# § 5 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2017-05-12 — Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) > Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050 § 5 Abs. 1 Nummer 2: Eingefügt: Komma nach 'Absatz 3' § 5 Abs. 1: Neue Nummer 3: '3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen' § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt: '2,50 Euro' durch '3,50 Euro' § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzt: '5,00 Euro' durch '6,00 Euro' § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Ersetzt: '7,00 Euro' durch '8,00 Euro' § 5 Abs. 4: Neuer Satz: 'Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.' § 5 Abs. 5 Satz 1: Gestrichen: 'Nr. 1 oder Nr. 2'