Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050 Inkrafttreten: 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-05-12 BGBl-Id: bgbl1-2017-25-1
1006 B
§ 5
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
§ 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
§ 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'