Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2360 Inkrafttreten: 2017-07-20 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5, sowie Artikel 3 und 11); 2018-01-01 (Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5); 2018-05-25 (Artikel 3 und 11) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-07-19 BGBl-Id: bgbl1-2017-47-8
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Bezeichnung von Ansparprodukten mit Darlehen regelt.
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- § 2 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 von Absatz 2 wird gestrichen.
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- § 4 Abs. 1 Nummer 7: Die Formulierung wird angepasst, um Bausparverträge zu berücksichtigen.
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- § 4 Abs. 4: Die Formulierung wird angepasst, um die korrekte Nummerierung zu gewährleisten.
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- § 5 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird angepasst, um die korrekte Nummerierung zu gewährleisten.
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- § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3: Die Bestimmungen zum Verzicht auf weitere Überprüfungen werden neu formuliert.
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- § 10 Abs. 7 Satz 3: Satz 3 von Absatz 7 wird gestrichen.
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- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3: Die Bestimmungen zu den monatlichen Beitragszahlungen werden neu formuliert.
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- § 14 Abs. 1 Satz 3: Die Formulierung wird angepasst, um die Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
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