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LawGit Spiegel 8ac48003bb BGBl. 2001 I S. 2992 · Änderung · Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
Inkrafttreten: 2001-11-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2001-11-14

BGBl-Id: bgbl1-2001-58-2
2001-11-14 12:00:00 +00:00

1.5 KiB

AMPREISV — 2001-11-14

  • Titel: Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
  • Inkrafttreten: 2001-11-15
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/58#page=4
  • Kurz: Das Gesetz führt die Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro durch.

Betroffene Stellen

  • § 2 Abs. 2: Der Höchstzuschlag wird in Euro neu festgelegt.
  • § 2 Abs. 3: Der Höchstzuschlag für bestimmte Preisklassen wird in Euro neu festgelegt.
  • § 3 Abs. 3: Der Festzuschlag wird in Euro neu festgelegt.
  • § 3 Abs. 4: Der Festzuschlag für bestimmte Beträge wird in Euro neu festgelegt.
  • § 5 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '3,00 DM' wird durch '1,53 Euro' ersetzt.
  • § 5 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '6,00 DM' wird durch '3,07 Euro' ersetzt.
  • § 5 Abs. 3 Nr. 3: Die Angabe '9,00 DM' wird durch '4,60 Euro' ersetzt.
  • § 6: Die Angabe '3,00 DM' wird durch '1,53 Euro' ersetzt.
  • § 7: Die Angabe '0,50 DM' wird durch '0,26 Euro' ersetzt.
  • § 10 Abs. 2: Die Angaben '100 DM' und '250 DM' werden durch '51,13 Euro' und '127,82 Euro' ersetzt.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.