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2026-08-16 06:30:22 +00:00

335 B

§ 67 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.