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# ANPVFABWG_2026
**Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes](§1.md)
- [§ 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§2.md)
- [§ 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes](§3.md)

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# § 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.

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# § 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 20269 692,54 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.

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# § 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 202610 845,89 Euro.Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.

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@@ -90,7 +90,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
- [§ 60 Lichtbild](§60.md)
- [§ 60 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts](§60.md)
- [§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik](§61.md)
- [§ 61 Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
- [§ 61 Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
- [§ 61 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung](§61.md)
- [§ 61 Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller](§61.md)
- [§ 61 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen](§61.md)
@@ -113,7 +113,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
- [§ 73 Mitteilungen der
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
des Bundesvertriebenengesetzes](§73.md)
- [§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
- [§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
- [§ 75 (weggefallen)](§75.md)
- [§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden](§76.md)
- [§ 76 Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen](§76.md)

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# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

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# § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

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# BAUTECHKONAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmung](§3.md)
- [§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§4.md)
- [§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§5.md)
- [§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten](§6.md)
- [§ 7 Ausbildungsplan](§7.md)
- [§ 8 Zeitpunkt](§8.md)
- [§ 9 Inhalt](§9.md)
- [§ 10 Prüfungsbereich](§10.md)
- [§ 11 Zeitpunkt](§11.md)
- [§ 12 Inhalt](§12.md)
- [§ 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur](§13.md)
- [§ 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“](§14.md)
- [§ 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§15.md)
- [§ 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§16.md)
- [§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§17.md)
- [§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§18.md)
- [§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung](§19.md)
- [§ 20 Zeitpunkt](§20.md)
- [§ 21 Inhalt](§21.md)
- [§ 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau](§22.md)
- [§ 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§23.md)
- [§ 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§24.md)
- [§ 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“](§25.md)
- [§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§26.md)
- [§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§27.md)
- [§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung](§28.md)
- [§ 29 Zeitpunkt](§29.md)
- [§ 30 Inhalt](§30.md)
- [§ 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau](§31.md)
- [§ 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“](§32.md)
- [§ 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“](§33.md)
- [§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“](§34.md)
- [§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§35.md)
- [§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§36.md)
- [§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung](§37.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Bautechnischen Konstrukteurs und der Bautechnischen Konstrukteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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# § 10 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
2.Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
3.Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
4.zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
5.grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
6.Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
2.die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.

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# § 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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# § 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, B und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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# § 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“,
2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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# § 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“
(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.Entwurfs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
3.bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
4.Berechnungen durchzuführen,
5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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@@ -0,0 +1,20 @@
# § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
sowie
4.
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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# § 20 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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# § 21 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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@@ -0,0 +1,18 @@
# § 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.Ausführungspläne des Tragwerks unter Beachtung der vorgelieferten Daten, insbesondere der statischen Berechnungen, zu erstellen,
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und
9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

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# § 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
3.statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
4.Berechnungen durchzuführen,
5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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@@ -0,0 +1,20 @@
# § 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
sowie
4.
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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# § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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# § 29 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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# § 3 Begriffsbestimmung
Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege.

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# § 30 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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# § 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“,
2.„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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# § 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
2.Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,
3.auftragsbezogene fachplanungstechnische und rechtliche Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,
4.kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,
5.in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,
6.Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen und
9.Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.
(3) In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.
(4) In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

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# § 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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# § 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
2.Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
3.Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
4.Berechnungen durchzuführen,
5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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# § 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
sowie
4.
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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# § 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
b)„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ oder
c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
4.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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# § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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# § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)Architektur,
b)Ingenieurbau oder
c)Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
3.fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Durchführen von Bestandsaufnahmen,
2.Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
3.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
4.Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
5.Anfertigen technischer Zeichnungen,
6.Erstellen von technischen Dokumenten und
7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:
1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:
1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:
1.Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.Tiefbau,
2.Verkehrswegebau oder
3.Landschaftsbau.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.digitalisierte Arbeitswelt sowie
5.Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.

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# § 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen bezüglich der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe c in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen.
(2) Auf Antrag des Ausbildenden lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildenden vermittelt werden, wenn der Ausbildende dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.

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# § 7 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 8 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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# § 9 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit.

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# DARLVERMV
**Verordnung über Darlehensvermittlung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Sachkundeprüfung](§1.md)
- [§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss](§2.md)
- [§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren](§3.md)
- [§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen](§4.md)
- [§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit](§5.md)
- [§ 6 Weiterbildung](§6.md)
- [§ 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister](§7.md)
- [§ 8 Mitteilungspflichten](§8.md)
- [§ 9 Zugang](§9.md)
- [§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht](§10.md)
- [§ 11 Verbot der Annahme von Geldern](§11.md)
- [§ 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht](§12.md)
- [§ 13 Überprüfungen](§13.md)
- [§ 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten](§14.md)
- [§ 15 Ordnungswidrigkeiten](§15.md)

9
laws_md/darlvermv/§1.md Normal file
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# § 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
1.Kundenberatung,
2.fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
3.Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

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# § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.

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# § 11 Verbot der Annahme von Geldern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

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# § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
1.den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2.das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
3.den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.

19
laws_md/darlvermv/§13.md Normal file
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# § 13 Überprüfungen
(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
1.Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
2.Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
3.Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
1.Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a)mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
b)sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
c)sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen.
(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

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# § 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

14
laws_md/darlvermv/§15.md Normal file
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# § 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
2.entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,
3.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
4.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
7.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

7
laws_md/darlvermv/§2.md Normal file
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# § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bleibt unberührt.

11
laws_md/darlvermv/§3.md Normal file
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# § 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.

25
laws_md/darlvermv/§4.md Normal file
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# § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
1.eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a)als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b)als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c)als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d)als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa)die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
bb)die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e)als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f)als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g)als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
h)als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
i)als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
3.ein Zeugnis
a)als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b)als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
c)als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.

3
laws_md/darlvermv/§5.md Normal file
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# § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.

7
laws_md/darlvermv/§6.md Normal file
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# § 6 Weiterbildung
(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.
(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.
(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.

13
laws_md/darlvermv/§7.md Normal file
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# § 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert:
1.der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.das Geburtsdatum,
3.die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt,
4.die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
5.die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
6.die betriebliche Anschrift,
7.die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1,
8.der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie
9.die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

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laws_md/darlvermv/§8.md Normal file
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# § 8 Mitteilungspflichten
(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.

3
laws_md/darlvermv/§9.md Normal file
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# § 9 Zugang
Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

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# EHV_2030_2
**Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen](§3.md)
- [§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen](§4.md)
- [§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr](§5.md)
- [§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr](§6.md)
- [§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr](§7.md)
- [§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel](§8.md)
- [§ 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel](§9.md)
- [§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans](§10.md)
- [§ 11 Versteigerung](§11.md)
- [§ 12 Erhebung von Bezugsdaten](§12.md)
- [§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik](§13.md)
- [§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage](§14.md)
- [§ 15 Einheitliche Anlage](§15.md)
- [§ 16 Befreiung von Kleinemittenten](§16.md)
- [§ 17 Form und Inhalt des Antrags](§17.md)
- [§ 18 Gleichwertige Maßnahme](§18.md)
- [§ 19 Ausgleichsbetrag](§19.md)
- [§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen](§20.md)
- [§ 21 Erlöschen der Befreiung](§21.md)
- [§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung](§22.md)
- [§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung](§23.md)
- [§ 24 Anwendungsbeschränkungen](§24.md)
- [§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche](§25.md)
- [§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz](§26.md)
- [§ 27 Einlagerer](§27.md)
- [§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge](§28.md)
- [§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels](§29.md)
- [§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors](§30.md)
- [§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern](§31.md)
- [§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung](§32.md)
- [§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung](§33.md)
- [§ 34 Aufhebung der Beleihung](§34.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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# § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
(1) Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen:
1.Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;
2.Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;
3.Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 beauftragt wird;
4.Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.
(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen sowie Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung gestatten, den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.
(3) Überwachungspläne für Tätigkeiten nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden sind, gelten im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund von § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anzupassen sind.

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# § 11 Versteigerung
(1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.
(2) Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.

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# § 12 Erhebung von Bezugsdaten
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gefordert sind, folgende Angaben zu machen:
1.allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
a)die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
b)im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 anzugebenden Produkte die Menge an zuteilungsfähiger und nicht zuteilungsfähiger messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
c)im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
d)im Fall eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert: die Brennstoff- und Strommengen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
e)im Fall eines Zuteilungselements für Prozessemissionen: die Menge an zuteilungsfähigen und nicht zuteilungsfähigen Prozessemissionen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
2.bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.

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# § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

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# § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.

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# § 15 Einheitliche Anlage
(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.
(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.
(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.

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# § 16 Befreiung von Kleinemittenten
(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
1.die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
2.der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und
3.die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1.bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
2.bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
3.bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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# § 17 Form und Inhalt des Antrags
(1) Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und
2.die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.

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# § 18 Gleichwertige Maßnahme
Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
1.Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

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# § 19 Ausgleichsbetrag
(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.
(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus
1.der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und
2.dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 23 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.
(4) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie § 21 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.
(6) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.
(7) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(8) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.Abfall:Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
2.flüssiger Biobrennstoff:flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
3.Biomasse-Brennstoff:Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
4.Biokraftstoff:Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
5.förderfähiger Flugkraftstoff:Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

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# § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent.
(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht.
(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.
(4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus
1.der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und
2.dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.
(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 4 und 6 bis 8 entsprechend.

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# § 21 Erlöschen der Befreiung
Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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# § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:
1.die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde,
2.für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
3.für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.
(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.

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# § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.
(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1.der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;
2.eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.
(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.
(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.
(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit.

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# § 24 Anwendungsbeschränkungen
Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß
1.§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder
2.§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.

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# § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026
1.den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,
2.seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,
3.zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und
4.zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.
(2) Die zuständige Behörde eröffnet für jeden Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister nach Maßgabe des Artikels 15b Absatz 2 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 und übermittelt zu diesem Zweck an das Unionsregister die hierzu erforderlichen Angaben, die ihr gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung vorliegen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren.

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# § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist
1.für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und
2.in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.
(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.

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# § 27 Einlagerer
Verantwortliche nach § 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt:
1.den Einlagerer sowie
2.die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge.

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# § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.
(2) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet.

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# § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
(1) Die folgenden Absätze gelten ausschließlich, soweit Verantwortliche für die Ermittlung ihrer Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht werden, Methoden nach Artikel 75j Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden.
(2) Verantwortliche können von den Emissionen, über die nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichten ist, eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die der Menge an Brennstoffen entspricht, die durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2025
1.entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder die zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und die nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
2.gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
3.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach den §§ 15c oder 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
4.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
5.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
6.gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
7.in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
8.bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
9.in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
10.an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und die nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
11.an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und die nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen nach Absatz 2 übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht den Mengen an Brennstoffen entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.
(4) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer Anlage im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verwendet worden sind und für die der Anteilsfaktor von Null nach Artikel 75l Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzusetzen ist.
(5) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch einen Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2025 gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten haben Verantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbeziehung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde.

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# § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
2.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werden, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn
1.die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
2.in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
3.der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss.
(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:
1.bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
2.bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist. Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der Anlagenbetreiber bei Abfällen oder bei Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Aquakultur stammen, sowie bei festen Siedlungsabfällen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde mit dem jährlichen Emissionsbericht Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Entstehung des Abfalls und die korrekte Massenbilanzierung in der Herstellungs- und Lieferkette bestätigen. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem zugelassenen Auditor aus dem Abfall- oder Umweltbereich oder einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüfen zu lassen.
(6) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, anhand der in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verfügbaren Nachweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

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# § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden.

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# § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.

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# § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
(1) Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt. Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert.
(2) Für die Berichterstattung von Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 in Verkehr gebracht werden, entfällt die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2.

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# § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.

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# § 34 Aufhebung der Beleihung
Die Beleihung der im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragenen DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durch § 9 Absatz 1 der Emissionshandelsverordnung 2030 in ihrer bis zum 14. Juli 2026 geltenden Fassung wird aufgehoben.

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# § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber hat den elektronischen Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.

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# § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,
2.einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
1.über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
2.in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.

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# § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden.
(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
1.über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
2.in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.

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# § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
2.einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Ausstellung von Konformitätsnachweisen noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Luftfahrzeugbetreiber oder das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Der Zeitpunkt, ab dem die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 2 in der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote und in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Zwecke des Emissionshandels möglich ist, wird durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der zuständigen Behörde nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote bereitgestellt wird. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird.

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# § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für das Inverkehrbringen von flüssigen Biobrennstoffen oder Biokraftstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
2.einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
3.einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brennstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den Emissionsfaktor Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen nach den §§ 4 und 5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung gelten abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwortlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emissionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindestens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung ist für die Anlage, in der die Brennstoffe verwendet werden, ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 90 Prozent zu unterstellen. Es sind die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die durch den Transport und die Verwendung des Biomasse-Brennstoffs entstehen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde zu belegen.
(3) Für Biomasse-Brennstoffe, deren Einsatz den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den hieraus erzeugten Strom nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begründet, kann der Verantwortliche abweichend von Absatz 2 und entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigen.
(4) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen kann.
(5) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen.
(6) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.

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# § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
2.durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Verantwortliche verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Verantwortliche hat der zuständigen Behörde den elektronischen Nachweis über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.
(3) Der Emissionsfaktor Null kann auf denjenigen Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden kann.

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# JEGMV_2031-2040
**Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.

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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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