BGBl. 2011 I S. 642 · Änderung · Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642 Inkrafttreten: 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2011-04-29 BGBl-Id: bgbl1-2011-18-1
This commit is contained in:
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# A_G — 2010-12-31
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# A_G — 2011-04-29
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- **Titel:** Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 2329
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- **Inkrafttreten:** 2010-12-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/68#page=31
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- **Kurz:** Die Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes beinhaltet kleinere textliche Anpassungen im Beschäftigungschancengesetz und eine Neufassung des Art. 2, die einen neuen Satz zu § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hinzufügt.
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 642
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- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=2
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- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, um Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Es regelt insbesondere die Arbeitsbedingungen, Mindeststundenentgelte und die Informationspflichten.
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## Betroffene Stellen
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- § 11 Abs. 4: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vergütung von Leiharbeitnehmern bei Kurzarbeit
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- Überschrift: Das Wort 'gewerbsmäßigen' gestrichen.
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
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- § 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
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- § 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
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- § 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.
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- § 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.
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- § 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
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- § 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.
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- § 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.
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- § 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
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- § 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
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- § 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
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- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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- § 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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- § 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
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- § 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
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- § 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
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- § 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.
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- § 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.
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## Wortlaut
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- **2009-03-05** · BGBl. 2009 I S. 416 — Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
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- **2010-10-27** · BGBl. 2010 I S. 1417 — Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)
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- **2010-12-31** · BGBl. 2010 I S. 2329 — Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes
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- **2011-04-29** · BGBl. 2011 I S. 642 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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# Stellen dieser Station
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- § 11 Abs. 4: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vergütung von Leiharbeitnehmern bei Kurzarbeit
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- Überschrift: Das Wort 'gewerbsmäßigen' gestrichen.
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
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- § 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
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- § 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
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- § 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.
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- § 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.
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- § 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
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- § 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.
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- § 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.
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- § 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
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- § 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
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- § 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
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- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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- § 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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- § 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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- § 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
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- § 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
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- § 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
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- § 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
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- § 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.
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- § 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.
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12
a_g/§1.md
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a_g/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 1 Abs. 1: Erfolgt eine Anpassung an die EU-Rechtslage, insbesondere für Arbeitnehmer aus dem EWR.
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§ 1 Abs. 1 Satz 1: 'gewerbsmäßig' durch 'im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit' ersetzt.
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§ 1 Abs. 2: Anpassung der Verweise auf § 3.
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§ 1 Abs. 1: Satz 'Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.' eingefügt.
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§ 1 Abs. 3 Nummer 2: 'seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder' durch 'nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' ersetzt.
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§ 1 Abs. 3: Nummer 2a 'zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder' eingefügt.
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10
a_g/§10.md
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a_g/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 10 Abs. 2: Einfügen von Verweisen auf § 9.
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§ 10 Überschrift: 'Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen' hinzugefügt.
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§ 10 Abs. 4: Anpassung der Rechte des Leiharbeitnehmers.
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§ 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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§ 10 Abs. 5: Streichung von Vorschriften.
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§ 10: Absatz 5 'Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.' eingefügt.
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 12 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
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§ 12 Abs. 1 Satz 3: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 13: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
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§ 13: 'einer' und 'beiden' gestrichen, 'Ausnahmen' durch 'Ausnahme' ersetzt.
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7
a_g/§13a.md
Normal file
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a_g/§13a.md
Normal file
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# § 13a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 13a und 13b: Neue Paragraphen zur Informationspflicht des Entleihers und Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen eingefügt.
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16
a_g/§16.md
16
a_g/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-05-17 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 907
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 16: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
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§ 16 Abs. 1 Nummer 1b: 'gewerbsmäßig' gestrichen.
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§ 16 Abs. 1 Nummer 7a: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen eingeführt.
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§ 16 Abs. 1 Nummer 9: Neue Formulierung für die Informationspflicht eingeführt.
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§ 16 Abs. 1: Nummer 10 'entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt.' eingefügt.
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§ 16 Abs. 2: Anpassungen der Nummern und Strafen eingeführt.
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§ 16 Abs. 3: Anpassungen der Nummern eingeführt.
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-03-27 — Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 594
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 19: Absatz 19 wird gestrichen.
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§ 19: Neue Übergangsvorschrift eingeführt.
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# § 1a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 1a Abs. 1: Ersetzung von 'dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt' durch 'der Bundesagentur für Arbeit'
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§ 1a Abs. 1: 'der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,' eingefügt.
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# § 1b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 1b: Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe wird erweitert.
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§ 1b Satz 1: 'Gewerbsmäßige' gestrichen und 'nach § 1' eingefügt.
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§ 1b Satz 3: 'gewerbsmäßige' gestrichen.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 6: Streichung von Vorschriften.
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§ 3 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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# § 3a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-03-27 — Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 594
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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Artikel 6 § 3a: § 3a wird gestrichen.
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§ 3a: Neuer Paragraph zur Lohnuntergrenze eingefügt.
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10
a_g/§9.md
10
a_g/§9.md
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
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> Station: 2011-04-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 642
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§ 9 Nr. 3: Neufassung des Textes, der Vereinbarungen zur Einstellung von Leiharbeitnehmern regelt
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§ 9 Nummer 2: Neue Formulierung für die Arbeitsbedingungen und Mindeststundenentgelte eingeführt.
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§ 9: Nummer 2a 'Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,' eingefügt.
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§ 9 Nummer 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
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17
verkuendungen/2011/bgbl1-2011-18-1.md
Normal file
17
verkuendungen/2011/bgbl1-2011-18-1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2011 I S. 642
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 642
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- **Verkündung:** 2011-04-29
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- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-04-30 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nummer 5 bis 8 und 13)
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- **Ausfertigung:** 2011-04-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=2
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** A_G
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## Kurz
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Dieses Gesetz ändert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, um Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Es regelt insbesondere die Arbeitsbedingungen, Mindeststundenentgelte und die Informationspflichten.
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Reference in New Issue
Block a user