BGBl. 2022 I S. 1806 · Änderung · Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
Inkrafttreten: 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2022-10-25

BGBl-Id: bgbl1-2022-38-12
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2022-10-25 12:00:00 +00:00
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# AMG1976ZSAUSNV — 2020-11-18
# AMG1976ZSAUSNV — 2022-10-25
- **Titel:** Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2397
- **Inkrafttreten:** 2020-11-19 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4a Nummer 1 und Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 2); 2020-11-18 (Artikel 4a Nummer 1); 2021-04-01 (Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=7
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene Gesetze, um den Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verbessern. Es enthält insbesondere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1806
- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=66
- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung durch, um die Anwendung von Arzneimitteln im Zivilschutz und in der Bereitschaftspolizei sowie die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit zu regeln.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Ersetzt die Aufzählung der Bereiche durch eine neue, die den § 79 Abs. 4a des Arzneimittelgesetzes einschließt.
- § 1 Abs. 2: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
- § 2 Abs. 1: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben.
- § 4 Abs. 3: Fügt einen neuen Absatz hinzu, der § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für bestimmte Behörden außer Kraft setzt.
- § 5 Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz hinzu, der die Kennzeichnung und Packungsbeilage von Fertigarzneimitteln in einer anderen Sprache erlaubt.
- Bezeichnung: Ersetzung von 'sowie' durch Komma und Ergänzung
- § 1 Abs. 1: Einfügung von 'und der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen'
- § 1 Abs. 2: Ersetzung von 'die auf besondere Veranlassung' durch 'die von den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder von einer von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde beauftragten Stelle'
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von '§ 77 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3' durch '§ 77 Absatz 1 oder Absatz 2' und Ergänzung
- § 2 Abs. 2: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a eingefügt
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 3: Neue Fassung des gesamten § 3
- § 5: Neue Fassung des gesamten § 5
- § 5a: Neue Fassung des gesamten § 5a
- § 7 Abs. 1: Absatz 1 aufgehoben
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
- § 7 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt
## Wortlaut

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- **2006-04-07** · BGBl. 2006 I S. 594 — Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
- **2016-12-23** · BGBl. 2016 I S. 3048 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2020-11-18** · BGBl. 2020 I S. 2397 — Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1806 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Ersetzt die Aufzählung der Bereiche durch eine neue, die den § 79 Abs. 4a des Arzneimittelgesetzes einschließt.
- § 1 Abs. 2: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
- § 2 Abs. 1: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben.
- § 4 Abs. 3: Fügt einen neuen Absatz hinzu, der § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für bestimmte Behörden außer Kraft setzt.
- § 5 Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz hinzu, der die Kennzeichnung und Packungsbeilage von Fertigarzneimitteln in einer anderen Sprache erlaubt.
- Bezeichnung: Ersetzung von 'sowie' durch Komma und Ergänzung
- § 1 Abs. 1: Einfügung von 'und der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen'
- § 1 Abs. 2: Ersetzung von 'die auf besondere Veranlassung' durch 'die von den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder von einer von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde beauftragten Stelle'
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von '§ 77 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3' durch '§ 77 Absatz 1 oder Absatz 2' und Ergänzung
- § 2 Abs. 2: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a eingefügt
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 3: Neue Fassung des gesamten § 3
- § 5: Neue Fassung des gesamten § 5
- § 5a: Neue Fassung des gesamten § 5a
- § 7 Abs. 1: Absatz 1 aufgehoben
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
- § 7 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-18 — Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2397
> Station: 2022-10-25 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
§ 1 Abs. 1: Ersetzt die Aufzählung der Bereiche durch eine neue, die den § 79 Abs. 4a des Arzneimittelgesetzes einschließt.
§ 1 Abs. 1: Einfügung von 'und der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen'
§ 1 Abs. 2: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
§ 1 Abs. 2: Ersetzung von 'die auf besondere Veranlassung' durch 'die von den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder von einer von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde beauftragten Stelle'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-18 — Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2397
> Station: 2022-10-25 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
§ 2 Abs. 1: Ersetzt die spezifische Aufzählung der Bereiche durch einen Verweis auf die in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben.
§ 2 Abs. 1: Ersetzung von '§ 77 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3' durch '§ 77 Absatz 1 oder Absatz 2' und Ergänzung
§ 2 Abs. 2: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
§ 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a eingefügt
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2022-10-25Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
Überschrift § 3: Das Wort 'Siebenten' wird ohne Leerzeichen geschrieben.
§ 3: Neue Fassung des gesamten § 3

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-18 — Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2397
> Station: 2022-10-25 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
§ 5 Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz hinzu, der die Kennzeichnung und Packungsbeilage von Fertigarzneimitteln in einer anderen Sprache erlaubt.
§ 5: Neue Fassung des gesamten § 5

7
amg1976zsausnv/§5a.md Normal file
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# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-25 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
§ 5a: Neue Fassung des gesamten § 5a

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-04-07 — Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 594
> Station: 2022-10-25 — Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1806
§ 7: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Haftung von pharmazeutischen Unternehmern, Herstellern und Angehörigen von Gesundheitsberufen regelt.
§ 7 Abs. 1: Absatz 1 aufgehoben
§ 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
§ 7 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt

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# BGBl. 2022 I S. 1806
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1806
- **Verkündung:** 2022-10-25
- **Inkrafttreten:** 2022-10-26 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2022-10-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=66
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AMG1976ZSAUSNV
## Kurz
Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung durch, um die Anwendung von Arzneimitteln im Zivilschutz und in der Bereitschaftspolizei sowie die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit zu regeln.