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409 B

§ 5 Bezeichnung der Wasserstraße

1.Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden. 2.Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.