# BMG — 1956-12-22 - **Titel:** Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz - **Typ:** Verordnung - **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 994 - **Inkrafttreten:** 1956-12-22 - **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=48 - **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, basierend auf den Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes. ## Betroffene Stellen - § 8 Abs. 1: Genehmigte und vereinbarte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 3 Abs. 3: Errechnete KVM nach einer Berufung werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3: Festgestellte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51: Umlegbare Mehrkosten des Wasserverbrauchs werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 8 und § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51: Untermietzuschläge werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 2 Abs. 3 des Geschäftsräummietsengesetzes: Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt. - § 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen. - § 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen. - § 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden. - § 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend. - § 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen. - § 3 Abs. 2 KVMVO: Bei Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, ist ein höherer Satz für Instandhaltungskosten maßgebend, wenn er der Mietpreisberechnung zugrunde gelegt wurde. - § 12 KVMVO: Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung. ## Wortlaut Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.