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LawGit Spiegel 8ac48003bb BGBl. 2001 I S. 2992 · Änderung · Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
Inkrafttreten: 2001-11-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2001-11-14

BGBl-Id: bgbl1-2001-58-2
2001-11-14 12:00:00 +00:00

27 lines
1.5 KiB
Markdown

# AMPREISV — 2001-11-14
- **Titel:** Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 2992
- **Inkrafttreten:** 2001-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/58#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro durch.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Der Höchstzuschlag wird in Euro neu festgelegt.
- § 2 Abs. 3: Der Höchstzuschlag für bestimmte Preisklassen wird in Euro neu festgelegt.
- § 3 Abs. 3: Der Festzuschlag wird in Euro neu festgelegt.
- § 3 Abs. 4: Der Festzuschlag für bestimmte Beträge wird in Euro neu festgelegt.
- § 5 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '3,00 DM' wird durch '1,53 Euro' ersetzt.
- § 5 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '6,00 DM' wird durch '3,07 Euro' ersetzt.
- § 5 Abs. 3 Nr. 3: Die Angabe '9,00 DM' wird durch '4,60 Euro' ersetzt.
- § 6: Die Angabe '3,00 DM' wird durch '1,53 Euro' ersetzt.
- § 7: Die Angabe '0,50 DM' wird durch '0,26 Euro' ersetzt.
- § 10 Abs. 2: Die Angaben '100 DM' und '250 DM' werden durch '51,13 Euro' und '127,82 Euro' ersetzt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.