BGBl. 2022 I S. 1809 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1809
Inkrafttreten: 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-10-25

BGBl-Id: bgbl1-2022-38-13
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2022-10-25 12:00:00 +00:00
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# STGEBO_2011 — 2022-06-30
# STGEBO_2011 — 2022-10-25
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1809
- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=69
- **Kurz:** Die Verordnung fügt der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr neue Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts hinzu.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich
- Anlage, Unterabschnitt A, 1. Abschnitt: Neue Nummer 9 hinzugefügt mit Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.
## Wortlaut

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- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2022-03-25** · BGBl. 2022 I S. 498 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1809 — Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich
- Anlage, Unterabschnitt A, 1. Abschnitt: Neue Nummer 9 hinzugefügt mit Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.

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# BGBl. 2022 I S. 1809
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1809
- **Verkündung:** 2022-10-25
- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2022-10-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=69
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STGEBO_2011
## Kurz
Die Verordnung fügt der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr neue Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts hinzu.