BGBl. 1995 I S. 297 · Neubekanntmachung · Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
Inkrafttreten: 1995-03-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-03-21

BGBl-Id: bgbl1-1995-13-3
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# GENTSV_2021 — 1995-03-21
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 285
- **Titel:** Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 297
- **Inkrafttreten:** 1995-03-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/13#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gentechnik-Sicherheitsverordnung, insbesondere bezüglich der Risikogruppen, der Sicherheitsbewertung und der Vorsorgeuntersuchungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/13#page=13
- **Kurz:** Die Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung tritt am 22. März 1995 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Anpassungen an der Inhaltsübersicht, insbesondere bei den Abschnitten und Anhängen.
- § 1 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Regelungen für Freisetzungen bestimmt.
- § 3: Anpassungen an der Definition von Organismen und Streichung von Nummer 4.
- § 5: Erweiterung und Anpassung der Kriterien für die Bestimmung des Gefährdungspotentials.
- § 6: Anpassungen an den biologischen Sicherheitsmaßnahmen und der Anerkennung neuer Maßnahmen.
- § 7: Erweiterung und Anpassung der Kriterien für die Zuordnung zu Sicherheitsstufen.
- § 10: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen für Klimakammern und Gewächshäuser.
- § 11: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen für Tierhaltungsräume.
- § 12: Anpassungen an den Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte.
- § 13: Anpassungen an den Entsorgungsanforderungen für Abwasser und Abfall.
- § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Vorbehandlung von Abwasser und Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 1 oder 2.
- § 13 Abs. 4 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Sterilisierung von Abwasser und Abfall bei einer Temperatur von 121 °C für 20 Minuten.
- § 13 Abs. 6: Einfügung von Vorschriften für die Sterilisierung und Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4.
- § 14 Satz 1: Neufassung der Verantwortlichkeiten des Projektleiters.
- § 14 Satz 2 Nummer 2a und 2b: Einfügung von Vorschriften für den Beginn der gentechnischen Arbeit und der Freisetzung.
- § 14 Satz 2 Nummer 8: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzung
- § 14 Satz 2 Nummer 9: Einfügung der Vorschrift, dass bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar sein muss.
- § 14 Abs. 2: Einfügung der Vorschrift, dass bei gemeinsamen Projektleitern die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein müssen.
- § 15 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Projektleiters.
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Angabe „Nr. 1
- § 15 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit, die erforderliche Sachkunde für Freisetzungen von Pflanzen durch einen biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulabschluss und mindestens 3 Jahre Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder wissenschaftlichen Einrichtung nachzuweisen.
- § 15 Abs. 3: Streichung der Angabe „Nr. 1
- § 15 Abs. 3: Einfügung der Vorschrift, dass die Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 für festgelegte gentechnische Arbeiten den Nachweis der erforderlichen Sachkunde beschränken kann.
- § 15 Abs. 4: Neufassung der Vorschriften für die Fortbildungsveranstaltung.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzungen
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „geltenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4
- § 17 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Vorschriften für die Überwachung der Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen.
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Einfügung der Vorschrift für die Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz.
- § 20 Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Neufassung der Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften in Verbindung mit Anhang III, IV und V.
- § 20 Nummer 4: Ersetzung des Wortes „oder
- § 20 Nummer 5 bis 7: Einfügung von Vorschriften für die Vorbehandlung und Sterilisierung von Abwasser und Abfall sowie die Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall.
- § 21: Neufassung der Übergangsvorschrift für Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3.
- Anhang I: Änderungen an der Überschrift und Struktur des Anhangs.
- Anhang II Teil A: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang III Teil A: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang III Teil B: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang IV: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Abschnitt III, Nummer 1: Ersetzung von 'Beton oder einem anderen wasserundurchlässigen' durch 'wasserundurchlässigem'.
- Abschnitt III, Nummer 1: Anfügen des Satzes: 'Dies ist nicht erforderlich, wenn die Experimentalpflanzen in geschlossenen Systemen kultiviert werden, bei denen eine Sammlung und Sterilisierung des Abwassers möglich ist.'
- Abschnitt III, Nummer 2: Einfügen von 'und sonstigen Öffnungen' nach 'Fenster' und Streichung von Satz 4.
- Abschnitt III, Nummer 3: Neufassung des gesamten Abschnitts.
- Abschnitt III, Nummer 4: Einfügen von Nummer 4.
- Abschnitt III, Nummer 5: Umbenennung von Nummer 4 in Nummer 5.
- Abschnitt III, Nummer 6: Umbenennung von Nummer 5 in Nummer 6 und Neufassung von Satz 2.
- Abschnitt III, Nummer 7: Umbenennung von Nummer 6 in Nummer 7.
- Abschnitt III, Nummer 8: Umbenennung von Nummer 7 in Nummer 8 und Einfügen von 'und andere Einrichtungen'.
- Abschnitt III, Nummer 9: Umbenennung von Nummer 8 in Nummer 9.
- Abschnitt III, Nummer 10: Umbenennung von Nummer 9 in Nummer 10 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 11: Umbenennung von Nummer 10 in Nummer 11.
- Abschnitt III, Nummer 12: Umbenennung von Nummer 11 in Nummer 12 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 13: Umbenennung von Nummer 12 in Nummer 13 und Streichung von 'oder zur Überwachung technischer Einrichtungen'.
- Abschnitt III, Nummer 14: Streichung von Nummer 14.
- Abschnitt III, Nummer 15: Umbenennung von Nummer 13 in Nummer 15.
- Abschnitt III, Nummer 16: Streichung von 'einwandfrei und' und Streichung von Satz 2.
- Abschnitt III, Nummer 17: Umbenennung von Nummer 18 in Nummer 17 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 18: Umbenennung von Nummer 19 in Nummer 18 und Ersatz von 'Lebensmittel und Tabakerzeugnisse' durch 'Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosmetika'.
- Abschnitt III, Nummer 19: Umbenennung von Nummer 20 in Nummer 19 und Ersatz von 'Tierstall' durch 'Tierhaltungsraum'.
- Abschnitt III, Nummer 20: Umbenennung von Nummer 21 in Nummer 20.
- Abschnitt III, Nummer 2: Streichung von Nummer 2.
- Abschnitt III, Nummer 3: Streichung von Nummer 3.
- Abschnitt III, Nummer 7: Einfügen von Nummer 7.
- Abschnitt III, Nummer 8: Einfügen von Nummer 8.
- Abschnitt IV, Nummer 5: Ersatz von 'Dekontamination' durch 'Desinfektion'.
- Abschnitt IV, Nummer 8: Ersatz von 'dekontaminiert' durch 'desinfiziert'.
- Anhang VI, Teil A: Neufassung des gesamten Teils A.
- Anhang VI, Teil G: Ersatz von 'Blutproben' durch 'Proben' in der Überschrift und in Absatz 5.
- Anhang VI, Teil K: Einfügen von Teil K.
- Anhang VI, Teil L: Einfügen von Teil L.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 4: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 4 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 3: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 3 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 2: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 2 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 1: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 1 eingeführt.
- § 13: Neue Vorschriften für die Abwasser- und Abfallbehandlung in gentechnischen Anlagen
- § 14: Neue Vorschriften für die Verantwortlichkeiten des Projektleiters
- § 15: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Projektleiters
- § 16: Neue Vorschriften für die Bestellung eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit
- § 17: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Beauftragten
- § 18: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Beauftragten
- § 19: Neue Vorschriften für die Pflichten des Betreibers
- § 20: Neue Bußgeldvorschriften
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1995-03-21** · BGBl. 1995 I S. 285 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- **1995-03-21** · BGBl. 1995 I S. 297 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Anpassungen an der Inhaltsübersicht, insbesondere bei den Abschnitten und Anhängen.
- § 1 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Regelungen für Freisetzungen bestimmt.
- § 3: Anpassungen an der Definition von Organismen und Streichung von Nummer 4.
- § 5: Erweiterung und Anpassung der Kriterien für die Bestimmung des Gefährdungspotentials.
- § 6: Anpassungen an den biologischen Sicherheitsmaßnahmen und der Anerkennung neuer Maßnahmen.
- § 7: Erweiterung und Anpassung der Kriterien für die Zuordnung zu Sicherheitsstufen.
- § 10: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen für Klimakammern und Gewächshäuser.
- § 11: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen für Tierhaltungsräume.
- § 12: Anpassungen an den Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte.
- § 13: Anpassungen an den Entsorgungsanforderungen für Abwasser und Abfall.
- § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Vorbehandlung von Abwasser und Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 1 oder 2.
- § 13 Abs. 4 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Sterilisierung von Abwasser und Abfall bei einer Temperatur von 121 °C für 20 Minuten.
- § 13 Abs. 6: Einfügung von Vorschriften für die Sterilisierung und Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4.
- § 14 Satz 1: Neufassung der Verantwortlichkeiten des Projektleiters.
- § 14 Satz 2 Nummer 2a und 2b: Einfügung von Vorschriften für den Beginn der gentechnischen Arbeit und der Freisetzung.
- § 14 Satz 2 Nummer 8: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzung
- § 14 Satz 2 Nummer 9: Einfügung der Vorschrift, dass bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar sein muss.
- § 14 Abs. 2: Einfügung der Vorschrift, dass bei gemeinsamen Projektleitern die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein müssen.
- § 15 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Projektleiters.
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Angabe „Nr. 1
- § 15 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit, die erforderliche Sachkunde für Freisetzungen von Pflanzen durch einen biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulabschluss und mindestens 3 Jahre Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder wissenschaftlichen Einrichtung nachzuweisen.
- § 15 Abs. 3: Streichung der Angabe „Nr. 1
- § 15 Abs. 3: Einfügung der Vorschrift, dass die Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 für festgelegte gentechnische Arbeiten den Nachweis der erforderlichen Sachkunde beschränken kann.
- § 15 Abs. 4: Neufassung der Vorschriften für die Fortbildungsveranstaltung.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzungen
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „geltenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4
- § 17 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Vorschriften für die Überwachung der Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen.
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Einfügung der Vorschrift für die Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz.
- § 20 Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Neufassung der Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften in Verbindung mit Anhang III, IV und V.
- § 20 Nummer 4: Ersetzung des Wortes „oder
- § 20 Nummer 5 bis 7: Einfügung von Vorschriften für die Vorbehandlung und Sterilisierung von Abwasser und Abfall sowie die Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall.
- § 21: Neufassung der Übergangsvorschrift für Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3.
- Anhang I: Änderungen an der Überschrift und Struktur des Anhangs.
- Anhang II Teil A: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang III Teil A: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang III Teil B: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Anhang IV: Änderungen an der Struktur und Inhalt des Anhangs.
- Abschnitt III, Nummer 1: Ersetzung von 'Beton oder einem anderen wasserundurchlässigen' durch 'wasserundurchlässigem'.
- Abschnitt III, Nummer 1: Anfügen des Satzes: 'Dies ist nicht erforderlich, wenn die Experimentalpflanzen in geschlossenen Systemen kultiviert werden, bei denen eine Sammlung und Sterilisierung des Abwassers möglich ist.'
- Abschnitt III, Nummer 2: Einfügen von 'und sonstigen Öffnungen' nach 'Fenster' und Streichung von Satz 4.
- Abschnitt III, Nummer 3: Neufassung des gesamten Abschnitts.
- Abschnitt III, Nummer 4: Einfügen von Nummer 4.
- Abschnitt III, Nummer 5: Umbenennung von Nummer 4 in Nummer 5.
- Abschnitt III, Nummer 6: Umbenennung von Nummer 5 in Nummer 6 und Neufassung von Satz 2.
- Abschnitt III, Nummer 7: Umbenennung von Nummer 6 in Nummer 7.
- Abschnitt III, Nummer 8: Umbenennung von Nummer 7 in Nummer 8 und Einfügen von 'und andere Einrichtungen'.
- Abschnitt III, Nummer 9: Umbenennung von Nummer 8 in Nummer 9.
- Abschnitt III, Nummer 10: Umbenennung von Nummer 9 in Nummer 10 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 11: Umbenennung von Nummer 10 in Nummer 11.
- Abschnitt III, Nummer 12: Umbenennung von Nummer 11 in Nummer 12 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 13: Umbenennung von Nummer 12 in Nummer 13 und Streichung von 'oder zur Überwachung technischer Einrichtungen'.
- Abschnitt III, Nummer 14: Streichung von Nummer 14.
- Abschnitt III, Nummer 15: Umbenennung von Nummer 13 in Nummer 15.
- Abschnitt III, Nummer 16: Streichung von 'einwandfrei und' und Streichung von Satz 2.
- Abschnitt III, Nummer 17: Umbenennung von Nummer 18 in Nummer 17 und Neufassung.
- Abschnitt III, Nummer 18: Umbenennung von Nummer 19 in Nummer 18 und Ersatz von 'Lebensmittel und Tabakerzeugnisse' durch 'Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosmetika'.
- Abschnitt III, Nummer 19: Umbenennung von Nummer 20 in Nummer 19 und Ersatz von 'Tierstall' durch 'Tierhaltungsraum'.
- Abschnitt III, Nummer 20: Umbenennung von Nummer 21 in Nummer 20.
- Abschnitt III, Nummer 2: Streichung von Nummer 2.
- Abschnitt III, Nummer 3: Streichung von Nummer 3.
- Abschnitt III, Nummer 7: Einfügen von Nummer 7.
- Abschnitt III, Nummer 8: Einfügen von Nummer 8.
- Abschnitt IV, Nummer 5: Ersatz von 'Dekontamination' durch 'Desinfektion'.
- Abschnitt IV, Nummer 8: Ersatz von 'dekontaminiert' durch 'desinfiziert'.
- Anhang VI, Teil A: Neufassung des gesamten Teils A.
- Anhang VI, Teil G: Ersatz von 'Blutproben' durch 'Proben' in der Überschrift und in Absatz 5.
- Anhang VI, Teil K: Einfügen von Teil K.
- Anhang VI, Teil L: Einfügen von Teil L.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 4: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 4 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 3: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 3 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 2: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 2 eingeführt.
- Anhang IV, Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser, Stufe 1: Neue Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser der Stufe 1 eingeführt.
- § 13: Neue Vorschriften für die Abwasser- und Abfallbehandlung in gentechnischen Anlagen
- § 14: Neue Vorschriften für die Verantwortlichkeiten des Projektleiters
- § 15: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Projektleiters
- § 16: Neue Vorschriften für die Bestellung eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit
- § 17: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Beauftragten
- § 18: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Beauftragten
- § 19: Neue Vorschriften für die Pflichten des Betreibers
- § 20: Neue Bußgeldvorschriften

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 13: Anpassungen an den Entsorgungsanforderungen für Abwasser und Abfall.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Vorbehandlung von Abwasser und Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 1 oder 2.
§ 13 Abs. 4 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Sterilisierung von Abwasser und Abfall bei einer Temperatur von 121 °C für 20 Minuten.
§ 13 Abs. 6: Einfügung von Vorschriften für die Sterilisierung und Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4.
§ 13: Neue Vorschriften für die Abwasser- und Abfallbehandlung in gentechnischen Anlagen

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 14 Satz 1: Neufassung der Verantwortlichkeiten des Projektleiters.
§ 14 Satz 2 Nummer 2a und 2b: Einfügung von Vorschriften für den Beginn der gentechnischen Arbeit und der Freisetzung.
§ 14 Satz 2 Nummer 8: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzung
§ 14 Satz 2 Nummer 9: Einfügung der Vorschrift, dass bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar sein muss.
§ 14 Abs. 2: Einfügung der Vorschrift, dass bei gemeinsamen Projektleitern die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein müssen.
§ 14: Neue Vorschriften für die Verantwortlichkeiten des Projektleiters

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 15 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Projektleiters.
§ 15 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Angabe „Nr. 1
§ 15 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit, die erforderliche Sachkunde für Freisetzungen von Pflanzen durch einen biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulabschluss und mindestens 3 Jahre Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder wissenschaftlichen Einrichtung nachzuweisen.
§ 15 Abs. 3: Streichung der Angabe „Nr. 1
§ 15 Abs. 3: Einfügung der Vorschrift, dass die Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 für festgelegte gentechnische Arbeiten den Nachweis der erforderlichen Sachkunde beschränken kann.
§ 15 Abs. 4: Neufassung der Vorschriften für die Fortbildungsveranstaltung.
§ 15: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Projektleiters

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter „oder der Freisetzungen
§ 16: Neue Vorschriften für die Bestellung eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 17 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „geltenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4
§ 17 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
§ 17: Neue Vorschriften für die Sachkunde des Beauftragten

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 18 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Vorschriften für die Überwachung der Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen.
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Einfügung der Vorschrift für die Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz.
§ 18: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Beauftragten

7
gentsv_2021/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 19: Neue Vorschriften für die Pflichten des Betreibers

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-21 — Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 285
> Station: 1995-03-21 — Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 297
§ 20 Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Neufassung der Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften in Verbindung mit Anhang III, IV und V.
§ 20 Nummer 4: Ersetzung des Wortes „oder
§ 20 Nummer 5 bis 7: Einfügung von Vorschriften für die Vorbehandlung und Sterilisierung von Abwasser und Abfall sowie die Überführung von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall.
§ 20: Neue Bußgeldvorschriften

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# BGBl. 1995 I S. 297
- **Titel:** Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 297
- **Verkündung:** 1995-03-21
- **Inkrafttreten:** 1995-03-22
- **Ausfertigung:** 1995-03-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/13#page=13
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GENTSV_2021
## Kurz
Die Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung tritt am 22. März 1995 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Vorschriften.