BGBl. 2017 I S. 1050 · Erlass · Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG)

Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
Inkrafttreten: 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2017-05-12

BGBl-Id: bgbl1-2017-25-1
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# AM-NUTZENV — 2014-03-31
# AM-NUTZENV — 2017-05-12
- **Titel:** Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 261
- **Inkrafttreten:** 2014-04-01; 2014-01-01 (Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/11#page=5
- **Kurz:** Das 14. SGB V-Änderungsgesetz führt verschiedene Änderungen an dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und an der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung, dem Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung durch. Diese Änderungen betreffen insbesondere die hausärztliche Versorgung, die Erstattung von Arzneimitteln und die Preisregelung.
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 3: Anpassungen an Angaben und Nummern.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 8 Abs. 2 Satz 6: Satz 6 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Nutzenbewertung für erstattungsfähige Arzneimittel mit nicht neuen Wirkstoffen regelt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 neu gefasst, um den Zeitpunkt der Nutzenbewertung für Anträge nach § 35a Abs. 5b zu definieren.
- § 4 Abs. 3 Nr. 4: Die Wörter 'frühestens ein Jahr nach dem Beschluss' gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Nr. 6: Der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 7: Neue Nummer 7 eingefügt, die die Nutzenbewertung für Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 innerhalb von drei Monaten regelt.
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
- § 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.
- § 8 Abs. 2: Neuer Satz eingefügt, der eine Beratung vor der Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers vorsieht.
## Wortlaut

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- **2010-12-31** · BGBl. 2010 I S. 2324 — Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung AM-NutzenV)
- **2013-08-12** · BGBl. 2013 I S. 3108 — Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2014-03-31** · BGBl. 2014 I S. 261 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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# Stellen dieser Station
- § 3: Anpassungen an Angaben und Nummern.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 8 Abs. 2 Satz 6: Satz 6 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Nutzenbewertung für erstattungsfähige Arzneimittel mit nicht neuen Wirkstoffen regelt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 neu gefasst, um den Zeitpunkt der Nutzenbewertung für Anträge nach § 35a Abs. 5b zu definieren.
- § 4 Abs. 3 Nr. 4: Die Wörter 'frühestens ein Jahr nach dem Beschluss' gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Nr. 6: Der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Nr. 7: Neue Nummer 7 eingefügt, die die Nutzenbewertung für Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 innerhalb von drei Monaten regelt.
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
- § 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.
- § 8 Abs. 2: Neuer Satz eingefügt, der eine Beratung vor der Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers vorsieht.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-03-31 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 261
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 3: Anpassungen an Angaben und Nummern.
§ 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
§ 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Nutzenbewertung für erstattungsfähige Arzneimittel mit nicht neuen Wirkstoffen regelt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-03-31 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 261
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 4 Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 neu gefasst, um den Zeitpunkt der Nutzenbewertung für Anträge nach § 35a Abs. 5b zu definieren.
§ 4 Abs. 3 Nr. 4: Die Wörter 'frühestens ein Jahr nach dem Beschluss' gestrichen.
§ 4 Abs. 3 Nr. 6: Der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
§ 4 Abs. 3 Nr. 7: Neue Nummer 7 eingefügt, die die Nutzenbewertung für Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 innerhalb von drei Monaten regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz eingefügt, der die Berücksichtigung der Resistenzsituation bei der Bewertung von Antibiotika vorsieht.
§ 5 Abs. 5a: Neuer Absatz 5a eingefügt, der die Bewertung von Arzneimitteln für pädiatrische Verwendung regelt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-03-31 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 261
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 8 Abs. 2 Satz 6: Satz 6 wird aufgehoben.
§ 8 Abs. 2: Neuer Satz eingefügt, der eine Beratung vor der Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers vorsieht.

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# AMG_1976 — 2017-04-04
# AMG_1976 — 2017-05-12
- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 47a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder elektronische' nach dem Wort 'schriftliche'
- § 76a Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder elektronische' nach dem Wort 'schriftlich'
- § 15w Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Kommas und zusätzlichen Wörtern.
- § 15w Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Mindestdauer des Hochschulstudiums und der praktischen Ausbildung.
- § 15w Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rechtmäßigkeit der Tätigkeit als sachkundige Person.
- § 29a Abs. 1: Einfügung des Wortes 'insbesondere' nach dem Wort 'dies'.
- § 52b Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Informationspflicht bei Lieferengpässen.
- § 73 Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und Ersetzung von Wörtern in Satz 2.
- § 78 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von zusätzlichen Wörtern und einem Semikolon.
- § 78 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgabe von Arzneimitteln.
## Wortlaut

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- **2017-02-17** · BGBl. 2017 I S. 154 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2017-03-15** · BGBl. 2017 I S. 456 — Sechste Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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# Stellen dieser Station
- § 47a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder elektronische' nach dem Wort 'schriftliche'
- § 76a Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder elektronische' nach dem Wort 'schriftlich'
- § 15w Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Kommas und zusätzlichen Wörtern.
- § 15w Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Mindestdauer des Hochschulstudiums und der praktischen Ausbildung.
- § 15w Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rechtmäßigkeit der Tätigkeit als sachkundige Person.
- § 29a Abs. 1: Einfügung des Wortes 'insbesondere' nach dem Wort 'dies'.
- § 52b Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Informationspflicht bei Lieferengpässen.
- § 73 Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und Ersetzung von Wörtern in Satz 2.
- § 78 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von zusätzlichen Wörtern und einem Semikolon.
- § 78 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgabe von Arzneimitteln.

11
amg_1976/§15w.md Normal file
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# § 15w
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 15w Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Kommas und zusätzlichen Wörtern.
§ 15w Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Mindestdauer des Hochschulstudiums und der praktischen Ausbildung.
§ 15w Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rechtmäßigkeit der Tätigkeit als sachkundige Person.

7
amg_1976/§29a.md Normal file
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# § 29a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 29a Abs. 1: Einfügung des Wortes 'insbesondere' nach dem Wort 'dies'.

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# § 52b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 52b Abs. 1: Ersetzen von 'Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder durch den Rat der Europäischen Union' durch 'Europäische Gemeinschaft oder durch die Europäische Union'
Inhaltsübersicht nach § 52b: Einfügt '§ 52c Arzneimittelvermittlung'
§ 52b Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Informationspflicht bei Lieferengpässen.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3048
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 73 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen der Wörter 'mit Ausnahme von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind' durch 'oder die vom Sponsor einer klinischen Prüfung bei Menschen oder einer von diesem beauftragten Person als Hilfspräparate gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für eine klinische Prüfung bei Menschen gemäß den Angaben des Prüfplans verwendet werden sollen'
§ 73 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Wörter 'und 9'
§ 73 Abs. 3: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und Ersetzung von Wörtern in Satz 2.

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 78 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie' und 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 78 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von zusätzlichen Wörtern und einem Semikolon.
§ 78 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie'
§ 78 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgabe von Arzneimitteln.

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# AMPV — 2013-07-18
# AMPV — 2017-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2420
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Bestimmungen zur Sicherstellung des Apothekennotdienstes ein, darunter die Errichtung eines Fonds, die Abführung von Anteilen des Festzuschlags und die Vergabe eines pauschalen Zuschusses für Notdienste. Es ändert auch das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung eines zusätzlichen Betrags zur Förderung des Notdienstes
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
- § 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'
- § 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
- § 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
- § 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'
- § 7: Neue Fassung: '§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.'
## Wortlaut

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- **2003-11-19** · BGBl. 2003 I S. 2190 — Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)
- **2009-07-22** · BGBl. 2009 I S. 1990 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2420 — Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung eines zusätzlichen Betrags zur Förderung des Notdienstes
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
- § 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'
- § 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
- § 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
- § 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'
- § 7: Neue Fassung: '§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-11-19 — Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2190
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 1 Abs. 4: Einführung einer Ausnahme für Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Eingefügt: 'soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt'
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7: Eingefügt: 'auf Grund ärztlicher Verordnung'
§ 1 Abs. 3: Neuer Satz: 'Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzt den Punkt am Ende durch ein Komma und fügt einen Halbsatz hinzu: 'höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.'
§ 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3'
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'vom Hundert' durch 'Prozent'.
§ 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen'
§ 5 Abs. 4 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro'
§ 5 Abs. 4 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt.'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro'
§ 5 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.'
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro'
§ 5 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die Zuschläge für verschiedene Lösungen festlegt.
§ 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.'
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'

7
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 7: Neue Fassung: '§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.'

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# AMRABG — 2013-08-12
# AMRABG — 2017-05-12
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3108
- **Inkrafttreten:** 2013-08-13 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c und Artikel 3a); 2013-10-28 (Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2); 2014-01-01 (Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c und Artikel 3a); 2011-01-01 (Artikel 3a (mit Wirkung vom 1. Januar 2011))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene arzneimittelrechtliche Vorschriften, darunter das Arzneimittelgesetz, das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel und die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung.
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der festlegt, dass Selbst- oder Eigenbehalte, die auf privaten Verträgen oder Vorschriften beruhen, bei der Ermittlung der Abschläge nicht zu berücksichtigen sind.
- § 1a: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis regelt.
- § 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1' nach dem Wort 'Treuhänder'.
## Wortlaut

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- **2010-12-27** · BGBl. 2010 I S. 2262 — Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG)
- **2013-08-12** · BGBl. 2013 I S. 3108 — Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der festlegt, dass Selbst- oder Eigenbehalte, die auf privaten Verträgen oder Vorschriften beruhen, bei der Ermittlung der Abschläge nicht zu berücksichtigen sind.
- § 1a: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis regelt.
- § 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1' nach dem Wort 'Treuhänder'.

7
amrabg/§1a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 1a: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis regelt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-12-27 — Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG)
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2262
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 3: Einführung der Prüfung der Abschläge durch Treuhänder
§ 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1' nach dem Wort 'Treuhänder'.

36
amvsg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,36 @@
# AMVSG — 2017-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 129 Abs. 2a Satz 8 und 9: Ersetzt 'nach den Sätzen 1 bis 5' durch 'nach den Sätzen 1 bis 6'
- § 129 Abs. 2a Satz 11: Fügt vor dem Punkt am Ende die Wörter 'ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene' ein
- § 129 Abs. 2a: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.'
- § 129 Abs. 3b Satz 1: Ersetzt 'Satz 5' durch 'Satz 6'
- § 129 Abs. 3b Satz 4: Ersetzt 'Satz 7 bis 10' durch 'Satz 8 bis 11'
- § 129 Abs. 6 Satz 2: Streicht den Satz
- § 129: Fügt nach Absatz 8 einen neuen Absatz 8a ein: 'Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können einheitlich und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.'
- § 130b Überschrift: Fügt ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzu
- § 130b Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz 1a ein: 'Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 können insbesondere auch mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch das Gesamtausgabevolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.'
- § 130b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
- § 130b Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren' durch 'soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart werden'
- § 130b Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'darf' durch 'soll'
- § 130b Abs. 3: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die wirtschaftlichste Alternative.'
- § 130b: Fügt nach Absatz 7 einen neuen Absatz 7a ein: 'Für Arzneimittel, für die nach dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt.'
- § 130b: Fügt nach Absatz 9 Satz 3 einen neuen Satz hinzu: 'In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu vereinbaren.'
- § 130c Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'abgelöst werden' durch 'ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden'
- § 130c Abs. 1: Fügt nach Satz 3 einen neuen Satz hinzu: '§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.'
- § 130c Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
- § 132e Abs. 2: Streicht den Absatz
- § 300 Abs. 2: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
amvsg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
amvsg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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amvsg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 129 Abs. 2a Satz 8 und 9: Ersetzt 'nach den Sätzen 1 bis 5' durch 'nach den Sätzen 1 bis 6'
- § 129 Abs. 2a Satz 11: Fügt vor dem Punkt am Ende die Wörter 'ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene' ein
- § 129 Abs. 2a: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.'
- § 129 Abs. 3b Satz 1: Ersetzt 'Satz 5' durch 'Satz 6'
- § 129 Abs. 3b Satz 4: Ersetzt 'Satz 7 bis 10' durch 'Satz 8 bis 11'
- § 129 Abs. 6 Satz 2: Streicht den Satz
- § 129: Fügt nach Absatz 8 einen neuen Absatz 8a ein: 'Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können einheitlich und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.'
- § 130b Überschrift: Fügt ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzu
- § 130b Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz 1a ein: 'Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 können insbesondere auch mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch das Gesamtausgabevolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.'
- § 130b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
- § 130b Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren' durch 'soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart werden'
- § 130b Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'darf' durch 'soll'
- § 130b Abs. 3: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die wirtschaftlichste Alternative.'
- § 130b: Fügt nach Absatz 7 einen neuen Absatz 7a ein: 'Für Arzneimittel, für die nach dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt.'
- § 130b: Fügt nach Absatz 9 Satz 3 einen neuen Satz hinzu: 'In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu vereinbaren.'
- § 130c Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'abgelöst werden' durch 'ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden'
- § 130c Abs. 1: Fügt nach Satz 3 einen neuen Satz hinzu: '§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.'
- § 130c Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
- § 132e Abs. 2: Streicht den Absatz
- § 300 Abs. 2: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.'

19
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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 129 Abs. 2a Satz 8 und 9: Ersetzt 'nach den Sätzen 1 bis 5' durch 'nach den Sätzen 1 bis 6'
§ 129 Abs. 2a Satz 11: Fügt vor dem Punkt am Ende die Wörter 'ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene' ein
§ 129 Abs. 2a: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.'
§ 129 Abs. 3b Satz 1: Ersetzt 'Satz 5' durch 'Satz 6'
§ 129 Abs. 3b Satz 4: Ersetzt 'Satz 7 bis 10' durch 'Satz 8 bis 11'
§ 129 Abs. 6 Satz 2: Streicht den Satz
§ 129: Fügt nach Absatz 8 einen neuen Absatz 8a ein: 'Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können einheitlich und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.'

21
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 130b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130b Überschrift: Fügt ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzu
§ 130b Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz 1a ein: 'Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 können insbesondere auch mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch das Gesamtausgabevolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.'
§ 130b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
§ 130b Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren' durch 'soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart werden'
§ 130b Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'darf' durch 'soll'
§ 130b Abs. 3: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die wirtschaftlichste Alternative.'
§ 130b: Fügt nach Absatz 7 einen neuen Absatz 7a ein: 'Für Arzneimittel, für die nach dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt.'
§ 130b: Fügt nach Absatz 9 Satz 3 einen neuen Satz hinzu: 'In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu vereinbaren.'

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# § 130c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130c Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'abgelöst werden' durch 'ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden'
§ 130c Abs. 1: Fügt nach Satz 3 einen neuen Satz hinzu: '§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.'
§ 130c Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'

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amvsg/§132e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 132e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 132e Abs. 2: Streicht den Absatz

7
amvsg/§300.md Normal file
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# § 300
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 300 Abs. 2: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.'

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# FÜNFTES-BUCH-SOZIALGESETZBUCH — 2017-02-28
# FÜNFTES-BUCH-SOZIALGESETZBUCH — 2017-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 265
- **Inkrafttreten:** 2017-02-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/8#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung und stärkt die über sie geführte Aufsicht.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 77a Abs. 3 Satz 2: Das Wort „halbtags“ wird durch „zehn Stunden pro Woche“ ersetzt.
- § 77b: Neuer Paragraph § 77b mit Regeln für Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78 Abs. 3 Satz 3: Satz 3 von Absatz 3 von § 78 wird gestrichen.
- § 78 Abs. 4 bis 6: Neue Absätze 4 bis 6 zu § 78 eingefügt, die Regeln für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen, Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Verwendung von Mitteln enthalten.
- § 78a: Neuer Paragraph § 78a mit Aufsichtsmitteln in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78b: Neuer Paragraph § 78b mit Regelungen für die Entsendung einer Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78c: Neuer Paragraph § 78c mit der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eingefügt.
- § 79 Abs. 3: Zusätzliche Sätze zu den Rechten der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hinzugefügt.
- § 79 Abs. 3a Satz 2: Die Wörter „einschließlich der Wahlen nach § 80 Abs. 2“ hinzugefügt.
- § 79 Abs. 3b bis 3d: Neue Absätze 3b bis 3d zu § 79 eingefügt, die Regeln für die Begründung von Beschlüssen, Protokollierung, Abstimmungen und Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten.
- § 31a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „oder § 35a“ wird gestrichen.
- § 35 Abs. 1: Neue Sätze zur Bildung von Gruppen von Arzneimitteln und zur Berücksichtigung von Reserveantibiotika werden eingefügt.
- § 35 Abs. 1a: Absatz 1a wird aufgehoben.
- § 35 Abs. 1b Satz 1: Die Angabe „3“ wird durch „5“ ersetzt und die Wörter „und Absatz 1a Satz 2“ werden gestrichen.
- § 35 Abs. 7 Satz 4: Die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ werden durch „Absatz 1 Satz 1 bis 5“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
- § 35a: Neue Sätze und Absätze zur Veröffentlichung maschinenlesbarer Fassungen und zur erneuten Nutzenbewertung werden eingefügt.
- § 73: Neue Absätze zur Verordnungsermächtigung und zur Nutzung elektronischer Programme werden eingefügt.
- § 87: Neue Sätze zur Überprüfung und Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen werden eingefügt.
- § 92 Abs. 2 Satz 11: Die Wörter „oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach § 130b“ werden gestrichen.
- § 129: Neue Sätze zur Ersetzung von Arzneimitteln und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.
- § 129a Satz 4: Die Wörter „Absatz 5c Satz 4 bis 5“ werden durch „Absatz 5c Satz 8 und 12“ ersetzt.
- § 130: Neue Wörter zur Erstattung von Zubereitungen nach der Arzneimittelpreisverordnung werden eingefügt.
- § 130a: Neue Sätze zur Berechnung des Abschlags und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.
## Wortlaut

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- **2011-12-28** · BGBl. 2011 I S. 2983 — Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG)
- **2015-07-22** · BGBl. 2015 I S. 1211 — Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz GKV-VSG)
- **2017-02-28** · BGBl. 2017 I S. 265 — Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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# Stellen dieser Station
- § 77a Abs. 3 Satz 2: Das Wort „halbtags“ wird durch „zehn Stunden pro Woche“ ersetzt.
- § 77b: Neuer Paragraph § 77b mit Regeln für Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78 Abs. 3 Satz 3: Satz 3 von Absatz 3 von § 78 wird gestrichen.
- § 78 Abs. 4 bis 6: Neue Absätze 4 bis 6 zu § 78 eingefügt, die Regeln für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen, Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Verwendung von Mitteln enthalten.
- § 78a: Neuer Paragraph § 78a mit Aufsichtsmitteln in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78b: Neuer Paragraph § 78b mit Regelungen für die Entsendung einer Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingefügt.
- § 78c: Neuer Paragraph § 78c mit der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eingefügt.
- § 79 Abs. 3: Zusätzliche Sätze zu den Rechten der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hinzugefügt.
- § 79 Abs. 3a Satz 2: Die Wörter „einschließlich der Wahlen nach § 80 Abs. 2“ hinzugefügt.
- § 79 Abs. 3b bis 3d: Neue Absätze 3b bis 3d zu § 79 eingefügt, die Regeln für die Begründung von Beschlüssen, Protokollierung, Abstimmungen und Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten.
- § 31a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „oder § 35a“ wird gestrichen.
- § 35 Abs. 1: Neue Sätze zur Bildung von Gruppen von Arzneimitteln und zur Berücksichtigung von Reserveantibiotika werden eingefügt.
- § 35 Abs. 1a: Absatz 1a wird aufgehoben.
- § 35 Abs. 1b Satz 1: Die Angabe „3“ wird durch „5“ ersetzt und die Wörter „und Absatz 1a Satz 2“ werden gestrichen.
- § 35 Abs. 7 Satz 4: Die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ werden durch „Absatz 1 Satz 1 bis 5“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
- § 35a: Neue Sätze und Absätze zur Veröffentlichung maschinenlesbarer Fassungen und zur erneuten Nutzenbewertung werden eingefügt.
- § 73: Neue Absätze zur Verordnungsermächtigung und zur Nutzung elektronischer Programme werden eingefügt.
- § 87: Neue Sätze zur Überprüfung und Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen werden eingefügt.
- § 92 Abs. 2 Satz 11: Die Wörter „oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach § 130b“ werden gestrichen.
- § 129: Neue Sätze zur Ersetzung von Arzneimitteln und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.
- § 129a Satz 4: Die Wörter „Absatz 5c Satz 4 bis 5“ werden durch „Absatz 5c Satz 8 und 12“ ersetzt.
- § 130: Neue Wörter zur Erstattung von Zubereitungen nach der Arzneimittelpreisverordnung werden eingefügt.
- § 130a: Neue Sätze zur Berechnung des Abschlags und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.

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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 129: Änderungen in der Formulierung, insbesondere Hinzufügung von Absatz 5c über die Berechnung von Einkaufspreisen.
§ 129: Neue Sätze zur Ersetzung von Arzneimitteln und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.

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# § 129a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 129a: Hinzufügung eines Satzes über die Anwendung von Absatz 5c.
§ 129a Satz 4: Die Wörter „Absatz 5c Satz 4 bis 5“ werden durch „Absatz 5c Satz 8 und 12“ ersetzt.

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-09-05 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2570
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130 Abs. 1a: Absatz 1a wird gestrichen.
§ 130: Neue Wörter zur Erstattung von Zubereitungen nach der Arzneimittelpreisverordnung werden eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 130a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130a Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über die Berechnung von Abschlägen für parenterale Zubereitungen.
§ 130a: Neue Sätze zur Berechnung des Abschlags und zur Anpassung von Verträgen werden eingefügt.

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# § 31a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 31a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „oder § 35a“ wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-28 — Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG)
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2983
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 35 Abs. 5 Satz 4: Streichung der Wörter 'Nummer 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach den Nummern 2 und 3'.
§ 35 Abs. 1: Neue Sätze zur Bildung von Gruppen von Arzneimitteln und zur Berücksichtigung von Reserveantibiotika werden eingefügt.
§ 35 Abs. 1a: Absatz 1a wird aufgehoben.
§ 35 Abs. 1b Satz 1: Die Angabe „3“ wird durch „5“ ersetzt und die Wörter „und Absatz 1a Satz 2“ werden gestrichen.
§ 35 Abs. 7 Satz 4: Die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ werden durch „Absatz 1 Satz 1 bis 5“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.

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# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 35a: Neue Sätze und Absätze zur Veröffentlichung maschinenlesbarer Fassungen und zur erneuten Nutzenbewertung werden eingefügt.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-28 — Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG)
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2983
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 73 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Regelung von Entgelten für die Zuweisung von Versicherten.
§ 73 Abs. 8 Satz 8: Streichung der Wörter 'bis zum 31. Dezember 2006'.
§ 73: Neue Absätze zur Verordnungsermächtigung und zur Nutzung elektronischer Programme werden eingefügt.

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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1990
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 87 Abs. 3a: Neufassung des Absatzes 3a, insbesondere Hinzufügung von Berichten und Datenübermittlungen.
§ 87: Neue Sätze zur Überprüfung und Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen werden eingefügt.

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# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2426
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 92 Abs. 3a: Ändert den Absatz, der die Stellungnahmen zu Richtlinien und Therapiehinweisen regelt
§ 92 Abs. 2 Satz 11: Die Wörter „oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach § 130b“ werden gestrichen.

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# SGB-V — 2017-04-10
# SGB-V — 2017-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 778
- **Inkrafttreten:** 2017-04-11 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teilen); 2017-08-01 (Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Artikel 1c); 2018-01-01 (Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Artikel 1d und 2 Nummer 2); 2018-04-30 (Artikel 1 Nummer 12); 2018-07-31 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/19#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, um die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.
## Betroffene Stellen
- § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16: Komma am Ende hinzugefügt
- § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16a: Neue Nummer 16a zur Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln hinzugefügt
- § 294a Abs. 1 Satz 2: Komma und zusätzliche Wörter hinzugefügt
- § 294a Abs. 1: Neuer Satz zur Mitteilungspflicht bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden hinzugefügt
- § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wörter zur Uhrzeit hinzugefügt
- § 295 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Wörter zur Uhrzeit hinzugefügt
- § 299 Abs. 1 Satz 7: Zusätzliche Wörter zur Datenannahmestelle und Einrichtungsbefragungen hinzugefügt
- § 299 Abs. 1: Neue Sätze zur unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten sowie zur räumlichen und personellen Trennung der Aufgaben zur Qualitätssicherung hinzugefügt
- § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Neue Formulierung für Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur weiteren Behandlung
- § 302 Abs. 1: Wörter zur Angabe der Höhe der abgerechneten Mehrkosten hinzugefügt
- § 302 Abs. 5: Neuer Absatz zur jährlichen Veröffentlichung eines Berichts über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen
- § 303 Abs. 4: Neuer Absatz zur Zulässigkeit von erneuten Datenübermittlungen und zur Unzulässigkeit von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen von Diagnosedaten
- § 305 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Angabe von § 127 Abs. 3 durch § 127 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und 4a
- § 305a: Neuer Satz zur Unzulässigkeit der Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse oder einen von ihr beauftragten Dritten
- § 140a Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes, der Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen verbietet.
- § 140f Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von '§1 2 7 Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6' durch '§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6'.
- § 140f Abs. 6: Einfügen von zwei neuen Sätzen, die den Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall erweitern.
- § 140f Abs. 8: Einfügen eines neuen Absatzes, der den Betrag für den Aufwand zur Koordinierung der Beteiligungsrechte festlegt.
- § 217f Abs. 4b: Einfügen eines neuen Absatzes, der Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme festlegt.
- § 231 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes, der die Erstattung von Beiträgen regelt, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen.
- § 240 Abs. 4: Einfügen eines neuen Satzes, der die Nachweispflicht für die Voraussetzungen einer Beitragsberechnung regelt, und Aufhebung des bisherigen Satzes 6.
- § 240 Abs. 4a: Einfügen eines neuen Absatzes, der die vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung regelt.
- § 243 Satz 2: Ersetzen von 'Absatz 4a' durch 'Absatz 4b'.
- § 268 Abs. 4: Einfügen eines neuen Absatzes, der die Erhebung des versichertenbezogenen amtlichen Gemeindeschlüssels regelt.
- § 269 Abs. 3a bis 3d: Einfügen von neuen Absätzen, die die Erhebung und Übermittlung von Daten für Folgegutachten regeln.
- § 269 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von '3' durch '3d'.
- § 273 Abs. 3 Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Pflicht der Krankenkassen zur Aufklärung und Auskunft bei der Prüfung regelt.
- § 276 Abs. 2 Satz 1: Einfügen der Wörter 'sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln' nach 'erheben und speichern'.
- § 279 Abs. 4a Satz 8: Einfügen eines neuen Satzes, der die Vergütung der Vertreter des Beirates regelt.
- § 126 Abs. 1a und 2: Neufassung des Absatzes 1a und 2, die Voraussetzungen für die Präqualifizierung von Leistungserbringern und die Aufgaben der Präqualifizierungsstellen werden neu definiert.
- § 127 Abs. 1: Änderung der Sätze 2 und 3, Einfügung neuer Sätze und Anpassungen zur Versorgung und Beratung der Versicherten.
- § 127 Abs. 1b: Einfügung des neuen Absatzes 1b, der die Zuschlagskriterien bei Ausschreibungen regelt.
- § 127 Abs. 4a: Einfügung des neuen Absatzes 4a, der die Beratung und Dokumentation der Versicherten vor der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln regelt.
- § 127 Abs. 5: Änderung des Absatzes 5, um die Informationspflichten der Krankenkassen zu erweitern.
- § 127 Abs. 5a und 5b: Einfügung der neuen Absätze 5a und 5b, die die Überwachung und Qualitätssicherung in der Hilfsmittelversorgung regeln.
- § 128 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anwendung der Vorschriften auf Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regelt.
- § 131 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, Verbandmitteln und anderen Produkten regelt.
- § 132a Abs. 1: Einfügung von Wörtern in den Satz 1 und Anpassungen in den Satz 4, um die Anforderungen an Leistungserbringer zu erweitern.
- § 139 Abs. 2: Ersetzen von Wörtern in den Sätzen 1 und 3, um die Festlegung von Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zu erzwingen.
- § 139 Abs. 3: Anfügen von Sätzen, die die Einholung von Auskünften des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln.
- § 139 Abs. 4: Anfügen von Sätzen, die die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis und die Mitteilungspflichten des Herstellers regeln.
- § 139 Abs. 6: Anfügen von Sätzen, die die Fristen und die Unterbrechung der Fristen bei der Einholung von Auskünften regeln.
- § 139 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Verfahrensordnung zur Aufnahme, Streichung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses regelt.
- § 139 Abs. 8 bis 11: Ersetzen der Absätze 8 bis 11, um die Gebühren für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis zu regeln.
- § 5 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von 'oder Unterhaltsgeld' und Ersetzung von 'ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats' durch 'wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder'
- § 5 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind regelt
- § 24i Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für das Erhalten von Mutterschaftsgeld regelt
- § 31 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Definition von Verbandmitteln und deren Abgrenzung zu anderen Produkten regelt
- § 33 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anforderungen an die Qualität von Hilfsmitteln regelt, und Anpassung des neuen Satzes 5
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sehhilfen regelt
- § 33 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfsmitteln regelt
- § 33 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Freiauswahl von Leistungserbringern regelt
- § 36 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'maßgeblichen' und 'auf Bundesebene'
- § 37 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regelt
- § 64d: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung regelt
- § 66: Einfügung von Sätzen, die die Unterstützung der Krankenkassen bei der Prüfung von Unterlagen regeln
- § 71 Abs. 6: Einfügung von Sätzen, die die Einhaltung von Vorschriften bezüglich der Vergabe und Dokumentation von Diagnosen regeln
- § 73 Abs. 7 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen'
- § 73 Abs. 9 Satz 1: Einfügung von Wörtern, die Verbandmittel und Produkte regeln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können
- § 73b Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen regelt
- § 83: Einfügung von Sätzen, die Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen regeln
- § 92 Abs. 7a: Ersetzung der Wörter '§ 126 Abs. 1a Satz 3' durch '§ 127 Abs. 6 Satz 1'
- § 117 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden regelt
- § 120 Abs. 2 Satz 2: Einfügung von Wörtern, die die Vergütung für Leistungen der Hochschulambulanzen regeln
- § 120 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'Vereinbarungen nach Abs. 3 Satz 4' durch 'Grundsätze nach Abs. 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Abs. 3 Satz 4'
- § 120 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Abs. 2 Satz 4'
- § 124 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übertragung der Entscheidung über die Zulassung regelt
- § 124 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Wörter '§ 125 Abs. 2 Satz 3' durch '§ 125 Abs. 2 Satz 4'
- § 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'Fortbildung und' durch 'Fort- und Weiterbildung sowie zur'
- § 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte'
- § 125 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'der erforderlichen Weiterbildungen'
- § 125 Abs. 2: Einfügung von Sätzen, die die Gültigkeit von § 71 für die Jahre 2017 bis 2019 regeln
- § 125 Abs. 2 Satz 5: Einfügung der Wörter 'innerhalb von drei Monaten'
- § 125 Abs. 2 Satz 7: Neufassung des Satzes, der die Bestimmung der Schiedsperson regelt
- § 125: Einfügung von Sätzen, die Widersprüche und Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson regeln
- § 125 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Prüfung und Listung von Weiterbildungsträgern regelt
- § 130a Abs. 8 Satz 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Vertragsbedingungen für patentfreie Arzneimittel regeln.
- § 130a Abs. 8a Satz 2: Ersetzung von „Satz 2 bis 7“ durch „Satz 2 bis 9“.
- § 130b Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe „4“ durch „6“.
## Wortlaut

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- **2017-03-29** · BGBl. 2017 I S. 520 — Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung CanBV)
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2017-04-10** · BGBl. 2017 I S. 778 — Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG)
- **2017-05-12** · BGBl. 2017 I S. 1050 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)

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@@ -1,78 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16: Komma am Ende hinzugefügt
- § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16a: Neue Nummer 16a zur Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln hinzugefügt
- § 294a Abs. 1 Satz 2: Komma und zusätzliche Wörter hinzugefügt
- § 294a Abs. 1: Neuer Satz zur Mitteilungspflicht bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden hinzugefügt
- § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Wörter zur Uhrzeit hinzugefügt
- § 295 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Wörter zur Uhrzeit hinzugefügt
- § 299 Abs. 1 Satz 7: Zusätzliche Wörter zur Datenannahmestelle und Einrichtungsbefragungen hinzugefügt
- § 299 Abs. 1: Neue Sätze zur unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten sowie zur räumlichen und personellen Trennung der Aufgaben zur Qualitätssicherung hinzugefügt
- § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Neue Formulierung für Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur weiteren Behandlung
- § 302 Abs. 1: Wörter zur Angabe der Höhe der abgerechneten Mehrkosten hinzugefügt
- § 302 Abs. 5: Neuer Absatz zur jährlichen Veröffentlichung eines Berichts über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen
- § 303 Abs. 4: Neuer Absatz zur Zulässigkeit von erneuten Datenübermittlungen und zur Unzulässigkeit von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen von Diagnosedaten
- § 305 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Angabe von § 127 Abs. 3 durch § 127 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und 4a
- § 305a: Neuer Satz zur Unzulässigkeit der Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse oder einen von ihr beauftragten Dritten
- § 140a Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes, der Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen verbietet.
- § 140f Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von '§1 2 7 Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6' durch '§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6'.
- § 140f Abs. 6: Einfügen von zwei neuen Sätzen, die den Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall erweitern.
- § 140f Abs. 8: Einfügen eines neuen Absatzes, der den Betrag für den Aufwand zur Koordinierung der Beteiligungsrechte festlegt.
- § 217f Abs. 4b: Einfügen eines neuen Absatzes, der Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme festlegt.
- § 231 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes, der die Erstattung von Beiträgen regelt, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen.
- § 240 Abs. 4: Einfügen eines neuen Satzes, der die Nachweispflicht für die Voraussetzungen einer Beitragsberechnung regelt, und Aufhebung des bisherigen Satzes 6.
- § 240 Abs. 4a: Einfügen eines neuen Absatzes, der die vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung regelt.
- § 243 Satz 2: Ersetzen von 'Absatz 4a' durch 'Absatz 4b'.
- § 268 Abs. 4: Einfügen eines neuen Absatzes, der die Erhebung des versichertenbezogenen amtlichen Gemeindeschlüssels regelt.
- § 269 Abs. 3a bis 3d: Einfügen von neuen Absätzen, die die Erhebung und Übermittlung von Daten für Folgegutachten regeln.
- § 269 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von '3' durch '3d'.
- § 273 Abs. 3 Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Pflicht der Krankenkassen zur Aufklärung und Auskunft bei der Prüfung regelt.
- § 276 Abs. 2 Satz 1: Einfügen der Wörter 'sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln' nach 'erheben und speichern'.
- § 279 Abs. 4a Satz 8: Einfügen eines neuen Satzes, der die Vergütung der Vertreter des Beirates regelt.
- § 126 Abs. 1a und 2: Neufassung des Absatzes 1a und 2, die Voraussetzungen für die Präqualifizierung von Leistungserbringern und die Aufgaben der Präqualifizierungsstellen werden neu definiert.
- § 127 Abs. 1: Änderung der Sätze 2 und 3, Einfügung neuer Sätze und Anpassungen zur Versorgung und Beratung der Versicherten.
- § 127 Abs. 1b: Einfügung des neuen Absatzes 1b, der die Zuschlagskriterien bei Ausschreibungen regelt.
- § 127 Abs. 4a: Einfügung des neuen Absatzes 4a, der die Beratung und Dokumentation der Versicherten vor der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln regelt.
- § 127 Abs. 5: Änderung des Absatzes 5, um die Informationspflichten der Krankenkassen zu erweitern.
- § 127 Abs. 5a und 5b: Einfügung der neuen Absätze 5a und 5b, die die Überwachung und Qualitätssicherung in der Hilfsmittelversorgung regeln.
- § 128 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Anwendung der Vorschriften auf Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regelt.
- § 131 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, Verbandmitteln und anderen Produkten regelt.
- § 132a Abs. 1: Einfügung von Wörtern in den Satz 1 und Anpassungen in den Satz 4, um die Anforderungen an Leistungserbringer zu erweitern.
- § 139 Abs. 2: Ersetzen von Wörtern in den Sätzen 1 und 3, um die Festlegung von Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zu erzwingen.
- § 139 Abs. 3: Anfügen von Sätzen, die die Einholung von Auskünften des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln.
- § 139 Abs. 4: Anfügen von Sätzen, die die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis und die Mitteilungspflichten des Herstellers regeln.
- § 139 Abs. 6: Anfügen von Sätzen, die die Fristen und die Unterbrechung der Fristen bei der Einholung von Auskünften regeln.
- § 139 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Verfahrensordnung zur Aufnahme, Streichung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses regelt.
- § 139 Abs. 8 bis 11: Ersetzen der Absätze 8 bis 11, um die Gebühren für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis zu regeln.
- § 5 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von 'oder Unterhaltsgeld' und Ersetzung von 'ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats' durch 'wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder'
- § 5 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind regelt
- § 24i Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für das Erhalten von Mutterschaftsgeld regelt
- § 31 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Definition von Verbandmitteln und deren Abgrenzung zu anderen Produkten regelt
- § 33 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anforderungen an die Qualität von Hilfsmitteln regelt, und Anpassung des neuen Satzes 5
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sehhilfen regelt
- § 33 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfsmitteln regelt
- § 33 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Freiauswahl von Leistungserbringern regelt
- § 36 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'maßgeblichen' und 'auf Bundesebene'
- § 37 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regelt
- § 64d: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung regelt
- § 66: Einfügung von Sätzen, die die Unterstützung der Krankenkassen bei der Prüfung von Unterlagen regeln
- § 71 Abs. 6: Einfügung von Sätzen, die die Einhaltung von Vorschriften bezüglich der Vergabe und Dokumentation von Diagnosen regeln
- § 73 Abs. 7 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen'
- § 73 Abs. 9 Satz 1: Einfügung von Wörtern, die Verbandmittel und Produkte regeln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können
- § 73b Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen regelt
- § 83: Einfügung von Sätzen, die Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen regeln
- § 92 Abs. 7a: Ersetzung der Wörter '§ 126 Abs. 1a Satz 3' durch '§ 127 Abs. 6 Satz 1'
- § 117 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden regelt
- § 120 Abs. 2 Satz 2: Einfügung von Wörtern, die die Vergütung für Leistungen der Hochschulambulanzen regeln
- § 120 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'Vereinbarungen nach Abs. 3 Satz 4' durch 'Grundsätze nach Abs. 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Abs. 3 Satz 4'
- § 120 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Abs. 2 Satz 4'
- § 124 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übertragung der Entscheidung über die Zulassung regelt
- § 124 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Wörter '§ 125 Abs. 2 Satz 3' durch '§ 125 Abs. 2 Satz 4'
- § 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'Fortbildung und' durch 'Fort- und Weiterbildung sowie zur'
- § 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte'
- § 125 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'der erforderlichen Weiterbildungen'
- § 125 Abs. 2: Einfügung von Sätzen, die die Gültigkeit von § 71 für die Jahre 2017 bis 2019 regeln
- § 125 Abs. 2 Satz 5: Einfügung der Wörter 'innerhalb von drei Monaten'
- § 125 Abs. 2 Satz 7: Neufassung des Satzes, der die Bestimmung der Schiedsperson regelt
- § 125: Einfügung von Sätzen, die Widersprüche und Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson regeln
- § 125 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Prüfung und Listung von Weiterbildungsträgern regelt
- § 130a Abs. 8 Satz 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Vertragsbedingungen für patentfreie Arzneimittel regeln.
- § 130a Abs. 8a Satz 2: Ersetzung von „Satz 2 bis 7“ durch „Satz 2 bis 9“.
- § 130b Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe „4“ durch „6“.

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# § 130a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-24 — Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1368
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „§ 20d Absatz 1“ wird durch „§ 20i Absatz 1“ ersetzt.
§ 130a Abs. 8 Satz 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Vertragsbedingungen für patentfreie Arzneimittel regeln.
§ 130a Abs. 8a Satz 2: Ersetzung von „Satz 2 bis 7“ durch „Satz 2 bis 9“.

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# § 130b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-28 — Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2408
> Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
§ 130b: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen, insbesondere zur Festlegung von Rahmenvereinbarungen.
§ 130b Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe „4“ durch „6“.

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# BGBl. 2017 I S. 1050
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1050
- **Verkündung:** 2017-05-12
- **Inkrafttreten:** 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 2017-05-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SGB-V, AMRABG, AMVSG, AMG_1976, AM-NUTZENV, FÜNFTES-BUCH-SOZIALGESETZBUCH, AMPV
## Kurz
Das Gesetz ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, um die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, insbesondere bei Antibiotika und für Kinder.