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lawgit/laws_md/svbezgrv_2020/§3.md
2026-03-26 21:09:15 +00:00

827 B
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro. Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.