Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229 Inkrafttreten: 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen) Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-29 BGBl-Id: bgbl1-2020-66-2
736 B
736 B
§ 23
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
§ 23 Abs. 2: Neuer Satz: 'Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.'