BGBl. 1964 I S. 835 · Änderung · Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
Inkrafttreten: 1964-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-11-07

BGBl-Id: bgbl1-1964-54-3
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# BVG_31ABS5DV — 1964-08-07
# BVG_31ABS5DV — 1964-11-07
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 574
- **Inkrafttreten:** 1964-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/41#page=576
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung von Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes, insbesondere bezüglich der Anwendung von Abschöpfungssätzen.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 835
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung ändert und ergänzt die Vorschriften zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes, insbesondere bezüglich der Leistungen für Behinderte.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten werden in der Form der Barerstattung gewährt.
- § 4 Abs. 2: Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern werden in der Form gewährt, dass die abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird.
- § 4 Abs. 3: Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Barerstattung gewährt für die Ausfuhr von Saatgetreide und Malz, Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die nicht aus einem Grunderzeugnis hergestellt sind, und die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.
- § 4 Abs. 4: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann bestimmen, dass die Einfuhr- und Vorratsstelle das Ausschreibungsverfahren anwendet.
- § 4 Abs. 5: In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird die Erstattung nur in der Form gewährt, dass die im aktiven Veredelungsverkehr anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.
- § 5: Die Erstattung bemißt sich nach den Höchstsätzen der EU-Verordnungen.
- § 6: Eine Erstattung kann nur beantragen, wer eine schriftliche Erstattungszusage erhalten hat, eine Ausfuhrbescheinigung vorweisen kann und Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Waren nachweist.
- § 7: Die Erstattungszusage wird als Zusage für die Barerstattung oder für die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt.
- § 8: Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorgeschriebenem Muster zu beantragen und von der Ausgangszollstelle erteilt.
- § 9: Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn ausgeführte Waren in den Geltungsbereich dieser Verordnung zurückverbracht werden.
- § 10: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- § 11: Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.
- § 2: Änderungen an den Leistungen, insbesondere Einführung neuer Leistungen und Anpassung von Beträgen.
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Änderung der Bezeichnung für gleichzuachtende Beschädigte.
- § 4: Umformulierung und Erweiterung der Bestimmungen zu orthopädischem Schuhwerk, Gummistrümpfen, Schutzbrillen und anderen Leistungen.
- § 5: Erweiterung und Anpassung der Bestimmungen zu Zuschüssen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, einschließlich der Bedingungen für die Übernahme von Kosten.
- § 5 Abs. 1: Neue Definition für 'Nutzfahrzeug'
- § 5 Abs. 4 Nr. 2: Streichung von Absatz 4 Nr. 2
- § 5 Abs. 4 Nr. 3: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 4 Nr. 4: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 5 bis 8: Einfügung neuer Absätze 5 bis 8
- § 5 Abs. 9: Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 10: Neue Fassung für Absatz 10
- § 5 Abs. 11: Anpassung der Verweise
- § 6 Abs. 2 Satz 4: Neue Fassung für Satz 4
- § 6 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
- § 6 Abs. 5: Anpassung der Zahlen und Verweise
- § 6 Abs. 6: Einfügung neuer Absatz 6
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
- § 8 Abs. 2: Einfügung neuer Absatz 2
- § 10: Streichung der Ueberschrift und Absatz 2
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweise und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 12 Satz 2: Streichung von Satz 2
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 mit neuen Pauschbeträgen
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Zahlen und Verweise
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Zahlen
## Wortlaut

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- **1964-07-31** · BGBl. 1964 I S. 542 — Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV)
- **1964-07-31** · BGBl. 1964 I S. 551 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
- **1964-08-07** · BGBl. 1964 I S. 574 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
- **1964-11-07** · BGBl. 1964 I S. 835 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten werden in der Form der Barerstattung gewährt.
- § 4 Abs. 2: Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern werden in der Form gewährt, dass die abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird.
- § 4 Abs. 3: Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Barerstattung gewährt für die Ausfuhr von Saatgetreide und Malz, Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die nicht aus einem Grunderzeugnis hergestellt sind, und die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.
- § 4 Abs. 4: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann bestimmen, dass die Einfuhr- und Vorratsstelle das Ausschreibungsverfahren anwendet.
- § 4 Abs. 5: In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird die Erstattung nur in der Form gewährt, dass die im aktiven Veredelungsverkehr anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.
- § 5: Die Erstattung bemißt sich nach den Höchstsätzen der EU-Verordnungen.
- § 6: Eine Erstattung kann nur beantragen, wer eine schriftliche Erstattungszusage erhalten hat, eine Ausfuhrbescheinigung vorweisen kann und Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Waren nachweist.
- § 7: Die Erstattungszusage wird als Zusage für die Barerstattung oder für die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt.
- § 8: Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorgeschriebenem Muster zu beantragen und von der Ausgangszollstelle erteilt.
- § 9: Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn ausgeführte Waren in den Geltungsbereich dieser Verordnung zurückverbracht werden.
- § 10: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- § 11: Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.
- § 2: Änderungen an den Leistungen, insbesondere Einführung neuer Leistungen und Anpassung von Beträgen.
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Änderung der Bezeichnung für gleichzuachtende Beschädigte.
- § 4: Umformulierung und Erweiterung der Bestimmungen zu orthopädischem Schuhwerk, Gummistrümpfen, Schutzbrillen und anderen Leistungen.
- § 5: Erweiterung und Anpassung der Bestimmungen zu Zuschüssen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, einschließlich der Bedingungen für die Übernahme von Kosten.
- § 5 Abs. 1: Neue Definition für 'Nutzfahrzeug'
- § 5 Abs. 4 Nr. 2: Streichung von Absatz 4 Nr. 2
- § 5 Abs. 4 Nr. 3: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 4 Nr. 4: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 5 bis 8: Einfügung neuer Absätze 5 bis 8
- § 5 Abs. 9: Anpassung der Verweise
- § 5 Abs. 10: Neue Fassung für Absatz 10
- § 5 Abs. 11: Anpassung der Verweise
- § 6 Abs. 2 Satz 4: Neue Fassung für Satz 4
- § 6 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
- § 6 Abs. 5: Anpassung der Zahlen und Verweise
- § 6 Abs. 6: Einfügung neuer Absatz 6
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
- § 8 Abs. 2: Einfügung neuer Absatz 2
- § 10: Streichung der Ueberschrift und Absatz 2
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweise und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 12 Satz 2: Streichung von Satz 2
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 mit neuen Pauschbeträgen
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Zahlen und Verweise
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Zahlen

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 10: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
§ 10: Streichung der Ueberschrift und Absatz 2

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 11: Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweise und Hinzufügung eines neuen Satzes

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 12 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes zur Kapitalabfindung
§ 12 Satz 2: Streichung von Satz 2

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 13: Ersetzen von 'gelten für die Absetzbarkeit die §§ 7 und 7 a' durch 'gilt für die Absetzbarkeit § 7'
§ 13 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 mit neuen Pauschbeträgen
§ 13 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Zahlen und Verweise
§ 13 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Zahlen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 2 Abs. 1: Ersetzen von 'öffentliche Fürsorge' durch 'Sozialhilfe', Änderungen in Nummern 5, 7, 11, 16, 20, 21, 23, 24, 26, 29, 30, 31
§ 2: Änderungen an den Leistungen, insbesondere Einführung neuer Leistungen und Anpassung von Beträgen.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 3 Abs. 1: Ersetzen von § 3 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung durch § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, Einfügen von 'oder Rechtsvorschriften'
§ 3 Abs. 1 Satz 3: Änderung der Bezeichnung für gleichzuachtende Beschädigte.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 4 Abs. 1: Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten werden in der Form der Barerstattung gewährt.
§ 4 Abs. 2: Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern werden in der Form gewährt, dass die abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird.
§ 4 Abs. 3: Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Barerstattung gewährt für die Ausfuhr von Saatgetreide und Malz, Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die nicht aus einem Grunderzeugnis hergestellt sind, und die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.
§ 4 Abs. 4: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann bestimmen, dass die Einfuhr- und Vorratsstelle das Ausschreibungsverfahren anwendet.
§ 4 Abs. 5: In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird die Erstattung nur in der Form gewährt, dass die im aktiven Veredelungsverkehr anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.
§ 4: Umformulierung und Erweiterung der Bestimmungen zu orthopädischem Schuhwerk, Gummistrümpfen, Schutzbrillen und anderen Leistungen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 5: Die Erstattung bemißt sich nach den Höchstsätzen der EU-Verordnungen.
§ 5: Erweiterung und Anpassung der Bestimmungen zu Zuschüssen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, einschließlich der Bedingungen für die Übernahme von Kosten.
§ 5 Abs. 1: Neue Definition für 'Nutzfahrzeug'
§ 5 Abs. 4 Nr. 2: Streichung von Absatz 4 Nr. 2
§ 5 Abs. 4 Nr. 3: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
§ 5 Abs. 4 Nr. 4: Neue Nummerierung und Anpassung der Verweise
§ 5 Abs. 5 bis 8: Einfügung neuer Absätze 5 bis 8
§ 5 Abs. 9: Anpassung der Verweise
§ 5 Abs. 10: Neue Fassung für Absatz 10
§ 5 Abs. 11: Anpassung der Verweise

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 6: Eine Erstattung kann nur beantragen, wer eine schriftliche Erstattungszusage erhalten hat, eine Ausfuhrbescheinigung vorweisen kann und Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Waren nachweist.
§ 6 Abs. 2 Satz 4: Neue Fassung für Satz 4
§ 6 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
§ 6 Abs. 5: Anpassung der Zahlen und Verweise
§ 6 Abs. 6: Einfügung neuer Absatz 6

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-08-07 — Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 574
> Station: 1964-11-07 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 835
§ 8: Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorgeschriebenem Muster zu beantragen und von der Ausgangszollstelle erteilt.
§ 8 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
§ 8 Abs. 2: Einfügung neuer Absatz 2

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# BGBl. 1964 I S. 835
- **Titel:** Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 835
- **Verkündung:** 1964-11-07
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
- **Ausfertigung:** 1964-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BVG_31ABS5DV
## Kurz
Die Verordnung ändert und ergänzt die Vorschriften zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes, insbesondere bezüglich der Leistungen für Behinderte.