# § 59 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht > Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569 § 59 Abs. 1 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zahlen. § 59 Abs. 2 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Aus einandersetzungsguthabens oder eine Dividendenzahlung leisten.