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# § 67 Einziehung
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
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1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
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2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
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§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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