Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569 Inkrafttreten: 2020-03-28 (Artikel 2); 2020-03-28 (Artikel 3); 2020-03-27 (Artikel 1); 2020-04-01 (Artikel 5); 2021-03-27 (Artikel 4) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-03-27 BGBl-Id: bgbl1-2020-14-6
555 B
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§ 59
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569
§ 59 Abs. 1 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zahlen.
§ 59 Abs. 2 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Aus einandersetzungsguthabens oder eine Dividendenzahlung leisten.