriften zu Einwendungen und gerichtlichen Verfahren hinzugefügt.
§ 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,' durch '§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 25: Neue Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hinzugefügt.
§ 25 Abs. 2: Streichung der Wörter 'in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung'

9
jvkostg/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
Inhaltsübersicht nach § 5: Einfügung der Angabe '§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'
nach § 5: Einfügung von § 5a 'Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung'

17
kosträg-2021/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# KOSTRÄG-2021 — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
kosträg-2021/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
kosträg-2021/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

2
kosträg-2021/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,16 +1,15 @@
# RVG — 2019-12-12
# RVG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2128
- **Inkrafttreten:** 2019-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=80
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Strafprozessordnung und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, um das Recht der notwendigen Verteidigung zu verbessern und die Richtlinie (EU) 2016/1919 umzusetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- § 59a Abs. 1: Einfügung eines neuen Absatzes 1, der die Vorschriften für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt regelt.
- § 59a Abs. 2 bis 4: Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätzen 2 bis 4.
- Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1): Neufassung der Anlage 2, die die Honorare für medizinische und psychologische Gutachten sowie für verschiedene Untersuchungen und Probenentnahmen festlegt.
## Wortlaut

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@@ -61,3 +61,4 @@
- **2019-08-15** · BGBl. 2019 I S. 1202 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2121 — Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2128 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 59a Abs. 1: Einfügung eines neuen Absatzes 1, der die Vorschriften für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt regelt.
- § 59a Abs. 2 bis 4: Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätzen 2 bis 4.
- Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1): Neufassung der Anlage 2, die die Honorare für medizinische und psychologische Gutachten sowie für verschiedene Untersuchungen und Probenentnahmen festlegt.

7
rvg/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1): Neufassung der Anlage 2, die die Honorare für medizinische und psychologische Gutachten sowie für verschiedene Untersuchungen und Probenentnahmen festlegt.

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@@ -0,0 +1,19 @@
# UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSGESETZ-KOMMUNIKATIONSHILFENVERORDNUNG — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- § 35 Abs. 2 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes: Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- § 5 Abs. 2 der Kommunikationshilfenverordnung: Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und -helfer in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Abs. 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
- § 9 Abs. 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes: Die Vergütung entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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@@ -0,0 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 35 Abs. 2 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes: Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- § 5 Abs. 2 der Kommunikationshilfenverordnung: Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und -helfer in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Abs. 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
- § 9 Abs. 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes: Die Vergütung entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 35 Abs. 2 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes: Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 5 Abs. 2 der Kommunikationshilfenverordnung: Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und -helfer in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Abs. 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes: Die Vergütung entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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# BGBl. 2020 I S. 3229
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Verkündung:** 2020-12-29
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Ausfertigung:** 2020-12-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** RVG, JRVG, GVKOSTG, BGB, GESETZ-ZUR-ABMILDERUNG-DER-FOLGEN-DER-COVID-19-PANDEMIE-IM, KOSTRÄG-2021, ZPO, JVKOSTG, UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSGESETZ-KOMMUNIKATIONSHILFENVERORDNUNG, JVEG, FAMGKG, GNOTKG, JKG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.

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# ZPO — 2020-11-26
# ZPO — 2020-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz PKoFoG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2466
- **Inkrafttreten:** 2021-12-01; 2021-08-01 (Artikel 1 Nummer 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Zivilprozessordnung und andere Gesetze, um das Recht des Pfändungsschutzkontos zu verbessern und den Pfändungsschutz zu stärken.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Anpassungen an den Angaben zu den §§ 850k, 850l und Buch 8 Abschnitt 4
- § 788 Abs. 4: Ersetzen der Angabe '§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b' durch '§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907'
- § 811 Abs. 1 Nummer 10: Einführung von Nummer 10a für Kultusgegenstände bis 500 Euro Wert
- § 835: Ersetzen von 'vier Wochen' durch 'einen Monat', Streichung von Absatz 4, Neuanordnung der Absätze
- § 840 Abs. 1: Ersetzen von '§ 850l' durch '§ 907' und Anpassung der Nummer 5
- § 850c: Neufassung der Absätze 1 bis 5, Neuanordnung der Absätze
- § 850f: Neufassung der Absätze 1 und 3, Streichung von Absatz 3
- § 850k: Neue Vorschriften zur Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850l: Neue Vorschriften zur Pfändung des Gemeinschaftskontos
- Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5: Anpassung der Überschrift
- § 882a: Ersetzen von 'Minister' durch 'Ministerium', Anpassungen in den Absätzen 2, 3 und 4
- Buch 8 Abschnitt 4: Neue Vorschriften zur Wirkung des Pfändungsschutzkontos
- § 900: Neue Vorschriften zum Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger eingeführt.
- § 901: Neue Vorschriften zum Verbot der Aufrechnung und Verrechnung eingeführt.
- § 902: Neue Vorschriften zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages eingeführt.
- § 903: Neue Vorschriften zum Nachweis von Erhöhungsbeträgen eingeführt.
- § 904: Neue Vorschriften zur Nachzahlung von Leistungen eingeführt.
- § 905: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht eingeführt.
- § 906: Neue Vorschriften zur Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht eingeführt.
- § 907: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto eingeführt.
- § 908: Neue Vorschriften zu den Aufgaben des Kreditinstituts eingeführt.
- § 909: Neue Vorschriften zur Datenweitergabe und Löschungspflicht eingeführt.
- § 910: Neue Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung eingeführt.
- § 954 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter '§ 850k Absatz 4 und § 850l' durch '§ 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907'.
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
- § 115 Abs. 1: Ein neuer Satz wird nach Satz 4 eingefügt: 'Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Abs. 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.'
- § 115 Abs. 1 Satz 6: In dem neuen Satz 6 werden nach 'Nummer 2' die Wörter 'und nach Satz 5' eingefügt.
## Wortlaut

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- **2019-12-30** · BGBl. 2019 I S. 2942 — Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 PKHB 2020)
- **2020-04-01** · BGBl. 2020 I S. 745 — Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
- **2020-11-26** · BGBl. 2020 I S. 2466 — Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz PKoFoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Anpassungen an den Angaben zu den §§ 850k, 850l und Buch 8 Abschnitt 4
- § 788 Abs. 4: Ersetzen der Angabe '§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b' durch '§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907'
- § 811 Abs. 1 Nummer 10: Einführung von Nummer 10a für Kultusgegenstände bis 500 Euro Wert
- § 835: Ersetzen von 'vier Wochen' durch 'einen Monat', Streichung von Absatz 4, Neuanordnung der Absätze
- § 840 Abs. 1: Ersetzen von '§ 850l' durch '§ 907' und Anpassung der Nummer 5
- § 850c: Neufassung der Absätze 1 bis 5, Neuanordnung der Absätze
- § 850f: Neufassung der Absätze 1 und 3, Streichung von Absatz 3
- § 850k: Neue Vorschriften zur Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850l: Neue Vorschriften zur Pfändung des Gemeinschaftskontos
- Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5: Anpassung der Überschrift
- § 882a: Ersetzen von 'Minister' durch 'Ministerium', Anpassungen in den Absätzen 2, 3 und 4
- Buch 8 Abschnitt 4: Neue Vorschriften zur Wirkung des Pfändungsschutzkontos
- § 900: Neue Vorschriften zum Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger eingeführt.
- § 901: Neue Vorschriften zum Verbot der Aufrechnung und Verrechnung eingeführt.
- § 902: Neue Vorschriften zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages eingeführt.
- § 903: Neue Vorschriften zum Nachweis von Erhöhungsbeträgen eingeführt.
- § 904: Neue Vorschriften zur Nachzahlung von Leistungen eingeführt.
- § 905: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht eingeführt.
- § 906: Neue Vorschriften zur Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht eingeführt.
- § 907: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto eingeführt.
- § 908: Neue Vorschriften zu den Aufgaben des Kreditinstituts eingeführt.
- § 909: Neue Vorschriften zur Datenweitergabe und Löschungspflicht eingeführt.
- § 910: Neue Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung eingeführt.
- § 954 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter '§ 850k Absatz 4 und § 850l' durch '§ 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907'.
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
- § 115 Abs. 1: Ein neuer Satz wird nach Satz 4 eingefügt: 'Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Abs. 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.'
- § 115 Abs. 1 Satz 6: In dem neuen Satz 6 werden nach 'Nummer 2' die Wörter 'und nach Satz 5' eingefügt.

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# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-30Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 PKHB 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2942
> Station: 2020-12-29Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b: neue Beträge für abzusetzende Einkommen festgelegt
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a: neue Beträge für abzusetzende Einkommen festgelegt
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Das Wort 'höchsten' wird gestrichen und vor 'gemäß' die Wörter 'vom Bund' eingefügt.
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b: neue Beträge für abzusetzende Einkommen festgelegt
§ 115 Abs. 1: Ein neuer Satz wird nach Satz 4 eingefügt: 'Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Abs. 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.'
§ 115 Abs. 1 Satz 6: In dem neuen Satz 6 werden nach 'Nummer 2' die Wörter 'und nach Satz 5' eingefügt.