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# SVBEZGRV_2020
**Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung](§2.md)
- [§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung](§3.md)
- [§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung](§4.md)
- [§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

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# § 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 38 212 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40 551 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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# § 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.

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# § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.

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# § 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.

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# § 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
[Tabelle]

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# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.