BGBl. 2020 I S. 3328 · Änderung · Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
Inkrafttreten: 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-12-30

BGBl-Id: bgbl1-2020-67-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2020-12-30 12:00:00 +00:00
parent 816bce9700
commit ada720e0b0
56 changed files with 404 additions and 318 deletions

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# BGBEG — 2020-10-19
# BGBEG — 2020-12-30
- **Titel:** Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie (Garantieprämienerhebungsverordnung GPEV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2178
- **Inkrafttreten:** 2020-10-20 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/46#page=68
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung von Garantieprämien für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht wurden. Die Prämienhöhe variiert je nach Unternehmensgröße.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Art. 240 EGBGB: Einfügung von § 7, der die Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie regelt.
## Wortlaut

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- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1245 — Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1643 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
- **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2178 — Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie (Garantieprämienerhebungsverordnung GPEV)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- Art. 240 EGBGB: Einfügung von § 7, der die Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie regelt.

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# EGINSO — 2020-12-29
# EGINSO — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3256
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- Art. 102c § 4 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 9 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 20 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 20 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 26 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 103m: Einfügung eines neuen Artikels, der die Anwendung der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für Insolvenzverfahren regelt, die vor diesem Datum beantragt wurden.
- Artikel 103k: Einfügung eines neuen Artikels, der Vorschriften zur Überleitung und Verkürzung der Abtretungsfrist in Insolvenzverfahren definiert.
- Artikel 107a: Einfügung eines neuen Artikels, der die Evaluationsvorschrift für die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens festlegt.
- Artikel 103l: Einführung einer neuen Überleitungsvorschrift, die die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften für Insolvenzverfahren regelt, die vor diesem Datum beantragt wurden.
## Wortlaut

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- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 654 — Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
- **2017-06-09** · BGBl. 2017 I S. 1476 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- Art. 102c § 4 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 9 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 20 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 20 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 102c § 26 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung und die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung regelt.
- Art. 103m: Einfügung eines neuen Artikels, der die Anwendung der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für Insolvenzverfahren regelt, die vor diesem Datum beantragt wurden.
- Artikel 103k: Einfügung eines neuen Artikels, der Vorschriften zur Überleitung und Verkürzung der Abtretungsfrist in Insolvenzverfahren definiert.
- Artikel 107a: Einfügung eines neuen Artikels, der die Evaluationsvorschrift für die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens festlegt.
- Artikel 103l: Einführung einer neuen Überleitungsvorschrift, die die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften für Insolvenzverfahren regelt, die vor diesem Datum beantragt wurden.

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# GESETZ-ZUR-WEITEREN-VERKÜRZUNG-DES — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station

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# GESETZ-ÜBER-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS-GENOSSENSCHAFTS — 2020-03-27
# GESETZ-ÜBER-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS-GENOSSENSCHAFTS — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 569
- **Inkrafttreten:** 2020-03-28 (Artikel 2); 2020-03-28 (Artikel 3); 2020-03-27 (Artikel 1); 2020-04-01 (Artikel 5); 2021-03-27 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=43
- **Kurz:** Das Gesetz regelt vorübergehende Ausnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Es enthält insbesondere Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes: Entscheidungen über elektronische Teilnahme, Briefwahl, Bild- und Tonübertragung können der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung treffen.
- § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes: Verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen und angepasste Fristen für den Nachweis des Anteilsbesitzes.
- § 59 Abs. 1 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zahlen.
- § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes: Die Hauptversammlung kann innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.
- § 108 Abs. 4 des Aktiengesetzes: Der Aufsichtsrat kann den Beschluss über die Zustimmung ohne physische Anwesenheit vornehmen.
- § 243 Abs. 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes: Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 gestützt werden.
- § 48 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.
- § 43 Abs. 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.
- § 46 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Einberufung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
- § 59 Abs. 2 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Aus einandersetzungsguthabens oder eine Dividendenzahlung leisten.
- § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes: Für die Zulässigkeit der Eintragung genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
- § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
- § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Wohnungseigentumsgesetz: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „eine Fragemöglichkeit“ durch „ein Frage-recht“
- § 1 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes mit neuen Bestimmungen zur Beantwortung von Fragen und Anträgen
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit neuen Bestimmungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- § 5 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes mit Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung
- § 5 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Bestimmungen auch für andere Organe gilt
- § 7 Überschrift: Ersetzung von „Übergangsregelungen“ durch „Anwendungsbestimmungen“
- § 7 Abs. 1: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 2: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 3: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 5: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 569 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes: Entscheidungen über elektronische Teilnahme, Briefwahl, Bild- und Tonübertragung können der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung treffen.
- § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes: Verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen und angepasste Fristen für den Nachweis des Anteilsbesitzes.
- § 59 Abs. 1 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zahlen.
- § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes: Die Hauptversammlung kann innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.
- § 108 Abs. 4 des Aktiengesetzes: Der Aufsichtsrat kann den Beschluss über die Zustimmung ohne physische Anwesenheit vornehmen.
- § 243 Abs. 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes: Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 gestützt werden.
- § 48 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.
- § 43 Abs. 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.
- § 46 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Einberufung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
- § 59 Abs. 2 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Aus einandersetzungsguthabens oder eine Dividendenzahlung leisten.
- § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes: Für die Zulässigkeit der Eintragung genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
- § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
- § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Wohnungseigentumsgesetz: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „eine Fragemöglichkeit“ durch „ein Frage-recht“
- § 1 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes mit neuen Bestimmungen zur Beantwortung von Fragen und Anträgen
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit neuen Bestimmungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- § 5 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes mit Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung
- § 5 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Bestimmungen auch für andere Organe gilt
- § 7 Überschrift: Ersetzung von „Übergangsregelungen“ durch „Anwendungsbestimmungen“
- § 7 Abs. 1: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 2: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 3: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
- § 7 Abs. 5: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „eine Fragemöglichkeit“ durch „ein Frage-recht“
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes mit neuen Bestimmungen zur Beantwortung von Fragen und Anträgen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit neuen Bestimmungen zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
§ 5 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes mit Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 5 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Bestimmungen auch für andere Organe gilt

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 7 Überschrift: Ersetzung von „Übergangsregelungen“ durch „Anwendungsbestimmungen“
§ 7 Abs. 1: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
§ 7 Abs. 2: Streichung von „nur“ und Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
§ 7 Abs. 3: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“
§ 7 Abs. 5: Ergänzung mit „und im Jahr 2021“

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# GEWO — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3320
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01; 2021-01-01 (Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Nummer 1 bis 3, Artikel 8 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Verbraucherschutz im Inkassorecht und ändert verschiedene Vorschriften, insbesondere im Rechtsdienstleistungsgesetz und der Gewerbeordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge- setzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen' durch 'und Rechtsan- waltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent- anwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen,'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von 'auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie' nach 'Titels XI'
- § 12 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder Absatz 3' nach '§ 35 Absatz 2 Satz 1'
## Wortlaut

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- **2020-06-29** · BGBl. 2020 I S. 1403 — Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3320 — Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge- setzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen' durch 'und Rechtsan- waltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent- anwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen,'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von 'auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie' nach 'Titels XI'
- § 12 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder Absatz 3' nach '§ 35 Absatz 2 Satz 1'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
Inhaltsübersicht zu § 12: Hinzufügung der Wörter 'und Restrukturierungssachen'
Überschrift zu § 12: Hinzufügung der Wörter 'und Restrukturierungssachen'
§ 12 Satz 1: Neufassung des Satzes, der Vorschriften zur Untersagung von Gewerben oder Rücknahme/Widerruf von Zulassungen während bestimmter Insolvenz- und Restrukturierungsphasen regelt
§ 12 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder Absatz 3' nach '§ 35 Absatz 2 Satz 1'

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# GKG_2004 — 2020-12-29
# GKG_2004 — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3256
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht nach § 13: Einfügung der Angabe '§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz'
- Inhaltsübersicht nach § 25: Einfügung der Angabe '§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3a: Einfügung der Nummer '3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;'
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3a: Einfügung der Nummer '3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,'
- § 13a: Einfügung des neuen Paragraphen '§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit zwei Absätzen
- § 25a: Einfügung des neuen Paragraphen '§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit zwei Absätzen
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gliederung: Ersetzung der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch neue Angaben
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Teil 2 Hauptabschnitt 4: Einfügung des neuen Hauptabschnitts 5 'Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit mehreren Nummern
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2500: Umbenennung von Nummer 2500 zu Nummer 2600 und Neufassung
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9017: Einfügung der Wörter 'sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG' im Gebührentatbestand
- Anlage 1, Nummer 3911, Gebührenspalte: Die Gebühr von 30,00 € wird auf 33,00 € angehoben.
- Anlage 1, Nummer 3912, Gebührenspalte: Die Gebühr von 75,00 € wird auf 81,00 € angehoben.
## Wortlaut

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- **2020-11-26** · BGBl. 2020 I S. 2474 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- **2020-12-01** · BGBl. 2020 I S. 2568 — Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht nach § 13: Einfügung der Angabe '§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz'
- Inhaltsübersicht nach § 25: Einfügung der Angabe '§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3a: Einfügung der Nummer '3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;'
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3a: Einfügung der Nummer '3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,'
- § 13a: Einfügung des neuen Paragraphen '§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit zwei Absätzen
- § 25a: Einfügung des neuen Paragraphen '§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit zwei Absätzen
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gliederung: Ersetzung der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch neue Angaben
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Teil 2 Hauptabschnitt 4: Einfügung des neuen Hauptabschnitts 5 'Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz' mit mehreren Nummern
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2500: Umbenennung von Nummer 2500 zu Nummer 2600 und Neufassung
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9017: Einfügung der Wörter 'sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG' im Gebührentatbestand
- Anlage 1, Nummer 3911, Gebührenspalte: Die Gebühr von 30,00 € wird auf 33,00 € angehoben.
- Anlage 1, Nummer 3912, Gebührenspalte: Die Gebühr von 75,00 € wird auf 81,00 € angehoben.

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# INSO — 2020-12-29
# INSO — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3256
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 270c: Neue Vorschriften zur vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des vorläufigen Sachwalters und der Anordnung von Maßnahmen.
- § 270e: Neue Vorschriften zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 270f: Neue Vorschriften zur Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des Sachwalters und der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften.
- § 270d: Der bisherige § 270d wird § 270g.
- § 272 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 272 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Nummerierung in Absatz 2 Satz 1.
- § 274 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.
- § 276a: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans und zur Anwendung im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Verfahrenseröffnung.
- § 284 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans und Anpassung des dritten Satzes.
- § 292 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit der Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit.
- § 348 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 354 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 220 Abs. 2: Das Wort 'soll' wird durch 'muss' ersetzt und zusätzliche Sätze zur Vergleichsrechnung und zur Fortführung des Unternehmens hinzugefügt.
- § 220 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Darstellung von Verhältnissen und Auswirkungen des Plans auf verbundene Unternehmen.
- § 222 Abs. 1 Satz 2: Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch Semikolon ersetzt und neue Nummer 5 hinzugefügt.
- § 223a: Neuer § 223a zur Regelung von gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 230 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Zustimmung des verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 232 Abs. 1: Ein Komma und die Wörter 'insbesondere zur Vergleichsrechnung,' werden eingefügt.
- § 232 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Stellungnahme des Gerichts vor der Entscheidung nach § 231.
- § 235 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 238b: Neuer § 238b zur Regelung des Stimmrechts der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 245 Abs. 2: Eingefügte Wörter und zusätzliche Sätze zur Beteiligung von Gläubigergruppen bei natürlichen Personen.
- § 245 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Anwendung der Absätze 1 und 2, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
- § 245a: Neuer § 245a zur Prüfung von voraussichtlicher Schlechterstellung bei natürlichen Personen.
- § 251 Abs. 1 Nummer 2: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 252 Abs. 2 Satz 2: Zusätzliche Sätze zur Übersendung des Plans und Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 253 Abs. 2 Nummer 3: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 254 Abs. 2 Satz 1: Zusätzliche Wörter zur Ausnahme von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 258 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3 zur Aufhebung des Beschlusses.
- § 269f Abs. 3: Wörter '§ 27 Abs. 2 Nummer 5' werden durch '§ 27 Abs. 2 Nummer 4' ersetzt.
- §§ 270 bis 270c: Neue Formulierung der §§ 270 bis 270f zur Regelung der Eigenverwaltung und Vorbereitung einer Sanierung.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das als Restrukturierungsgericht zuständig war
- § 3 Abs. 3: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 3a Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Erklärung des Gerichts als Restrukturierungsgericht für Gruppen-Folgeverfahren
- § 3c Abs. 1: Ersetzung von 'der Richter zuständig, der' durch 'die Abteilung zuständig, die'
- § 4: Neuer Satz zur Verpflichtung der Beteiligten, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen
- § 5 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Elektronischen Gläubigerinformationsplattform
- § 10a: Neuer § 10a zum Vorgespräch
- § 14 Abs. 3: Neuer Satz zur Kostenpflicht bei abgewiesenen Anträgen
- § 15a Abs. 1: Änderung der Fristen für die Antragsstellung
- § 15a Abs. 2: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3'
- § 15a Abs. 4: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3' und Ergänzung von 'Satz 1 und 2'
- § 15b: Neuer § 15b zur Zahlungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- § 18 Abs. 2: Neuer Satz zur Prognosezeitraum von 24 Monaten
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'in den nächsten zwölf Monaten'
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a: Einfügung von ', 3'
- § 39 Abs. 1: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 Nummer 5
- § 55 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4 zur Umsatzsteuerverbindlichkeit
- § 56 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz zur Bestellung des Insolvenzverwalters
- § 56a Abs. 1: Einfügung von 'innerhalb von zwei Werktagen'
- § 56a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3 zur Anhörung des Schuldners
- § 59 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 1 Satz 2 zur Entlassung des Verwalters
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 2 Satz 2 zur Beschwerde
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 66 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur abweichenden Regelung im Insolvenzplan
- § 174 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2 zur elektronischen Rechnung
- § 210a Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2 zur nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
- § 217: Neue Fassung des § 217 zur Gestaltung der Rechte der Insolvenzforderungen
- § 35 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von '§ 295 Absatz 2' durch '§ 295a'
- § 35 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 35 Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4
- § 287a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295' durch 'den §§ 295 und 295a'
- § 295 (1): Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- § 295 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 295a: Einfügung eines neuen § 295a
- § 296 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5' durch '§ 295 Satz 1 Nummer 5'
- § 286: Ersetzung der Angabe '303' durch '303a'
- § 287 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Erhöhung der Abtretungsfrist bei erneuter Restschuldbefreiung
- § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'in den letzten zehn Jahren' durch 'in den letzten elf Jahren'
- § 295 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, insbesondere Ausnahmen von der Herausgabepflicht
- § 295 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon
- § 295 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 5: 'keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nr. 4 zu begründen'
- § 300: Neufassung des gesamten § 300, insbesondere Änderungen in den Absätzen 1 bis 4
- § 300a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter '§ 300 Absatz 1 Satz 2' durch '§ 300 Absatz 2 Satz 1'
- § 301: Einfügung des neuen Absatzes 4: 'Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.'
## Wortlaut

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- **2017-06-09** · BGBl. 2017 I S. 1476 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
- **2020-11-26** · BGBl. 2020 I S. 2466 — Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz PKoFoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 270c: Neue Vorschriften zur vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des vorläufigen Sachwalters und der Anordnung von Maßnahmen.
- § 270e: Neue Vorschriften zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 270f: Neue Vorschriften zur Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des Sachwalters und der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften.
- § 270d: Der bisherige § 270d wird § 270g.
- § 272 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 272 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Nummerierung in Absatz 2 Satz 1.
- § 274 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.
- § 276a: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans und zur Anwendung im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Verfahrenseröffnung.
- § 284 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans und Anpassung des dritten Satzes.
- § 292 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit der Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit.
- § 348 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 354 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 220 Abs. 2: Das Wort 'soll' wird durch 'muss' ersetzt und zusätzliche Sätze zur Vergleichsrechnung und zur Fortführung des Unternehmens hinzugefügt.
- § 220 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Darstellung von Verhältnissen und Auswirkungen des Plans auf verbundene Unternehmen.
- § 222 Abs. 1 Satz 2: Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch Semikolon ersetzt und neue Nummer 5 hinzugefügt.
- § 223a: Neuer § 223a zur Regelung von gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 230 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Zustimmung des verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 232 Abs. 1: Ein Komma und die Wörter 'insbesondere zur Vergleichsrechnung,' werden eingefügt.
- § 232 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Stellungnahme des Gerichts vor der Entscheidung nach § 231.
- § 235 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 238b: Neuer § 238b zur Regelung des Stimmrechts der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 245 Abs. 2: Eingefügte Wörter und zusätzliche Sätze zur Beteiligung von Gläubigergruppen bei natürlichen Personen.
- § 245 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Anwendung der Absätze 1 und 2, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
- § 245a: Neuer § 245a zur Prüfung von voraussichtlicher Schlechterstellung bei natürlichen Personen.
- § 251 Abs. 1 Nummer 2: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 252 Abs. 2 Satz 2: Zusätzliche Sätze zur Übersendung des Plans und Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 253 Abs. 2 Nummer 3: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 254 Abs. 2 Satz 1: Zusätzliche Wörter zur Ausnahme von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 258 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3 zur Aufhebung des Beschlusses.
- § 269f Abs. 3: Wörter '§ 27 Abs. 2 Nummer 5' werden durch '§ 27 Abs. 2 Nummer 4' ersetzt.
- §§ 270 bis 270c: Neue Formulierung der §§ 270 bis 270f zur Regelung der Eigenverwaltung und Vorbereitung einer Sanierung.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das als Restrukturierungsgericht zuständig war
- § 3 Abs. 3: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 3a Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Erklärung des Gerichts als Restrukturierungsgericht für Gruppen-Folgeverfahren
- § 3c Abs. 1: Ersetzung von 'der Richter zuständig, der' durch 'die Abteilung zuständig, die'
- § 4: Neuer Satz zur Verpflichtung der Beteiligten, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen
- § 5 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Elektronischen Gläubigerinformationsplattform
- § 10a: Neuer § 10a zum Vorgespräch
- § 14 Abs. 3: Neuer Satz zur Kostenpflicht bei abgewiesenen Anträgen
- § 15a Abs. 1: Änderung der Fristen für die Antragsstellung
- § 15a Abs. 2: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3'
- § 15a Abs. 4: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3' und Ergänzung von 'Satz 1 und 2'
- § 15b: Neuer § 15b zur Zahlungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- § 18 Abs. 2: Neuer Satz zur Prognosezeitraum von 24 Monaten
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'in den nächsten zwölf Monaten'
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a: Einfügung von ', 3'
- § 39 Abs. 1: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 Nummer 5
- § 55 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4 zur Umsatzsteuerverbindlichkeit
- § 56 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz zur Bestellung des Insolvenzverwalters
- § 56a Abs. 1: Einfügung von 'innerhalb von zwei Werktagen'
- § 56a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3 zur Anhörung des Schuldners
- § 59 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 1 Satz 2 zur Entlassung des Verwalters
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 2 Satz 2 zur Beschwerde
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 66 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur abweichenden Regelung im Insolvenzplan
- § 174 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2 zur elektronischen Rechnung
- § 210a Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2 zur nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
- § 217: Neue Fassung des § 217 zur Gestaltung der Rechte der Insolvenzforderungen
- § 35 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von '§ 295 Absatz 2' durch '§ 295a'
- § 35 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 35 Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4
- § 287a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295' durch 'den §§ 295 und 295a'
- § 295 (1): Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- § 295 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 295a: Einfügung eines neuen § 295a
- § 296 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5' durch '§ 295 Satz 1 Nummer 5'
- § 286: Ersetzung der Angabe '303' durch '303a'
- § 287 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Erhöhung der Abtretungsfrist bei erneuter Restschuldbefreiung
- § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'in den letzten zehn Jahren' durch 'in den letzten elf Jahren'
- § 295 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, insbesondere Ausnahmen von der Herausgabepflicht
- § 295 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon
- § 295 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 5: 'keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nr. 4 zu begründen'
- § 300: Neufassung des gesamten § 300, insbesondere Änderungen in den Absätzen 1 bis 4
- § 300a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter '§ 300 Absatz 1 Satz 2' durch '§ 300 Absatz 2 Satz 1'
- § 301: Einfügung des neuen Absatzes 4: 'Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.'

7
inso/§286.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 286
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 286: Ersetzung der Angabe '303' durch '303a'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 287
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2379
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 287: Neue Formulierung für § 287
§ 287 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Erhöhung der Abtretungsfrist bei erneuter Restschuldbefreiung

9
inso/§287a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 287a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 287a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295' durch 'den §§ 295 und 295a'
§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'in den letzten zehn Jahren' durch 'in den letzten elf Jahren'

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 295
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2379
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 295 Abs. 1: Ersetzt 'während der Laufzeit der Abtretungserklärung' durch 'in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist'
§ 295 (1): Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
§ 295 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
§ 295 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, insbesondere Ausnahmen von der Herausgabepflicht
§ 295 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon
§ 295 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 5: 'keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nr. 4 zu begründen'

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inso/§295a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 295a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 295a: Einfügung eines neuen § 295a

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 296
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2379
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 296 Abs. 1: Neufassung des § 296 Abs. 1
§ 296 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'während der Laufzeit der Abtretungserklärung' durch 'in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist'
§ 296 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5' durch '§ 295 Satz 1 Nummer 5'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 300
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2379
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 300: Neufassung des § 300
§ 300: Neufassung des gesamten § 300, insbesondere Änderungen in den Absätzen 1 bis 4

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 300a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2379
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 300a: Einfügung des neuen § 300a
§ 300a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter '§ 300 Absatz 1 Satz 2' durch '§ 300 Absatz 2 Satz 1'

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inso/§301.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 301
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 301: Einfügung des neuen Absatzes 4: 'Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.'

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-09 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1476
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 35 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Verweisangabe von § 295 Abs. 3 zu § 295 Abs. 2.
§ 35 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von '§ 295 Absatz 2' durch '§ 295a'
§ 35 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
§ 35 Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4

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# INSVV — 2020-12-29
# INSVV — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3256
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Erhöhung der Angabe von 25 000 auf 35 000 und Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Angabe von 50 000 auf 70 000 und Ersetzung von '25 vom Hundert' durch '26 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Erhöhung der Angabe von 250 000 auf 350 000 und Ersetzung von '7 vom Hundert' durch '7,5 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Erhöhung der Angabe von 500 000 auf 700 000 und Ersetzung von '3 vom Hundert' durch '3,3 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 5: Erhöhung der Angabe von 25 000 000 auf 35 000 000 und Ersetzung von '2 vom Hundert' durch '2,2 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Erhöhung der Angabe von 50 000 000 auf 70 000 000 und Ersetzung von '1 vom Hundert' durch '1,1 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 7: Einführung neuer Nummern 7 bis 9
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 1 000 auf 1 400
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 150 auf 210
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Erhöhung der Angabe von 100 auf 140
- § 4 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes zur Übertragung der Zustellungen
- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 zur Abdeckung der Kosten einer Haftpflichtversicherung
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 250 auf 350
- § 10: Einfügen von Kommas und Wörtern nach 'Sachwalters'
- § 12 Abs. 3: Erhöhung der Angaben von 250 auf 350 und von 125 auf 175
- § 12a: Einführung eines neuen § 12a zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- § 13: Erhöhung der Angabe von 800 auf 1 120
- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Erhöhung der Angabe von 25 000 auf 35 000
- § 14 Abs. 2 Nr. 2: Erhöhung der Angabe von 50 000 auf 70 000
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 100 auf 140
- § 14 Abs. 3 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 50 auf 70
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 35 auf 50
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Angaben von 35 und 95 auf 50 und 300
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'ist' durch 'sind' und Einfügen von 'und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds'
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 270 Absatz 3' durch '§ 270b Absatz 3' und Erhöhung der Angabe von 300 auf 500
- § 19 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes 5 zur Anwendung der Vorschriften vor dem 1. Januar 2021
- § 1 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist' nach dem Wort 'Insolvenzplans'.
- § 19 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes, der bestimmt, dass die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung auf Insolvenzverfahren anzuwenden sind, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.
## Wortlaut

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- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2379 — Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
- **2017-04-21** · BGBl. 2017 I S. 866 — Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Erhöhung der Angabe von 25 000 auf 35 000 und Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Angabe von 50 000 auf 70 000 und Ersetzung von '25 vom Hundert' durch '26 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Erhöhung der Angabe von 250 000 auf 350 000 und Ersetzung von '7 vom Hundert' durch '7,5 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Erhöhung der Angabe von 500 000 auf 700 000 und Ersetzung von '3 vom Hundert' durch '3,3 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 5: Erhöhung der Angabe von 25 000 000 auf 35 000 000 und Ersetzung von '2 vom Hundert' durch '2,2 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Erhöhung der Angabe von 50 000 000 auf 70 000 000 und Ersetzung von '1 vom Hundert' durch '1,1 Prozent'
- § 2 Abs. 1 Nr. 7: Einführung neuer Nummern 7 bis 9
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 1 000 auf 1 400
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 150 auf 210
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Erhöhung der Angabe von 100 auf 140
- § 4 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes zur Übertragung der Zustellungen
- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 zur Abdeckung der Kosten einer Haftpflichtversicherung
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 250 auf 350
- § 10: Einfügen von Kommas und Wörtern nach 'Sachwalters'
- § 12 Abs. 3: Erhöhung der Angaben von 250 auf 350 und von 125 auf 175
- § 12a: Einführung eines neuen § 12a zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- § 13: Erhöhung der Angabe von 800 auf 1 120
- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Erhöhung der Angabe von 25 000 auf 35 000
- § 14 Abs. 2 Nr. 2: Erhöhung der Angabe von 50 000 auf 70 000
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Angabe von 100 auf 140
- § 14 Abs. 3 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 50 auf 70
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erhöhung der Angabe von 35 auf 50
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Angaben von 35 und 95 auf 50 und 300
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'ist' durch 'sind' und Einfügen von 'und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds'
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 270 Absatz 3' durch '§ 270b Absatz 3' und Erhöhung der Angabe von 300 auf 500
- § 19 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes 5 zur Anwendung der Vorschriften vor dem 1. Januar 2021
- § 1 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist' nach dem Wort 'Insolvenzplans'.
- § 19 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes, der bestimmt, dass die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung auf Insolvenzverfahren anzuwenden sind, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

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insvv/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 1 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist' nach dem Wort 'Insolvenzplans'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 19 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes 5 zur Anwendung der Vorschriften vor dem 1. Januar 2021
§ 19 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes, der bestimmt, dass die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung auf Insolvenzverfahren anzuwenden sind, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

24
vbrinsvv/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,24 @@
# VBRINSVV — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I.: Ersetzung von „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch „(§ 295a Abs. 1 InsO)“
- § 2a: Einführung einer Übergangsregelung für Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021.
- Anlage, Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Seite 2, Nummer V.: Streichung der Wörter 'Buchstabe b und c.' im Text der Versicherung.
- Anlage 1, Angabefeld 'Geschlecht': Einfügung der Angabe '□ divers' nach '□ weiblich'.
- Anlage 3, Seite 1, Nummer II.: Ersetzung der Wörter 'Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)' durch 'Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO'.
- Hinweisblatt zu den Formularen, Textziffer, Satz 1: Streichung der Wörter 'Buchstabe b und c'.
- Hinweisblatt zu den Formularen, Hinweise zu Anlage 2, nach Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes: 'Für Insolvenzanträge, die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, darf der außergerichtliche Einigungsversuch nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.'
- Hinweisblatt zu den Formularen, Textziffer: Neufassung des Textes zur Abtretungserklärung, einschließlich der Abtretungsfrist und Bedingungen für ihre Verkürzung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
vbrinsvv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
vbrinsvv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

10
vbrinsvv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I.: Ersetzung von „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch „(§ 295a Abs. 1 InsO)“
- § 2a: Einführung einer Übergangsregelung für Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021.
- Anlage, Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Seite 2, Nummer V.: Streichung der Wörter 'Buchstabe b und c.' im Text der Versicherung.
- Anlage 1, Angabefeld 'Geschlecht': Einfügung der Angabe '□ divers' nach '□ weiblich'.
- Anlage 3, Seite 1, Nummer II.: Ersetzung der Wörter 'Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)' durch 'Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO'.
- Hinweisblatt zu den Formularen, Textziffer, Satz 1: Streichung der Wörter 'Buchstabe b und c'.
- Hinweisblatt zu den Formularen, Hinweise zu Anlage 2, nach Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes: 'Für Insolvenzanträge, die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, darf der außergerichtliche Einigungsversuch nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.'
- Hinweisblatt zu den Formularen, Textziffer: Neufassung des Textes zur Abtretungserklärung, einschließlich der Abtretungsfrist und Bedingungen für ihre Verkürzung.

7
vbrinsvv/§2a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 2a: Einführung einer Übergangsregelung für Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2020 I S. 3328
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Verkündung:** 2020-12-30
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Ausfertigung:** 2020-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ZPOEG, EGINSO, INSVV, VBRINSVV, BGBEG, GKG_2004, GEWO, VERORDNUNG-ZUR-VERLÄNGERUNG-VON-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS, GESETZ-ZUR-WEITEREN-VERKÜRZUNG-DES, INSO, GESETZ-ÜBER-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS-GENOSSENSCHAFTS
## Kurz
Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.

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# VERORDNUNG-ZUR-VERLÄNGERUNG-VON-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 1: Ersetzung der Wörter 'der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5' durch 'des § 4 gemäß § 7 Absatz 4'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 1: Ersetzung der Wörter 'der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5' durch 'des § 4 gemäß § 7 Absatz 4'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 1: Ersetzung der Wörter 'der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5' durch 'des § 4 gemäß § 7 Absatz 4'

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# ZPOEG — 2019-12-19
# ZPOEG — 2020-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2633
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01; 2021-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=33
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, erweitert die Spezialisierung bei den Gerichten und ändert verschiedene prozessrechtliche Vorschriften.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3328
- **Inkrafttreten:** 2020-10-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2020-12-31 (Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13); 2021-02-28 (Artikel 11 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz verkürzt das Restschuldbefreiungsverfahren und passt pandemiebedingte Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht an.
## Betroffene Stellen
- § 26 Nummer 8: Aufhebung von § 26 Nummer 8
- § 44: Einführung eines neuen Paragraphen, der Vorrang- und Beschleunigungsgebote für Miet- und Pachtanpassungsverfahren wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorsieht.
## Wortlaut

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- **2016-12-28** · BGBl. 2016 I S. 3147 — Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- **2018-06-28** · BGBl. 2018 I S. 863 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2633 — Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

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# Stellen dieser Station
- § 26 Nummer 8: Aufhebung von § 26 Nummer 8
- § 44: Einführung eines neuen Paragraphen, der Vorrang- und Beschleunigungsgebote für Miet- und Pachtanpassungsverfahren wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorsieht.

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zpoeg/§44.md Normal file
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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-30 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3328
§ 44: Einführung eines neuen Paragraphen, der Vorrang- und Beschleunigungsgebote für Miet- und Pachtanpassungsverfahren wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorsieht.