BGBl. 2020 I S. 3334 · Änderung · Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2020-12-30

BGBl-Id: bgbl1-2020-67-3
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LawGit Spiegel
2020-12-30 12:00:00 +00:00
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# ALG — 2020-12-11
# ALG — 2020-12-30
- **Titel:** Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2765
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=23
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021 fest.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 106 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der besagt, dass § 27b in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar ist.
## Wortlaut

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- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1248 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2709 — Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2021 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 AELV 2021)
- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2765 — Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 106 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der besagt, dass § 27b in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar ist.

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# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-27 — Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 575
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 106 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der § 27b für das Jahr 2020 außer Kraft setzt.
§ 106 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der besagt, dass § 27b in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar ist.

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# ARBSCHG — 2020-06-26
# ARBSCHG — 2020-12-30
- **Titel:** Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1328
- **Inkrafttreten:** 2020-06-27; 2021-10-01 (Artikel 360)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Bezeichnungen der Bundesministerien in verschiedenen Gesetzen an, um die aktuelle Struktur der Bundesregierung widerzuspiegeln.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 20a Abs. 2 Satz 1 und 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 21a Abs. 5 Satz 1 und 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 24 Satz 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 18 Abs. 2 Nr. 3a: Neue Nummer 3a zur Bereitstellung angemessener Unterkünfte für bestimmte Beschäftigte eingefügt.
- § 18 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Möglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, spezielle Rechtsverordnungen in epidemischen Lagen zu erlassen, eingefügt.
- § 21 Abs. 1: Neuer Satz zur Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials bei der Auswahl von Betrieben für die Überwachung hinzugefügt.
- § 21 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Mindestanzahl an Betriebsbesichtigungen pro Jahr eingefügt.
- § 21 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a zur Übermittlung von Informationen über Betriebsbesichtigungen an Unfallversicherungsträger eingefügt.
- § 22 Abs. 1: Neuer Satz zur schriftlichen Vorgelegung des Ergebnisses der Abstimmung über Maßnahmen eingefügt.
- § 22 Abs. 2: Satz 5 neu gefasst und neuer Satz 6 zur Durchführung von Maßnahmen in Wohnungen hinzugefügt.
- § 22 Abs. 2 Satz 7: Wörter in Satz 7 angepasst.
- § 23 Überschrift: Wort „, Bundesfachstelle“ zur Überschrift hinzugefügt.
- § 23 Abs. 3 Satz 1: Neue Nummer 8 zur Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft hinzugefügt.
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Einrichtung der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.
- § 24 Satz 1: Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „Die Bundesregierung“ ersetzt und „insbesondere“ hinzugefügt.
- § 24 Satz 1 Nr. 1: Wörter in Nummer 1 angepasst.
- § 24 Satz 2: Satz 2 aufgehoben.
- § 24a: Neuer § 24a zur Einrichtung des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.
- § 25 Abs. 2: Wort „fünfundzwanzigtausend“ durch „dreißigtausend“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2019-08-08** · BGBl. 2019 I S. 1147 — Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz BwEinsatzBerStG)
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 20a Abs. 2 Satz 1 und 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 21a Abs. 5 Satz 1 und 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 24 Satz 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
- § 18 Abs. 2 Nr. 3a: Neue Nummer 3a zur Bereitstellung angemessener Unterkünfte für bestimmte Beschäftigte eingefügt.
- § 18 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Möglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, spezielle Rechtsverordnungen in epidemischen Lagen zu erlassen, eingefügt.
- § 21 Abs. 1: Neuer Satz zur Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials bei der Auswahl von Betrieben für die Überwachung hinzugefügt.
- § 21 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Mindestanzahl an Betriebsbesichtigungen pro Jahr eingefügt.
- § 21 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a zur Übermittlung von Informationen über Betriebsbesichtigungen an Unfallversicherungsträger eingefügt.
- § 22 Abs. 1: Neuer Satz zur schriftlichen Vorgelegung des Ergebnisses der Abstimmung über Maßnahmen eingefügt.
- § 22 Abs. 2: Satz 5 neu gefasst und neuer Satz 6 zur Durchführung von Maßnahmen in Wohnungen hinzugefügt.
- § 22 Abs. 2 Satz 7: Wörter in Satz 7 angepasst.
- § 23 Überschrift: Wort „, Bundesfachstelle“ zur Überschrift hinzugefügt.
- § 23 Abs. 3 Satz 1: Neue Nummer 8 zur Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft hinzugefügt.
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Einrichtung der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.
- § 24 Satz 1: Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „Die Bundesregierung“ ersetzt und „insbesondere“ hinzugefügt.
- § 24 Satz 1 Nr. 1: Wörter in Nummer 1 angepasst.
- § 24 Satz 2: Satz 2 aufgehoben.
- § 24a: Neuer § 24a zur Einrichtung des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.
- § 25 Abs. 2: Wort „fünfundzwanzigtausend“ durch „dreißigtausend“ ersetzt.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 18 Abs. 2 Nr. 3a: Neue Nummer 3a zur Bereitstellung angemessener Unterkünfte für bestimmte Beschäftigte eingefügt.
§ 18 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Möglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, spezielle Rechtsverordnungen in epidemischen Lagen zu erlassen, eingefügt.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-10-24 — Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz BUK-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3836
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 21 Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von „Unfallkasse des Bundes“ durch „Unfallversicherung Bund und Bahn “
§ 21 Abs. 1: Neuer Satz zur Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials bei der Auswahl von Betrieben für die Überwachung hinzugefügt.
§ 21 Abs. 5 Satz 3: Ersetzen von „Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist “ durch „Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war “
§ 21 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Mindestanzahl an Betriebsbesichtigungen pro Jahr eingefügt.
§ 21 Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „Unfallkasse Post und Telekom “ durch „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation “
§ 21 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a zur Übermittlung von Informationen über Betriebsbesichtigungen an Unfallversicherungsträger eingefügt.

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arbschg/§22.md Normal file
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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 22 Abs. 1: Neuer Satz zur schriftlichen Vorgelegung des Ergebnisses der Abstimmung über Maßnahmen eingefügt.
§ 22 Abs. 2: Satz 5 neu gefasst und neuer Satz 6 zur Durchführung von Maßnahmen in Wohnungen hinzugefügt.
§ 22 Abs. 2 Satz 7: Wörter in Satz 7 angepasst.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-08 — Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz BwEinsatzBerStG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1147
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 23 Abs. 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung' durch 'Bundesagentur für Arbeit'
§ 23 Überschrift: Wort „, Bundesfachstelle“ zur Überschrift hinzugefügt.
§ 23 Abs. 3 Satz 1: Neue Nummer 8 zur Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft hinzugefügt.
§ 23 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Einrichtung der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 24 Satz 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
§ 24 Satz 1: Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „Die Bundesregierung“ ersetzt und „insbesondere“ hinzugefügt.
§ 24 Satz 1 Nr. 1: Wörter in Nummer 1 angepasst.
§ 24 Satz 2: Satz 2 aufgehoben.

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arbschg/§24a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 24a: Neuer § 24a zur Einrichtung des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-29 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1983
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 25 Abs. 2: Die Beträge 'zehntausend Deutsche Mark' und 'fünfzigtausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' und 'fünfundzwanzigtausend Euro' ersetzt.
§ 25 Abs. 2: Wort „fünfundzwanzigtausend“ durch „dreißigtausend ersetzt.

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# ARBZG — 2020-03-27
# ARBZG — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 575
- **Inkrafttreten:** 2020-03-28 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4 und Artikel 9); 2020-01-01 (Artikel 4 und Artikel 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=49
- **Kurz:** Das Gesetz erleichtert den Zugang zu sozialer Sicherung und regelt den Einsatz sowie die Absicherung sozialer Dienstleister während der Corona-Pandemie.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 4: Einführung einer neuen Rechtsverordnungsmöglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, um in außergewöhnlichen Notlagen Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung zu ermöglichen.
- § 17 Abs. 4: Eingefügt: 'sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben'
- § 22 Abs. 2: Ersetzt: 'fünfzehntausend' durch 'dreißigtausend' und 'zweitausendfünfhundert' durch 'fünftausend'
## Wortlaut

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@@ -17,3 +17,4 @@
- **2016-11-16** · BGBl. 2016 I S. 2500 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz 6. SGB IV-ÄndG)
- **2017-07-25** · BGBl. 2017 I S. 2659 — Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung BinSchArbZV)
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 575 — Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 14 Abs. 4: Einführung einer neuen Rechtsverordnungsmöglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, um in außergewöhnlichen Notlagen Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung zu ermöglichen.
- § 17 Abs. 4: Eingefügt: 'sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben'
- § 22 Abs. 2: Ersetzt: 'fünfzehntausend' durch 'dreißigtausend' und 'zweitausendfünfhundert' durch 'fünftausend'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-08-17 — Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1962
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 17 Abs. 4: Anwendungsbereich von § 12 erweitert
§ 17 Abs. 4: Eingefügt: 'sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-16 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz 6. SGB IV-ÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2500
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 22 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung der Angabe „, § 21 Abs. 1“ nach den Wörten „§ 15 Abs. 2a Nr. 2“.
§ 22 Abs. 2: Ersetzt: 'fünfzehntausend' durch 'dreißigtausend' und 'zweitausendfünfhundert' durch 'fünftausend'

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@@ -1,15 +1,27 @@
# ASIG — 2020-06-26
# ASIG — 2020-12-30
- **Titel:** Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1328
- **Inkrafttreten:** 2020-06-27; 2021-10-01 (Artikel 360)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Bezeichnungen der Bundesministerien in verschiedenen Gesetzen an, um die aktuelle Struktur der Bundesregierung widerzuspiegeln.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch bestimmte Bundesministerien regelt.
- § 1 Abs. 3: Neuer Absatz 3 für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs- oder Baugeländes
- § 1 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der bisherigen Absätze 3 bis 6 in Absätze 4 bis 7
- § 2 Abs. 8: Neuer Absatz 8 zur Definition von Gemeinschaftsunterkünften
- § 2 Abs. 9 bis 13: Umbenennung der bisherigen Absätze 8 bis 12 in Absätze 9 bis 13
- § 9 Nummer 4a: Neue Nummer 4a zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Unterbringung
- § 9 Nummer 4b: Neue Nummer 4b zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Dokumentation der Unterbringung
- Anhang Nummer 3.6 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz zur Notwendigkeit der Unterbringung bei Anwerbung oder Entsendung
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Unterbringung außerhalb des Betriebs- oder Baugeländes zu sorgen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 5: Neuer Satz zur Pflicht des Arbeitgebers, die Angemessenheit der Unterkunft zu sorgen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Ausstattung von Unterkünften
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Dokumentation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
## Wortlaut

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@@ -13,3 +13,4 @@
- **2005-04-29** · BGBl. 2005 I S. 1106 — Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)
- **2007-04-30** · BGBl. 2007 I S. 554 — Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,3 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch bestimmte Bundesministerien regelt.
- § 1 Abs. 3: Neuer Absatz 3 für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs- oder Baugeländes
- § 1 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der bisherigen Absätze 3 bis 6 in Absätze 4 bis 7
- § 2 Abs. 8: Neuer Absatz 8 zur Definition von Gemeinschaftsunterkünften
- § 2 Abs. 9 bis 13: Umbenennung der bisherigen Absätze 8 bis 12 in Absätze 9 bis 13
- § 9 Nummer 4a: Neue Nummer 4a zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Unterbringung
- § 9 Nummer 4b: Neue Nummer 4b zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Dokumentation der Unterbringung
- Anhang Nummer 3.6 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz zur Notwendigkeit der Unterbringung bei Anwerbung oder Entsendung
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Unterbringung außerhalb des Betriebs- oder Baugeländes zu sorgen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 5: Neuer Satz zur Pflicht des Arbeitgebers, die Angemessenheit der Unterkunft zu sorgen
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Ausstattung von Unterkünften
- Anhang Nummer 4.4 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Dokumentation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 1 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch bestimmte Bundesministerien regelt.
§ 1 Abs. 3: Neuer Absatz 3 für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs- oder Baugeländes
§ 1 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der bisherigen Absätze 3 bis 6 in Absätze 4 bis 7

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-04-30 — Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 554
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 2 Nr. 1: Das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird von 18 Jahren bis zur Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt.
§ 2 Abs. 8: Neuer Absatz 8 zur Definition von Gemeinschaftsunterkünften
§ 2 Abs. 9 bis 13: Umbenennung der bisherigen Absätze 8 bis 12 in Absätze 9 bis 13

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2020-12-30Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 9 Abs. 1: Ersetzung von 'Arbeitsamt' durch 'Agentur für Arbeit'.
§ 9 Nummer 4a: Neue Nummer 4a zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Unterbringung
§ 9 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Arbeitsamt' durch 'Agentur für Arbeit'.
§ 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze.
§ 9 Nummer 4b: Neue Nummer 4b zur Strafbestimmung für fehlende oder unzureichende Dokumentation der Unterbringung

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@@ -1,20 +1,15 @@
# BMG — 2020-12-11
# BMG — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2744
- **Inkrafttreten:** 2020-12-12 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15); 2021-05-01 (Artikel 9 und 10); 2021-08-02 (Artikel 11 und 15); 2025-05-01 (Artikel 12 bis 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Passgesetz, die Aufenthaltsverordnung und die Personalausweisverordnung, um die Sicherheit im Dokumentenwesen zu stärken, insbesondere bei der Erfassung von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie bei der Angabe des Geschlechts.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Nr. 17: Wörter 'und gültigen' gestrichen
- § 13 Abs. 1 Satz 3: Wörter 'die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und' eingefügt
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Wörter 'es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor' eingefügt
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz: 'Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweise-Dokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.'
- § 38 Abs. 3 Nr. 4: Wörter 'und gültigen' gestrichen
- § 3 Abs. 1 Nr. 17: Einfügung von 'Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte' und 'und der eID-Karte'
- § 31 Satz 1: Eingefügt wird 'den nach Landesrecht bestimmten Behörden und' nach dem Wort 'von'.
## Wortlaut

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@@ -32,3 +32,4 @@
- **2020-06-17** · BGBl. 2020 I S. 1218 — Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung BeherbMeldV)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,8 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Nr. 17: Wörter 'und gültigen' gestrichen
- § 13 Abs. 1 Satz 3: Wörter 'die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und' eingefügt
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Wörter 'es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor' eingefügt
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz: 'Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweise-Dokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.'
- § 38 Abs. 3 Nr. 4: Wörter 'und gültigen' gestrichen
- § 3 Abs. 1 Nr. 17: Einfügung von 'Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte' und 'und der eID-Karte'
- § 31 Satz 1: Eingefügt wird 'den nach Landesrecht bestimmten Behörden und' nach dem Wort 'von'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-08 — Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1084
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 31: Neue Vorschriften für Nutzungsbeschränkungen der erfassten Daten
§ 31 Satz 1: Eingefügt wird 'den nach Landesrecht bestimmten Behörden und' nach dem Wort 'von'.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DES-VOLLZUGS-IM-ARBEITSSCHUTZ — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,15 +1,15 @@
# GEWO — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 12 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder Absatz 3' nach '§ 35 Absatz 2 Satz 1'
- § 139b Abs. 6 Satz 1: Die Angabe '§ 40a' und die Wörter 'und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen' werden gestrichen.
## Wortlaut

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@@ -160,3 +160,4 @@
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3320 — Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 12 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder Absatz 3' nach '§ 35 Absatz 2 Satz 1'
- § 139b Abs. 6 Satz 1: Die Angabe '§ 40a' und die Wörter 'und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen' werden gestrichen.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 139b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2020-12-30Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 139b Abs. 7 Nr. 2: Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch „Bundesagentur“ ersetzt.
§ 139b Abs. 8 Nr. 1: Das Wort „Arbeitsämtern“ wird durch „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
§ 139b Abs. 6 Satz 1: Die Angabe '§ 40a' und die Wörter 'und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen' werden gestrichen.

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@@ -1,19 +1,15 @@
# GG — 2020-11-18
# GG — 2020-12-30
- **Titel:** Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2397
- **Inkrafttreten:** 2020-11-19 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4a Nummer 1 und Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 2); 2020-11-18 (Artikel 4a Nummer 1); 2021-04-01 (Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=7
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene Gesetze, um den Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verbessern. Es enthält insbesondere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 Abs. 2 Satz 1: Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit
- Artikel 2 Abs. 2 Satz 2: Einschränkung der Freiheit der Person
- Artikel 8: Einschränkung der Versammlungsfreiheit
- Artikel 11 Abs. 1: Einschränkung der Freizügigkeit
- Artikel 13 Abs. 1: Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 13: Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt.
## Wortlaut

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@@ -150,3 +150,4 @@
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2121 — Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
- **2020-10-07** · BGBl. 2020 I S. 2048 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)
- **2020-11-18** · BGBl. 2020 I S. 2397 — Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,7 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Artikel 2 Abs. 2 Satz 1: Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit
- Artikel 2 Abs. 2 Satz 2: Einschränkung der Freiheit der Person
- Artikel 8: Einschränkung der Versammlungsfreiheit
- Artikel 11 Abs. 1: Einschränkung der Freizügigkeit
- Artikel 13 Abs. 1: Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 13: Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# JARBSCHG — 2020-10-14
# JARBSCHG — 2020-12-30
- **Titel:** Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2075
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/45#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit bei Bildaufnahmen ein, insbesondere zur Verletzung des Intimbereichs und von Persönlichkeitsrechten. Es ergänzt und ändert mehrere Gesetze, darunter das StGB, die StPO und verschiedene Sozialgesetze.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügen von 184k
- § 58 Abs. 4: Das Bußgeld wird von 15.000 auf 30.000 Euro erhöht.
- § 59 Abs. 3: Das Bußgeld wird von 2.500 auf 5.000 Euro erhöht.
## Wortlaut

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@@ -32,3 +32,4 @@
- **2017-03-15** · BGBl. 2017 I S. 420 — Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2522 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
- **2020-10-14** · BGBl. 2020 I S. 2075 — Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügen von 184k
- § 58 Abs. 4: Das Bußgeld wird von 15.000 auf 30.000 Euro erhöht.
- § 59 Abs. 3: Das Bußgeld wird von 2.500 auf 5.000 Euro erhöht.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 58 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung von Nummer 6, die die Verletzung von § 9 Abs. 1 durch Beschäftigung oder Nichtfreistellung eines Jugendlichen regelt.
§ 58 Abs. 4: Das Bußgeld wird von 15.000 auf 30.000 Euro erhöht.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-29 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1983
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 59 Abs. 3: Ersetzung von 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro'
§ 59 Abs. 3: Das Bußgeld wird von 2.500 auf 5.000 Euro erhöht.

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@@ -1,15 +1,58 @@
# SAFLEISCHWIG — 2017-07-24
# SAFLEISCHWIG — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 2541
- **Inkrafttreten:** 2017-07-25 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bestimmungen); 2017-07-01 (Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4); 2018-01-01 (Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26); 2018-05-25 (Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24); ? (Artikel 4, 5, 6 und 29 (Datum der Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales)); 2017-07-25 (Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabege setzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=21
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Berechnung von kleineren Barbeträgen und Bußgeldvorschriften.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1: Einfügung von Komma und den Wörtern 'der Arbeits- und Gesundheitsschutz' nach 'Arbeitnehmer'
- § 2: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2
- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch 'und' nach 'Arbeitnehmerinnen'
- § 4 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'Arbeitnehmerinnen und' nach 'die'
- § 6: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2
- § 6a: Einfügung des neuen Paragraphen 'Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal'
- § 6b: Einfügung des neuen Paragraphen 'Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung'
- § 7: Neufassung des gesamten Paragraphen 'Bußgeldvorschriften'
- § 8: Einfügung des neuen Paragraphen 'Evaluation'
- § 6a Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- § 6b Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 1 Nr. 4: Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 2 Nr. 5: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Nr. 6: Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Nr. 7 bis 9: Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
- § 7 Abs. 3: Der Absatz wird neu gefasst.
- § 7 Abs. 4 Nr. 1: Die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9“ werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- § 7 Abs. 4 Nr. 2: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 4 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 2 Satz 1: Wörter 'und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung' gestrichen
- § 6a Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz: 'Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.'
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Fleischverarbeitung regelt
- § 6a Abs. 3 Satz 5: Neuer Satz: 'Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen.'
- § 6a Abs. 3 Satz 6: Neuer Satz: 'Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass...'
- § 6a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz: 'Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen.'
- § 6a Abs. 3 Satz 8: Neuer Satz: 'Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten.'
- § 6a Abs. 3 Satz 9: Neuer Satz: 'Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten.'
- § 6a Abs. 3 Satz 10: Neuer Satz: 'Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzugeben.'
- § 6a Abs. 3 Satz 11: Neuer Satz: 'Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen...'
- § 6b Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.'
- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 1 Nummer 3: Punkt am Ende durch Wort 'oder' ersetzt
- § 7 Abs. 1 Nummer 4: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 5: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 2 Nummer 6: Wort 'lässt' durch 'lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,' ersetzt
- § 7 Abs. 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen oder.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.'
- § 7 Abs. 4 Nummer 1: Nach 'Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6' ein Komma und '8 und 9' eingefügt, 'und' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 4 Nummer 2: Punkt am Ende durch Wort 'und' ersetzt
- § 7 Abs. 4 Nummer 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.'
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2541 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Einfügung von Komma und den Wörtern 'der Arbeits- und Gesundheitsschutz' nach 'Arbeitnehmer'
- § 2: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2
- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch 'und' nach 'Arbeitnehmerinnen'
- § 4 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'Arbeitnehmerinnen und' nach 'die'
- § 6: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2
- § 6a: Einfügung des neuen Paragraphen 'Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal'
- § 6b: Einfügung des neuen Paragraphen 'Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung'
- § 7: Neufassung des gesamten Paragraphen 'Bußgeldvorschriften'
- § 8: Einfügung des neuen Paragraphen 'Evaluation'
- § 6a Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- § 6b Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 1 Nr. 4: Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 2 Nr. 5: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Nr. 6: Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Nr. 7 bis 9: Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
- § 7 Abs. 3: Der Absatz wird neu gefasst.
- § 7 Abs. 4 Nr. 1: Die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9“ werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- § 7 Abs. 4 Nr. 2: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 7 Abs. 4 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 2 Satz 1: Wörter 'und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung' gestrichen
- § 6a Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz: 'Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.'
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Fleischverarbeitung regelt
- § 6a Abs. 3 Satz 5: Neuer Satz: 'Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen.'
- § 6a Abs. 3 Satz 6: Neuer Satz: 'Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass...'
- § 6a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz: 'Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen.'
- § 6a Abs. 3 Satz 8: Neuer Satz: 'Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten.'
- § 6a Abs. 3 Satz 9: Neuer Satz: 'Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten.'
- § 6a Abs. 3 Satz 10: Neuer Satz: 'Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzugeben.'
- § 6a Abs. 3 Satz 11: Neuer Satz: 'Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen...'
- § 6b Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.'
- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 1 Nummer 3: Punkt am Ende durch Wort 'oder' ersetzt
- § 7 Abs. 1 Nummer 4: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 5: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 2 Nummer 6: Wort 'lässt' durch 'lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,' ersetzt
- § 7 Abs. 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen oder.'
- § 7 Abs. 2 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.'
- § 7 Abs. 4 Nummer 1: Nach 'Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6' ein Komma und '8 und 9' eingefügt, 'und' am Ende durch Komma ersetzt
- § 7 Abs. 4 Nummer 2: Punkt am Ende durch Wort 'und' ersetzt
- § 7 Abs. 4 Nummer 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.'

7
safleischwig/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 1: Einfügung von Komma und den Wörtern 'der Arbeits- und Gesundheitsschutz' nach 'Arbeitnehmer'

7
safleischwig/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 2: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2

9
safleischwig/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch 'und' nach 'Arbeitnehmerinnen'
§ 4 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'Arbeitnehmerinnen und' nach 'die'

7
safleischwig/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 6: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2

31
safleischwig/§6a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,31 @@
# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 6a: Einfügung des neuen Paragraphen 'Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal'
§ 6a Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 6a Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
§ 6a Abs. 2 Satz 1: Wörter 'und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung' gestrichen
§ 6a Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz: 'Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.'
§ 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Fleischverarbeitung regelt
§ 6a Abs. 3 Satz 5: Neuer Satz: 'Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen.'
§ 6a Abs. 3 Satz 6: Neuer Satz: 'Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass...'
§ 6a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz: 'Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen.'
§ 6a Abs. 3 Satz 8: Neuer Satz: 'Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten.'
§ 6a Abs. 3 Satz 9: Neuer Satz: 'Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten.'
§ 6a Abs. 3 Satz 10: Neuer Satz: 'Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzugeben.'
§ 6a Abs. 3 Satz 11: Neuer Satz: 'Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen...'

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 6b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 6b: Einfügung des neuen Paragraphen 'Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung'
§ 6b Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
§ 6b Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.'

49
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@@ -0,0 +1,49 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 7: Neufassung des gesamten Paragraphen 'Bußgeldvorschriften'
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3: Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4: Nummer 4 wird aufgehoben.
§ 7 Abs. 2 Nr. 5: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 Nr. 6: Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 2 Nr. 7 bis 9: Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
§ 7 Abs. 3: Der Absatz wird neu gefasst.
§ 7 Abs. 4 Nr. 1: Die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9“ werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 Nr. 2: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 4 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 7 Abs. 1 Nummer 2: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
§ 7 Abs. 1 Nummer 3: Punkt am Ende durch Wort 'oder' ersetzt
§ 7 Abs. 1 Nummer 4: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen.'
§ 7 Abs. 2 Nummer 5: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt
§ 7 Abs. 2 Nummer 6: Wort 'lässt' durch 'lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,' ersetzt
§ 7 Abs. 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.'
§ 7 Abs. 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen oder.'
§ 7 Abs. 2 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.'
§ 7 Abs. 4 Nummer 1: Nach 'Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6' ein Komma und '8 und 9' eingefügt, 'und' am Ende durch Komma ersetzt
§ 7 Abs. 4 Nummer 2: Punkt am Ende durch Wort 'und' ersetzt
§ 7 Abs. 4 Nummer 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.'

7
safleischwig/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 8: Einfügung des neuen Paragraphen 'Evaluation'

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@@ -1,15 +1,28 @@
# SCHWARZARBG_2004 — 2019-12-17
# SCHWARZARBG_2004 — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 5 Satz 4: Das Wort „Angeklagte“ wird durch das Wort „Betroffene“ ersetzt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 a: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 b: Anhängen des Wortes 'oder'.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b: Ersetzen des Kommas am Ende durch das Wort 'oder'.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
- § 1 Abs. 3 Nr. 4: das Wort 'oder' am Ende gestrichen
- § 1 Abs. 3 Nr. 5: der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt
- § 1 Abs. 3 Nr. 6: neue Nummer 6 hinzugefügt, die die Tätigkeit von Inhabern oder Dritten entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: neue Nummer 9 hinzugefügt, die die Verletzung von § 6a oder § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt
- § 5 Abs. 5 Satz 1: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt
- § 5 Abs. 5 Satz 2: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt
## Wortlaut

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@@ -24,3 +24,4 @@
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1778 — Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung FKSDVO)
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2140 — Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren (Bundesstrafaktenführungsverordnung BStrafAktFV)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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@@ -1,3 +1,16 @@
# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 5 Satz 4: Das Wort „Angeklagte“ wird durch das Wort „Betroffene“ ersetzt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 a: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 b: Anhängen des Wortes 'oder'.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b: Ersetzen des Kommas am Ende durch das Wort 'oder'.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
- § 1 Abs. 3 Nr. 4: das Wort 'oder' am Ende gestrichen
- § 1 Abs. 3 Nr. 5: der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt
- § 1 Abs. 3 Nr. 6: neue Nummer 6 hinzugefügt, die die Tätigkeit von Inhabern oder Dritten entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: neue Nummer 9 hinzugefügt, die die Verletzung von § 6a oder § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt
- § 5 Abs. 5 Satz 1: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt
- § 5 Abs. 5 Satz 2: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt

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@@ -1,13 +1,17 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-17 — Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1066
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 1 Abs. 1: Wörter 'Intensivierung der' gestrichen und 'und illegalen Beschäftigung' eingefügt
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 a: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
§ 1 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt, der Schwarzarbeit definiert
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 b: Anhängen des Wortes 'oder'.
§ 1 Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der illegale Beschäftigung definiert
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
§ 1 Abs. 4: Wörter 'Absatz 2 findet' durch 'Die Absätze 2 und 3 finden' ersetzt
§ 1 Abs. 3 Nr. 4: das Wort 'oder' am Ende gestrichen
§ 1 Abs. 3 Nr. 5: der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt
§ 1 Abs. 3 Nr. 6: neue Nummer 6 hinzugefügt, die die Tätigkeit von Inhabern oder Dritten entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-20 — Fachkräfteeinwanderungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1307
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung von '§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2' durch '§ 4a Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2'
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b: Ersetzung von '§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2' durch '§ 4a Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2'
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b: Ersetzen des Kommas am Ende durch das Wort 'oder'.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c: Einfügen eines neuen Buchstabens c, der eine Verletzung von § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft beinhaltet.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: neue Nummer 9 hinzugefügt, die die Verletzung von § 6a oder § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft regelt

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 5 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt „Weiterleitung“ durch „Übermittlung“
§ 5 Abs. 5 Satz 1: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt
§ 5 Abs. 1 Satz 5: Ersetzt „weitergeleitet“ durch „übermittelt“
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt „des Betroffenen“ durch „der betroffenen Person“
§ 5 Abs. 5 Satz 2: die Wörter '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9' ersetzt

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# SGB-VI — 2020-12-11
# SGB-VI — 2020-12-30
- **Titel:** Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2021
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2764
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=22
- **Kurz:** Die Beitragssätze für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung bleiben für das Jahr 2021 unverändert bei 18,6 % und 24,7 %.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Inhaltsübersicht zu § 287c: Neue Bezeichnung für § 287c: 'Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe'
- § 287c: Neue Fassung des § 287c, die die Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe regelt
- § 302 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung von § 34 für das Jahr 2021 regelt
## Wortlaut

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- **2020-12-03** · BGBl. 2020 I S. 2614 — Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2682 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2764 — Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2021
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 287c: Neue Bezeichnung für § 287c: 'Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe'
- § 287c: Neue Fassung des § 287c, die die Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe regelt
- § 302 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung von § 34 für das Jahr 2021 regelt

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# § 287c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-14 — Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3242
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 287c: Aufhebung des § 287c
Inhaltsübersicht zu § 287c: Neue Bezeichnung für § 287c: 'Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe'
§ 287c: Neue Fassung des § 287c, die die Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe regelt

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# § 302
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1248
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 302 Abs. 7: Ersetzung von „2020“ durch „2022“.
§ 302 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung von § 34 für das Jahr 2021 regelt

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# SGB-VII — 2020-12-21
# SGB-VII — 2020-12-30
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2932
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung legt neue Faktoren für die Berechnung der Rentenlasten in der gesetzlichen Unfallversicherung fest, die ab dem 1. Januar 2021 gelten.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
## Betroffene Stellen
- § 178 Absatz 1: Neufestsetzung der Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten
- § 20 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zu Betriebsbesichtigungen an die Arbeitsschutzbehörde regelt.
## Wortlaut

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- **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2112 — Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
- **2020-12-16** · BGBl. 2020 I S. 2880 — Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
- **2020-12-21** · BGBl. 2020 I S. 2932 — Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 178 Absatz 1: Neufestsetzung der Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten
- § 20 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zu Betriebsbesichtigungen an die Arbeitsschutzbehörde regelt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3334
§ 20 Abs. 3 Satz 2: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zu Betriebsbesichtigungen an die Arbeitsschutzbehörde regelt.

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# BGBl. 2020 I S. 3334
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334
- **Verkündung:** 2020-12-30
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d)
- **Ausfertigung:** 2020-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BMG, ARBZG, JARBSCHG, SGB-VII, GEWO, GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DES-VOLLZUGS-IM-ARBEITSSCHUTZ, SAFLEISCHWIG, GG, ALG, SGB-VI, SCHWARZARBG_2004, ASIG, ARBSCHG
## Kurz
Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.