BGBl. 2022 I S. 1809 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1809 Inkrafttreten: 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2022-10-25 BGBl-Id: bgbl1-2022-38-13
This commit is contained in:
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# STGEBO_2011 — 2022-06-30
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# STGEBO_2011 — 2022-10-25
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- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
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- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1809
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- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=69
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- **Kurz:** Die Verordnung fügt der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr neue Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts hinzu.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
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- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
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- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
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- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
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- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
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- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
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- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich
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- Anlage, Unterabschnitt A, 1. Abschnitt: Neue Nummer 9 hinzugefügt mit Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.
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## Wortlaut
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- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
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- **2022-03-25** · BGBl. 2022 I S. 498 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1809 — Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
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- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
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- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
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- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
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- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
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- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
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- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
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- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich
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- Anlage, Unterabschnitt A, 1. Abschnitt: Neue Nummer 9 hinzugefügt mit Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.
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verkuendungen/2022/bgbl1-2022-38-13.md
Normal file
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verkuendungen/2022/bgbl1-2022-38-13.md
Normal file
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# BGBl. 2022 I S. 1809
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- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1809
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- **Verkündung:** 2022-10-25
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- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2022-10-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=69
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** STGEBO_2011
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## Kurz
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Die Verordnung fügt der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr neue Gebühren für Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts hinzu.
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