2.2 KiB
§ 24 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06, bb)das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und cc)den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat a)sicherzustellen, dass aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet und bb)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
b)die Vorschriften über aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und bb)das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, c)das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und d)das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband a)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und b)die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet.