Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229 Inkrafttreten: 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen) Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-29 BGBl-Id: bgbl1-2020-66-2
5.3 KiB
5.3 KiB
JVEG — 2020-12-29
- Titel: Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
- Inkrafttreten: 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- Kurz: Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Formulierung: 'Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher'
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Formulierung: 'Honorar für Übersetzer'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 1: Neue Formulierung: 'Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 2: Neue Formulierung: 'Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)'
- § 2 Abs. 1: Neuer Satz: 'Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Nr. 1 bis 4'
- § 3: Ersetzung von '2 000 Euro' durch '1 000 Euro'
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: 'Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt.'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von '0,25 Euro' durch '0,35 Euro'
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '0,30 Euro' durch '0,42 Euro'
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.'
- § 7 Abs. 2: Neuer Satz: 'Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.'
- § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung von 'und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann'
- § 8a Abs. 2: Neuer Satz: 'Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.'
- § 9: Neue Formulierung des gesamten § 9
- § 10 Abs. 1: Neuer Satz: '§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.'
- § 10 Abs. 3: Ersetzung von 'erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1' durch 'beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro'
- § 11: Neue Formulierung des gesamten § 11
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neue Formulierung: '3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;'
- § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 5: '5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverstänliche und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.'
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Angabe 'und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt'
- § 13 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von 'welcher Honorargruppe' durch 'welchem Stundensatz'
- § 15 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 15 Abs. 2
- § 16: Ersetzung von '6 Euro' durch '7 Euro'
- § 17 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 18 Satz 1: Ersetzung von '24 Euro' durch '29 Euro'
- § 18 Satz 2: Ersetzung von '46 Euro' durch '55 Euro'
- § 18 Satz 3: Ersetzung von '61 Euro' durch '73 Euro'
- § 19 Abs. 2: Neue Formulierung des gesamten § 19 Abs. 2
- § 19 Abs. 4: Ersetzung von 'den §§ 20 bis 22' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 20: Ersetzung von '3,50 Euro' durch '4 Euro'
- § 21 Satz 1: Ersetzung von '14 Euro' durch '17 Euro'
- § 22 Satz 1: Ersetzung von '21 Euro' durch '25 Euro'
- § 23 Abs. 2: Neuer Satz: 'Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.'
- Anlage 1: Neue Formulierung der gesamten Anlage 1
- Anlage 2: Neue Formulierung der gesamten Anlage 2
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.