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LawGit Spiegel 8b7e78e50b BGBl. 2021 I S. 2099 · Änderung · Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099
Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-30

BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
2021-06-30 12:00:00 +00:00

26 lines
1.5 KiB
Markdown

# BKAG_2018 — 2021-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2099
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=67
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, insbesondere die Strafprozessordnung, um das Strafverfahren zu modernisieren und grundrechtliche Schranken anzupassen.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 50: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 50
- § 50 Überschrift: Neufassung der Überschrift von § 50
- § 50 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2, der die Möglichkeit von Auskunftsverlangen bei Postsendungen regelt
- § 50 Abs. 3: Anpassung von Absatz 3, insbesondere Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'den Absätzen 1 und 2'
- § 50 Abs. 4: Anpassung von Absatz 4, insbesondere Ergänzung von 'oder zu der die Auskunft erteilt werden soll'
- § 50 Abs. 5: Anpassung von Absatz 5, insbesondere Ergänzung von 'im Fall des Auskunftsverlangens nach Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll'
- § 50 Abs. 6: Anpassung von Absatz 6, insbesondere Einführung neuer Nummern 3 und 4
- § 50 Abs. 7: Anpassung von Absatz 7, insbesondere Ersetzung von 'Absatz 5' durch 'Absatz 6'
- § 50 Abs. 8 und 9: Anpassung der Absätze 8 und 9, insbesondere Verschiebung der Nummern
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.