BGBl. 2011 I S. 642 · Änderung · Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
Inkrafttreten: 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2011-04-29

BGBl-Id: bgbl1-2011-18-1
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2011-04-29 12:00:00 +00:00
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# A_G — 2010-12-31
# A_G — 2011-04-29
- **Titel:** Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 2329
- **Inkrafttreten:** 2010-12-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/68#page=31
- **Kurz:** Die Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes beinhaltet kleinere textliche Anpassungen im Beschäftigungschancengesetz und eine Neufassung des Art. 2, die einen neuen Satz zu § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hinzufügt.
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 642
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, um Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Es regelt insbesondere die Arbeitsbedingungen, Mindeststundenentgelte und die Informationspflichten.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 4: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vergütung von Leiharbeitnehmern bei Kurzarbeit
- Überschrift: Das Wort 'gewerbsmäßigen' gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
- § 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
- § 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.
- § 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.
- § 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
- § 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.
- § 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.
- § 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
- § 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
- § 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.
- § 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
- § 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
- § 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.
- § 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
- § 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
- § 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
- § 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
- § 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
- § 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.
- § 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.
## Wortlaut

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- **2009-03-05** · BGBl. 2009 I S. 416 — Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
- **2010-10-27** · BGBl. 2010 I S. 1417 — Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)
- **2010-12-31** · BGBl. 2010 I S. 2329 — Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes
- **2011-04-29** · BGBl. 2011 I S. 642 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

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# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 4: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vergütung von Leiharbeitnehmern bei Kurzarbeit
- Überschrift: Das Wort 'gewerbsmäßigen' gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
- § 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
- § 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.
- § 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.
- § 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
- § 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.
- § 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.
- § 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
- § 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
- § 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
- § 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.
- § 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
- § 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
- § 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.
- § 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
- § 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
- § 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
- § 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
- § 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
- § 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.
- § 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 1 Abs. 1: Erfolgt eine Anpassung an die EU-Rechtslage, insbesondere für Arbeitnehmer aus dem EWR.
§ 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
§ 1 Abs. 2: Anpassung der Verweise auf § 3.
§ 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
§ 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
§ 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 10 Abs. 2: Einfügen von Verweisen auf § 9.
§ 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
§ 10 Abs. 4: Anpassung der Rechte des Leiharbeitnehmers.
§ 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
§ 10 Abs. 5: Streichung von Vorschriften.
§ 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2011-04-29Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 12 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
§ 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2011-04-29Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 13: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
§ 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.

7
a_g/§13a.md Normal file
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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-17 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 907
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 16: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
§ 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
§ 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
§ 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
§ 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
§ 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-03-27 — Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 594
> Station: 2011-04-29 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 19: Absatz 19 wird gestrichen.
§ 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.

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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2011-04-29Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 1a Abs. 1: Ersetzung von 'dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt' durch 'der Bundesagentur für Arbeit'
§ 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.

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# § 1b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 1b: Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe wird erweitert.
§ 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
§ 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 6: Streichung von Vorschriften.
§ 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.

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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-03-27 — Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 594
> Station: 2011-04-29 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
Artikel 6 § 3a: § 3a wird gestrichen.
§ 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2011-04-29Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
§ 9 Nr. 3: Neufassung des Textes, der Vereinbarungen zur Einstellung von Leiharbeitnehmern regelt
§ 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
§ 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
§ 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.

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# BGBl. 2011 I S. 642
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 642
- **Verkündung:** 2011-04-29
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13)
- **Ausfertigung:** 2011-04-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** A_G
## Kurz
Dieses Gesetz ändert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, um Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Es regelt insbesondere die Arbeitsbedingungen, Mindeststundenentgelte und die Informationspflichten.