BINSCHSTRO_2012
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1 Schiffsführer
- § 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1 Benutzung der Wasserstraße
- § 1 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1 Besetzung des Ruders
- § 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- § 1 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- § 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;
- § 1 Schutz der Schifffahrtszeichen
- § 1 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
- § 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und
- § 1 Rettung und Hilfeleistung
- § 1 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
- § 1 Freimachen des Fahrwassers
- § 1 Besondere Anweisungen
- § 1 Überwachung
- § 1 Sondertransporte
- § 1 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1 Sonderregelung für Fahrzeuge
- § 1 Laden, Löschen und Leichtern
- § 1 Fahrgeschwindigkeit
- § 1 Verbände
- § 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2 Schiffseichung
- § 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2 Kennzeichen der Anker
- § 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 2 Verhaltenspflichten
- § 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- § 3 Lichter und Signalleuchten
- § 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3
- § 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
- § 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- § 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
- § 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
- § 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
- § 3 Bezeichnung bestimmter
- § 3 Bezeichnung schwimmender Geräte
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- § 3 Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
- § 3 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
- § 3 Notzeichen
- § 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
- § 3 Verhaltenspflichten
- § 4 Allgemeines
- § 4 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4 Verbotene Schallzeichen
- § 4 Notzeichen
- § 4 Sprechfunk
- § 4 Radar
- § 4 Inland AIS und Inland ECDIS
- § 5 Schifffahrtszeichen
- § 5 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6
- § 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- § 6 Allgemeine Grundsätze
- § 6 Kreuzen
- § 6 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
- § 6 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
- § 6
- § 6 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
- § 6 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
- § 6 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
- § 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6 Wenden
- § 6 Verhalten vor der Abfahrt
- § 6 Verbot des Hineinfahrens in
- § 6 Überqueren der Wasserstraße;
- § 6 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6 Schifffahrt durch Treibenlassen
- § 6 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6 Zusammenstellung der Verbände
- § 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
- § 6 Verhalten der Fähren
- § 6 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- § 6 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6 Durchfahren der Wehre
- § 6 Durchfahren der Schleusen
- § 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6 Reihenfolge der Schleusungen
- § 6 Durchfahren der Schiffshebewerke
- § 6 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- § 6 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- § 6 Verhaltenspflichten
- § 7 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- § 7 Liegeverbot
- § 7 Ankern und Verwendung von Pfählen
- § 7 Festmachen
- § 7 Liegestellen
- § 7 Besondere Liegestellen
- § 7 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7 Wache und Aufsicht
- § 7 Verhaltenspflichten
- § 8 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8 Kupplungen der Schubverbände
- § 8 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8 Bleib-weg-Signal
- § 8 Bade- und Schwimmverbot
- § 8 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
- § 8 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
- § 8 Verbot des Kitesurfens
- § 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8 Verhaltenspflichten
- § 9 Fahrpläne
- § 9 Anlegestellen
- § 9 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 9 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 9 Zurückweisung von Fahrgästen
- § 9 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 9 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
- § 9 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- § 10 Anwendungsbereich
- § 10 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 10 Zusammenstellung der Verbände
- § 10 Fahrgeschwindigkeit
- § 10 Bergfahrt
- § 10 Begegnen
- § 10 Überholen
- § 10 Wenden
- § 10 Ankern
- § 10 Stillliegen
- § 10 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 10 Schifffahrt bei Eis
- § 10 Nachtschifffahrt
- § 10 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 10 Meldepflicht
- § 10 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 10 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 10 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 10 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 10 Segeln
- § 10 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 10 Regelungen über den Verkehr
- § 10 Regelungen zum Sprechfunk
- § 10 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 10 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 10 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 10 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 10 Benutzung der Wasserstraßen
- § 10 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 11 Anwendungsbereich
- § 11 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
- § 11 Zusammenstellung der Verbände
- § 11 Fahrgeschwindigkeit
- § 11 Bergfahrt
- § 11 Begegnen
- § 11 Überholen
- § 11 Wenden
- § 11 Ankern
- § 11 Stillliegen
- § 11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 11 Schifffahrt bei Eis
- § 11 Nachtschifffahrt
- § 11 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 11 Meldepflicht
- § 11 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 11 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 11 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 11 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 11 Segeln
- § 11 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 11 Regelungen über den Verkehr
- § 11 Regelungen zum Sprechfunk
- § 11 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 11 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 11 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 11 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 11 Benutzung der Wasserstraßen
- § 11 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 12 Anwendungsbereich
- § 12 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 12 Zusammenstellung der Verbände
- § 12 Fahrgeschwindigkeit
- § 12 Bergfahrt
- § 12 Begegnen
- § 12 Überholen
- § 12 Wenden
- § 12 Ankern
- § 12 Stillliegen
- § 12 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 12 Schifffahrt bei Eis
- § 12 Nachtschifffahrt
- § 12 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 12 Meldepflicht
- § 12 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 12 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 12 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 12 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 12 Segeln
- § 12 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 12 Regelungen über den Verkehr
- § 12 Regelungen zum Sprechfunk
- § 12 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 12 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 12 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 12 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 12 Benutzung der Wasserstraßen
- § 12 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 13 Anwendungsbereich
- § 13 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 13 Zusammenstellung der Verbände
- § 13 Fahrgeschwindigkeit
- § 13 Bergfahrt
- § 13 Begegnen
- § 13 Überholen
- § 13 Wenden
- § 13 Ankern
- § 13 Stillliegen
- § 13 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 13 Schifffahrt bei Eis
- § 13 Nachtschifffahrt
- § 13 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 13 Meldepflicht
- § 13 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 13 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 13 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 13 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 13 Segeln
- § 13 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 13 Regelungen über den Verkehr
- § 13 Regelungen zum Sprechfunk
- § 13 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 13 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 13 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 13 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 13 Benutzung der Wasserstraßen
- § 13 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 14 Anwendungsbereich
- § 14 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 14 Zusammenstellung der Verbände
- § 14 Fahrgeschwindigkeit
- § 14 Bergfahrt
- § 14 Begegnen
- § 14 Überholen
- § 14 Wenden
- § 14 Ankern
- § 14 Stillliegen
- § 14 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 14 Schifffahrt bei Eis
- § 14 Nachtschifffahrt
- § 14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 14 Meldepflicht
- § 14 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 14 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 14 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 14 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 14 Segeln
- § 14 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 14 Regelungen über den Verkehr
- § 14 Regelungen zum Sprechfunk
- § 14 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 14 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 14 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 14 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 14 Benutzung der Wasserstraßen
- § 14 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 15 Anwendungsbereich
- § 15 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 15 Zusammenstellung der Verbände
- § 15 Fahrgeschwindigkeit
- § 15 Bergfahrt
- § 15 Begegnen
- § 15 Überholen
- § 15 Wenden
- § 15 Ankern
- § 15 Stillliegen
- § 15 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 15 Schifffahrt bei Eis
- § 15 Nachtschifffahrt
- § 15 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 15 Meldepflicht
- § 15 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 15 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 15 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 15 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 15 Segeln
- § 15 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 15 Regelungen über den Verkehr
- § 15 Regelungen zum Sprechfunk
- § 15 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 15 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 15 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 15 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 15 Benutzung der Wasserstraßen
- § 15 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 15 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
- § 16 Anwendungsbereich
- § 16 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 16 Zusammenstellung der Verbände
- § 16 Fahrgeschwindigkeit
- § 16 Bergfahrt
- § 16 Begegnen
- § 16 Überholen
- § 16 Wenden
- § 16 Ankern
- § 16 Stillliegen
- § 16 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 16 Schifffahrt bei Eis
- § 16 Nachtschifffahrt
- § 16 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 16 Meldepflicht
- § 16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 16 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 16 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 16 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 16 Segeln
- § 16 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 16 Regelungen über den Verkehr
- § 16 Regelungen zum Sprechfunk
- § 16 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 16 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 16 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 16 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 16 Benutzung der Wasserstraßen
- § 16 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 17 Anwendungsbereich
- § 17 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 17 Zusammenstellung der Verbände
- § 17 Fahrgeschwindigkeit
- § 17 Bergfahrt
- § 17 Begegnen
- § 17 Überholen
- § 17 Wenden
- § 17 Ankern
- § 17 Stillliegen
- § 17 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 17 Schifffahrt bei Eis
- § 17 Nachtschifffahrt
- § 17 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 17 Meldepflicht
- § 17 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 17 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 17 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 17 Segeln
- § 17 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 17 Regelungen über den Verkehr
- § 17 Regelungen zum Sprechfunk
- § 17 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 17 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 17 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 17 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 17 Benutzung der Wasserstraßen
- § 17 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 18 Anwendungsbereich
- § 18 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 18 Zusammenstellung der Verbände
- § 18 Fahrgeschwindigkeit
- § 18 Bergfahrt
- § 18 Begegnen
- § 18 Überholen
- § 18 Wenden
- § 18 Ankern
- § 18 Stillliegen
- § 18 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 18 Schifffahrt bei Eis
- § 18 Nachtschifffahrt
- § 18 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 18 Meldepflicht
- § 18 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 18 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 18 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 18 Segeln
- § 18 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 18 Regelungen über den Verkehr
- § 18 Regelungen zum Sprechfunk
- § 18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 18 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 18 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 18 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 18 Benutzung der Wasserstraßen
- § 18 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 19 Anwendungsbereich
- § 19 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 19 Zusammenstellung der Verbände
- § 19 Fahrgeschwindigkeit
- § 19 Bergfahrt
- § 19 Begegnen
- § 19 Überholen
- § 19 Wenden
- § 19 Ankern
- § 19 Stillliegen
- § 19 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 19 Schifffahrt bei Eis
- § 19 Nachtschifffahrt
- § 19 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 19 Meldepflicht
- § 19 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 19 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 19 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 19 Segeln
- § 19 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 19 Regelungen über den Verkehr
- § 19 Regelungen zum Sprechfunk
- § 19 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 19 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 19 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 19 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 19 Benutzung der Wasserstraßen
- § 19 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 20 Anwendungsbereich
- § 20 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 20 Zusammenstellung der Verbände
- § 20 Fahrgeschwindigkeit
- § 20 Bergfahrt
- § 20 Begegnen
- § 20 Überholen
- § 20 Wenden
- § 20 Ankern
- § 20 Stillliegen
- § 20 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 20 Schifffahrt bei Eis
- § 20 Nachtschifffahrt
- § 20 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 20 Meldepflicht
- § 20 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 20 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 20 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 20 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 20 Segeln
- § 20 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 20 Regelungen über den Verkehr
- § 20 Regelungen zum Sprechfunk
- § 20 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 20 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 20 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 20 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 20 Benutzung der Wasserstraßen
- § 20 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 21 Anwendungsbereich
- § 21 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 21 Zusammenstellung der Verbände
- § 21 Fahrgeschwindigkeit
- § 21 Bergfahrt
- § 21 Begegnen
- § 21 Überholen
- § 21 Wenden
- § 21 Ankern
- § 21 Stillliegen
- § 21 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 21 Schifffahrt bei Eis
- § 21 Nachtschifffahrt
- § 21 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 21 Meldepflicht
- § 21 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 21 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 21 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 21 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 21 Segeln
- § 21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 21 Regelungen über den Verkehr
- § 21 Regelungen zum Sprechfunk
- § 21 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 21 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 21 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 21 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 21 Benutzung der Wasserstraßen
- § 21 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 22 Anwendungsbereich
- § 22 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 22 Zusammenstellung der Verbände
- § 22 Fahrgeschwindigkeit
- § 22 Bergfahrt
- § 22 Begegnen
- § 22 Überholen
- § 22 Wenden
- § 22 Ankern
- § 22 Stillliegen
- § 22 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 22 Schifffahrt bei Eis
- § 22 Nachtschifffahrt
- § 22 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 22 Meldepflicht
- § 22 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 22 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 22 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 22 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 22 Segeln
- § 22 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 22 Regelungen über den Verkehr
- § 22 Regelungen zum Sprechfunk
- § 22 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 22 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 22 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 22 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 22 Benutzung der Wasserstraßen
- § 22 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 23 Anwendungsbereich
- § 23 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 23 Zusammenstellung der Verbände
- § 23 Fahrgeschwindigkeit
- § 23 Bergfahrt
- § 23 Begegnen
- § 23 Überholen
- § 23 Wenden
- § 23 Ankern
- § 23 Stillliegen
- § 23 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 23 Schifffahrt bei Eis
- § 23 Nachtschifffahrt
- § 23 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 23 Meldepflicht
- § 23 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 23 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 23 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 23 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 23 Segeln
- § 23 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 23 Regelungen über den Verkehr
- § 23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 23 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 23 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 23 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 23 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 23 Benutzung der Wasserstraßen
- § 23 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 24 Anwendungsbereich
- § 24 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
- § 24 Zusammenstellung der Verbände
- § 24 Fahrgeschwindigkeit
- § 24 Bergfahrt
- § 24 Begegnen
- § 24 Überholen
- § 24 Wenden
- § 24 Ankern
- § 24 Stillliegen
- § 24 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 24 Schifffahrt bei Eis
- § 24 Nachtschifffahrt
- § 24 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 24 Meldepflicht
- § 24 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 24 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 24 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 24 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 24 Segeln
- § 24 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 24 Regelungen über den Verkehr
- § 24 Regelungen zum Sprechfunk
- § 24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 24 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 24 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 24 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 24 Benutzung der Wasserstraßen
- § 24 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 25 Anwendungsbereich
- § 25 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 25 Zusammenstellung der Verbände
- § 25 Fahrgeschwindigkeit
- § 25 Bergfahrt
- § 25 Begegnen
- § 25 Überholen
- § 25 Wenden
- § 25 Ankern
- § 25 Stillliegen
- § 25 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 25 Schifffahrt bei Eis
- § 25 Nachtschifffahrt
- § 25 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 25 Meldepflicht
- § 25 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 25 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 25 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 25 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 25 Segeln
- § 25 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 25 Regelungen über den Verkehr
- § 25 Regelungen zum Sprechfunk
- § 25 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 25 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 25 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 25 Benutzung der Wasserstraßen
- § 25 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 26 Anwendungsbereich
- § 26 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 26 Zusammenstellung der Verbände
- § 26 Fahrgeschwindigkeit
- § 26 Bergfahrt
- § 26 Begegnen
- § 26 Überholen
- § 26 Wenden
- § 26 Ankern
- § 26 Stillliegen
- § 26 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 26 Schifffahrt bei Eis
- § 26 Nachtschifffahrt
- § 26 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 26 Meldepflicht
- § 26 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 26 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 26 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 26 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 26 Segeln
- § 26 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 26 Regelungen über den Verkehr
- § 26 Regelungen zum Sprechfunk
- § 26 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 26 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 26 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 26 Benutzung der Wasserstraßen
- § 26 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 27 Anwendungsbereich
- § 27 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 27 Zusammenstellung der Verbände
- § 27 Fahrgeschwindigkeit
- § 27 Bergfahrt
- § 27 Begegnen
- § 27 Überholen
- § 27 Wenden
- § 27 Ankern
- § 27 Stillliegen
- § 27 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 27 Schifffahrt bei Eis
- § 27 Nachtschifffahrt
- § 27 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 27 Meldepflicht
- § 27 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 27 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 27 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- § 27 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 27 Segeln
- § 27 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 27 Regelungen über den Verkehr
- § 27 Regelungen zum Sprechfunk
- § 27 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 27 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 27 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 27 Verkehrsbeschränkungen
- § 27 Benutzung der Wasserstraßen
- § 27 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- § 28 Anwendungsbereich
- § 28 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 28 Zusammenstellung der Verbände
- § 28 Fahrgeschwindigkeit
- § 28 Bergfahrt
- § 28 Begegnen
- § 28 Überholen
- § 28 Wenden
- § 28 Ankern
- § 28 Stillliegen
- § 28 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 28 Schifffahrt bei Eis
- § 28 Nachtschifffahrt
- § 28 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 28 Meldepflicht
- § 28 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 28 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 28 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 28 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 28 Segeln
- § 28 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 28 Regelungen über den Verkehr
- § 28 Regelungen zum Sprechfunk
- § 28 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 28 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 28 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 28 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 28 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 28 Übergangsbestimmungen
- § 29 Behandlung von Schiffsabfällen
- § 29 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- § 29 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge