# § 67 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.