Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994 Inkrafttreten: 1956-12-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-22 BGBl-Id: bgbl1-1956-53-8
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# BMG — 1956-12-22
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- **Titel:** Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 994
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- **Inkrafttreten:** 1956-12-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=48
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- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, basierend auf den Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes.
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## Betroffene Stellen
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- § 8 Abs. 1: Genehmigte und vereinbarte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 3 Abs. 3: Errechnete KVM nach einer Berufung werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3: Festgestellte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51: Umlegbare Mehrkosten des Wasserverbrauchs werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 8 und § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51: Untermietzuschläge werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 2 Abs. 3 des Geschäftsräummietsengesetzes: Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
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- § 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
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- § 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
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- § 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.
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- § 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.
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- § 3 Abs. 2 KVMVO: Bei Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, ist ein höherer Satz für Instandhaltungskosten maßgebend, wenn er der Mietpreisberechnung zugrunde gelegt wurde.
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- § 12 KVMVO: Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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